Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, bebauungsplan, nummer, grundbuch, grundstück

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 70/64
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung für eine
Grundstücksteilung steht nur dem Grundstückseigentümer zu, nicht aber einem
zukünftigen Erwerber der Grundstücksteile.
2. Unter einem Grundstück im Sinne des BBauG ist ein katastermäßig abgegrenzter
Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen
Nummer eingetragen ist (Anschluß an OS IV 50/62, Urteil vom 11.10.1963).
3. Ein nach den Vorschriften des früheren Hess. Aufbaugesetzes zustande
gekommener Baugebietsplan gilt nicht (gem. § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan
fort (ständ. Rechtsprechung).
4. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Ziff. 3 HBO ist durch die §§ 30 und 33 - 35 BBauG
aufgehoben und ersetzt worden.
5. Die Bodenverkehrsgenehmigung kann nicht wegen fehlender Erschließung des
Grundstücks oder der Grundstücksteile versagt werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.