Urteil des HessVGH vom 02.08.2001

VGH Kassel: vollmacht, verfügung, verwaltungsverfahren, aufenthaltserlaubnis, bekanntgabe, landrat, erlass, verwaltungsakt, immaterialgüterrecht, dokumentation

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TZ 2007/01, 9 TG
2130/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 70 Abs 1 VwGO, § 9
VwVfG HE, § 14 Abs 1
VwVfG HE, § 41 Abs 1
VwVfG HE
(Verwaltungsverfahren; Umfang einer Vollmacht;
Widerspruchsfrist)
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den im Tenor
der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss ist
gemäß § 146 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin rügt zu Recht ernstliche Zweifel
an der Richtigkeit der im erstinstanzlichen Beschluss geäußerten Auffassung,
einstweiliger Rechtsschutz könne nicht (mehr) gewährt werder da die Verfügung
der Antragsgegnerin vom 3. April 2001 bestandskräftig geworden sei. Die
Antragstellerin beruft sich zutreffend darauf, dass die Verfügung vom 3. April 2001
nicht wirksam an die Rechtsanwälte ... und ... habe zugestellt werden können, da
die diesen Anwälten erteilte Vollmacht erloschen gewesen sei. Insoweit wird auf die
folgenden Ausführungen verwiesen.
Im Beschwerdeverfahren macht der Senat von der Möglichkeit der
Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht Gebrauch.
Auch in Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Nach § 130
Abs. 1 Nr. 1 VwGO setzt eine Zurückverweisung voraus, dass das
Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Eine derartige
Fallkonstellation liegt auch vor, wenn die Entscheidung des erstinstanzlichen
Gerichts zwar zur Sache ergangen ist, aber auf Gründe gestützt wurde, die nur
formale Punkte betreffen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. November 1989 -- 5
TH 1841/89 --, NVwZ-RR 1990, 617). So liegt es hier.
Die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgte
ausschließlich mit der Begründung, die angefochtene ausländerbehördliche
Verfügung sei wegen Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist bestandskräftig
geworden, so dass keine geschützte Rechtsposition der Antragstellerin mehr
bestehe, die zu sichern sei.
Diese Auffassung ist fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht
hat die Antragstellerin rechtzeitig Widerspruch gegen die Verfügung der
Antragsgegnerin vom 3. April 2001 eingelegt.
Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem
der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, zu erheben.
Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts, die den Lauf der Widerspruchsfrist auslöst,
ist die nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften vorgesehene Art der
Bekanntgabe (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 70
Rdnr. 6 a). Gemäß § 41 Abs. 1 HessVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen
Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen
wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber
vorgenommen werden. Hier konnte eine Bekanntgabe der Verfügung vom 3. April
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vorgenommen werden. Hier konnte eine Bekanntgabe der Verfügung vom 3. April
2001 nicht gegenüber den Rechtsanwälten ... und ... erfolgen, da diese nicht in der
Angelegenheit betreffend die am 23. November 2000 beantragte Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis von der Antragstellerin bevollmächtigt waren. Eine
derartige Bevollmächtigung ergibt sich insbesondere nicht aus der von der
Antragstellerin am 20. August 1999 den Rechtsanwälten ... und ... erteilten
Vollmacht mit dem Betreff "Aufenthaltsrechtliche Angelegenheit ...". Denn
umfänglich erstreckte sich diese Vollmacht nicht auf ein Tätigwerden im
Zusammenhang mit der am 23. November 2000 beantragten Verlängerung der
vormals erteilten Aufenthaltserlaubnis.
Die Antragstellerin hatte erstmals am 21. Juni 1999 persönlich beim Landrat des
Main-Kinzig-Kreises die Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung beantragt. In
diesem Zusammenhang erteilte die Antragstellerin am 20. August 1999 den
Rechtsanwälten ... und ... die vorbenannte Vollmacht, die mit Schreiben vom 23.
August 1999 dem Landrat des M Kreises übersandt wurde. Am 24. November
1999 verlängerte der Landrat des M Kreises aus Härtegesichtspunkten die
Aufenthaltserlaubnis in Anwendung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 AuslG befristet bis zum
23. November 2000.
Am 23. November 2000 stellte die Antragstellerin persönlich sodann einen
erneuten Verlängerungsantrag.
Die am 20. August 1999 erteilte Vollmacht deckt ein Tätigwerden der
Rechtsanwälte ... und ... in der Angelegenheit betreffend den Verlängerungsantrag
vom 23. November 2000 nicht. Eine Vollmacht wird -- soweit sich aus dem
Vollmachtsvertrag selbst nichts anderes ergibt -- für ein (Verwaltungs-) Verfahren
erteilt (vgl. § 14 Abs. 1 HessVwVfG). Unter Verwaltungsverfahren ist gemäß § 9
HessVwVfG die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf der Prüfung
der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes
gerichtet ist, zu verstehen. Das Verwaltungsverfahren schließt den Erlass des
Verwaltungsaktes ein, woraus folgt, dass das Verwaltungsverfahren bis zum Eintritt
der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes dauert, dessen Erlass das Ziel des
Verfahrens ist (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl.,
München 2000, § 9 Rdnr. 30).
Die am 20. August 1999 erteilte Vollmacht, die für das Verwaltungsverfahren
betreffend die am 21. Juni 1999 beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
erteilt war, berechtigte die Vollmachtsempfänger mithin nicht zu einem
Tätigwerden in dem selbstständigen Verwaltungsverfahren, das darauf gerichtet
war, die am 24. November 1999 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis nochmals
zu verlängern. Mangels Wirksamkeit der gegenüber den Rechtsanwälten ... und ...
bewirkten Bekanntgabe der Verfügung vom 3. April 2001 begann die
Widerspruchsfrist des § 70 VwGO daher nicht am 4. April 2001 zu laufen.
Da die Antragstellerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag in der
Widerspruchsbegründung vom 13. Juni 2001 frühestens am 23. Mai 2001 von der
ablehnenden Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. April 2001 Kenntnis erlangt
hat, war der am 15. Juni 2001 bei der Antragsgegnerin eingegangene Widerspruch
nicht verfristet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.