Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, gemeinde, magistrat, satzung, abrechnung

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 62/65
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Ändern sich bei abschnittsweiser Herstellung und Abrechnung einer
Erschließungsanlage die ortsrechtlichen Bestimmungen, so sind für jeden Abschnitt die
bei Abschluss der Arbeiten geltenden Vorschriften zugrunde zu legen.
2. Zur Anwendung der Kostenspaltung bedarf es, außer der in der Satzung allgemein
vorgesehenen Möglichkeit, noch einer speziellen Regelung für welche
Erschließungsanlage bzw. für welche Teile derselben die Kostenspaltung durchgeführt
werden soll. Diese zusätzliche Entscheidung, hat der Magistrat der Gemeinde zu
treffen. Sie braucht nicht veröffentlicht zu werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.