Urteil des HessVGH vom 20.10.1992

VGH Kassel: wohnung, örtliche zuständigkeit, stadt, auszug, notlage, bad, beihilfe, fälligkeit, mietvertrag, beendigung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UE 139/91
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 2 BSHG, § 5 BSHG,
§ 97 Abs 1 BSHG
(Sozialhilfe: Kostenerstattung für Renovierungsarbeiten bei
Auszug - Kenntnis des Sozialhilfeträgers)
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Gewährung einer Beihilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz für die Renovierung ihrer ehemaligen Wohnung.
Die Klägerin bewohnte ab 01. März 1976 eine Wohnung in F, die sie von der N H N
angemietet und zum 31. August 1986 gekündigt hatte. In dem am 14. April 1976
abgeschlossenen Mietvertrag hatte sich die Klägerin gemäß ziff. 13 Abs. 3 der
"Allgemeinen Vertragsbestimmungen" verpflichtet, die nach dem Fristenplan
fälligen Schönheitsreparaturen spätestens bis zur Beendigung des
Mietverhältnisses nachzuholen. In den Vertragsbestimmungen heißt es weiter:
"Kommen die Mieter dieser Verpflichtung nicht bis spätestens zum Tage des
Auszuges nach, so haben sie dem Wohnungsunternehmen die Kosten für die
nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen durch das
Wohnungsunternehmen zu erstatten". Nach Beendigung des Mietverhältnisses,
spätestens jedoch beim Auszug, waren die überlassenen Räume in sauberem und
ungezieferfreiem Zustand zu übergeben.
Die Stadt F gewährte der Klägerin bis einschließlich August 1986 Hilfe zum
Lebensunterhalt und übernahm bis zu diesem Zeitpunkt auch die Kosten für die
Miete einschließlich der Umlagen.
Am 02. Juli 1986 unterrichtete die Klägerin die Stadt F anläßlich einer Vorsprache
beim Sozialamt über ihre Absicht, zum 01. September 1986 ihren Wohnsitz nach
M zu verlegen. Ferner wies sie darauf hin, daß nach ihrem Auszug eine
"Abgangsrenovierung" der Wohnung durchgeführt werden müsse. Die Stadt F
forderte daraufhin die Klägerin auf, einen entsprechenden Kostenvoranschlag dem
Sozialamt vorzulegen.
Vom 21.07. -- 08.08.1986 wurde die Klägerin aufgrund einer akuten Erkrankung im
psychiatrischen Krankenhaus in M stationär behandelt.
Anschließend begab sie sich nach Bad S -S, wo sie bei ihrem damaligen Verlobten
wohnte, den sie am 26. September 1986 heiratete. Mit ihm fuhr sie wiederholt in
ihre Wohnung in F, um dort ihre Sachen zu packen und nach und nach nach Bad S
-S zu holen.
Die Klägerin unterließ es, die bei ihrem Auszug fällige Renovierung ihrer Wohnung
in F vorzunehmen. Die N H forderte sie deshalb mit Schreiben vom 15.09.1986
unter Hinweis auf einen beigefügten Kostenvoranschlag einer Malerfirma auf, die
Renovierung der Wohnung durchzuführen. Mit Schreiben vom 17. November 1986
forderte die Vermieterin unter Beifügung von entsprechenden Rechnungen die
Klägerin auf, für die Renovierung der Wohnung 2.755,53 DM und für die Räumung
des Kellers sowie die Abfuhr von Schutt auf die Mülldeponie 175,56 DM, insgesamt
2.931,09 DM zu zahlen. Nach fruchtloser Mahnung erwirkte die Vermieterin über
diese Gesamtforderung und eine weitere Sollmietforderung (Nachzahlung wegen
rückwirkender Erhöhung der Betriebskosten) i. H. v. 32,32 DM abzüglich eines
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rückwirkender Erhöhung der Betriebskosten) i. H. v. 32,32 DM abzüglich eines
Heizkostenguthabens in Höhe von 109,91 DM ein rechtskräftiges Versäumnisurteil
des Amtsgerichts Fulda vom 06. Januar 1988 (3 a C 1128/87) über 2.853,50 DM.
Mit Schreiben vom 07. Januar 1987 beantragte die Klägerin bei der Stadt F, ihr den
von der N H geforderten Betrag in Höhe von insgesamt 2.853,50 DM zu erstatten.
Mit Bescheid vom 13. Januar 1987 lehnte die Stadt F den Antrag unter Hinweis auf
ihre örtliche Unzuständigkeit und die Zuständigkeit des Beklagten ab. Am 28.
Januar 1987 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, über den noch nicht
entschieden worden ist.
Mit an den Beklagten übersandtem Protokoll des Anhörungsausschusses der
Stadt F vom 05. März 1987 beantragte die Klägerin (sinngemäß) bei jenem, die
Kosten für die Schönheitsreparaturen zu übernehmen.
Mit Bescheid vom 03. April 1987 lehnte der Beklagte das Begehren mit der
Begründung ab, örtlich nicht zuständig zu sein.
Den hiergegen am 15. April 1987 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 05. April 1988 zurück.
Am 09. Mai 1988 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Klage erhoben. Sie hat zur Begründung vorgetragen, der Beklagte sei als damals
örtlich zuständiger Sozialhilfeträger verpflichtet, die Kosten für die
Schönheitsreparaturen zu übernehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 03. April 1987 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. April 1988 zu verpflichten, ihr eine
Beihilfe in Höhe von 2.853,50 DM für die Renovierung ihrer ehemaligen Wohnung in
F, K -K -Straße, zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der sozialhilferechtliche Bedarf sei bereits bei
Auszug der Klägerin aus ihrer ehemaligen Wohnung in F entstanden. Auf den
Zeitpunkt des Entstehens der Ersatzforderung komme es für die Frage nach der
örtlichen Zuständigkeit nicht an.
Die mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 30. August 1988 zu dem Verfahren
beigeladene Stadt F, die keinen Antrag gestellt hat, hat geltend gemacht, der
sozialhilferechtliche Bedarf sei erst mit Eintritt der Fälligkeit der Ersatzforderung
eingetreten.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26. Oktober 1990 --
VII/2 E 1128/88 -- die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, der Beklagte
sei aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht verpflichtet, den geltend
gemachten Bedarf zu befriedigen.
Gegen das der Beigeladenen am 12. Dezember 1990 zugestellte Urteil hat diese
mit am 31. Dezember 1990 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz
Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet: Für die Beurteilung der Frage, wo
der sozialhilferechtliche Bedarf entstanden sei, komme es auf den Zeitpunkt der
Fälligkeit der Forderung und nicht auf das Entstehen der Forderung an. Die
maßgebliche Forderung -- der Kostenersatzanspruch -- sei mit Schreiben der
Vermieterin vom 15. September 1986 fällig geworden, also zu einem Zeitpunkt, zu
dem die Klägerin bereits in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verzogen
gewesen sei.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1990 --
VII/2 E 1128/88 -- sowie den Bescheid des Beklagten vom 03. April 1987 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. April 1988 aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 2.853,50 DM zu
bewilligen.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 21.
Februar 1991 ebenfalls Berufung eingelegt. Im Laufe des Verfahrens hat sie jedoch
erklärt, daß sie mit diesem Schriftsatz keine Berufung habe einlegen, sondern
lediglich dem Vortrag und dem Antrag der Beigeladenen unterstützend habe
beitreten wollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am
20. Oktober 1992 hat die Klägerin erklärt, daß sie sich dem Antrag der
Beigeladenen anschließe.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils und sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil, das weitere
schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, sowie die das Verfahren
betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen (zwei
Heftstreifen), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren ist, soweit es die Berufung der Klägerin betrifft,
einzustellen (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 VwGO). In der Erklärung der Klägerin
im Schriftsatz vom 01. Oktober 1992, ihre am 22. Februar 1991 beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof eingelegte Berufung sei dahingehend zu verstehen, daß
sie dem Vortrag der Beigeladenen im Berufungsschriftsatz beitrete und deren
Antrag im Schriftsatz vom 27. Dezember 1991 unterstütze, ist sinngemäß die
Rücknahme des Rechtsmittels zu sehen, denn die Klägerin bringt damit zum
Ausdruck, daß sie kein selbständiges Berufungsverfahren (mehr) betreiben will.
Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet. Der Klägerin steht
nicht der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zu. Der Anspruch ist
allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte etwa nicht der
örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe gemäß § 97 Abs. 1 BSHG ist. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob für die von der Klägerin begehrte Sozialhilfeleistung
hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers auf den Zeitpunkt
der Fälligkeit der Renovierung ihrer Wohnung in F, dies war hier der 31. August
1986, oder auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die N H ihren
Schadensersatzanspruch wegen Nichtrenovierung mit Schreiben vom 17.
November 1986 geltend gemacht hat. Der Beklagte war nämlich bereits am 31.
August 1986 der für die Klägerin zuständige Träger der Sozialhilfe. Sie hat sich
nach ihrer Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus in M nach Bad S -S
begeben, dort in der Wohnung ihres jetzigen Ehemannes gelebt und sich damit in
dem Bereich des Beklagten tatsächlich aufgehalten. Zwar ist sie wiederholt nach F
in ihre Wohnung gefahren, hat dort ihre Sachen gepackt und sie sodann nach Bad
S -S gebracht; dies führte jedoch nicht dazu, daß der Beklagte seine örtliche
Zuständigkeit als Träger der Sozialhilfe für den im vorliegenden Fall im Streit
befindlichen Bedarf der Klägerin (auch nur zeitweise) verlor.
Auch wenn der Beklagte seit dem 08. August 1986 der für die Klägerin örtlich
zuständige Träger der Sozialhilfe war, so ist er doch nicht verpflichtet, ihr eine
Beihilfe in Höhe von 2.853,50 DM zu gewähren, damit sie ihre aus dem Mietvertrag
mit der N H resultierende Zahlungsverpflichtung erfüllen kann. Denn hierbei
handelt es sich nicht um einen Bedarf aufgrund einer gegenwärtigen Notlage, für
die der Beklagte gemäß § 5 BSHG einzustehen hätte. Nach dieser Bestimmung
setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm
beauftragten Stellen bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung
der Sozialhilfe vorliegen. Hieraus folgt, daß es für die Beurteilung der Frage, ob ein
gegenwärtiger oder ein Bedarf zu befriedigen ist, der schon während eines
vergangenen Zeitabschnittes bestanden hat und für den der jetzt örtlich
zuständige Träger der Sozialhilfe nicht mehr aufzukommen hat, auf den Zeitpunkt
ankommt, in dem ihm die Notlage bekannt wird. "Notlage" in diesem Sinne ist der
ursprüngliche Bedarf bzw. Ausgangsbedarf des Sozialhilfeberechtigten, für den der
zuständige Sozialhilfeträger Hilfe zu gewähren hat und (grundsätzlich) nicht etwa
die durch die Behebung des konkreten Bedarfs (neu) entstandene
Zahlungsverpflichtung. Dies folgt schon daraus, daß Form und Maß der Sozialhilfe
im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers liegen, soweit das
Bundessozialhilfegesetz nichts anderes bestimmt (§ 4 Abs. 2 BSHG) und deshalb
der Sozialhilfeberechtigte vor der Behebung seines Bedarfs dem Sozialhilfeträger
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der Sozialhilfeberechtigte vor der Behebung seines Bedarfs dem Sozialhilfeträger
die Möglichkeit geben muß, die insoweit notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Hier ist dem Beklagten frühestens am 27. März 1987 anläßlich der Vorsprache der
Klägerin bei der Sozialverwaltung in S bekannt geworden, daß diese bis Ende
August 1986 Sozialhilfeleistungen von der Beigeladenen erhielt und sie im
Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses mit der N H
verpflichtet war, die Wohnung zu räumen und zu renovieren. Der hierin liegende
sozialhilferechtliche Bedarf der Klägerin war am 27. März 1987 aber nicht mehr
gegenwärtig, da die Wohnung zwischenzeitlich geräumt und renoviert worden war.
Mit Schreiben vom 15. September 1986 hatte die N H die Klägerin aufgefordert,
innerhalb von 14 Tagen die erforderlichen Renovierungsarbeiten durchzuführen,
und ihr nach Ablauf dieser Frist jede Tätigkeit in der Wohnung untersagt. Da die
Klägerin ihrer Verpflichtung, die Wohnung insgesamt zu räumen und zu renovieren,
nicht nachgekommen war, hat die Vermieterin diese Arbeiten ausführen lassen
und der Klägerin die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt
2.931,09 DM als Schadensersatzanspruch gemäß § 326 Abs. 1 BGB in Rechnung
gestellt. Damit war der ursprüngliche Bedarf (Renovierungsbedarf) aus dem
Mietvertrag beseitigt und an seine Stelle eine Geldschuld getreten. Da die sich
hieraus ergebende Notlage bereits entstanden war, bevor der Beklagte von ihr
Kenntnis erhalten hatte, ist er gem. § 5 BSHG nicht verpflichtet, Sozialhilfe zu
leisten.
Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, sich die Kenntnis der Beigeladenen von
der Notlage der Klägerin zurechnen zu lassen. Nach § 5 BSHG kommt es allein auf
die Kenntnis des in Anspruch genommenen Trägers der Sozialhilfe bzw. der von
ihm beauftragten Stellen an. Die Kenntnis, die ein früher zuständig gewesener
Sozialhilfeträger von der Hilfebedürftigkeit des Sozialhilfeberechtigten hat, muß
sich der jetzt zuständige Sozialhilfeträger nicht mit der Folge zurechnen lassen,
daß er für einen bereits vor seiner Kenntnisnahme entstandenen Bedarf
aufkommen muß. Es ist mit dem Wortlaut des § 5 BSHG nicht vereinbar, auf "die"
Träger der Sozialhilfe und nicht auf "den" Träger der Sozialhilfe abzustellen
(BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 -- 5 C 98.81 --, BVerwGE 66, 335).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.