Urteil des HessVGH vom 11.01.1999

VGH Kassel: zustand, gemeinde, magistrat, wasserversorgung, abwasser, zivilprozessrecht, quelle, ausschuss, genehmigung, zustellung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UZ 793/98
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 11 Abs 9 KAG HE
(Fertigstellung einer Gesamteinrichtung nach dem
zugrundeliegenden Bauprogramm)
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. Dezember 1997 ist zulässig und begründet.
Die Beklagte hat in einem den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4
Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- genügenden Umfang dargelegt, dass
gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angegriffenen Urteils bestehen. Auf das Vorliegen der sonst noch von ihr geltend
gemachten Zulassungsgründe kommt es deshalb nicht an.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung sind dann
anzunehmen, wenn nach der im Zulassungsverfahren vorzunehmenden
summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als
der Misserfolg. Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat den Senat davon zu
überzeugen vermocht, dass die entscheidungstragende Annahme des
Verwaltungsgerichts, es handele sich bei den dem Genehmigungsbescheid des
Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 12. November 1973 und dem
Genehmigungsbescheid des Landrates des Landkreises Lauterbach vom 11. April
1969 zugrunde liegenden Plänen des Ingenieurbüros Niklas vom 31. Januar 1973
bzw. vom November 1968 nicht um ein von der Beklagten gebilligtes, das
gesamte Stadtgebiet umfassendes Gesamtkonzept der Abwasser- und
Wasserversorgung mit der Folge, dass als Gesamteinrichtung im Sinne von § 11
Abs. 9 Kommunalabgabengesetz -- KAG -- nur die von 1981 bis 1985 im Baugebiet
Sonnenweg der Beklagten durchgeführten Baumaßnahmen anzusehen seien,
ernsthaften Zweifeln begegnet. Denn die Entscheidung der Frage, ob eine
beitragsfähige Maßnahme als Gesamteinrichtung beendet und damit der Zustand
der Fertigstellung im Sinne von § 11 Abs. 9 KAG erreicht ist, richtet sich nach dem
jeweiligen der beitragspflichtigen Maßnahme zugrunde liegenden Bauprogramm.
Es liegt grundsätzlich in der planerischen Gestaltungsfreiheit einer Gemeinde, wie
sie ein solches Bauprogramm aufstellt, denn dazu gibt es keine gesetzliche
Vorgaben. In der Praxis ergibt sich das Bauprogramm in der Regel aus
Beschlüssen, die der Magistrat oder der zuständige Ausschuss auf der Grundlage
vorgelegter Planungen über eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne von § 11 Abs.
1 KAG getroffen hat. Inhaltlich genügt ein Bauprogramm den zu stellenden
Anforderungen, wenn es hinreichend konkret und für die Betroffenen sowie ggf. für
das Gericht nachvollziehbar die vorgesehene Maßnahme umschreibt. Die
Entscheidung der Frage, ob eine Maßnahme den Zustand der Fertigstellung
erreicht hat, ist nämlich auf Grund eines Vergleichs des tatsächlich erreichten
Bauzustandes mit den planerischen Vorgaben zu treffen (vgl. Hess. VGH,
Beschluss vom 17. Dezember 1986 -- V TH 103/83 --, HSGZ 1987, S. 476).
Die Beklagte hat zu Recht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die
Anforderungen an den notwendigen Inhalt des hier streitigen Gesamtkonzepts für
die Gesamteinrichtung einer Entwässerungsanlage für das Stadtgebiet der
Beklagten überspannt haben dürfte. Denn aus dem Genehmigungsbescheid des
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Beklagten überspannt haben dürfte. Denn aus dem Genehmigungsbescheid des
Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 12. November 1973 betreffend einen
"Hauptsammler 1" folgt, dass sich diese Genehmigung auf die
"Entwässerungsanlage der Stadt ... ... gemäß dem beigefügten Entwurf des Ing.
Büros ..., vom 31. Januar 1973" bezieht. Die dem Entwurf beigefügten Pläne stellen
die flächenmäßige Ausdehnung neuer Baugebiete mit Kennzeichnung der Hoch-
und Tiefzonen, die unterschiedlichen Entwässerungsgebiete, die vorhandenen und
geplanten Entwässerungsanlagen und den Umfang der Trenn- und
Mischsystementwässerung dar. Damit enthält die Planung hinreichend konkrete
Vorgaben, die es zulassen, den Zustand der Fertigstellung festzustellen. Fertig
gestellt dürfte die Anlage danach frühestens dann sein, wenn alle in die Planung
aufgenommenen Baugebiete angeschlossen sind, was nach den Angaben der
Beklagten derzeit noch nicht der Fall ist. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage
deshalb jedenfalls nicht wegen Verjährung des Beitragsanspruchs stattgeben
dürfen. Ob sich der Entscheidungsausspruch aus anderen Gründen als richtig
erweist, z. B. weil das dem Beitragsanspruch zugrunde liegende Satzungsrecht
fehlerhaft ist, vermag der Senat auf Grund der im Berufungszulassungsverfahren
vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage derzeit
nicht zu entscheiden. Die Entscheidung dieser Frage muss nach einer
umfassenden Sachverhaltsaufklärung dem Berufungsverfahren vorbehalten
bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der
Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf
einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Senatsvorsitzenden verlängert
werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im
Einzelnen anzuführenden Gründe der Urteilsanfechtung. Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
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Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.