Urteil des HessVGH vom 13.09.1989

VGH Kassel: bebauungsplan, treu und glauben, erholungsgebiet, kinderspielplatz, bekanntmachung, genehmigung, grundstück, verfügung, ausweisung, stadt

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 N 4/83
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 47 VwGO, § 58 Abs 2
VwGO, § 70 VwGO, § 1 Abs
7 BBauG, § 2a Abs 6
BBauG
(Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für
Normenkontrollantrag bei bereits vollständig verwirklichten
Maßnahmen)
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen den
Bebauungsplan Nr. 31 "Erholungsgebiet L". Sie sind Eigentümer des Grundstücks
Gemarkung A, Flur 3, Flurstück 57/35 bis 37 (Hstraße 9), das im Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 23 "L" der Antragsgegnerin liegt und als reines
Wohngebiet ausgewiesen ist. Das Grundstück der Antragsteller grenzt im Süden
an das Gebiet des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 31
"Erholungsgebiet L" der Antragsgegnerin, der den dem Grundstück der
Antragsteller gegenüberliegenden Bereich als Kinderspielplatz ausweist. Dieser
Ausweisung liegt folgende Bauleitplanung zugrunde:
Für das Gebiet der Stadt B besteht der am 30.09.1970 von der
Stadtverordnetenversammlung beschlossene und von dem
Regierungspräsidenten in K mit Verfügung vom 26.04.1971 genehmigte
Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan wurde von der
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin geändert und diese
Änderung mit Verfügung des Regierungspräsidenten in K vom 20.10.1978
genehmigt. In dem Flächennutzungsplan ist das Gebiet des Bebauungsplans Nr.
31 als Grünzug "Parkanlage" dargestellt.
Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloß am 28.02.1973
die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 31 für das Gebiet des Stausees im
Stadtteil G. Der Beschluß wurde in den "B Nachrichten", dem amtlichen
Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin, vom 27.01.1978 mit dem Hinweis
bekannt gemacht, es werde Gelegenheit gegeben, die Planaufstellung zu erörtern
und sich dazu zu äußern. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des
Bebauungsplans Nr. 31 "Erholungsgebiet L" erfolgte in der Zeit vom 02.02. bis
03.03.1981 im Bauamt/Bauplanungsamt der Antragsgegnerin. Die öffentliche
Auslegung war zuvor in den "B Nachrichten" vom 23.01.1981 öffentlich
bekanntgemacht worden.
Bereits mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13.08.1980 hatten sich die
Antragsteller an die Antragsgegnerin gewandt und Einwendungen gegen den
vorgesehenen Spielplatz erhoben. Mit Schreiben vom 02.03.1981 an die
Antragsgegnerin vertiefte der Antragsteller zu 1 diese Bedenken gegen den
geplanten Spielplatz und wies auf die zu erwartenden erheblichen
Geräuschbeeinträchtigungen hin. Durch die geplante Ausweisung des Spielplatzes,
der aufgrund seiner Größe einem Tummel- und Bolzplatz gleichzusetzen sei,
werde ihr eigenes Grundstück völlig entwertet.
Die mit Schreiben vom 13.08.1980 und 02.03.1981 erhobenen Einwendungen
wurden von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am
15.11.1981 mit der Begründung zurückgewiesen, die Verwaltungsvorschriften zur
Errichtung von Tummel- und Bolzplätzen fänden im vorliegenden Fall keine
Anwendung, weil es sich hier lediglich um einen Spielplatz handele. Der Spielplatz
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Anwendung, weil es sich hier lediglich um einen Spielplatz handele. Der Spielplatz
halte zur angrenzenden Wohnbebauung einen genügenden Abstand ein. Mit
Beschluß vom selben Tag wurde der Bebauungsplan Nr. 31 "Erholungsgebiet L" im
Stadtteil A als Satzung beschlossen. Der Regierungspräsident in K genehmigte
den Bebauungsplan mit Verfügung vom 14.04.1982. Die Genehmigung wurde in
den "B Nachrichten" Nr. 17 vom 29.04.1982 öffentlich bekanntgemacht.
Bereits im Herbst 1980 begann die Antragsgegnerin mit der Errichtung des
Kinderspielplatzes und begehrte hierfür mit einem am 12.02.1981 bei der
Bauaufsicht des Landkreises K eingegangenen Antrag die Baugenehmigung, die
ihr mit Bauschein vom 26.03.1981 erteilte wurde. Die Arbeiten an dem
Kinderspielplatz wurden am 21.05.1981 fertiggestellt.
Am 11.03.1983 haben die Antragsteller bei dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan einen Normenkontrollantrag
gestellt. Sie sind der Auffassung, der Bebauungsplan sei wegen formeller und
materieller Mängel fehlerhaft. In formeller Hinsicht habe die Antragsgegnerin bei
der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gegen den Grundsatz der
ordnungsgemäßen Umschreibung des Plangebietes verstoßen. Die
vorgenommene Umschreibung des Plangebietes sei wegen fehlender
Verständlichkeit nicht geeignet, für die von der Planung betroffenen Bürger eine
Anstoßfunktion zu geben. Von einem mit den Planungen der Antragsgegnerin im
einzelnen nicht vertrauten Leser könne nicht die Kenntnis erwartet werden, wo
Grenzen des Bebauungsplans Nr. 23 seien und wo zwei erst geplante
Landesstraßen verlaufen sollen. Die Beschreibung des Plangebietes in der
Bekanntmachung der Genehmigung vom 29.04.1982 sei noch unzureichender,
denn hier werde der Planbereich lediglich mit der Nummer des Bebauungsplans
und dem Zusatz "Erholungsgebiet L" umschrieben. Damit sei der Bebauungsplan
auch wegen einer fehlerhaften Veröffentlichung der Bekanntmachung nichtig.
Darüber hinaus verstoße die Festsetzung des Spielplatzes gegen das in § 1 Abs. 7
BBauG normierte Abwägungsgebot. Durch den großen Spielplatz, der von der
Antragsgegnerin als Hauptspielplatz bezeichnet werde, werde die vorgegebene
Situation ihres Grundstücks nachhaltig verändert. Die Errichtung des Spielplatzes
mit seiner naturgemäß erheblichen Störungsintensität sei mit dem Charakter
eines reinen Wohngebietes nicht in Einklang zu bringen. Wegen seiner Größe und
Ausstattung komme der Spielplatz einem Abenteuerspielplatz gleich, der in
unmittelbarer Nachbarschaft eines reinen Wohngebietes nicht zulässig sei. Die
Antragsgegnerin habe den Kinderspielplatz ohne Not in einer Entfernung von nur
20 m von dem reinen Wohngebiet ausgewiesen, obwohl sie ausreichend Freifläche
zur Verfügung gehabt habe, um einen größeren Abstand zwischen Wohngebiet
und Spielplatz zu wahren.
Es könne ihnen nicht entgegengehalten werden, daß sei sich nicht gegen die
Baugenehmigung gewandt hätten. Der Spielplatz sei bereits vor Erteilung der
Baugenehmigung fertiggestellt gewesen. Ihr Schreiben vom 13.08.1980 sei
zumindest auch als Widerspruch gegen die Baugenehmigung anzusehen.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan Nr. 31 "Erholungsgebiet L" der Antragsgegnerin für nichtig
zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, weil die Antragsteller keinen
Nachteil oder kein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des
Normenkontrollverfahrens geltend machen könnten. Den Antragstellern gehe es
um die Beseitigung des Kinderspielplatzes, der mit Bauschein des
Kreisausschusses des Landkreises K vom 26.03.1981 genehmigt worden sei.
Aufgrund dieser Baugenehmigung sei der Kinderspielplatz "vor den Augen der
Antragsteller" fertiggestellt worden. Die Baugenehmigung sei zwischenzeitlich
unanfechtbar geworden. Eine für die Antragsteller günstigere Rechtslage könne
daher auch nicht durch eine Aufhebung des angefochtenen Bebauungsplans
herbeigeführt werden.
Der von den Antragstellern gerügte Verfahrensmangel greife nicht durch. Das
Verfahrensgebiet sei ausreichend beschrieben worden. Der hier streitige Bereich
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Verfahrensgebiet sei ausreichend beschrieben worden. Der hier streitige Bereich
sei "rundum" bereits beplant. Jedermann wisse, welches Gebiet gemeint sei. Auch
die Bekanntmachung des genehmigten Bebauungsplans mit der Beschreibung
"Erholungsgebiet L" sei daher ausreichend.
Darüber hinaus sei die Festsetzung des Spielplatzes auch sachlich nicht zu
beanstanden. Kinderspielplätze seien in Wohngebieten allgemein zulässig. Wenn
der Spielplatz in dem Baugenehmigungsverfahren als "Abenteuerspielplatz"
bezeichnet worden sei, so sei dies unschädlich, denn die tatsächliche Einrichtung
des Platzes sei nur für einen Kinderspielplatz angelegt.
Mit Schreiben vom 05.07.1983 hatten sich die Antragsteller an den Kreisausschuß
des Landkreises K gewandt und vorgetragen, sie hätten bereits mit Schreiben vom
13.08.1980 an den Magistrat der Stadt B sinngemäß Widerspruch gegen die
Baugenehmigung für den Spielplatz eingelegt, über den bis heute nicht
entschieden worden sei. Der Widerspruch werde hiermit vorsorglich wiederholt. Der
Regierungspräsident in K wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21
03.1984 als verspätet und damit unzulässig zurück. Hiergegen haben die
Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Kassel am 11.04.1984 die dort unter
dem Az. II/3 E 691/84 anhängige Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit
Beschluß vom 13.12.1986 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Folgende Unterlagen sind beigezogen worden und waren Gegenstand der
Beratung:
1. Flächennutzungsplan der Stadt B nebst Aufstellungsunterlagen,
2. Bebauungsplan Nr. 31 "Erholungsgebiet L" nebst Aufstellungsunterlagen,
3. Bauakten Nr. 30/81 des Kreisausschusses des Landkreises K betreffend die
Genehmigung des Kindespielplatzes nebst einem Heft Beiakten,
4. Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Kassel II/3 E 691/84 und II/3 E
464/83.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO durch Beschluß, denn
der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Der Normenkontrollantrag ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist -- wie sich aus Abs. 2 der
Vorschrift ergibt --, jedenfalls soweit es, wie hier, auf Antrag natürlicher Personen
eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren; es weist vielmehr, vor
allem bei Bebauungsplänen, auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf
(Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.1987, BVerwGE 78, 85 ff.;
Kopp, VwGO, 8. Aufl. § 47 Rdnr. 3 m.w.N.). Das hiernach für den Antrag natürlicher
Personen erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn sie dadurch,
daß der Bebauungsplan ganz oder teilweise für nichtig erklärt wird, derzeit ihre
Rechtsstellung nicht verbessern können, eine Inanspruchnahme des Gerichts sich
als für ihre subjektive Rechtsstellung zur Zeit nutzlos darstellt. Nach der
vorstehend erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der
Senat folgt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine mit einem
Normenkontrollantrag begehrte Überprüfung eines Bebauungsplans zwar nicht
notwendigerweise dann, wenn der Antragsteller eine unanfechtbare
Baugenehmigung hinnehmen muß, die eine Nutzung entsprechend der von ihm
bekämpften Festsetzung des Bebauungsplans gestattet; ist jedoch der
Bebauungsplan oder die mit dem Antrag angegriffene einzelne Festsetzung durch
genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird
der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen
Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (BVerwG,
Beschluß vom 09.02.1989, DVBl. 1989, 660 <661>). So liegt es auch hier. Die der
Antragsgegnerin mit Bauschein Nr. 30/81 des Landkreises K vom 26.03.1981
erteilte Baugenehmigung ist gegenüber den Antragstellern unanfechtbar
geworden, so daß sie durch eine Nichtigerklärung des angefochtenen
Bebauungsplans ihre Rechtsstellung im Hinblick auf eine Beseitigung des
Kinderspielplatzes nicht mehr verbessern können.
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Das Schreiben der früheren Bevollmächtigten der Antragsteller an die
Antragsgegnerin vom 13.08.1980 stellt keinen wirksamen Widerspruch gegen die
Baugenehmigung für den Spielplatz dar. Zwar enthält das Schreiben die
Feststellung, daß mit der Errichtung des Hauptspielplatzes bereits begonnen
worden sei, sowie den Hinweis, daß der Bebauungsplan noch nicht rechtskräftig
sei; als Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 26.03.1981 kann es jedoch
schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Baugenehmigung zu diesem
Zeitpunkt noch nicht existent war. Es handelt sich vielmehr bei dem Schreiben
vom 13.08.1980 um Einwendungen gegen den im Verfahrensgang befindlichen
Bebauungsplan, wofür die Antragsgegnerin auch der richtige Adressat war. Gegen
den ohne bauaufsichtliche Genehmigung aufgenommenen Beginn der
Baumaßnahmen an dem Kinderspielplatz und deren Weiterführung haben die
Antragsteller jedenfalls bei der hierfür zuständigen Baugenehmigungsbehörde kein
Einschreiten begehrt. Hierzu hätte jedoch insbesondere deshalb Veranlassung
bestanden, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller auf deren Schreiben vom
13.08.1980 mit Schreiben vom 26.08.1980 eine negative Antwort erteilt hatte.
Auch das Schreiben des Antragstellers zu 1 an die Antragsgegnerin vom
02.03.1981 erfüllt nicht die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen
Widerspruchs im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorstehenden
Ausführungen zu dem Schreiben vom 13.08.1980 gelten hier entsprechend, weil
auch das Schreiben vom 02.03.1981 vor Erteilung der Baugenehmigung bei der
Antragsgegnerin eingegangen ist und -- wie der Einleitungssatz dieses Schreibens
"mache ich gegen den o.a. Bebauungsplan folgende Bedenken geltend" sowie der
Betreff des Schreibens verdeutlichen -- allein Einwendungen gegen den
Bebauungsplan Nr. 31 "Erholungsgebiet L" enthält.
Der erst mit am 07.07.1983 bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises K
eingegangene Widerspruch ist verspätet. Wird einem Nachbarn -- wie hier den
Antragstellern -- eine Baugenehmigung nicht oder nicht mit einer
vorschriftsmäßigen Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt, so beginnt ihm gegenüber
nicht die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat zu laufen, und die Baugenehmigung
wird nicht formell unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist nach § 58 Abs. 2 VwGO nur
dann ausgeschlossen, wenn dem Nachbarn die Baugenehmigung zwar
bekanntgemacht wird, aber eine Rechtsbehelfsbelehrung oder eine solche mit
ordnungsgemäßem Inhalt unterbleibt. Ein Nachbar kann daher grundsätzlich eine
Baugenehmigung auch noch nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Erteilung
anfechten. Hat er jedoch sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt oder
hätte er von ihr zuverlässige Kenntnis haben müssen und war es ihm möglich und
zumutbar, sich hierüber etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der
Bauaufsichtsbehörde Gewißheit zu verschaffen, so läuft von diesem Zeitpunkt an
die Jahresfrist der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.1974, BVerwGE 44, 294 ff. und
Beschluß vom 28.08.1987, BVerwGE 78, 85). Mit Rücksicht auf das bestehende
Nachbarschaftsverhältnis muß den Nachbarn diese Kenntniserlangung nach Treu
und Glauben in aller Regel in gleicher Weise wie eine amtliche Bekanntmachung
der Genehmigung zur Geltendmachung seiner Einwendungen in angemessener
Frist veranlassen. Die Widerspruchsfrist läuft für ihn dann so, als sei ihm die
Baugenehmigung zu dem Zeitpunkt zugestellt worden, zu dem er von ihr sichere
Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
Zwar ist den Antragstellern die der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom
26.03.1981 nicht bekanntgegeben worden, sie hatten jedoch davon Kenntnis, daß
die Antragsgegnerin bereits im Vorgriff auf diese Baugenehmigung im August
1980 mit der Errichtung des Spielplatzes begonnen hatte. Bei dieser Sachlage
wäre es für die Antragsteller erforderlich und auch zumutbar gewesen, sich bei der
zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Landkreises K darüber zu informieren,
aufgrund welcher Rechtsvorschriften die Baumaßnahmen durchgeführt würden.
Hätte sich der Antragsteller zu 1 mit seinem Schreiben vom 02.03.1981 nicht an
die Antragsgegnerin mit Anregungen und Bedenken gegen den Bebauungsplan
Nr. 31 "Erholungsgebiet L", sondern an die Bauaufsichtsbehörde gewandt, dann
hätte er erfahren, daß für den Spielplatz bereits am 12.02.1981 ein Bauantrag
eingegangen war, dessen positive Bescheidung unmittelbar bevorstand. Zu
Unrecht machen die Antragsteller insoweit in dem vor dem Verwaltungsgericht
anhängigen Klageverfahren geltend, es sei ihnen nicht zumutbar gewesen, ab
August 1980 Woche für Woche nachzufragen, ob der Antragsgegnerin eine
Baugenehmigung erteilt worden sei. Hier hätte eine einzige Nachfrage bei der
Bauaufsicht genügt, um in Erfahrung zu bringen, daß die durchgeführten
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Bauaufsicht genügt, um in Erfahrung zu bringen, daß die durchgeführten
Baumaßnahmen im August 1980 noch formell illegal waren und welche Anordnung
die Baugenehmigungsbehörde deswegen einstweilen treffen werde. Spätestens
Ende April 1981 hätten die Antragsteller daher von der Baugenehmigung Kenntnis
erlangen müssen, so daß die Widerspruchsfrist Ende April 1982 abgelaufen und die
Baugenehmigung gegenüber den Antragstellern unanfechtbar geworden ist.
Der Senat weist jedoch darauf hin, daß der Antrag auch bei Vorliegen des
erforderlichen Rechtschutzbedürfnisses keinen Erfolg gehabt hätte.
Die Antragsteller haben zwar einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1
erlitten, denn sie werden in ihren privaten Belangen, nämlich in ihrem Recht auf
eine gebietscharaktermäßige Wohnnutzung ihres in einem reinen Wohngebiet
gelegenen Grundstücks, betroffen, weil von dem ausgewiesenen Spielplatz nicht
nur unwesentliche Lärmbeeinträchtigungen auf ihr Grundstück ausgehen; der
Bebauungsplan begegnet jedoch sowohl in formeller als auch in materieller
Hinsicht keinen Bedenken. Soweit die Antragsteller rügen, das
Offenlegungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil die
Antragsgegnerin das Plangebiet nicht ordnungsgemäß umschrieben habe, können
sie damit keinen Erfolg haben. In der Bekanntmachung nach § 2a Abs. 6 BBauG ist
der Planbereich so zu bezeichnen, daß es einem Außenstehenden möglich ist, den
räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans zu erkennen. Dabei ist
entscheidend, ob durch die Bezeichnung des Gebiets eine Anstoßfunktion für die
von der Planung Betroffenen bewirkt wird. Die Bekanntmachung muß in einer
Weise erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung
interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch
Anregungen und Bedenken bewußt zu machen und dadurch eine gemeindliche
Öffentlichkeit herzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.1984,
BVerwGE 69, 344). Für die Kennzeichnung des Gebiets eines Bebauungsplans
genügt die Angabe einer geographischen Bezeichnung zur ausreichenden
Information des interessierten Bürgers, wenn der in der Bekanntmachung
benutzte Name des Plangebiets allgemein geläufig ist. Bei vorhandenen Namen
und deren hinreichender Bekanntheit ist es daher nicht erforderlich, in der
Bekanntmachung das Plangebiet nochmals näher zu beschreiben (vgl. Ernst-
Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Lfg. März 1987, § 3 Rdnr. 43), zumal dem
interessierten Bürger bewußt ist, daß er die genauen Grenzen des Plangebietes
nur durch Einsichtnahme in die Planungsunterlagen feststellen kann. Im
vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin bereits durch die Verwendung der
Bezeichnung "Erholungsgebiet L" eines derart allgemein bekannten
Gebietsnamens bedient, daß hiervon für den interessierten Bürger die
erforderliche Anstoßfunktion ausgeht.
Der Bebauungsplan steht auch im Einklang mit dem § 8 Abs. 2 BBauG, wonach
Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, denn im
Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das hier betroffene Gebiet als
"Grünzug Parkanlage" dargestellt.
Der Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die
Ausweisung des Kinderspielplatzes beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG, wonach
der Bebauungsplan, soweit es erforderlich ist, durch Zeichnung, Farbe, Schrift oder
Text Spielplätze festsetzt. Die Antragsgegnerin hat mit der getroffenen
Spielplatzausweisung auch nicht gegen das von der Antragstellerin in erster Linie
gerügte, aus § 1 Abs. 7 BBauG folgende Gebot der gerechten Abwägung
verstoßen. Das planungsrechtliche Abwägungsgebot ist u.a. verletzt, wenn in die
Abwägung an Belangen nicht eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie
eingestellt werden mußte. Dazu gehören auch Konflikte, die im Zusammenhang
benachbarter Grundstücke mit unterschiedlicher Nutzung entstehen können. Zwar
gehen von einem Kinderspielplatz Geräuscheinwirkungen auf benachbarte
Grundstücke aus, dennoch stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage nach
einer für ein reines Wohngebiet zumutbaren Geräuscheinwirkung, weil nach
herrschender Rechtsauffassung, der der Senat folgt, die von einem
herkömmlichen Kinderspielplatz ausgehenden Immissionen, ebenso wie der
übliche Lärm von Kraftfahrzeugen, Rasenmäher oder Schwimmanlagen in reinen
oder allgemeinen Wohngebieten hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 21.06.1974, BRS 28 Nr. 138 ; Hess. VGH, Urteil vom
03.02.1981, BRS 38 Nr. 182 ; OVG Koblenz, Beschluß vom 03.09.1985,
NVwZ 1985, 924; VGH Mannheim, Beschluß vom 26.03.1985, BauR 1985, 535). Als
zumutbar wird insoweit von der Rechtsprechung teilweise auch der Lärm
angesehen, der von einem -- hier nicht zu beurteilenden -- sog. Bolzplatz ausgeht
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angesehen, der von einem -- hier nicht zu beurteilenden -- sog. Bolzplatz ausgeht
(vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16.02.1987, NVwZ 1987, 986 <987>; a.A. Hess. VGH,
Beschluß vom 24.11.1988, ESVGH 39, 93 ff.). Bei dem im Streit befindlichen
Spielplatz handelt es sich nicht um einen Bolzplatz, sondern um einen
herkömmlichen Kinderspielplatz in Form eines sog. Abenteuerspielplatz, auf dem
sich u.a. Klettergerüste, eine Seilbahn und eine Rutsche befinden. Die Ausweisung
eines derartigen Kinderspielplatzes in oder am Rande eines Wohngebietes ist
planungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht
gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.