Urteil des HessVGH vom 27.03.1992

VGH Kassel: eheähnliche gemeinschaft, wiedereinsetzung in den vorigen stand, stadt, geburt, wohnung, unterhalt, sozialhilfe, beschwerdefrist, haus, beschwerdeschrift

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TG 1112/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 122 BSHG
(Sozialhilfe: eheähnliche Gemeinschaft - Glaubhaftigkeit
entgegenstehender Behauptungen der Partner)
Leitsatz
1. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des §
122 BSHG vorliegt, kommt entgegenstehenden Erklärungen der Partner, die wissen,
worauf es ankommt, regelmäßig keine durchgreifende Bedeutung zu.
2. Sind die Erklärungen der Partner wenig glaubhaft, dann sind auch die von ihnen zum
Nachweis ihrer Ansprüche und zur Bekräftigung ihrer Erklärungen geschaffenen
äußeren Umstände in der Regel nicht geeignet, das Nichtbestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft zu belegen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Allerdings wurde sie nicht innerhalb der
Beschwerdefrist von zwei Wochen eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO). Der
angefochtene Beschluß wurde dem Antragsgegner am 07. März 1989 zugestellt.
Seine Beschwerdeschrift vom 17. März 1989 ging erst am 23. März 1989 beim
Verwaltungsgericht Wiesbaden ein, nachdem die Beschwerdefrist mit Ablauf des
21. März 1989 geendet hatte. Dem Antragsgegner ist jedoch antragsgemäß
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden
verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Er hat die
Beschwerdeschrift vom 17. März 1989 ausweislich des auf dem Entwurf dieses
Schriftsatzes befindlichen Absendevermerks am 17. März 1989 zur Post gegeben.
Er konnte unter diesen Umständen damit rechnen, daß der Schriftsatz fristgerecht
beim Verwaltungsgericht Wiesbaden spätestens am 21. März 1989 eingehen
würde. Die Beschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluß ist, soweit
er dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entsprochen hat,
aufzuheben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung insgesamt
abzulehnen, denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht(§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs.
2 ZPO).Sie hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihr ohne Berücksichtigung des
Einkommens und des Vermögens des Herrn S. Hilfe zum Lebensunterhalt
zustand. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu
gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und
Vermögen, beschaffen kann, wobei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bei - nicht
getrennt lebenden - Ehegatten das Einkommen und das Vermögen beider
Ehegatten zu berücksichtigen ist. Ihnen gleichgestellt sind gemäß § 122 Satz 1
BSHG Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Eine eheähnliche
Gemeinschaft liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Während der Sozialhilfeträger das Vorliegen
einer eheähnlichen Gemeinschaft nachweisen muß, wenn er sich hierauf beruft,
muß der Hilfesuchende seine Mittellosigkeit und diejenige seines Ehegatten oder
Partners, mit dem er in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt,
nachweisen. Die Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Voraussetzung des
§ 122 BSHG zwingt allerdings nicht dazu, nur dann von dem Vorliegen einer
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§ 122 BSHG zwingt allerdings nicht dazu, nur dann von dem Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn dies von den Betroffenen
zugestanden wird; vielmehr beurteilt sich diese Frage nach allen äußeren, objektiv
erkennbaren Umständen. Entgegenstehenden Erklärungen der Partner kommt in
der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. Dabei ist zu berücksichtigen, daß
Erklärungen von Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es
ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft
auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden, zumal wenn sie sich über die
entscheidungserheblichen Fragen rechtskundig gemacht haben (Senatsbeschluß
vom 03. Februar 1992 (- 9 TG 2874/87 -, unter Hinweis auf OVG Berlin, Beschluß
vom 30. Juni 1982, ZfSH/SGB 1982, 318). Ebenso wie unter den vorgenannten
Voraussetzungen die Erklärungen der Partner wenig glaubhaft sind, sind die von
ihnen zum Nachweis ihrer Ansprüche und zur Bekräftigung ihrer Erklärungen
geschaffenen äußeren Umstände in der Regel nicht geeignet, das Nichtbestehen
einer eheähnlichen Gemeinschaft zu belegen. Vielmehr spricht die
Lebenserfahrung dafür, daß derjenige, der den Ausschluß bzw. die Verringerung
von Sozialhilfeleistungen aufgrund des § 122 BSHG verhindern will, die nach außen
erkennbaren Umstände mit seinen Erklärungen in Einklang zu bringen sucht. Alle
Anzeichen sprechen im vorliegenden Falle dafür, daß dies hier so ist.
Den Verwaltungsvorgängen und den Erklärungen der Antragstellerin ist nicht zu
entnehmen, ob sie bereits vor ihrem Umzug nach Mainz, Anfang August 1987 mit
Herrn S., dem Vater ihres am 16. September 1987 geborenen Sohnes Malte, in
Wiesbaden zusammengelebt hat. Allerdings wohnte sie nach ihren Angaben in
Wiesbaden bis Ende Juli 1987 zusammen mit einem Bekannten in einer Wohnung,
wobei sie jedoch bereits seinerzeit energisch das Vorliegen einer eheähnlich
Gemeinschaft bestritten hatte. In Mainz zog sie zusammen mit Herrn S. in eine
Wohnung. Im Zusammenhang mit ihrem am 31. Juli 1987 beim Sozialamt der
Stadt Mainz gestellten Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt gab sie an, in
Untermiete bei Herrn S. zu wohnen. Das Sozialamt der Stadt Mainz ging dennoch
von einer eheähnlichen Gemeinschaft aus und lehnte den Antrag auf Hilfe zum
Lebensunterhalt ab. Daraufhin gewährte ihr Herr S. den notwendigen Unterhalt.
Daß er damit allein seiner Unterhaltsverpflichtung aus § 16151 Abs. 1 BGB
nachkommen wollte, ist wenig glaubhaft. Hiergegen spricht bereits, daß die
Antragstellerin am 31. Juli 1988 beim Sozialamt der Stadt Mainz einen Antrag auf
Sozialhilfeleistungen gestellt hat, der mit Rücksicht auf die Unterhaltszahlungen
des Herrn S. gemäß der vorgenannten Bestimmung - jedenfalls weitgehend -
entbehrlich gewesen wäre. Auch muß davon ausgegangen werden, daß die
Antragstellerin nicht, wie sie im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Januar
1989 vorgetragen hat, lediglich acht Wochen nach der Geburt ihres Sohnes Malte
(16. September 1987) Unterhaltszahlungen von Herrn S. erhielt. In dem
Schriftsatz hat sie weiter vorgetragen, daß sie nach Ablauf dieser acht Wochen
Sozialhilfeleistungen von der Stadt Mainz erhalten habe. Dieser Vortrag, dessen
Richtigkeit sie an Eides Statt versichert hat, ist jedoch nicht zutreffend, da sie erst
am 26. Januar 1988 bei der Stadt Mainz erneut einen Antrag auf
Sozialhilfeleistungen gestellt und dazu vorgetragen hat, daß Herr S. nach
Wiesbaden verzogen sei. Es ist nach alledem davon auszugehen, daß sie bis Ende
Januar 1988 mit Herrn S. zusammen wohnte und er während dieser Zeit für ihren
Unterhalt sorgte, da sie keine Sozialhilfeleistungen erhielt. Für das Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft ist es aber typisch, daß jeder Partner für den anderen
in einer Notlage - in einer solchen befand sich die mittellose Antragstellerin
seinerzeit nach der Geburt ihres Kindes - mit seinen Kräften, auch den finanziellen,
einsteht (OVG Lüneburg, Beschluß vom 10. Januar 1980, FEVS Band 29, 369).
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, daß die
Antragstellerin auch nach ihrem Umzug nach H. mit Herrn S. in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebte. Sie bezogen dort gemeinsam mit ihrem Kind die
Erdgeschoßwohnung in dem Haus W.-straße 3 und zogen später gemeinsam in
das Haus A.-hang 19 in S. um. Da Herr S., wie die Antragstellerin behauptet, mit
ihr jeweils zusammen wohnte, um mit ihr das Kind zu betreuen und zu erziehen, ist
es lebensfremd anzunehmen, daß sie gleichsam "nebeneinanderher" lebten.
Soweit sie dennoch getrennt gewirtschaftet haben sollten, dürfte dies geschehen
sein, um gegenüber dem Antragsgegner den Schein zu wahren, nicht in einer
eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Den eidesstattlichen Versicherungen der
Antragstellerin kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Dies wäre
nur dann anzunehmen, wenn ihre Erklärungen gegenüber dem Antragsgegner und
dem Gericht ausnahmslos frei von Widersprüchen wären. Dies ist jedoch nicht der
Fall. So hat sie im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Hilfe zum
Lebensunterhalt gegenüber Bediensteten der Gemeinde H. erklärt, daß Herr S. in
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Lebensunterhalt gegenüber Bediensteten der Gemeinde H. erklärt, daß Herr S. in
Wiesbaden wohnhaft sei und sich nur besuchsweise bei ihr in H. aufhalte. Dies
entsprach offensichtlich nicht der Wahrheit. Herr S. wollte von Anfang an mit in die
Wohnung in H. einziehen und sich dort regelmäßig und nicht lediglich
besuchsweise aufhalten. Dies entsprach im übrigen auch dem
"Erziehungskonzept" der Antragstellerin. In dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten
vom 10. Januar 1989 hat sie vorgetragen, daß Herr S. sechs Wochen vor und acht
Wochen nach der Geburt ihres Sohnes für ihren Unterhalt aufgekommen sei und
daß sie anschließend wieder Sozialhilfe erhalten habe. Die Richtigkeit dieser
Behauptung hat sie an Eides Statt versichert. Tatsächlich hat sie aber erst mehr
als 4 Monate nach der Geburt ihres Sohnes beim Sozialamt der Stadt Mainz
erneut Sozialhilfeleistungen beantragt.
Da nach alledem, im Rahmen des vorliegenden Anordnungsverfahrens davon
auszugehen ist, daß die Antragstellerin in H. und in S. mit Herrn S. in einer
eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt hat, stand ihr während dieser Zeit
ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Herrn S. kein
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu. Die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Herrn S. hat sie jedoch nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.