Urteil des HessVGH vom 13.03.2017, S I 37/65
VGH Kassel: umweltrecht, strafrecht, steuerrecht, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verfassungsrecht, medizinrecht
- Entschieden
- 13.03.2017
- Schlagworte
- Umweltrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht, Quelle, Zivilprozessrecht, Immaterialgüterrecht, Verfassungsrecht, Medizinrecht
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Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat
Entscheidungsdatum: 05.07.1966
Aktenzeichen: OS I 37/65
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1b HBeihVO (F. 1959) getroffenen Regelung, nach der sich der Beihilfebemessungssatz von 50 % bei verheirateten Antragstellern - unbeschadet etwaiger weiterer, hier nicht interessierender Einschränkungen - lediglich dann um 5 % zu erhöhen, wenn der Ehegatte nicht auch im öffentlichen Dienst stand, bestanden keine Bedenken.
2. Zur Frage der Vorschußgewährung auf Beihilfen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte ausgewählt und dokumentiert.