Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: zivilprozessrecht, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, verwaltungsakt, behörde, anerkennung, privatschule, ingenieur

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
II OE 33/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Grundsätzlich sind die Behörden nicht verpflichtet, ein durch unanfechtbar
gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen. Ob die
Behörde eine für den Betreffenden günstigere Entscheidung erlassen will, steht
vielmehr ausschließlich in ihrem freien Ermessen.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Anspruch auf eine
erneute Sachentscheidung besteht.
3. Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz) vom
07.07.1965 (BGBl. I S. 601) und der sogenannte Graduierungserlaß des Hessischen
Kultusministers vom 29.06.1966 (ABl. S. 767) in der Fassung des Erlasses vom
17.07.1967 (ABl. S. 660) berühren das Anerkennungsverfahren nach § 11 Abs. 1
PrSchG nicht. Dem Träger einer Privatschule erwächst hieraus kein Anspruch auf
Rückdatierung der staatlichen Anerkennung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.