Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, zugehörigkeit, mitgliedschaft, quelle, steuerrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
VI OE 3/68
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Ein ehemaliges Mitglied der NSDAP ist nach 3 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD auch
dann von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, wenn es später aus dieser Partei
ausgestoßen worden ist.
2. Bei einem Blockleiter der NSDAP kann nicht mehr von einer lediglich nominellen
Mitgliedschaft in dieser Partei im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD gesprochen
werden.
3. Wer die Voraussetzungen des § 31 a BWGöD erfüllt, hat grundsätzlich einen
Anspruch, dass die Wiedergutmachungsbehörde seine Zugehörigkeit zu diesem
Personenkreis feststellt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.