Urteil des HessVGH vom 26.03.1990

VGH Kassel: wichtiger grund, namensänderung, wohl des kindes, stiefvater, kindeswohl, integration, halbschwester, belastung, ergänzung, gerichtsakte

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 2304/89
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 NamÄndG, Nr 40 Abs 2
S 1 NamÄndVwV
(Änderung des Stiefkindernamens - Sachaufklärung)
Tatbestand
Der Kläger begehrt -- gegen den Widerspruch seines beigeladenen Vaters -- die
Änderung seines Namens in den Namen, den seine vom Beigeladenen
geschiedene Mutter nach ihrer Wiederverheiratung führt. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Der am 18. April 1981 geborene Kläger ist der eheliche Sohn aus der am 5. Juni
1984 geschiedenen Ehe seiner Mutter mit dem Beigeladenen. Die Mutter, der das
elterliche Sorgerecht übertragen wurde, schloß Anfang 1986 eine neue Ehe, aus
der die am 5. Mai 1986 geborene Tochter S hervorgegangen ist.
Am 1. September 1986 beantragte die Mutter des Klägers, dessen Familiennamen
in den jetzt von ihr geführten Namen "St" zu ändern. Die Namensänderung sei
dem Wohle des Kindes förderlich, weil es seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter
habe und in dieser seine wesentliche Bezugsperson sehe. Es bestehe ein
besonderes Interesse an einer einheitlichen Namensführung, mit der die enge
Bindung zur Mutter und zu deren neuer Familie, nämlich dem Stiefvater und der
Halbschwester zum Ausdruck kommen solle. Für den Kläger werde es
Schwierigkeiten geben, wenn er bemerke, daß seine Mutter, sein Stiefvater und
seine Schwester anders als er hießen. Die Beibehaltung des "väterlichen Namens"
werde besonders nach der Einschulung zu Nachfragen aus dem sozialen Umfeld
führen, denen ein Kind im Alter des Klägers nicht gewachsen sei. Er käme damit
letztlich in die Situation, die Trennung der Eltern erklären zu müssen; der Kläger
sei schließlich noch jung genug, um sich mit einem neuen Namen identifizieren zu
können.
Der Beigeladene, der regelmäßig Unterhalt leistet und sein Umgangsrecht
wahrnimmt, widersprach der Namensänderung, stellte jedoch in Aussicht, sich
gegebenenfalls mit einer solchen einverstanden zu erklären, wenn für den Kläger
aus der Namensungleichheit mit seiner neuen Familie erhebliche Konflikte
entstünden.
Der Landrat des Landkreises K lehnte mit Bescheid vom 26. Februar 1987 nach
Auswertung der zuvor eingeholten gutachtlichen Stellungnahme des
Kreisjugendamtes in H nach dessen Auffassung die Beibehaltung des bisherigen
Familiennamens der Aufrechterhaltung der persönlichen Bindung zwischen dem
Kläger und dem beigeladenen Vater und somit auch dem Kindeswohl diene, die
Namensänderung ab, weil kein wichtiger Grund dafür vorliege. Die
Namensänderung sei im Hinblick auf das Wohl des Klägers nicht erforderlich.
Ausschlaggebend für seine Entscheidung sei die Tatsache gewesen, daß zwischen
dem Kläger und seinem Vater sehr enge emotionale Beziehungen bestünden.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren -- in den Gründen des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in K vom 18. September
1987 heißt es, daß eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt sei,
wenn sie nur dazu dienen solle, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zu dem
sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, --
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sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, --
erhob der Kläger am 8. Oktober 1987 Verpflichtungsklage, die das
Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 24. Mai 1989 abwies: Unter
Zugrundelegung eines eingeholten jugendpsychologischen Gutachtens, nach
dessen zusammenfassendem Ergebnis es nicht nachvollziehbar erscheint, daß die
begehrte Namensänderung eine seelische Stabilisierung des verunsicherten
Klägers begünstigen oder herbeiführen würde, verneinte das Verwaltungsgericht
das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung. Die innere
Verunsicherung des Klägers und seine bestehenden Schulschwierigkeiten
resultierten aus der durch das Antrags- und Klageverfahren hervorgerufenen
Ungewißheit über die Namensführung und nicht etwa aus der Notwendigkeit, einen
ungeliebten Namen, nämlich den des Beigeladenen, führen zu müssen. Die in
erster Instanz erkennenden Richter hielten die Namensänderung für das Wohl des
Klägers nicht nur nicht für erforderlich, sondern sogar für abträglich.
Gegen das den Beteiligten am 21. Juni 1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am
20. Juli 1989 Berufung eingelegt. Er hält das dem angegriffenen Urteil zugrunde
gelegte jugendpsychologische Gutachten nicht für beweiskräftig, weil es einerseits
unkritisch die Feststellungen des Jugendamtes H übernehme und andererseits den
Standpunkt des Beigeladenen zur beantragten Namensänderung einseitig
wiedergebe. Neben weiteren im einzelnen näher ausgeführten Angriffen gegen das
Gutachten schildert der Bevollmächtigte des Klägers verschiedene Vorkommnisse,
mit denen die im Gutachten getroffene Prognose einer günstigen Entwicklung des
Klägers bei Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinem Vater widerlegt würden. So
habe der Kläger bei einem Besuch seines Vaters bis in die Nacht ferngesehen und
sei anschließend "mit vollen Hosen" zu seiner Mutter nach Hause gekommen;
seitdem lehne der Kläger weiteren Kontakt zum Beigeladenen ab. Die in der
Sensibilität des Klägers liegenden Besonderheiten des vorliegenden Falles
machten es erforderlich, die Namensänderung, die nicht nur der Vermeidung der
mit der Namensverschiedenheit verbundenen Unannehmlichkeiten diente,
vorzunehmen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Mai 1989
den Bescheid des Landrates des Landkreises K vom 26. Februar 1987 sowie den
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 18. September 1987
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen -- des Klägers --
Familiennamen in "St" zu ändern.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die im Gutachten gezogenen Schlußfolgerungen und sieht jedenfalls
keinen Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit der Familiennamensänderung
und dem Kindeswohl des Klägers.
Der Beigeladene hat auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Landrats des
Landkreises K (ein Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
und anschließenden Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet; denn das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage
zu Recht abgewiesen.
Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Namensänderung ist rechtmäßig, weil
die Voraussetzungen dafür in dem hier -- wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen
-- maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht nicht gegeben sind. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die
Änderung von Familiennamen und Vornamen -- NÄG -- vom 5. Januar 1938 (RGBl. I
S. 9), zuletzt geändert durch Art. 9 § 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S.
1061) darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund --
dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann
(ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden
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(ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden
Senats, vgl. zuletzt Hess. VGH, Urteil vom 7. November 1988 -- 8 UE 3020/84 --,
NJW RR 1989, S. 771), -- die Änderung rechtfertigt.
Der erkennende Senat hält die begehrte Namensänderung bei gleichzeitiger
Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden
Gründe nicht zum Wohle des Kindes für erforderlich (zum Merkmal der
"Erforderlichkeit" grundlegend BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 -- 7 C 58.82 --,
BVerwGE 67, 52, 54; übernommen von den Oberverwaltungsgerichten und
Verwaltungsgerichtshöfen -- vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.
Mai 1987 -- 13 S 87.87 -- FamRZ 1987, S. 1185, 1186 mit kritischer Anmerkung
von Schwerdtner, ebenda, sowie vom Hess. VGH, Urteil vom 7. November 1988 --
8 UE 3020/84 -- a.a.O.; eine Rechtsprechung, an die auch Nr. 40 Abs. 2 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen -- NamändVwV -- in der hier maßgebenden
Fassung vom 18. April 1986 anknüpft). Ein wichtiger
Grund ist danach auch bei Kindern aus geschiedenen Ehen, die in der Familie der
wiederverheirateten sorgeberechtigten Mutter leben, nicht schon dann gegeben,
wenn die Namensänderung in irgendeiner Weise dem Wohle des Kindes förderlich
erscheint (so noch Nr. 40 Abs. 2 Satz 1 NamändVwV vom 11. August 1980
Nr. 153 = StAnz. 1980, S. 1580>). Vielmehr müssen die sich aus dem
Beziehungsgeflecht von Kind, sorgeberechtigter Mutter, Stiefvater und nicht
sorgeberechtigtem leiblichen Vater sowie mit der "übrigen Außenwelt" (z.B. Schule,
Lehre, Vereine usw.) ohnehin ergebenden zwangsläufigen Konflikte gerade durch
eine Namensverschiedenheit mehr als bloß unangenehm für den eine
Namensänderung Begehrenden sein. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom
3. Februar 1984 -- 7 C 40.83 --, MDR 1984, S. 694, 695) und ihm folgend der
Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 21. März 1988 -- 8 UE 2947/86 --)
verlangen für die Erforderlichkeit einer Namensänderung in den sogenannten
Stiefkinderfällen eine überdurchschnittliche Verunsicherung und Angst, die es
durch Schaffung einer Namensidentität mit den Mitgliedern der neuen Familie zu
beseitigen gilt. Dabei darf jedoch nicht an die Grenze der Belastbarkeit eines
Kindes gegangen werden.
Daß diese Grenze beim Kläger erreicht oder gar überschritten ist -- eine Frage, die
vom Verwaltungsgericht Kassel folgerichtig nach Auswertung des von ihm
eingeholten Sachverständigengutachtens verneint worden ist --, kann auch im
Zeitpunkt der vom Senat zu treffenden Entscheidung nicht festgestellt werden.
Zwar haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Einholung des
Sachverständigengutachtens insoweit geändert, als der Kläger über einen
längeren Zeitraum (nach eigenem unwidersprochenen Bekunden ab Mai 1989) mit
seinem leiblichen Vater keine Kontakte mehr gehabt hat und jener in der
mündlichen Verhandlung den Wunsch geäußert hat, so wie seine Mutter, seine
Halbschwester und sein Stiefvater heißen zu wollen. Aber der in der persönlichen
Anhörung des Klägers gewonnene Eindruck hat nicht das Bild vermittelt, daß
gerade mit der Namensverschiedenheit eine seelische Belastung des Klägers
herbeigeführt wird, der nur durch die Namensänderung wirksam begegnet werden
könnte. Vielmehr muß die lediglich verbal geäußerte und eingeübt anmutende
Ablehnung des Beigeladenen durch den Kläger als Ausdruck einer Haltung
gewertet werden, die -- mag sie durch den Einfluß der Mutter erzeugt worden sein
oder nicht -- als solche jedenfalls keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 NÄG
darstellt. Bei der Würdigung dieser in der Vergangenheit durchaus anders
gelagerten Beziehung des Klägers zum Beigeladenen ist auch zu berücksichtigen,
daß der Beigeladene zur Durchsetzung seines Umgangsrechts inzwischen auf die
Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe angewiesen ist. Die zwischenzeitlich
eingetretenen Beeinträchtigungen im Verhältnis Kind/leiblicher Vater sind nach
Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht dem Beigeladenen anzulasten, so daß
die Aufrechterhaltung oder Förderung der vom Kläger ohne nähere Begründung
artikulierten Abwehrhaltung gegenüber dem Beigeladenen sich sogar schädlich auf
die Entwicklung des Kindes auswirken können. Bei der Abwägung aller für und
gegen die Namensänderung streitenden Interessen ist jedoch zu beachten, daß
eine stabile persönliche Beziehung des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten
Elternteil (hier dem Beigeladenen) für das Wohl des Kindes ebenso von Bedeutung
ist wie seine Integration in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten
Elternteils. Die zur gedeihlichen Persönlichkeitsbildung benötigte familiäre
Integration des Stiefkindes erschöpft sich nicht in seine Einbindung in die neue
Familiengemeinschaft. Ebenbürtige familiäre Verbundenheiten wirken vielmehr
zugleich in dem Verhältnis zum nicht sorgeberechtigten Elternteil fort, dessen
Elternverantwortung nicht nur in Unterhaltsleistungen und persönlichen Kontakten
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Elternverantwortung nicht nur in Unterhaltsleistungen und persönlichen Kontakten
seinen Niederschlag findet, sondern sich rechtlich auch darin ausdrückt, daß er als
"Reserve-Sorgeberechtigter" (vgl. §§ 1678 Abs. 2, 1681 und 1696 BGB) dem
Kindeswohl weiter verpflichtet bleibt. Das eigene Interesse des nicht
sorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung des durch ihn vermittelten
Familiennamens gilt deshalb nicht schon darum weniger, weil es diesem Elternteil
aus der Natur der Sache heraus versagt ist, dem von ihm getrennten Kind in
gleicher Form familiäre Geborgenheit zu bieten, wie sie dem Kind vom
sorgeberechtigten Elternteil her zukommen kann (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986
-- 7 C 77.85 --, FamRZ 1986, S. 904, 905). Daher ist auch die volle Integration des
Klägers in die Mutter-Stiefvater-Familie kein Gesichtspunkt, der als solcher ohne
Rücksicht auf die sonstigen in die Abwägungsentscheidung einfließenden
Interessen den Ausschlag zugunsten der Namensänderung geben kann.
Die regelmäßig von einem Kind als bedrückend empfundene Situation, auf die
Frage nach seinen eigenen Namenswünschen eine Antwort geben und diese auch
noch begründen zu sollen, ist auch vom erkennenden Senat nicht verkannt
worden. Gleichwohl sah er sich nicht veranlaßt, zur Frage der
Kindeswohlerforderlichkeit der begehrten Namensänderung ein weiteres
Sachverständigengutachten einzuholen. Es sind nämlich von dem anwaltlich
vertretenen Kläger keine Tatsachen vorgetragen worden, die auf seine allein mit
der Beibehaltung des bisherigen Namens verbundene seelische Belastung
schließen lassen. Daraus, daß das Stiefkind auf Stiefgeschwister trifft oder -- wie
hier -- Halbgeschwister geboren werden und daß dieser Umstand bei der
Namensänderung besonderes Gewicht hat (BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 -- 7
C 93.82 --, FamRZ 1983, S. 809 sowie Nr. 40 Abs. 2 Satz 4 NamÄndVwV), folgt
nicht, daß dies regelmäßig zur Namensänderung führen müsse. Auch insoweit wird
die Annahme einer Regelvermutung verneint (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 -- 7
C 77.85 --, a.a.O.). Dafür, daß der Namensunterschied des Klägers gerade
gegenüber seiner Halbschwester S die Gefahr eines "Sichausgeschlossenfühlens"
begründet oder merklich verstärkt und so die natürliche Integration des Klägers in
den Familienverband, die für das Kindeswohl von zentralem Interesse ist, störend
beeinflußt hat -- in diesem Zusammenhang gewinnt der Gesichtspunkt der Stief-
und Halbgeschwister die im Rahmen der Interessenabwägung besonders zu
berücksichtigende Bedeutung --, ist nichts dargetan und auch sonst nichts
ersichtlich. Was bleibt, ist allein die Tatsache, daß der Kläger mit dem Bewußtsein
leben muß, sozusagen "zwei Väter" zu haben; dazu, diese Tatsache zu
verdrängen, darf aber das Namensänderungsrecht gerade nicht herhalten
(BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 -- 7 C 58.82 -- a.a.O. und diesem folgend Hess.
VGH, Urteil vom 7. November 1988 -- 8 UE 3020/84 -- a.a.O.).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.