Urteil des HessVGH vom 30.06.2003

VGH Kassel: religiöse erziehung, kindergarten, freiwilligkeit, schulgebet, konzept, religionsfreiheit, bekenntnisfreiheit, eltern, kruzifix, gestaltung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TG 553/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 28 Abs 2 GG, Art 4 Abs
1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 24
SGB 8
(Religionsfreiheit - Tischgebet im Kindergarten -
Freiwilligkeit - Ausweichmöglichkeit)
Leitsatz
1. Die vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 16. Oktober 1979
("Schulgebet"; BVerfGE 52, 223) und vom 16. Mai 1995 ("Kruzifix", BVerfGE 93, 1)
entwickelten Grundsätze zur positiven und zur negativen Religionsfreiheit im
schulischen Rahmen gelten erst recht im Bereich des freiwilligen Kindergartenbesuchs.
2. Dementsprechend verstößt ein in einem kommunalen Kindergarten gesprochenes
Tischgebet grundsätzlich nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot.
3. Auch bei freiwilligen staatlichen Veranstaltungen ist aber der negativen
Bekenntnisfreiheit dadurch Rechnung zu tragen, dass auch die Teilnahme am Gebet als
solchem freiwillig ist und dass für den Widersprechenden zumutbare, nicht
diskriminierende Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Gießen vom 31. Januar 2003 - 4 G 4715/02 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren 2.000,00
€ festgesetzt.
Gründe
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den eingangs genannten Beschluss
ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist ungeachtet der Tatsache, dass der
Antragsteller zu 2. und seine Ehefrau den Antragsteller zu 1. am 21.05.2003 mit
sofortiger Wirkung vom Besuch des Kindergartens "..." in ... abgemeldet haben, ein
Rechtsschutzbedürfnis weiterhin zu bejahen. Dies ergibt sich aus den zusätzlichen
Erklärungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 20.06.2003, in dem dargelegt
wird, dass der Antragsteller zu 1. doch noch nicht mit Beginn des neuen
Schuljahres in die Grundschule eintreten wird. Er wolle vielmehr nach Abschluss
des gerichtlichen Eilverfahrens weiterhin den genannten Kindergarten besuchen.
Bei dieser Sachlage kann von einer Erledigung des Eilverfahrens nicht
ausgegangen werden.
Ob darüber hinaus der Einwand der Antragsgegnerin durchgreift, die gestellten
Anträge seien nicht hinreichend bestimmt, so kann dies dahingestellt bleiben,
denn die Beschwerde musste jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3
VwGO Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, der
Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach der
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Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach der
Intention des gestellten Antrags aufzugeben, das Sprechen eines Tischgebetes vor
dem Frühstück im Kindergarten "..." zu unterbinden, weil die Antragsteller durch
ein solches Gebet nicht in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art.
4 Abs. 1 GG verletzt seien.
Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller ist nicht geeignet, eine andere
Entscheidung herbeizuführen. Soweit die Beschwerdeführer mit Bezug auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1999 (BVerwGE 109, 40)
beanstanden, das Verwaltungsgericht habe die Reichweite des staatlichen
Neutralitätsgebots im Hinblick auf die zur Verfügungstellung eines religiösen
Betätigungsraumes verkannt, so greifen die hierzu angeführten Argumente nicht
durch.
Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich vielmehr als
Fortsetzung der vom Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 16.
Oktober 1979 (BVerfGE 52, 223 ff.; "Schulgebet") und vom 16. Mai 1995 (BVerfGE
93, 1 ff.; "Kruzifix") entwickelten Rechtsprechung dar. In der sogenannten
Schulgebetsentscheidung wird ausdrücklich dargelegt, die Einführung christlicher
Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schulen sei nicht schlechthin verboten,
auch wenn eine Minderheit der Erziehungsberechtigten, die bei der Erziehung ihrer
Kinder dieser Schule nicht ausweichen könnten, keine religiöse Erziehung
wünschten (BVerfGE, a.a.O., S. 237). Ausgehend davon, dass somit religiöse
Bezüge in öffentlichen Pflichtschulen nicht unzulässig sind, wird die Abhaltung
eines Schulgebetes daher gebilligt, soweit es auf der Basis völliger Freiwilligkeit
erfolgt (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 239).
Nichts anderes ergibt sich auch aus der späteren Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995, der sogenannten "Kruzifix-
Entscheidung". Auch in diesem Beschluss betont das Bundesverfassungsgericht,
dass die Einführung christlicher Bezüge bei der Gestaltung von öffentlichen
Schulen nicht schlechthin verboten sei und dass grundsätzlich kein Recht darauf
bestehe, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und
religiösen Symbolen verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 23 und S. 16).
Im Gegensatz zu der erstgenannten Entscheidung, bei der das Schulgebet nicht
auf der Grundlage von staatlichen Anordnungen abgehalten wurde, schrieb aber in
dem zweitgenannten Verfahren die Schulordnung für die Volksschulen in Bayern
die Anbringung eines Kruzifixes in sämtlichen Klassenzimmern der Bayerischen
Volksschulen vor. In dieser Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht eine
vom Staat geschaffene Lage gesehen, in der der Einzelne ohne
Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens ausgesetzt ist,
und dies nicht als verfassungskonform erachtet. Ausdrücklich ist dabei aber darauf
hingewiesen worden, der Schule bleibe im Einklang mit der Verfassung anderer
Raum für religiöse Bekenntnisse, soweit diese Veranstaltungen vom Prinzip der
Freiwilligkeit geprägt seien und Andersdenkenden zumutbare, nicht
diskriminierende Ausweichmöglichkeiten ließen. In diesem Zusammenhang ist
explizit das Schulgebet genannt worden, das eine solche verfassungskonforme
religiöse Betätigung im Rahmen der staatlichen Schulen darstellen kann (vgl.
BVerfGE 93, 1 <24>).
Nur in diesem Rahmen bewegt sich auch das erstgenannte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1999. Der von den Antragstellern zitierte
Ausspruch, dass einem Widerspruch stattzugeben sei, wenn er auf ernsthaften
und einsehbaren Gründen beruhe, die z.B. in dem Bekenntnis zum Atheismus
liegen könnten, bezieht sich wiederum auf eine staatlicherseits getroffene
Anordnung, wonach in allen Klassenräumen der Bayerischen Volksschulen ein
Kreuz anzubringen sei. Diesbezüglich wird erklärt, soweit sich der Staat bei
schulischen Pflichtveranstaltungen über den Willen einer widersprechenden
Minderheit hinwegsetze, ohne dieser zugleich eine nicht diskriminierende
Ausweichmöglichkeit zu eröffnen, so begünstige er damit eine religiös-welt-
anschauliche Ausrichtung zum Nachteil einer anderen und verlasse damit im
Widerspruch zur Verfassung den Boden der religiös-weltanschaulichen Neutralität.
Auch hier liegt die Betonung also darauf, dass es sich um religiöse Bekundungen
im Rahmen einer staatlichen Pflichtveranstaltung handelt. Ausdrücklich wird auch
hier in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch ohne das Kreuz
noch Raum für die Betätigung der positiven Glaubensfreiheit verbleibe, zu
erwähnen sei hier das freiwillige Schulgebet (vgl. BVerwGE 109, 40 <56>).
Überträgt man die genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so ist
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Überträgt man die genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so ist
zunächst hervorzuheben, dass der Besuch des Kindergartens - ungeachtet der
Tatsache, dass nach § 24 Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz
besteht - grundsätzlich keine Pflichtveranstaltung ist, sondern es den
Erziehungsberechtigten frei steht, ob sie ihr Kind in den Kindergarten schicken
wollen oder nicht (vgl. § 1 Abs. 2 KiGaG). Bereits in dieser Freiwilligkeit bezüglich
der Frage, ob die entsprechende Einrichtung überhaupt besucht wird, liegt ein
entscheidender Unterschied im Vergleich zu den Sachverhalten, die den
vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde lagen. Ist es aber so, dass religiöse
Übungen und insbesondere das Gebet sogar im Rahmen von staatlichen
Pflichtveranstaltungen wie dem Unterricht in staatlichen Schulen zulässig sind, so
gilt dies natürlich erst recht im Rahmen des freigestellten Besuchs eines
Kindergartens. Zu beachten ist hier, dass die Rolle des Staates, also des
Antragsgegners (Art. 28 Abs. 2 GG, § 2 KiGaG) sich darauf beschränkt, dass er für
das Gebet den organisatorischen Rahmen schafft bzw. es auf Wunsch der Eltern
zulässt. Die Abhaltung des Gebets erfolgt nicht auf der Grundlage von
verbindlichen Anordnungen, sondern wird - ausgehend von dem pädagogischen
Konzept des Kindergartens - von den Erzieherinnen mit Billigung und auf Wunsch
der (wohl fast allen) übrigen Erziehungsberechtigten angeregt. Dies wird vom
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als zulässig erachtet, und zwar selbst im
Rahmen von schulischen Veranstaltungen (vgl. BVerfGE, 52, 223 <239, 240>).
Allerdings ist auch in diesem freiwilligen Rahmen der negativen Bekenntnisfreiheit,
auf die sich die Antragsteller berufen, durch einen Ausgleich der einander
widersprechenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz
Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE, 41, 29 <50>; 52, 223 <247, 251>; 93, 1
<21>, BVerwGE 109, 40 <52>). Dabei ist zu beachten, dass die Herstellung
praktischer Konkordanz als Methode zur Auflösung des Spannungsverhältnisses
einander widersprechender Grundrechtspositionen nicht gleichzusetzen ist mit
einer schlichten Güter- oder Werteabwägung. Vielmehr müssen sich beide
Grundrechtspositionen Grenzziehungen gefallen lassen, um zu optimaler
Wirksamkeit gelangen zu können. Dazu müssen sie einen möglichst schonenden
Ausgleich erfahren (vgl. BVerwGE 109, 40 <53>). Diesen Vorgaben ist das
Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung bei dem gesuchten
Ausgleich gerecht geworden, die gerügte rechtliche Fehlerhaftigkeit der
Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Grundsatz der praktischen
Konkordanz ist nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass - wie auch bereits
dargestellt - es bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich
des Kruzifixes um staatliche Gesetzgebung ging. Warum jedoch die in diesem
Rahmen entwickelten Grundsätze auf den Fall, dass in Kindergärten
Glaubensüberzeugungen betätigt werden, nicht anwendbar sein sollen, ist nicht
erkennbar, zumal das Gebot des schonenden Interessenausgleichs gerade dazu
dienen soll, das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen negativer und
positiver Religionsfreiheit, die beide im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 GG grundsätzlich
vorbehaltlos gewährleistet werden, zu lösen und so im Rahmen des
Toleranzgebotes einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen.
Gangbare Wege für diesen Ausgleich hat das Verwaltungsgericht umfassend
aufgezeigt. Hervorzuheben ist dabei nochmals, dass die Dauer des Tischgebetes
sich lediglich in einem Zeitraum von fünf bis fünfzehn Sekunden bewegt. Bedenkt
man sodann, dass nach dem pädagogischen Konzept des Kindergartens, in dem
unter Ziffer 13 auch der Tagesablauf dargestellt wird, nach dem Freispiel ohnehin
vor dem Frühstück erst das gemeinsame Händewaschen erfolgt, so erscheint es
unproblematisch, wenn der Antragsteller zu 1. - wie angeboten - in Begleitung
einer Erzieherin den Waschraum ca. fünfzehn Sekunden später verlässt und zu der
Gruppe stößt, wenn diese das kurze Tischgebet bereits gesprochen hat. Diese
Regelung wird auch dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Gebot der
Freiwilligkeit gerecht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen,
dass ein noch schonenderer Interessenausgleich nicht ersichtlich ist, zumal das
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, einem missverstandenen
Recht auf Schweigen dürfe nicht der absolute Vorrang vor der Religionsausübung
anderer gegeben werden (vgl. BVerfGE, 52, 223 <247>).
Richtig ist aber, dass es auch Aufgabe der Kindergartenleitung und der einzelnen
Erzieherinnen ist, die anderen Kindergartenkinder, die ein Tischgebet sprechen
möchten, kindgerecht dazu anzuleiten, auch andere Glaubensüberzeugungen zu
respektieren. Außerdem sollte versucht werden, auch auf diejenigen Eltern
einzuwirken, die aus intoleranter eigener religiöser Einstellung heraus das
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einzuwirken, die aus intoleranter eigener religiöser Einstellung heraus das
abweichende Verhalten eines am Gebet nicht teilnehmenden Kindes missbilligen
und diese Haltung auf ihre Kinder übertragen. Andererseits muss hier aber auch
angemerkt werden, dass - wie sich auch aus der Behördenakte ergibt - die von
Anfang an kompromisslose Haltung des Antragstellers zu 2. erheblich dazu
beigetragen hat, den Streit zu verschärfen und so weit zu treiben, dass es
nunmehr ohne Zweifel für den Antragsteller zu 1. und auch für die übrigen Kinder
schwieriger geworden ist, unbefangen die jeweils andere religiöse Einstellung zu
respektieren. Dafür kann aber die Antragsgegnerin nicht verantwortlich gemacht
werden, zumal sie - wie das Verwaltungsgericht auch zu Recht hervorhebt - das
Kindergartenkonzept von Beginn an offengelegt hatte und sowohl der Antragsteller
zu 2. im Rahmen seiner Elternarbeit, aber vor allem auch seine Ehefrau bei der
Anmeldung des Kindes zumindest die Möglichkeit hatten, von diesem Konzept
Kenntnis zu nehmen. Soweit die Antragsteller in ihren letzten Schriftsätzen von
Hänseleien der anderen Kindergartenkinder gegenüber dem Antragsteller zu 1.
berichten, so ist dies zwar bedauerlich und zeigt, dass offenbar die Einwirkung auf
die übrigen Eltern und Kinder noch nicht voll gelungen ist, andererseits wird man
ein derartiges Verhalten der anderen Kinder nicht völlig unterbinden können. Es
handelt sich um ein allgemeines gesellschaftliches Phänomen, das der
Antragsteller zu 2. zu einem Großteil selbst heraufbeschworen hat und das der
Antragsgegnerin jedenfalls nicht angelastet werden kann. Soweit im letzten
Schriftsatz auch noch vorgetragen wird, der Antragsteller zu 1. habe zu Hause
erklärt, man habe von ihm verlangt, in die Kirche zu gehen, so ist diese
Behauptung, die von einem Kind in einer derartigen Konfliktsituation aufgestellt
wurde, nicht verifizierbar. Schon das Verwaltungsgericht hat andere Äußerungen
des Antragstellers zu 1. aufgegriffen, die sich dann unter Berücksichtigung der
Erklärungen der Erzieherinnen doch erheblich anders dargestellt haben, als dies
zunächst den Anschein hatte. Es ist auch überhaupt nicht ersichtlich, warum das
Thema "Kirchgang" aufgegriffen worden sein sollte, da dieser jedenfalls nicht von
dem pädagogischen Konzept erfasst ist und auch weit über ein kurzes Tischgebet
hinausgeht. Soweit andere Kinder entsprechende Äußerungen getan haben
sollten, was im Übrigen nicht fernliegend ist, da Kinder eben auch ungefiltert
wiedergeben, was sie zu Hause hören, so betrifft dies - wie oben dargestellt - einen
Bereich, der nicht völlig kontrollierbar ist.
Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich aber, dass für den Antragsteller zu 1. und
auch dessen Erziehungsberechtigten die negative Bekenntnisfreiheit grundsätzlich
gewahrt ist, da zum einen ein kurzes Tischgebet im Rahmen einer staatlich-
organisierten und dazu freiwilligen Veranstaltung grundsätzlich zulässig ist und im
konkreten Fall für den Antragsteller zu 1. eine zumutbare und nicht
diskriminierende Ausweichmöglichkeit in dem Kindergarten "..." in ... besteht,
weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob er gegebenenfalls den Kindergarten in
... besuchen könnte und ob die dortigen Gebetszeiten zu Beginn und zum Ende
der Betreuungszeit gegebenenfalls dazu führen könnten, dass durch etwas
späteres Eintreffen und früheres Abholen der Antragsteller zu 1. noch weniger
beeinträchtigt wird.
Da die Beschwerde somit ohne Erfolg geblieben ist, haben die Antragsteller gemäß
§ 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 3 und Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1
GKG, wobei der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht den gesetzlichen
Auffangstreitwert in Höhe von 4.000,00 € zu Grunde legt, der im Hinblick auf die
Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu vermindern ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.