Urteil des HessVGH vom 11.07.1996

VGH Kassel: gericht erster instanz, wohnung, sozialhilfe, hotel, unterbringung, eltern, schmerzensgeld, krankheit, verfügung, wohnheim

1
2
3
4
5
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UE 2289/94
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 72 BSHG, § 17a Abs 5
GVG, § 43 VwGO, § 113 Abs
1 S 4 VwGO, § 120 VwGO
(Rechtsirrtümliches Nichtentscheiden über einen Teil des
Klagebegehrens - Berufung als richtiges Rechtsmittel;
Verweisung im Berufungsverfahren; Subsidiarität der
Feststellungsklage; Sozialhilfe: Kostenzusicherung für
Hotelkosten)
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die gerichtliche Feststellung, daß die Beklagte als Trägerin der
Sozialhilfe bei seiner sozialhilferechtlichen Betreuung in mehrfacher Hinsicht
rechtswidrig gehandelt hat. Zugleich begehrt er die gerichtliche Verpflichtung der
Beklagten, ihm wegen ihres rechtswidrigen Verhaltens Schadensersatz zu leisten.
Von 1982 bis Anfang 1992 lebte der alleinstehende Kläger, der im Jahr 1940
geboren ist, in Frankfurt am Main. In dieser Zeit erhielt er von der Beklagten
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Mehrere Wohnungen, welche er nacheinander bewohnte, wurden zwangsweise
geräumt. Nach den Räumungen lebte er zeitweise in Männerwohnheimen der
Beklagten und zeitweise in Hotels. Zuletzt wurde am 26. Mai 1988 ein
Appartement, welches er in Frankfurt bewohnte, zwangsweise geräumt. In der
Folgezeit lebte der Kläger ohne festen Wohnsitz in Frankfurt am Main und erhielt
von der Abteilung Gefährdetenhilfe des Sozialamts der Beklagten laufende Hilfe in
Höhe der Leistungen des Arbeitsamts, die höher waren als der sozialhilferechtliche
Regelsatz. Seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld hatte er an
die Beklagte abgetreten.
Mit Schreiben vom 30. Januar 1990 wandte sich eine Sozialarbeiterin des
"Beratungsdienstes für Männer" an das Sozialamt der Beklagten und erklärte
folgendes: Der Kläger lebe seit zwei Jahren bei Bekannten oder auf der Straße.
Dieser Zustand sei für ihn jetzt nicht mehr tragbar. Aufgrund seiner bisherigen
Lebensumstände, seiner Persönlichkeitsstruktur, seiner starken Abneigung gegen
Alkoholmißbrauch und seiner Angst, von anderen bedroht und angegriffen zu
werden, halte sie eine ambulante Betreuung durch den Beratungsdienst und eine
befristete Unterbringung in einem Hotel für sinnvoll, bis er eine geeignete
Unterkunft gefunden habe.
Das Sozialamt der Beklagten lehnte mündlich gegenüber dem Kläger die
Übernahme von Hotelkosten ab. Dies ist in einem Aktenvermerk vom 31. Januar
1990 festgehalten. Infolge der Ablehnung blieb der Kläger obdachlos. Gegen die
Ablehnung legte er am 14. Februar 1990 Widerspruch ein und verwies dabei auf die
Stellungnahme der Sozialarbeiterin vom 30. Januar 1990.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 1990 wies die Beklagte den
Widerspruch des Klägers vom 14. Februar 1990 zurück. In dem
Widerspruchsbescheid hieß es, eine Übernahme von Hotelkosten komme nur dann
in Betracht, wenn eine andere zumutbare Unterkunft nicht nachgewiesen werden
könne. Als ausreichend und zumutbar stehe dem Kläger die Unterkunft in einem
Männerwohnheim zur Verfügung. In diesem Zusammenhang sei zu
berücksichtigen, daß der Kläger während seiner etwa zwei Jahre dauernden
Wohnungslosigkeit keinerlei Anstalten gemacht habe, diesen Zustand zu ändern.
6
7
8
9
10
Wohnungslosigkeit keinerlei Anstalten gemacht habe, diesen Zustand zu ändern.
So habe er bei dem Amt für Wohnungswesen keinen Antrag auf Erteilung einer
Bindungsbescheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes gestellt.
Am 20. September 1990 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main Klage erhoben.
Im Verlauf des Klageverfahrens erhielt er im Januar 1992 in Wiesbaden die
Möglichkeit, in einem Wohnheim der Heilsarmee zu nächtigen. Schließlich bezog er
im Februar 1993 in Wiesbaden eine eigene Wohnung.
Sein Klagebegehren hat der Kläger in der ersten Instanz erweitert. Während er in
der Klageschrift die Ablehnung hinsichtlich der Übernahme von Hotelkosten als
Gegenstand der Klage bezeichnet hat, hat er in den folgenden Schriftsätzen
geltend gemacht, die Beklagte habe bei seiner sozialhilferechtlichen Betreuung in
vielfältiger Weise rechtswidrig gehandelt und sei deshalb ihm gegenüber zum
Ersatz des dadurch entstandenen Vermögensschadens und zur Gewährung eines
Schmerzensgeldes verpflichtet. Seinen Anspruch hat er auf insgesamt
6.928.250,00 DM beziffert.
Im einzelnen hat er unter anderem vorgebracht: Seine Wohnungen habe er jeweils
deshalb nicht halten können, weil Mitmieter und andere Personen ihn mit
chemischen Reizstoffen, Lärm und anderem geschädigt und gefährdet hätten. Oft
habe er nur 15 Stunden pro Woche schlafen können. Deshalb habe er so viel Geld
für Aufbaupräparate und anderes aufwenden müssen, daß er die Miete nicht mehr
habe zahlen können. In den Männerwohnheimen, in denen er nach dem Verlust
seiner Wohnungen zeitweise übernachtet habe, sei er den Schikanen der
Mitbewohner ausgesetzt gewesen, da er Alkohol abgelehnt und auf korrekte
Kleidung Wert gelegt habe. Unter diesen Umständen sei die Beklagte im Rahmen
der Sozialhilfe verpflichtet gewesen, ihm zu helfen, eine ruhige Wohnung zu finden,
und notfalls die Kosten für eine Unterbringung im Hotel zu übernehmen. - Einmal
habe er eine ruhige Wohnung gefunden. Die Beklagte habe aber die Übernahme
der Mietkosten abgelehnt, weil die Miete um 30,00 DM zu hoch gewesen sei. Ein
anderes Mal sei ein Mietverhältnis deshalb nicht zustandegekommen, weil der
Sozialarbeiter nicht rechtzeitig den Vermieter erreicht habe. Entgegen den
Angaben in dem Widerspruchsbescheid habe er sich intensiv um eine Wohnung
bemüht und bei dieser Suche viel Geld aufgewandt. Das Amt für Wohnungswesen
habe die Bearbeitung eines Antrags davon abhängig gemacht, daß er eine
Meldebestätigung vorlege. Dem habe er nicht nachkommen können, weil er als
Obdachloser keine Meldebestätigung erhalten habe. - Aufgrund seiner
Schwierigkeiten mit den Wohnungen und wegen seiner Rheumaerkrankung, an der
er seit 1975 leide, habe die Beklagte ihm Hilfe in besonderen Lebenslagen
gewähren müssen. Dabei hätte sie die Nachzahlung, die er seinerzeit von dem
Arbeitsamt bewilligt erhalten habe, ihm belassen müssen und keinen
Erstattungsanspruch geltend machen dürfen. Dann hätte er die Möglichkeit
gehabt, mit Hilfe dieses Geldbetrags eine ruhige Wohnung zu finden und im
Berufsleben wieder Fuß zu fassen. - Weiterhin hätte die Beklagte ihn dahin beraten
müssen, einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu stellen. Einen
solchen Antrag habe er erst im Jahr 1992 gestellt. Inzwischen sei ihm für die Zeit
ab Juni 1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden. - Auch hätte ihn die
Beklagte anhalten müssen, Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern geltend
zu machen. Seine Eltern seien Eigentümer von Grundvermögen gewesen. Wenn er
Unterhaltsleistungen seiner Eltern erhalten hätte, hätte er diese für eine ruhige
Wohnung einsetzen können. Auch dadurch hätte er vor der Obdachlosigkeit mit
den vielfältigen Schädigungen, Belästigungen und Gefährdungen bewahrt werden
können. - Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, im Rahmen der Sozialhilfe
die Kosten für die Unterbringung seiner Habe während der Obdachlosigkeit in
Schließfächern und bei einer Spedition zu übernehmen. - Wegen seiner ständigen
Erschöpfung und seiner psychischen Beeinträchtigungen sei er nicht in der Lage
gewesen, seine Rechte gegenüber der Beklagten im notwendigen Umfang geltend
zu machen und gegen alle ablehnenden Entscheidungen Widerspruch einzulegen.
Wegen seines Gesundheitszustandes sei aber andererseits die Beklagte
sozialhilferechtlich verpflichtet gewesen, ihm in den angesprochen Punkten Hilfe zu
gewähren.
Soweit der Kläger von der Beklagten Schadensersatz einschließlich
Schmerzensgeld aufgrund der behaupteten Pflichtverletzungen des Sozialamts im
Zusammenhang mit der Bescheidung seines Antrags auf Übernahme von
Unterbringungskosten begehrt hat, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
Unterbringungskosten begehrt hat, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom
24. Januar 1994 das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 14 E
212/94 weitergeführt. Das abgetrennte Verfahren hat das Verwaltungsgericht an
das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Während der Kläger keinen förmlichen Klageantrag formuliert hat, hat die Beklagte
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 1994 - 14 E 2416/90 - hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es ist bei seiner Entscheidung davon
ausgegangen, daß der Kläger sinngemäß (nur noch) beantragt hat,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 24. August 1990 die Beklagte zur Zahlung von
Hotelunterbringungskosten ab Januar 1990 zu verpflichten.
Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet.
Es seien keine Gründe festzustellen, die einen Anspruch auf Unterbringung in
einem Hotel begründeten. Der Kläger sei auf die Übergangswohnheime der
Beklagten zu verweisen. Er habe nicht dargetan, daß seine Rheumaerkrankung es
ihm unzumutbar gemacht habe, Unterkunft in einem Männerwohnheim zu suchen.
Dieser Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 26. Juli 1994 zugestellt worden. Am 8.
August 1994 hat der Kläger unter Hinweis auf § 120 VwGO bei dem
Verwaltungsgericht beantragt, den Gerichtsbescheid zu ergänzen, weil das Gericht
nur über einen Teil seiner Anträge entschieden habe.
Über diesen Antrag, den er mit einem Schriftsatz vom 30. August 1994 präzisiert
hat, hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden.
Am 24. August 1994 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid vom 20. Juni 1994
Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus der ersten
Instanz. Dabei macht er unter anderem geltend, er benötige die beantragte
gerichtliche Feststellung, um seinen Anspruch auf Schadensersatz
weiterzuverfolgen. Er sei damit einverstanden, daß der Rechtsstreit wegen des
Schadensersatzbegehrens, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens sei,
an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen werde. Er sei deshalb als
erwerbsunfähig anerkannt, weil bei ihm eine der Alzheimer-Krankheit ähnliche
Krankheit festgestellt worden sei. Diese Erkrankung habe ihn schon seit vielen
Jahren entscheidend in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni
1994 - 14 E 2416/90 - aufzuheben und
I. festzustellen, daß
1. die im Januar 1990 erfolgte mündliche Ablehnung der Übernahme von
Hotelkosten durch die Beklagte und deren Widerspruchsbescheid vom 24. August
1990 rechtswidrig sind,
2. die Beklagte ihm zu Unrecht keine Hilfe in besonderen Lebenslagen im Sinne
des Bundessozialhilfegesetzes gewährt hat,
3. die Beklagte rechtswidrig handelte, als sie bei dem Arbeitsamt einen
Ersatzanspruch geltend gemacht und damit die Nachzahlung von Leistungen der
Arbeitslosenhilfe an ihn verhindert hat,
4. die Beklagte sozialhilferechtlich verpflichtet war, ihn bei dem Bemühen um eine
Wohnung zu unterstützen, und zwar bereits zu der Zeit, als er noch in dem
Appartement in Frankfurt am Main wohnte,
5. die Beklagte sozialhilferechtlich verpflichtet war, ihn dahingehend zu beraten,
daß er Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern geltend machte, und
6. die Beklagte sozialhilferechtlich verpflichtet war, ihn dahingehend zu beraten,
daß er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragte,
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
II. die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom
1. Oktober 1990 die Kosten für die Aufbewahrung seiner Habe in Schließfächern
und bei einer Spedition ab 1. Oktober 1990 zu übernehmen, sowie
III. die Beklagte zu verurteilen, ihm auch hinsichtlich der unter I. 2. - 6.
dargestellten Pflichtverletzungen Schadensersatz einschließlich eines
Schmerzensgeldes zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bringt vor: Soweit der Kläger angebliches Fehlverhalten des Sozialamts
behaupte, sei sein Vorbringen unsubstantiiert und damit unbeachtlich; genaue
Angaben, wann, wo, durch wen und unter welchen Umständen ein bestimmtes
Fehlverhalten erfolgt sein solle, habe er nicht gemacht. Dies gelte entsprechend
für die von ihm behaupteten Vorfälle in einem Wohnheim.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den
weiteren Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Behördenakte der Beklagten (3 Hefte Wirtschaftsakten und 1 Heft
Widerspruchsakten).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Sie führt hinsichtlich des Antrags des Klägers, die Beklagte zur Leistung von
Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld wegen des in dem Antrag zu I.
unter den Ziffern 2. - 6. genannten Verhaltens zu verpflichten, zur Verweisung an
das zuständige Landgericht Frankfurt am Main.
Dieser Antrag gehörte bereits zum Begehren des Klägers in der ersten Instanz.
Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt, als es in den Beschlüssen vom 24.
Januar 1994 nur den Teil des Verfahrens abtrennte und an das Landgericht
Frankfurt am Main verwies, der den Antrag des Klägers auf Verpflichtung der
Beklagten zur Leistung von Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld wegen
der Ablehnung hinsichtlich der Hotelkosten betraf. Auch hat das
Verwaltungsgericht dies verkannt, als es in dem Gerichtsbescheid davon ausging,
der Kläger begehre nach dem Trennungsbeschluß nur noch die Verpflichtung der
Beklagten zur Zahlung von Hotelkosten ab Januar 1990.
Wenn aber das Gericht erster Instanz - wie hier - infolge eines Rechtsirrtums einen
Teil des Streitgegenstands nicht bescheidet, weil er nach seiner Ansicht nicht
Gegenstand des Klagebegehrens ist, so kann nicht von einem Übergehen eines
Antrags im Sinne von § 120 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
gesprochen werden; vielmehr handelt es sich um einen Verfahrensfehler, dem
allein im Rechtsmittelverfahren zu begegnen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 529.93 - NVwZ 1994, 1117, 1118).
Da der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts
uneingeschränkt Berufung eingelegt hat, ist das gesamte Begehren des Klägers
aus der ersten Instanz, soweit es nicht abgetrennt worden ist, Gegenstand des
Berufungsverfahrens geworden, obwohl das Verwaltungsgericht rechtsirrtümlich
nur über einen Teil des Begehrens entschieden hat.
Mit dem Antrag, die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz einschließlich
Schmerzensgeld zu verpflichten, macht der Kläger Schadensersatzansprüche aus
der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten geltend. Für ein solches
Klagebegehren ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 17 Abs. 2 Satz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. V. m. Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes der
ordentliche Rechtsweg gegeben, also nicht der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist im vorliegenden
Verfahren trotz der Vorschrift des § 17a Abs. 5 GVG zu prüfen. In dieser
Bestimmung heißt es zwar, daß das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine
Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene
Rechtsweg zulässig ist. Die Vorschrift des § 17a Abs. 5 GVG greift aber nicht ein,
wenn das Gericht erster Instanz das in § 17a Abs. 2 und 3 GVG vorgesehene
40
41
42
43
44
45
wenn das Gericht erster Instanz das in § 17a Abs. 2 und 3 GVG vorgesehene
Verfahren nicht eingehalten hat (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 23.
September 1992 - I ZB 3/92 - BGHZ 119, 246; Bundesverwaltungsgericht,
Beschluß vom 28. Januar 1994 - 7 B 198.93 - NJW 1994, 956).
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zum
Schadensersatz wegen des Verhaltens, das der Kläger - neben der Ablehnung
hinsichtlich der Hotelkosten - beanstandet hat, rechtsirrtümlich nicht als Teil des
Streitgegenstands angesehen und deshalb nicht beschieden. Damit hat es
hinsichtlich dieses Klageantrags das in § 17a Abs. 2 und 3 GVG vorgesehene
Verfahren nicht eingehalten. Auch fehlt es insoweit an einer Entscheidung in der
Hauptsache im Sinne von § 17a Abs. 5 GVG. Da der Verwaltungsrechtsweg für
diesen Klageantrag nicht gegeben ist, ist der Rechtsstreit in diesem Teil an das
örtlich und sachlich zuständige Gericht des ordentlichen Rechtswegs zu verweisen.
Dies ist das Landgericht Frankfurt am Main. Die Verweisung hat hier durch Urteil zu
erfolgen, weil das Berufungsgericht auf die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid
nur durch Urteil entscheiden darf, der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zum
Schadensersatz nur ein Teil des Berufungsbegehrens ist und der Senat in einer
Entscheidung das gesamte Berufungsbegehren bescheidet (vgl. zur Entscheidung
durch Urteil bei einer Verweisung im Berufungsverfahren auch OLG Saarbrücken,
Urteil vom 6. April 1994 - 1 U 1092/93 - 190 - Kart.-NJW 1995, 1562, 1564).
Das Feststellungsbegehren des Klägers, das er im Berufungsverfahren
weiterverfolgt, ist nur insoweit zulässig und begründet, als es um die
Rechtswidrigkeit der im Januar 1990 mündlich erfolgten Ablehnung der Übernahme
von Hotelkosten und des darauf bezüglichen Widerspruchsbescheids geht.
Diese Ablehnung und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid haben sich nach
Klageerhebung dadurch erledigt, daß der Kläger nach der Ablehnung obdachlos
geblieben ist, später den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verlassen und in
Wiesbaden eine Wohnung bezogen hat. In diesem Klagepunkt ist das Begehren
deshalb ein sogenanntes Fortsetzungsfeststellungsbegehren im Sinne von § 113
Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne der genannten Vorschrift
an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung vom Januar 1990 und des
Widerspruchsbescheids. Ein solches berechtigtes Interesse ist grundsätzlich zu
bejahen, wenn die begehrte Feststellung für die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung erheblich ist, ein
entsprechender Prozeß mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10.
Auflage 1994, Rdnr. 58 zu § 113). Hier besteht die Besonderheit, daß der
Rechtsstreit wegen Schadensersatzes nach der Verweisung durch das
Verwaltungsgericht vom 24. Januar 1994 bereits bei dem Landgericht anhängig ist.
Allerdings ergibt sich aus den Anlagen zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 30.
Mai 1996, daß der Kläger den Rechtsstreit bei dem Landgericht nach seinem
Schriftsatz vom 25. Juli 1994 nicht mehr weiterbetrieben hat. Seine erste
Bevollmächtigte in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht hat das Mandat
niedergelegt. Offenbar hat der Kläger keinen neuen Bevollmächtigten beauftragt,
weil er den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abwarten wollte. Das
gegenwärtige Stadium des Rechtsstreits bei dem Landgericht ist nicht anders zu
beurteilen als ein ernsthaft beabsichtigter Rechtsstreit. Offensichtlich aussichtslos
erscheint dieser Rechtsstreit bei dem Landgericht nicht.
Dieser zulässige Antrag ist begründet, da die im Januar 1990 erfolgte Ablehnung
der Übernahme von Hotelkosten und der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid
rechtswidrig sind. Die Beklagte war damals nach § 72 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verpflichtet, dem Kläger eine befristete
Zusicherung für die Übernahme von Hotelkosten zu erteilen. Dies ergibt sich aus
folgendem:
Der Kläger gehörte damals zum Personenkreis des § 72 BSHG i. V. m. der zu
dieser Vorschrift ergangenen Verordnung. Bei ihm standen im Sinne von § 72 Abs.
1 Satz 1 des Gesetzes besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am
Leben in der Gemeinschaft entgegen. Er war bereits seit dem 26. Mai 1988
obdachlos. Daraus ist zu schließen, daß er aus eigener Kraft nicht fähig war, eine
Wohnung zu finden. Für diese Sicht spricht auch, daß der Kläger erst nach drei
weiteren Jahren eine Wohnung fand und daß bei ihm im Jahr 1993 eine der
Alzheimer-Krankheit ähnliche Erkrankung festgestellt wurde, deren Symptome sich
46
47
48
49
50
51
Alzheimer-Krankheit ähnliche Erkrankung festgestellt wurde, deren Symptome sich
nach seinem glaubhaften Vorbringen bereits lange vor 1993 gezeigt hatten. Diese
Erkrankung war mit Leistungs- und Antriebsschwäche und starker
Verfolgungsangst verbunden. Auch dies hatte sich bereits 1990 gezeigt. Der Senat
ist davon überzeugt, daß auch diese Erkrankung dafür ursächlich war, daß der
Kläger in der Zeit vom Verlust der Wohnung am 26. Mai 1988 bis zum Erlaß des
Widerspruchsbescheids vom 24. August 1990 keine Wohnung fand und sich - nach
dem Inhalt der Behördenakte - in der Zeit vom Verlust der Wohnung im Mai 1988
bis zur Antragstellung im Januar 1990 bei der Beklagten nicht deutlich erkennbar
um die Vermittlung einer Wohnung bemühte.
Nach § 72 Abs. 2 BSHG umfaßt die Hilfe auch Maßnahmen bei der Beschaffung
einer Wohnung. Dabei ist vor allem an die Unterstützung bei der Wohnungssuche
zu denken, etwa durch Zusicherungen für die Übernahme von Maklerkosten,
Kautionen und Mieten in bestimmter Höhe. Auch kann als Hilfe in Betracht
kommen, daß das Sozialamt selbst oder über andere Dienststellen mit
Wohnungsträgern Kontakt aufnimmt und eine Wohnung vermittelt. Wenn der
Träger der Sozialhilfe aber bei keiner dieser Maßnahmen eine Chance für den
Hilfesuchenden sieht, kommt als letzte Maßnahme, um den Hilfesuchenden aus
der Obdachlosigkeit zu führen, in Betracht, daß der Träger der Sozialhilfe dem
Hilfesuchenden durch eine entsprechende Kostenzusicherung die Möglichkeit gibt,
vorübergehend in einem (Übergangs-) Wohnheim für Obdachlose oder in einem
Hotel zu leben.
Für den Kläger hat die Beklagte keine andere Maßnahme für erfolgversprechend
gehalten und den Kläger deshalb an die (Übergangs-) Wohnheime für obdachlose
Männer verwiesen. Dies ergibt die Stellungnahme des Sozialamts vom 29. März
1990 im Widerspruchsverfahren.
Die Unterbringung in einem Männerwohnheim war aber für den Kläger keine
zumutbare Hilfe, da er bereits damals unter sehr starker Verfolgungsfurcht litt und
er sich deshalb bei einem Zusammenleben mit mehreren Personen in einem
Schlafraum in besonderem Maße angegriffen oder zumindest bedroht fühlte. Auch
ist es verständlich, daß er nach seinen negativen Erfahrungen in früheren Jahren
erneut mit Schikanen und/oder Pöbeleien anderer Bewohner rechnete, die anders
als er dem Alkohol zusprachen. Die Sicht des Klägers wird durch die
Stellungnahme der Sozialarbeiterin vom 30. Januar 1990 (Bl. 451 der
Behördenakte) bestätigt. Da diese Sozialarbeiterin in dem Männerwohnheim tätig
war, kannte sie die Bewohner und die Probleme, die den Kläger dort und in
anderen Männerwohnheimen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten erwarteten.
Daß der Kläger unter sehr starker Verfolgungsfurcht litt, war auch der Beklagten
bereits im Jahr 1990 bekannt. Dies zeigt die Stellungnahme des Sozialamts -
Abteilung Gefährdetenhilfe - vom 8. Oktober 1990 (Bl. 499, 500 der Behördenakte)
zur Klage. In dieser Stellungnahme sieht das Sozialamt ausdrücklich eine
"kontinuierliche sozialarbeiterische Betreuung, auch in einer Einrichtung" als
notwendig an.
In Anbetracht der psychischen Erkrankung des Klägers mit Verfolgungsfurcht und
der daraus herzuleitenden Unzumutbarkeit, in einem Männerwohnheim mit
Mehrbett-Schlafräumen Obdach zu nehmen, war die Beklagte verpflichtet, dem
Kläger eine zeitlich befristete Kostenzusicherung für die Übernachtung in einem
Hotel zu erteilen, wie sie dies auch bereits im Jahr 1986 getan hatte, und ihn
ergänzend dahin zu betreuen, daß er eine Wohnung finden konnte. Welche
Befristung hier sachgerecht gewesen wäre, braucht im vorliegenden Verfahren
nicht entschieden zu werden.
Das Feststellungsbegehren des Klägers ist dagegen hinsichtlich der Punkte 2. bis
6. unzulässig. In diesen Teilen ist das Begehren kein sogenanntes
Fortsetzungsfeststellungsbegehren im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO,
sondern ein allgemeines Feststellungsbegehren im Sinne von § 43 VwGO. Dafür
gilt nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, daß die Feststellung nicht begehrt werden
kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage
verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Regelung soll unnötige
Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere
unmittelbarere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht, sei es auch in einem
anderen Rechtsweg (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 1985 -
4 C 21.80 - NJW 1986, 1826, 1829). So ist es hier. Für die Rechtsverfolgung des
Klägers hinsichtlich der Klagepunkte 2. bis 6. steht die Leistungsklage bei dem
52
53
54
55
56
Klägers hinsichtlich der Klagepunkte 2. bis 6. steht die Leistungsklage bei dem
Landgericht auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung als unmittelbarere
und wirksamere Klageart zur Verfügung. Im Rahmen dieser Klage ist das
Zivilgericht zuständig, auch die hier streitigen Punkte als öffentlich-rechtliche
Vorfragen zu klären. Ein Anspruch auf Klärung solcher Vorfragen durch das
Verwaltungsgericht als "sachnäheres" Gericht besteht nicht (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81,
226, 228).
Da das Feststellungsbegehren in diesen Punkten unzulässig ist, braucht im
vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden, ob die Beklagte in den Punkten,
die der Kläger genannt hat, öffentlich- rechtliche Pflichten verletzt hat.
Dem Antrag des Klägers, den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 1.
Oktober 1990 (Bl. 495 der Behördenakte) aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, die Kosten für die Aufbewahrung seiner Habe in Schließfächern und
bei einer Spedition ab 1. Oktober 1990 zu übernehmen, ist nicht zu entsprechen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger gegen den Bescheid vom 1. Oktober 1990
Widerspruch eingelegt hat. - Aus den Bänden der Behördenakte, die dem Gericht
vorliegen, ergibt sich dies nicht eindeutig. - Selbst wenn der Kläger gegen diesen
Bescheid Widerspruch eingelegt hat und damit diese Zulässigkeitsvoraussetzung
erfüllt ist, ist diesem Klageantrag nicht stattzugeben. Denn der Kläger hat keinen
Anspruch darauf, daß die Beklagte für die Zeit ab 1. Oktober 1990 im Rahmen der
Sozialhilfe die Kosten für die Einlagerung seiner Habe (in drei Koffern) übernimmt.
Dies folgt daraus, daß die Beklagte dem Kläger am 21. September 1990
angeboten hat, die drei Koffer kostenlos bei ihrer Materialverwaltung abzustellen.
Ein Bedarf, die Koffer an anderer Stelle gegen Entgelt einzulagern, bestand
deshalb nicht.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des verwiesenen Teils des Rechtsstreits ist
gemäß § 17b Abs. 2 GVG der Kostenentscheidung des Landgerichts
vorzubehalten.
Hinsichtlich des verbleibenden Teils des Rechtsstreits erscheint es nach dem
Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten angemessen, daß die
Beteiligten jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Für diesen
Teil des Verfahrens werden nach § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten
erhoben, da es sich insoweit um ein Verfahren aus dem Gebiet der Sozialhilfe
handelt.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 VwGO sind nicht erfüllt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.