Urteil des HessVGH vom 22.08.1989

VGH Kassel: politische verfolgung, gericht erster instanz, sudan, form, wahrscheinlichkeit, beschwerdeschrift, erkenntnis, minderjähriger, bürgerkrieg, zustand

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 TE 1302/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 32 Abs 2 AsylVfG, § 32
Abs 4 AsylVfG, § 2 Abs 1
AsylVfG
Nichtzulassungsbeschwerde; Verfolgungsmaßnahmen
gegen Widerstandskämpfer in Äthiopien;
Verfolgungssicherheit im Sudan
Gründe
Der Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen die
Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts kann kein Erfolg
beschieden sein.
Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, es sei in einem
Berufungsverfahren grundsätzlich klärungsbedürftig, ob äthiopische
Staatsangehörige, die sich nach Verlassen des Heimatlandes und vor der Einreise
in das Bundesgebiet im Sudan aufgehalten haben, dort sicher waren im Sinne des
§ 2 Abs. 1 AsylVfG n.F., vermag dies die Zulassung der Berufung gemäß § 32 Abs.
2 Nr. 1, Absätze 4 und 5 AsylVfG nicht zu rechtfertigen. Insoweit genügt der Inhalt
der Beschwerdeschrift nämlich nicht den Anforderungen, wie sie an die vom
Gesetz verlangte Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung einer Rechtssache zu stellen sind (§ 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 4
AsylVfG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG hat eine
Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz dann, wenn sie eine
tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz
entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung obergerichtlicher Klärung bedarf (ständige
Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs). Dabei obliegt es dem
Beschwerdeführer, den nach seiner Ansicht gegebenen Zulassungsgrund
innerhalb der Beschwerdefrist darzulegen (§ 32 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Dies
bedeutet, daß seinem Vorbringen im Falle einer von ihm erstrebten Zulassung der
Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit hinreichender
Deutlichkeit zumindest zu entnehmen sein muß, welche konkrete und in ihrer
Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche
bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage
tatsächlicher Art er einer obergerichtlichen Klärung zugeführt wissen möchte.
Schon diesem unabdingbaren Mindesterfordernis genügt die Beschwerde nicht, so
daß es im vorliegenden Fall keiner Vertiefung der Problematik bedarf, ob im
Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ähnliche strenge Anforderungen an die
Darlegung des Zulassungsgrundes gestellt werden können, wie dies etwa in der
Rechtsprechung zu § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO anerkannt ist.
Wenn die Beschwerde unter Benennung des § 2 AsylVfG n.F. die "Frage" als
klärungsbedürftig bezeichnet, ob äthiopische Staatsangehörige im Sudan im Sinne
dieser Gesetzesbestimmung sicher waren, so läßt sie insoweit bereits jeden
Hinweis darauf vermissen, ob ihr daran gelegen ist, eine konkrete Rechtsfrage,
eine bestimmte tatsächliche Situation oder beides einer obergerichtlichen Klärung
zuzuführen. Die von ihr unter bloßer Wiederholung des gesetzlichen
Tatbestandsmerkmals gewählte pauschale Formulierung läßt nämlich jede der
vorgenannten Interpretationen zu, ohne daß dem übrigen Vorbringen in der
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vorgenannten Interpretationen zu, ohne daß dem übrigen Vorbringen in der
Beschwerdeschrift Anhaltspunkte für die eigentliche Zielsetzung der Beschwerde
entnommen werden könnten. Überläßt es die Formulierung einer
Nichtzulassungsbeschwerde aber dem Berufungsgericht, sich einen Grund für die
Zulassung des Rechtsmittels gleichsam "auszusuchen", so wird sie offenkundig
dem gesetzlich verankerten Darlegungserfordernis nicht hinreichend gerecht.
Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob äthiopische
Flüchtlinge im Sudan sicher waren im Sinne des § 2 AsylVfG n.F. kann weder
zweifelsfrei nur als Rechtsfrage noch eindeutig allein als eine Frage nach dem
Vorliegen bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten interpretiert werden.
Insbesondere handelt es sich bei der Sicherheit vor Verfolgung, wie sie in § 2
AsylVfG als Tatbestandsmerkmal in Gestalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs
umschrieben ist, nicht um einen rein tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung
der realen Gegebenheiten individualisierbaren Zustand im fraglichen Drittland;
vielmehr hängt die Bejahung oder Verneinung dieser Verfolgungssicherheit stets
von einer rechtlichen Interpretation unter Ermittlung des Sinngehalts des
vorgenannten, in § 2 AsylVfG n.F. enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs ab. Je
nach dem Ergebnis dieser Interpretation können bestimmte tatsächliche
Umstände zur Bejahung oder Verneinung einer Verfolgungssicherheit im Sinne
des Gesetzes führen. Wenn also - beispielsweise - ein Gericht im Rahmen seines
Entscheidungsprozesses zu der Erkenntnis gelangt, daß bestimmte Flüchtlinge in
einem Drittstaat im Sinne des § 2 AsylVfG n.F. vor Verfolgung sicher waren (oder
wenn es dies verneint), so trifft es insoweit nicht nur eine reine
Tatsachenfeststellung oder beantwortet ausschließlich eine Rechtsfrage, sondern
es gelangt zu dieser Erkenntnis aufgrund eines komplexen und
ineinandergreifenden Tatsachenermittlungs- und Subsumtionsprozesses. Welche
konkreten Tatsachen insoweit maßgeblich sind und daher der richterlichen
Ermittlung und Feststellung bedürfen, hängt nämlich stets vom jeweiligen durch
Auslegung zu ermittelnden Sinngehalt des unbestimmten Gesetzesbegriffs ab.
Die Beschwerde hätte daher, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis im
Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer
Rechtssache zu genügen, im Hinblick auf § 2 AsylVfG n.F. nicht pauschal das in
dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Tatbestandsmerkmal zum Gegenstand
ihres Vorbringens machen dürfen, dessen Vorliegen nur im Wege eines
Tatsachenermittlungs- und Subsumtionsprozesses bejaht oder verneint werden
kann, sondern sie hätte zweifelsfrei dartun müssen, ob sie im Zusammenhang mit
dem unbestimmten Gesetzesbegriff "vor Verfolgung sicher war" eine bestimmte
Rechtsfrage (und ggfs. welche) der obergerichtlichen Klärung zuführen will oder ob
es ihr Ziel ist, bestimmte (ggfs. welche) tatsächliche Umstände, deren es zur
Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes unter Beachtung seines Sinngehalts
bedarf, grundsätzlich zu klären (vgl. in diesem Sinne auch OVG Bremen, Beschluß
v. 13. März 1987 - OVG 2 B 157/86 -).
Soweit mit der Beschwerde die (Rechts-)Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig
bezeichnet wird, "ob in Äthiopien staatliche Maßnahmen gegen
Widerstandskämpfer und Regimegegner deshalb asylrechtlich unerheblich sind,
weil sie im Rahmen eines sezessionistischen Bürgerkriegs geführt werden",
vermag dies die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht gemäß § 32 Abs. 2
Nr. 1, Abs. 4 AsylVfG zu rechtfertigen, weil die Problematik der Asylgewährung für
Antragsteller aus Ländern, in denen Bürgerkrieg oder jedenfalls eine
bürgerkriegsähnliche Situation herrschen, bereits eine hinreichende grundsätzliche
Klärung in der Rechtsprechung vor allem des Bundesverwaltungsgerichts gefunden
hat (vgl. zuletzt - für Äthiopien - Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 - und
davor u. a. Urteile vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 -
269> und vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 37.85 -, Beschlüsse vom 4. November
1986 - BVerwG 9 B 200.86 -, vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 9 B 247.86 -, vom
12. Januar 1987 - BVerwG 9 B 282.86 -, vom 14. Mai 1987 - BVerwG 9 B 127.87 -
und vom 7. Juni 1988 - BVerwG 9 B 86.88 -
InfAuslR 88, 253 >) und weil die Anwendung dieser Grundsätze auf den jeweils zur
Entscheidung stehenden Rechtsstreit von dessen tatsächlichen Besonderheiten
abhängt und sich daher schon deshalb einer grundsätzlichen und über den
Einzelfall hinausreichenden Klärung durch das Berufungsgericht entzieht. - In
diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise in seinem
Beschluß vom 18. September 1987 - BVerwG 9 B 26.87 - ausgeführt, es sei in der
Rechtsprechung dieses Gerichts geklärt, daß sich eine politische Verfolgung
grundsätzlich auch aus Bürgerkriegsverhältnissen herleiten könne. Es verstehe
sich von selbst, daß eine politische Verfolgung nicht deshalb asylrechtlich
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sich von selbst, daß eine politische Verfolgung nicht deshalb asylrechtlich
unbeachtlich sei, weil sie Form und Ausmaße einer bürgerkriegsähnlichen
Auseinandersetzung annehme. Ob und unter welchen Umständen bei solchen
Verhältnissen bestimmte Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Überzeugung politisch verfolgt würden, lasse sich nicht
rechtsgrundsätzlich, sondern nur in Würdigung der im jeweiligen konkreten Falle
gegebenen tatsächlichen Verhältnisse beantworten. Daß insoweit stets eine
Einzelfallbetrachtung stattzufinden hat, verdeutlichen letztlich auch die
Entscheidungen des vorliegend beschließenden Senats vom 8. Mai 1989 (13 UE
1972/87 und 13 UE 3885/87), vom 12. Juni 1989 (13 UE 1620/87 und 13 UE
2970/87) und vom 26. Juni 1989 (13 UE 2321/87, 13 UE 2565/87 und 13 UE
3927/87), in denen er sich zu Asylgesuchen äthiopischer Staatsangehöriger
eritreischer Volkszugehörigkeit auch unter Berücksichtigung der in Äthiopien zu
verzeichnenden Form kriegerischer Auseinandersetzung geäußert hat.
Nicht zu einer Zulassung der Berufung vermag schließlich auch die von der
Beschwerde aufgeworfene Frage zu führen, "ob der äthiopische Staat das illegale
Verlassen des Landes in Verbindung mit einer Asylantragstellung im westlichen
Ausland als Ausdruck politischer Regimegegnerschaft betrachtet und mit
asylrechtserheblichen Verfolgungsmaßnahmen ahndet". Insoweit ist schon fraglich,
ob das Gericht erster Instanz seine der Klage stattgebende Entscheidung
überhaupt wesentlich auf diesen Aspekt gestützt hat, da es auf Seite 4 des Urteils
lediglich ausführt, es könne "nicht ausgeschlossen werden", daß die
(minderjährige) Klägerin als äthiopische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach
Äthiopien wegen ihrer illegalen Ausreise mit Haft bestraft werde. Selbst wenn man
unterstellte, daß das Verwaltungsgericht auf den Seiten 4 bis 6 der "Republikflucht"
der Klägerin sowie der Stellung eines Asylantrages und ihres langen
Auslandsaufenthaltes maßgebliche Bedeutung beigemessen hätte und aufgrund
dieser Umstände davon ausgegangen wäre, daß eine politische Verfolgung nicht
nur nicht ausgeschlossen, sondern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
wäre, könnte die von der Beschwerde aufgeworfene Fragestellung tatsächlicher Art
nicht zu einer Zulassung der Berufung führen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich
seine der Klage stattgebende Entscheidung ausweislich der Darlegungen auf den
Seiten 6 und 7 des Urteils maßgeblich auf einen weiteren, selbständig neben die
vorgenannte Begründung tretenden Aspekt gestützt, indem es ausgeführt hat,
daß Kinder von Eltern, die Äthiopien illegal verlassen haben und zudem aktive
Mitglieder der EPLF gewesen sind, bei einer Rückkehr nach Äthiopien damit
rechnen müßten, in von der marxistischen Militärregierung unterhaltene politische
Umerziehungslager gebracht zu werden. Bei verständiger Würdigung dieser
Darlegungen des Gerichts erster Instanz ist davon auszugehen, daß das
Verwaltungsgericht einer derartigen Umerziehung politischen
Verfolgungscharakter beimißt. Ist aber die mit einer Nichtzulassungsbeschwerde
angegriffene Entscheidung auf mehrere, nebeneinander stehende und die
Entscheidung jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann ihr nach
anerkannter Auffassung nur Erfolg beschieden sein, wenn hinsichtlich aller dieser
Urteilselemente ein Zulassungsgrund in der vom Gesetz geforderten Weise
dargelegt und gegeben ist. Zwar hat die Beschwerde unter besonderer
Hervorhebung des Schicksals minderjähriger Kinder auch die Frage als
grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, ob "in Äthiopien nahe Angehörige von
Regimegegnern und Widerstandskämpfern politischer Verfolgung ausgesetzt
waren und dies auch derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist",
doch ist diese Frage hinsichtlich minderjähriger Kinder mittlerweile durch die
Ausführungen des vorliegend zur Entscheidung berufenen Senats in seinem Urteil
vom 26. Juni 1989 - 13 UE 3927/87 - im Grundsatz beantwortet, so daß ein
Bedürfnis für eine weitere Klärung durch das Berufungsgericht nicht mehr besteht.
- Es ist auch nicht erkennbar, daß sich das Verwaltungsgericht - was die
vorgenannte Fragestellung angeht - im Widerspruch zu der in der vorgenannten
Entscheidung des Senats zum Ausdruck kommenden Einschätzung befände. Eine
Berufungszulassung kann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Divergenz (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG) in Betracht kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1 Satz 2
GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 32 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG,
25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.