Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, stillschweigend, widmung, erhaltung, quelle

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
IV N 8/68
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
1. Es ist für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ausreichend, wenn im
Zeitpunkt der Entscheidung das Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans beendet
ist. Somit ist es unschädlich, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das
Aufstellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
2. Unter Nachteil im Sinne des § 47 S. 2 VwGO wird unter Aufgabe der bisherigen
Rechtsprechung des Senats die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen
verstanden.
3. Der Anlieger hat ein eigenes unmittelbares Recht auf Erhaltung des Zuganges von
und zum öffentlichen Weg.
4. Die Widmung eines öffentlichen Weges nach früherem preußischen Recht brauchte
nicht ausdrücklich zu geschehen, sondern konnte auch stillschweigend durch schlüssige
Handlungen erfolgen. Dazu reichte aber ein lediglich passives Verhalten der Beteiligten
nicht aus, sondern das Gelände mußte für einen öffentlichen Weg so hergerichtet sein,
daß er in Gebrauch genommen werden konnte.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.