Urteil des HessVGH vom 10.12.1991

VGH Kassel: besondere härte, sozialhilfe, form, ausbildung, behörde, härtefall, hessen, bestätigung, notlage, anfang

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UE 3241/88
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 BSHG, § 15b BSHG, §
26 BSHG
(Zulässigkeit der darlehensweisen Gewährung von Hilfe
zum Lebensunterhalt an Studierende im Abschlußexamen)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin in der Zeit vom 01. Oktober 1986
bis zum 30. November 1986 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Zuschuß oder nur als Darlehen zugestanden
hat.
Am 29. September 1986 sprach die Klägerin, die seinerzeit Studentin der
Erziehungswissenschaften war, beim Sozialamt der Beklagten vor und erkundigte
sich nach den Möglichkeiten, bis zum Abschluß ihres Studiums Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem BSHG zu bekommen. Anläßlich dieser Vorsprache
legte sie eine Reihe von Unterlagen vor, aus denen sich ergab, daß ihr Studium
der Sonderpädagogik bis zum Ablauf des 30. September 1986 nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wurde, die Ausbildungsförderung
jedoch wegen des Erreichens der Förderungshöchstdauer auslief. Was im
einzelnen zwischen der Klägerin und der Sachbearbeiterin im Sozialamt
besprochen wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Klägerin erhielt einen
als "Bestätigung" bezeichneten Vordruck mit folgendem Wortlaut ausgehändigt:
"Für den Fall, daß die von mir in Anspruch genommene laufende Leistung zum
Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer gewährt wird, ist das
Sozialamt berechtigt, von mir den Ersatz des Sozialhilfeaufwandes zu verlangen.
Text des § 15b BSHG i. d. F. des 2. Haushaltsstrukturgesetzes:
"Darlehen bei vorübergehender Notlage Sind laufende Leistungen zum
Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können
Geldleistungen als Darlehen gewährt werden."
Ich bestätige durch meine Unterschrift, daß mir die Bestimmung des § 15b des
BSHG bekannt gegeben und mir mitgeteilt wurde, daß die Sozialhilfezahlung als
Darlehen erfolgt."
Am 01. Oktober 1986 gab die Klägerin die "Bestätigung" unterschrieben beim
Sozialamt der Beklagten ab und beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt. Dem von
der Klägerin bei Antragstellung vorgelegten Schreiben des wissenschaftlichen
Prüfungsamtes für das Lehramt an Sonderschulen (Erste Staatsprüfung) in F vom
14. August 1986 ist zu entnehmen, daß sich die Klägerin zur
erziehungswissenschaftlichen Hauptprüfung angemeldet hatte und daß der
Abgabetermin der wissenschaftlichen Hausarbeit am 18. Februar 1987 sein sollte.
Für den Monat Oktober 1986 erhielt die Klägerin 747,50 DM Hilfe zum
Lebensunterhalt.
Gemäß einem Vermerk, den die Sachbearbeiterin im Sozialamt der Beklagten am
24. Oktober 1986 gefertigt hat, hat die Klägerin am 01. Oktober 1986 im Sozialamt
vorgesprochen und die Gewährung von Sozialhilfe in Form eines Darlehens
beantragt. Ferner heißt es in dem Vermerk, die Hilfebedürftigkeit werde ab dem
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beantragt. Ferner heißt es in dem Vermerk, die Hilfebedürftigkeit werde ab dem
01. Oktober 1986 vorerst für ein Jahr anerkannt. Die gewährte Sozialhilfe sei von
der Klägerin zu erstatten (vgl. Blatt 27 der Behördenakte).
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1986 wurde der Klägerin ab 01. November 1986
Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 862,04 DM bewilligt. Der
Bescheid enthielt den Hinweis, daß die Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen
gewährt werde. Mit Schreiben vom 06. November 1986 teilte das Sozialamt der
Beklagten der Klägerin mit, daß ihrem Antrag auf Sozialhilfe für die Zeit vom 01.
Oktober 1986 bis zum 28. Februar 1987 in Form eines Darlehens entsprochen
worden sei. Zugleich wurde die Klägerin gebeten, den beigelegten
Darlehensvertrag unterschrieben zurückzusenden.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. November 1986 Widerspruch
ein, mit dem sie sich gegen den Bezug der Sozialhilfeleistungen als Darlehen
wandte. Sie wies darauf hin, daß ihr Leistungsbezug voraussichtlich nicht von
kurzer Dauer sein werde, da die letzten Prüfungen erst im Mai 1987 stattfinden
würden und sie mit einer Stelle als Referendarin frühestens im November 1987
rechnen könne.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 1986 erläuterte das Sozialamt der Beklagten
der Klägerin, daß sie auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 26
Satz 2 BSHG keinen Rechtsanspruch habe, da eine besondere Härte in ihrem Falle
nicht vorliege. Die angebotene Hilfeleistung auf Darlehensbasis stelle ein
Entgegenkommen dar, um ihr den bevorstehenden Studienabschluß zu
ermöglichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 1987 - zugestellt am 06. April 1987 - wies
der Landkreis G den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung
aus, die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, da
eine besondere Härte im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG bei ihr nicht vorgelegen
habe. Um der Klägerin jedoch den im Frühjahr 1987 anstehenden Studienabschluß
zu ermöglichen, sei ihr als Entgegenkommen der Beklagten eine Zahlung der
Sozialhilfe auf Darlehensbasis bis zum Studienabschluß angeboten worden. Eine
rechtliche Verpflichtung habe nach dem BSHG nicht bestanden.
Mit am 06. Mai 1987 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz
hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, mit Bescheid
vom 01. Oktober 1986 sei ihr Sozialhilfe ohne Einschränkungen ausgezahlt
worden. Erst mit dem Bescheid vom 20. Oktober 1986 habe die Behörde auf die
angeblich darlehensweise Gewährung hingewiesen. Eine darlehensweise
Bewilligung sei rechtswidrig, da in dem Bescheid vom 20. Oktober 1986 keinerlei
Ermessenserwägungen zu erkennen seien, ob Hilfe auch durch ein kurzfristiges
Darlehen wirksam gewährt werden könne und ob dies ausreichend sei, um ihre -
der Klägerin - Notlage zu beseitigen. Auch die Auffassung im
Widerspruchsbescheid, die Sozialhilfe sei ohne Rechtsgrundlage lediglich im
Interesse der Klägerin ausgezahlt worden, sei nicht richtig. Sozialhilfemittel hätten
an sie nur ausgezahlt werden dürfen, soweit ein Anspruch nach § 26 BSHG zu
bejahen sei. Die Auszahlung lasse also auf das Vorliegen des § 26 BSHG
schließen, was nicht rückwirkend durch den Widerspruchsbescheid verneint werden
könne.
Die Klägerin hat beantragt,
die Bescheide des Magistrats der Stadt G vom 20. Oktober 1986 und vom 06.
November 1986 sowie den Widerspruchsbescheid des Kreisausschusses des
Landkreises G vom 31. März 1987 insoweit aufzuheben, als Hilfe zum
Lebensunterhalt für die Zeit vom 01. Oktober 1986 bis zum 31. Januar 1987
lediglich darlehensweise gewährt worden ist.
Die Beklagte hat beantragt
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Juli 1988
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten, der
Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen zu gewähren, sei rechtlich nicht
zu beanstanden. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, daß ihr die Hilfe statt
als Darlehen als verlorener Zuschuß gewährt werde. Es bestünden keine Zweifel
daran, daß der Klägerin die beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt von Anfang an
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daran, daß der Klägerin die beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt von Anfang an
als Darlehen bewilligt worden sei, worauf auch im Bescheid vom 20. Oktober 1986
ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die behördeninterne Auszahlungsverfügung
vom 01. Oktober 1986, mit der der Klägerin unmittelbar nach Antragstellung
Geldmittel zur Verfügung gestellt worden seien, könne nicht ohne den darauf
bezugnehmenden Aktenvermerk vom 24. Oktober 1986 gesehen werden, dem
deutlich die Bewilligung der Hilfe als Darlehen zu entnehmen sei. Die Klägerin habe
sich im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in einer nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen
Ausbildung befunden, so daß grundsätzlich kein Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt bestehe. Es liege jedoch bei ihr ein besonderer Härtefall im Sinne
des § 26 Satz 2 BSHG vor. Die Härteregelung greife ein, wenn es dem
Auszubildenden nicht zumutbar sei, seine Ausbildung abzubrechen oder zu
unterbrechen, um seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit oder auf
andere Weise zu sichern oder dies selbst bei Studienabbruch gar nicht möglich sei.
Als besonderer Umstand, der die Unzumutbarkeit des Abbruchs oder der
Unterbrechung der Ausbildung begründen könne, komme insbesondere in
Betracht, daß der Auszubildende unmittelbar vor der Abschlußprüfung oder bereits
in der Abschlußprüfung stehe und binnen weniger Wochen oder Monate mit dem
Abschluß der Ausbildung zu rechnen sei. Die Klägerin habe sich Anfang Oktober
1986 in einer solchen Situation befunden, in der ihr ein Abbruch oder eine
Unterbrechung des Studiums nicht zuzumuten gewesen sei, zumal die Abgabefrist
für ihre bereits im August 1986 zugewiesene wissenschaftliche Hausarbeit am 18.
Februar 1987 ablaufen werden würde und davon auszugehen gewesen sei, daß auf
Seiten der Klägerin ein erheblicher Arbeitsaufwand bereits entstanden gewesen
sei. Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles sei der Sozialhilfeträger jedoch in
aller Regel verpflichtet, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren
(Ermessensreduzierung auf Null). Hinsichtlich der Form der Hilfegewährung
(verlorener Zuschuß/Darlehen) habe der Sozialhilfeträger ermessensfehlerfrei zu
entscheiden. Die Entscheidung der Beklagten, Hilfe zum Lebensunterhalt in Form
eines Darlehens zu gewähren, sei ermessensfehlerfrei. Bereits aus dem
Ergänzungsbescheid vom 06. November 1986 werde deutlich, daß allein die
Examenssituation der Klägerin für die Leistungsbewilligung maßgeblich gewesen
sei, und daß nur ein Leistungsbezug bis zum Studienabschluß habe bewilligt
werden sollen. Bei Hilfen zur Erreichung eines Examensabschlusses an einer
Hochschule als Darlehen sei die Erwägung, daß der Hilfeempfänger seine
Arbeitskraft demnächst uneingeschränkt für den Erwerb seines Lebensunterhaltes
einsetzen könne und im allgemeinen bald zur Rückzahlung in der Lage sein werde,
sachgerecht. Dies treffe auch für die Klägerin zu, deren Studienabschluß im
Frühjahr 1987 und deren Anstellung als Studienreferendarin nach ihren eigenen
Angaben im November 1987 zu erwarten gewesen sei und werde auch dadurch
bestätigt, daß der Gesetzgeber grundsätzlich jedem Hochschulabsolventen
zumute, Ausbildungsförderung zurückzuzahlen. Werde die Förderungshöchstdauer
überschritten, ohne daß nach den Bestimmungen des BAföG
Ausbildungsförderung weiter gewährt werden könne, so bestehe für die
betroffenen Studenten in Hessen die Möglichkeit, bei der studentischen
Darlehenskasse Hessen über das jeweilige Studentenwerk ein langfristiges
Darlehen zu erhalten. Im Hinblick auf den baldigen Abschluß des Studiums und die
damit veränderten Umstände sei deshalb eine Rückzahlungsverpflichtung, d.h. die
Gewährung von Leistungen als Darlehen immer zumutbar und die finanzielle
Gleichstellung eines solchen Hilfeempfängers mit einem Studenten, der sich bei
der studentischen Darlehenskasse um ein Darlehen bemühe, nicht zu
beanstanden.
Schließlich stehe der sachgerechten Ermessensausübung der Beklagten auch
nicht § 15b BSHG entgegen, wonach Geldleistungen als Darlehen gewährt werden
könnten, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für
kurze Dauer zu gewähren seien. Die genannte Vorschrift sei im Rahmen des § 26
Satz 2 BSHG nicht anwendbar.
Gegen den am 26. Juli 1988 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit am
08. August 1988 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung
eingelegt, die sie wie folgt begründet: Hilfe zum Lebensunterhalt sei ihr am 01.
Oktober 1986 nicht darlehensweise, sondern antragsgemäß als verlorener
Zuschuß gewährt worden. Im übrigen verkenne das Verwaltungsgericht, daß die
darlehensweise Gewährung von Sozialhilfeleistungen nur in den gesetzlich
normierten Fällen möglich und rechtmäßig sei. Soweit der Gesetzgeber die
darlehensweise Bewilligung vorsehe, müßten die Zulässigkeitsvoraussetzungen
zur Gewährung eines Darlehens bei Bewilligung für den Einzelfall geprüft werden. In
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zur Gewährung eines Darlehens bei Bewilligung für den Einzelfall geprüft werden. In
ihrem Falle seien Sozialhilfemittel am 01. Oktober 1986 bewilligt und ausgezahlt
worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte im Rahmen der ihr
obliegenden Ermessensentscheidung zu prüfen gehabt, nach welchen Kriterien
eine darlehensweise Bewilligung von Sozialhilfemitteln sachgerecht erscheine.
Diese Prüfung habe anhand des einschlägigen gesetzlichen Tatbestandes zu
erfolgen. Sodann hätte ihr bei Bewilligung bekanntgegeben werden müssen, ob
und aus welchen Gründen Sozialhilfemittel zur Verfügung gestellt worden seien.
Dies sei bei der Bewilligung am 01. Oktober 1986 nicht geschehen. Aus diesem
Grunde könne der im Bescheid vom 20. Oktober 1986 enthaltene Hinweis auf eine
darlehensweise Bewilligung keine rechtliche Bedeutung haben. Es reiche darüber
hinaus nicht aus, die gesetzlichen Möglichkeiten einer darlehensweisen Bewilligung
aufzuzählen. Einer derartigen Aufzählung sei nicht zu entnehmen, aus welchen
Gründen die darlehensweise Bewilligung im konkreten Einzelfall als sachgerecht
erachtet werde. Auch aus dem Aktenvermerk vom 24. Oktober 1986 lasse sich
eine darlehensweise Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht entnehmen.
Es handele sich dabei um einen behördeninternen Vermerk, der in keinem Fall
Bestandteil des Verwaltungsaktes geworden sei. Sollten dem Aktenvermerk
Ermessenserwägungen zu entnehmen sein, so seien diese nach Bewilligung am
01. Oktober 1986 erfolgt. Da die Ausübung des Ermessens jedoch bei Bewilligung
stattzufinden habe, seien nachträgliche Erwägungen der Behörde für den zuvor
erlassenen Verwaltungsakt bedeutungslos. Dem Verwaltungsgericht könne auch
dahingehend nicht gefolgt werden, daß die Entscheidung im Rahmen des § 26
BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt in Form eines Darlehens zu gewähren,
ermessensfehlerfrei sei. Das Verwaltungsgericht verkenne, daß eine Bewilligung
gemäß § 26 Satz 2 BSHG nicht stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 11.
Dezember 1986 habe das Sozialamt mitgeteilt, Sozialhilfe sei auf der Grundlage
des § 8 BSHG gewährt worden. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, daß in
ihrem, der Klägerin, Falle eine Härte im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG nicht
vorgelegen habe. Eine Ermessenserwägung dahingehend, ob im Rahmen des § 26
Satz 2 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt darlehensweise auszuzahlen sei, sei nach
dem Vortrag der Beklagten gerade nicht erfolgt. Es treffe zu, daß sie am 29.
September 1986 über den Tatbestand des § 15b BSHG belehrt worden sei und sie
dies durch ihre Unterschrift bestätigt habe. In der Bekanntgabe des
Gesetzestextes und dem Hinweis darauf, daß Sozialhilfe als Darlehen gewährt
werden könne, wenn die Leistungen voraussichtlich nur für eine kurze Dauer
gewährt würden, sei jedoch eine Ermessensausübung der Behörde nicht zu
erkennen. Hätte Sozialhilfe gemäß § 15b BSHG darlehensweise gewährt werden
sollen, so hätte bei Bewilligung geprüft werden müssen, ob sie nach Ablauf eines
Zeitraumes von längstens sechs Monaten in der Lage gewesen wäre, sich selbst
zu unterhalten. Dies sei nicht geschehen. Sie habe bereits bei der Vorsprache am
29. September 1986 darauf hingewiesen, daß sie mit einer Anstellung als
Referendarin frühestens im November 1987 rechnen könne. Entgegen der
Darstellung der Beklagten sei ihr nicht mitgeteilt worden, daß und warum nur eine
darlehensweise Gewährung von Sozialhilfemitteln in Betracht käme. Lediglich
erörtert worden sei dabei die Frage der Dauer des Sozialhilfebezuges. Nach
Bewilligung der Sozialhilfe mit mündlichem Bescheid vom 01. Oktober 1986 sei sie
im Hinblick auf die von ihr vorgebrachten Einwände davon ausgegangen, daß eine
Bewilligung nach § 15b BSHG nicht in Betracht käme und Sozialhilfe somit als
verlorener Zuschuß gewährt werde. Sie habe entgegen der Darstellung der
Beklagten Sozialhilfe auch nicht als Darlehen beantragt. Soweit dem
Sozialhilfeträger außer in den gesetzlich normierten Fällen ein Ermessen
hinsichtlich der darlehensweisen Gewährung von Sozialhilfemitteln zuzubilligen sei,
müsse dieses Ermessen bereits im Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe ausgeübt
und dem Hilfeempfänger gegenüber deutlich gemacht werden. Es lasse sich weder
mit der Rechtsstellung des Hilfeempfängers noch mit Grundsätzen einer
ordnungsgemäßen Sozialleistungsverwaltung vereinbaren, dem Hilfeempfänger im
Zeitpunkt der Hilfegewährung ein für ihn wesentliches besonderes Merkmal der
Hilfe nicht zu offenbaren und den Darlehenscharakter später rückwirkend
nachzuschieben.
Mit Schriftsatz vom 01. November 1991 hat die Klägerin die Klage
zurückgenommen, soweit sie sich auf die Zeit ab Dezember 1986 bezog. Die
Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Juli 1988 - IV/3 E
598/87 - insoweit aufzuheben, als die Klage nicht zurückgenommen worden ist,
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598/87 - insoweit aufzuheben, als die Klage nicht zurückgenommen worden ist,
sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. Oktober und 06. November 1986 und
den Widerspruchsbescheid vom 31. März 1987 insoweit aufzuheben, als diese
Bescheide die Bewilligung von Sozialhilfe für die Monate Oktober und November
1986 in Form eines Darlehens betreffen, sowie festzustellen, daß die der Klägerin
gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Oktober und
November 1986 als verlorener Zuschuß geleistet wurde;
hilfsweise,
auch den Bescheid der Beklagten vom 01. Oktober 1986 insoweit aufzuheben, als
dieser Bescheid die Bewilligung von Sozialhilfe in Form eines Darlehens betrifft,
und die Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, die gewährte Hilfe zum
Lebensunterhalt als verlorenen Zuschuß zu belassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus:
Eine Darlehensgewährung sei nicht nur in den gesetzlich geregelten Fällen
möglich, sondern auch dann, wenn die Hilfegewährung in das Ermessen des
Sozialhilfeträgers gestellt sei. Sie habe ihr Ermessen entgegen der Darstellung der
Klägerin auch ausgeübt. Durch die Gewährung des Darlehens sei es der Klägerin
ermöglicht worden, ihr Studium abzuschließen. Aufgrund des durch diese
Qualifikation zu erwartenden Einkommens sei auch zu erwarten gewesen, daß die
Klägerin in der Lage sein würde, die Darlehenssumme zurückzuzahlen. Daß
entsprechende Erwägungen von seiten der Behörde erfolgt seien, zeige schon die
Tatsache, daß die Klägerin bereits am 29. September 1986 auf die Möglichkeit
einer Hilfegewährung in Darlehensform hingewiesen worden sei. Zum anderen sei
der Klägerin schon in den Gesprächen vom 29. September 1986 und vom 01.
Oktober 1986 klargemacht worden, daß und warum nur eine darlehensweise
Gewährung von Sozialhilfe in Betracht gekommen sei. Darauf, daß in dem
maschinellen Bescheid vom 20. Oktober 1986 die Ermessenserwägungen nicht
noch einmal in allen Einzelheiten wiederholt worden seien, könne sich die Klägerin
nicht berufen, da ihr die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage
bereits bekannt gewesen sei (§ 35 Abs. 2 SGB X). Außerdem seien die
Erwägungen, die für die Hilfe in Darlehensform gesprochen hätten, noch einmal
ausdrücklich im Widerspruchsbescheid dargelegt. Schließlich bestünden Bedenken
an der Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein Härtefall im Sinne des § 26
Satz 2 BSHG vor. Grundsätzlich stelle es keine besondere Härte dar, wenn ein
Student nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz sein Studium entweder ohne öffentliche
Mittel (also auch ohne Sozialhilfe) abschließen oder aber ohne Studienabschluß
aufgeben müsse. Besondere Umstände, aus denen sich eine andere Beurteilung
ergeben könnte, seien nicht ersichtlich.
Der Senat hat Beweis darüber erhoben, ob der Klägerin bei ihren Vorsprachen am
29. September und 01. Oktober 1986 beim Sozialamt der Beklagten erklärt wurde,
daß ihr Sozialhilfe in Form eines Darlehens gewährt werde, durch uneidliche
Vernehmung der Angestellten B als Zeugin. Auf das Ergebnis der
Zeugenvernehmung wird Bezug genommen (Blatt 118 bis 120 der Akten).
Dem Senat hat ein Hefter Behördenakten der Beklagten vorgelegen, der zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Beiakten ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin mit Einwilligung der Beklagten die Klage zurückgenommen hat,
wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt.
In dem verbleibenden Teil ist die zulässige Berufung der Klägerin gegen den
angefochtenen Gerichtsbescheid teilweise begründet, denn das
Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht in vollem Umfang abweisen dürfen.
Die angefochtenen Bescheide sind ermessensfehlerhaft und deshalb als
rechtswidrig aufzuheben. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5
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Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5
Satz 2 VwGO).
Die Beklagte hat der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Oktober
und November 1986 als Darlehen gewährt. Steht dies für den Monat November
1986 zweifelsfrei durch den Bescheid vom 20. Oktober 1986 fest, so ist der Senat
aufgrund der Zeugenaussage der Sachbearbeiterin davon überzeugt, daß auch für
den Monat Oktober 1986 die Hilfe zum Lebensunterhalt nur darlehensweise erfolgt
ist. Die Zeugin hat glaubhaft erklärt, daß sie die Klägerin bei ihrer Vorsprache
darauf hingewiesen habe, daß Studenten grundsätzlich keine Sozialhilfeleistungen
erhielten, ihnen jedoch während des Examens ein Darlehen gewährt werden
könne. Sie habe dies der Klägerin ausdrücklich mündlich erklärt und nicht lediglich
auf das zu unterschreibende Formular hingewiesen. Ferner habe sie darauf
aufmerksam gemacht, daß das Darlehen während des Examens nur für kurze Zeit
gewährt werde.
Diese Aussage wird durch die von der Klägerin am 01. Oktober 1986
unterschrieben eingereichten Erklärung bestätigt. Hierin bescheinigt sie, daß ihr
mitgeteilt worden sei, "daß die Sozialhilfezahlung als Darlehen erfolgt." Anders als
sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erinnern glaubt
(vgl. Blatt 118 der Gerichtsakte), enthielt die "Bestätigung" deshalb nicht nur den
Hinweis auf die Möglichkeit einer darlehensweisen Bewilligung von Hilfe zum
Lebensunterhalt; vielmehr war für sie zweifelsfrei erkennbar, daß
Sozialhilfeleistungen allein in Form eines Darlehens gewährt würden. Es ist äußerst
unwahrscheinlich, daß, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärte, bei
der Vorsprache und Aushändigung der Antragsformulare die Zeugin die Klägerin
nicht auf die darlehensweise Leistung von Sozialhilfe hingewiesen haben soll. Denn
zum einen sind beim Sozialamt einer Universitätsstadt wie Vorsprachen von
Studenten, die keine Ausbildungsförderung mehr erhalten, keine Seltenheit, so
daß sich den Sachbearbeitern die Frage einer eventuellen Darlehensgewährung
unter dem Gesichtspunkt entweder des § 15b BSHG oder des § 26 Satz 2 BSHG
häufig stellt. Zum anderen würde bei Zugrundelegung des von der Klägerin
geschilderten Sachverhalts der Aktenvermerk der Zeugin vom 24. Oktober 1986
(Blatt 27 der Behördenakte) keinen Sinn ergeben, weil dazu keine Veranlassung
bestanden hätte.
Steht demnach zur Überzeugung des Senats fest, daß der Klägerin auch für den
Monat Oktober 1986 die Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen gewährt wurde,
so leiden die Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des
Landkreises jedoch in Bezug auf die Darlehensbewilligung an einem
Ermessensfehler.
Dem kann zunächst nicht entgegengehalten werden, daß die Klägerin - mit großer
Wahrscheinlichkeit - lediglich die darlehensweise Bewilligung von Hilfe zum
Lebensunterhalt beantragt hat, denn Sozialhilfe ist antragsunabhängig bei
Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren (§ 5 BSHG). Die Entscheidung über
Form (also auch die Frage Zuschuß oder Darlehen) und Maß der Sozialhilfe erfolgt
vielmehr gemäß § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtmäßigem Ermessen und zwar nicht
nur, wie die Klägerin meint, in den Fällen, in denen das Gesetz die Gewährung von
Darlehen ausdrücklich regelt, wenngleich die Natur der Sozialhilfebedürftigkeit in
der Regel nur die Hilfegewährung in Form eines Zuschusses erlaubt. Auch die
ursprünglich unterbliebene Begründung der Ermessensentscheidung macht die
angefochtenen Bescheide nicht ermessensfehlerhaft, denn das Schreiben der
Beklagten an die Klägerin vom 11. Dezember 1986 sowie der
Widerspruchsbescheid des Landkreises vom 31. März 1987 haben die für eine
Ermessensentscheidung erforderliche Begründung noch rechtzeitig nachgeholt (§
41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB X).
Die angefochtenen Bescheide sind jedoch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die
Beklagte zu Unrecht anfangs von der Anwendbarkeit des § 15b BSHG, später in
Übereinstimmung mit der Widerspruchsbehörde vom Nichtvorliegen der
Voraussetzungen des § 26 Satz 2 BSHG ausgegangen ist.
Die in der Belehrung durch die Sachbearbeiterin enthaltene Rechtsauffassung, im
vorliegenden Fall sei § 15b BSHG Grundlage für die Darlehensgewährung, teilt der
Senat nicht. Unabhängig davon, wie lange der konkrete Prognosezeitraum der
"voraussichtlich nur kurzen Dauer" zu bemessen war, ist hier nämlich zu beachten,
daß die Spezialbestimmung des § 26 BSHG die Anwendung des § 15b BSHG
ausschließt. § 15b BSHG gilt nur, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt
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ausschließt. § 15b BSHG gilt nur, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt
zu gewähren sind. Die Vorschrift setzt demnach einen Rechtsanspruch voraus, den
die Klägerin seinerzeit gerade nicht hatte (§ 26 Satz 1 BSHG; ebenso OVG
Bremen, ZfSH/SGB 1986, 613 f.; Schulte/Trenk-Hinterberger, BSHG, 2. Auflage, §
26 Anm. 5).
Zwar war im Falle der Klägerin ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß
§ 26 Satz 1 BSHG ausgeschlossen. Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten ist der
Senat aber der Auffassung, daß ein besonderer Härtefall gemäß § 26 Satz 2 BSHG
gegeben war, denn die Klägerin arbeitete bereits sechs Wochen an ihrer
Examensarbeit und befand sich in der akuten Phase des Examens. Der Senat
bleibt bei seiner im Beschluß vom 18. April 1983 (9 TG 14/83, FEVS 32, 452,
insbesonders 453 letzter Absatz) vertretenen Auffassung, daß ein besonderer
Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG dann anzunehmen ist, wenn es dem
Auszubildenden nicht zugemutet werden kann, seine Ausbildung abzubrechen
oder zu unterbrechen, um seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit
oder auf andere Weise zu sichern. In der Person der Klägerin waren zum damaligen
Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt, denn es lag nicht lediglich eine
Überschreitung der Förderungshöchstdauer vor, was für sich allein gesehen die
Annahme eines besonderen Härtefalles nicht rechtfertigt, sondern die Klägerin war
bereits in der Prüfung und der Abschluß ihrer Ausbildung war absehbar, so daß ein
Abbruch in dieser Ausbildungsphase als nicht mehr zumutbar anzusehen war. Der
Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß bei Vorliegen eines
besonderen Härtefalles der Träger der Sozialhilfe in aller Regel verpflichtet ist, Hilfe
zum Lebensunterhalt zu leisten und eine abweichende Ermessensentscheidung
trotz der Formulierung "kann" ausgeschlossen ist (ebenso Schulte/Trenk-
Hinterberger a. a. O.; ähnlich Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 13. Auflage 1988,
Anm. 27; Mergler/Zink, BSHG § 26 Anm. 30; anders OVG Münster NDV 1986, 141).
Die sodann dem Träger der Sozialhilfe obliegende Ermessensentscheidung, ob
dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuß oder Darlehen zu
gewähren ist, richtet sich nach § 4 Abs. 2 BSHG (Mergler/Zink a. a. O., Anm. 31).
Ist aber das Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 26 Satz 2
BSHG zu Unrecht verneint worden, so beruht die Ermessensentscheidung, die
Hilfe als Darlehen zu gewähren, auf einer falschen Grundlage. Dies bedeutet, daß
die Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Hilfe zum
Lebensunterhalt für die Monate Oktober und November 1986 erneut wird
entscheiden müssen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hierbei wird die Beklagte
berücksichtigen können, daß nach der damaligen Rechtslage
Ausbildungsförderung an Studierende ebenfalls nur als Volldarlehen geleistet
wurde (vgl. auch OVG Bremen a. a. O.).
Nach alledem hat die Berufung der Klägerin nur hinsichtlich der Aufhebung des
angefochtenen Gerichtsbescheides und der angefochtenen Bescheide sowie
hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Klägerin
Erfolg, wohingegen die Klage und Berufung in ihrem weitergehenden Umfang
unbegründet sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.