Urteil des HessVGH vom 27.01.1999

VGH Kassel: öffentliche sicherheit, kreis, nummer, öffentliches interesse, öffentliche gewalt, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, juristische person, öffentlicher zweck, erfüllung, hessen

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 N 3392/94
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 28 Abs 2 GG, Art 133
Verf HE, Art 137 Verf HE, §
2 Abs 1 S 2 LKreisO HE, § 2
Abs 1 S 3 LKreisO HE
(Normenkontrolle einer Haushaltssatzung eines Kreises -
Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden - Höhe der
Kreisumlage)
Tatbestand
Mit dem am 12. Dezember 1994 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 2. Januar
1996 abgeänderten Normenkontrollantrag begehrt die Antragstellerin - eine
kreisangehörige Gemeinde - die Nichtigerklärung der Haushaltssatzung des
Landkreises für das Haushaltsjahr 1994 vom 13. Dezember 1993 in der Fassung
der ersten Nachtragssatzung vom 10. Oktober 1994. Antragsgegner ist der
Landkreis.
Die Antragstellerin macht geltend, die Haushaltssatzung sei nichtig, weil sie das
kommunale Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1
GG im Kern verletze. Nach der Rastede-Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR
1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 ff.) seien die Gemeinden grundsätzlich allein für
alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuständig. Die Kreiszuständigkeit
beginne dort, wo es sich nicht mehr um Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft handele. Die Kreise dürften keine klassischen örtlichen
Angelegenheiten subventionieren. Die angegriffene Haushaltssatzung enthalte
zahlreiche Ausgabeansätze des Verwaltungs- und des Vermögenshaushalts, die
verfassungswidrig seien, weil sie sich auf Gegenstände bezögen, für die der
Antragsgegner nicht zuständig sei. Die rechtswidrigen Einzelansätze ermöglichten
ihm ein Tätigwerden in Aufgabenbereichen, für die die Antragstellerin zuständig
sei. Sie werde ihrerseits am Tätigwerden gehindert, weil ihr über die Kreisumlage
die erforderlichen Haushaltsmittel entzogen würden. Die Erhebung der
Kreisumlage in der angeforderten Höhe von 51,5 v.H. sei nicht notwendig, um den
Bedarf des Antragsgegners zu decken.
In Bezug auf Aufgaben, für die er unzuständig sei, bestehe kein Bedarf.
Der 6. Senat des Hess. VGH hat dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss
vom 12. Februar 1996 - 6 N 3392/94 - (DÖV 1996, 475 = HSGZ 1996, 259 =
NVwZ 1996, 481) die Sache zur Entscheidung über die Auslegung des Art. 28 Abs.
2 GG hinsichtlich der Frage vorgelegt, ob Landkreise sich von Verfassungs wegen
auf die Wahrnehmung von und die Beteiligung an solchen örtlichen
(gemeindlichen) Aufgaben zu beschränken hätten, die die Gemeinden
ordnungsgemäß zu erledigen verpflichtet seien.
Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Februar
1997 - BVerwG 8 N 1.96 - (Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 108 = HSGZ 1997, 195 =
NVwZ 1998, 63) verneint und weiter entschieden, die verfassungsrechtliche
Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) hindere
den Landesgesetzgeber nicht daran, den Kreisen mittels einer an die mangelnde
Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden anknüpfenden Generalklausel
Aufgaben zuzuweisen, die herkömmlich mit dem Begriff "Ergänzungs- und
Ausgleichsaufgaben" umschrieben würden. Die Kreise dürften im Rahmen dieser
Aufgaben auch Zuschüsse an kreisangehörige Gemeinden oder an private Dritte
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Aufgaben auch Zuschüsse an kreisangehörige Gemeinden oder an private Dritte
gewähren. Zuschüsse an Gemeinden dürften für bestimmte Zwecke gewährt
werden. Die Zuschussgewährung setze nicht den Erlass einer besonderen
Förderungssatzung voraus.
Die Antragstellerin trägt ergänzend vor, der Kreishaushalt enthalte zahlreiche im
Einzelnen von der Antragstellerin genannte Ausgaben, für die der Antragsgegner
landesrechtlich unzuständig sei, weil sie weder ihm gesetzlich übertragene
überörtliche, auf sein Gebiet beschränkte Selbstverwaltungsaufgaben noch
ergänzende oder ausgleichende Tätigkeiten für kreisangehörige Gemeinden im
Sinne von § 2 Abs. 1 HKO beträfen. Die Landkreise dürften nach der Feststellung
des Bundesverwaltungsgerichts keine Zwecke fördern, für die sie landesrechtlich
unzuständig seien.
Der Kreishaushalt 1994 enthalte außerdem - ebenfalls von der Antragstellerin im
Einzelnen genannte - Ausgaben für örtliche Angelegenheiten, die die
Antragstellerin und/oder andere kreisangehörige Gemeinden selbst wahrnähmen
und für die sie keiner Unterstützung bedürften. Kreis-, Ergänzungs- und
Ausgleichsaufgaben bestünden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nur,
wenn kreisangehörige Gemeinden die ihnen obliegenden
Selbstverwaltungsaufgaben nicht wahrnehmen könnten. Könnten sie dies, so habe
der Landkreis keine Zuständigkeiten.
Der Kreishaushalt 1994 enthalte Ausgaben für örtliche
Selbstverwaltungsaufgaben, die die Antragstellerin und/oder andere
kreisangehörige Gemeinden nicht mangels eigener Finanz- oder Verwaltungskraft,
sondern deswegen nicht wahrnähmen, weil sie andere kommunalpolitische
Prioritäten setzten. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne aber Ausgleichs-
und Ergänzungsaufgaben der Landkreise nur, wenn kreisangehörige Gemeinden
Selbstverwaltungsaufgaben mangels eigener Finanz- oder Verwaltungskraft nicht
wahrnehmen könnten. Auch insoweit nennt die Antragstellerin einzelne Ansätze,
die sie nicht für rechtens hält.
Der Kreistag habe bei der Dotierung (an sich zulässiger) Ausgleichs- und
Ergänzungsaufgaben nicht abgewogen und auch nicht darauf geachtet, dass den
Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Mindestausstattung
verbleibe. Auch insofern nennt die Antragstellerin beispielhaft einzelne Positionen
des Haushaltsplanes (S. 6 des Schriftsatzes vom 8. Februar 1997) und trägt dazu
vor, es sei nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Abwägung die
Dotierung von Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben im Haushalt 1994
unterblieben und infolgedessen eine niedrigere Kreisumlage festgesetzt worden
wäre.
Im Übrigen verstoße § 2 Abs. 1 Satz 2 HKO gegen Art. 137 Absätze 1, 3 und 5 der
Verfassung des Landes Hessen. Insoweit beantragt die Antragstellerin, gemäß Art.
133 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen die Entscheidung des
Staatsgerichtshofs herbeizuführen. Der Landesgesetzgeber habe den gesamten
kommunalen Finanzausgleich im Finanzausgleichsgesetz regeln wollen. Man könne
§ 2 Abs. 1 HKO deshalb schwerlich "Neben-Finanzausgleichsaufgaben" zumessen.
Die Vorschrift genüge auch nicht den Anforderungen der Sach- und
Systemgerechtigkeit und dem interkommunalen Gleichheitsgebot. Sie biete -
anders als das FAG - keine rational nachvollziehbaren Ermittlungskomponenten
und Indikatoren. Es greife in unzulässiger Weise in das Grundrecht der
kreisangehörigen Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 GG, 137 Abs. 1 HV ein, für ein
solches, der Irrationalität offenes, von Kreis zu Kreis verschiedenes
Finanzausgleichssystem im Wege der Kreisumlage zwangsweise Haushaltsmittel
zu beschaffen. Der Kreishaushalt 1994 des Antragsgegners enthalte an
zahlreichen Stellen derartige finanzielle Ausgleichsleistungen an Gemeinden oder
an Dritte. Auch insofern nennt die Antragstellerin beispielhaft einige
Haushaltspositionen.
Die absolute Höhe der Umlagen - 51,5 v.H. der Umlagegrundlagen - entziehe der
Antragstellerin einen so wesentlichen Teil ihrer allgemeinen Deckungsmittel, dass
darin ein verfassungswidriger Eingriff in den Kern ihrer kommunalen Finanzhoheit
liege. Sie, die Antragstellerin, habe beabsichtigt, in die Haushalte 1994 Mittel für
eine Reihe kommunalpolitisch wichtiger, der örtlichen Daseinsvorsorge dienender
Maßnahmen einzustellen. Hier nennt die Antragstellerin insgesamt 16 Vorhaben
einschließlich der dafür veranschlagten Kosten (Umbau Feuerwehrgerätehaus S,
Kleinsportanlage B, Umsetzung Landschaftsplan, Ausbau K Weg, im einzelnen
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Kleinsportanlage B, Umsetzung Landschaftsplan, Ausbau K Weg, im einzelnen
genannte Kanalbaumaßnahmen etc.). Viele dieser Maßnahmen seien dringend.
Sie hätten nicht in Angriff genommen werden können, weil der Antragsgegner eine
erdrosselnde Kreisumlage erhoben und die für gemeindliche
Daseinsvorsorgeaufgaben erforderlichen Mittel abgezogen habe. Jährlich bestehe
für die Gemeindestraßen ein Reparaturaufwand von ca. 250.000,00 DM. Es sei
besonders unvertretbar, dass wegen der überhöhten Kreisumlage im
Gemeindehaushalt 1994 (und in den Folgehaushalten) dafür nur 50.000,00 DM
verankert seien. Infolgedessen verfielen die Gemeindestraßen zunehmend. Auch
hieraus folge, dass die Höhe der Kreisumlage das durch Art. 137 HV garantierte
Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin im Kern verletze.
Umlagefähiger Bedarf im Sinne von § 53 Abs. 2 HKO bestehe nur, soweit die
sonstigen Einnahmen des Landkreises nicht ausreichten. Der Antragsgegner
beteilige sich mit hohen Anteilen an Gesellschaften, die keinen öffentlichen Zweck
im Sinne der §§ 121, 122 HGO, 52 HKO verfolgten und an denen er sich
infolgedessen nicht beteiligen dürfe. Die Stromversorgung durch die MKW AG sei
ein dem privaten Sektor zuzuordnender Vorgang, mit dem kein öffentlicher Zweck
verfolgt werde. Gleiches gelte für die R und für Geschäftsanteile an der
Kommunalen Wohnungsbau GmbH R. Der Antragsgegner hätte die Beteiligungen
an diesen wirtschaftlichen Unternehmen veräußern müssen. Die aus dieser
Veräußerung erzielten Einnahmen wären "sonstige Einnahmen" im Sinne von § 53
Abs. 2 Satz 1 HKO gewesen, die den der Kreisumlage zugrundezulegenden Bedarf
gemindert hätten.
Im Übrigen nimmt die Antragstellerin zu zahlreichen Einzelposten des
Haushaltsplanes Stellung und vertritt insoweit sinngemäß die Auffassung, dass
diese Einzelposten nicht in den Haushaltsplan hätten eingestellt werden dürfen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragstellerin
vom 22. Juli 1998 (Bl. 523 - 542 d. GA) Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Haushaltssatzung des R Kreises für das Haushaltsjahr 1994 vom 13.
Dezember 1993 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung vom 10. Oktober
1994 für nichtig zu erklären.
Die Antragstellerin beantragt zusätzlich,
dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen die Sache zur Entscheidung
darüber vorzulegen, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung gegen
Art. 137 Abs. 1, 3 und 5 der Verfassung des Landes Hessen verstößt, soweit § 2
Abs. 1 Satz 2 HKO den Landkreisen generell finanzielle Ausgleichsabgaben
zuweist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen und den auf Vorlage der Sache an
den Hessischen Staatsgerichtshof gerichteten Antrag der Antragstellerin
abzulehnen.
Der Antragsgegner hält den Normenkontrollantrag für unzulässig und
unbegründet. Dabei stützt er sich auf ein Rechtsgutachten seines
Bevollmächtigten vom Juni 1995 und trägt ergänzend vor, das Vorbringen der
Antragstellerin sei unsubstantiiert, denn die Antragstellerin bestreite ohne jegliche
nähere Faktenangabe das Vorhandensein von Kompetenzen des Antragsgegners.
Die Annahme einer fehlerhaften Aufgabenwahrnehmung durch den Antragsgegner
setze zumindest das substantiierte Vorbringen voraus, dass alle kreisangehörigen
Gemeinden die vom Antragsgegner bedachten Aufgaben zureichend und in vollem
Umfang wahrgenommen hätten. Derartige Tatsachen trage die Antragstellerin
jedoch nicht vor. Der Antragsgegner werde nur dort tätig, wo das gemeindliche
Leistungsangebot fehle oder unzureichend sei. Im Übrigen dürften die Kreise nach
der Rechtsprechung in den Bereichen tätig werden, in denen die Gemeinden nicht
tätig werden wollten, weil insoweit kein Kompetenzkonflikt entstehen könne. Soweit
der Kreis nicht gesetzlich zur Aufgabenwahrnehmung verpflichtet sei, bestimme er
den Umfang der von ihm wahrgenommenen Aufgaben auf der Grundlage des auch
ihm zustehenden Selbstverwaltungsrechts in eigener Verantwortung.
Er, der Antragsgegner, habe auch zwischen der Bedeutung der Aufgabe einerseits
und der dadurch verursachten Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit
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und der dadurch verursachten Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit
andererseits abgewogen. Das im Kreistag, Kreisausschuss sowie im Haupt- und
Finanzausschuss beachtete Verfahren demokratisch legitimierter Willensbildung
sorge im Grundsatz für eine umfassende Berücksichtigung aller Belange. Der
Kreistag und die genannten Ausschüsse seien mit Mitgliedern besetzt, die selbst
Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstands einer kreisangehörigen
Gemeinde seien. Der - jetzige - Bürgermeister der Antragstellerin sei während der
Beschlussfassung über den Haushaltsplan nicht nur Mitglied im Kreistag, sondern
sogar Vorsitzender des für den Haushaltsplan federführenden Haupt- und
Finanzausschusses gewesen und habe die Beratungen geleitet. Es widerspreche
jeder Lebenserfahrung, dass der Bürgermeister einer vom Haushaltsplan
angeblich verfassungswidrig betroffenen Gemeinde diesen Aspekt bei der
Abwägung nicht zur Sprache bringe.
Der Vortrag, § 2 Abs. 1 Satz 2 HKO verstoße gegen Art. 137 Abs. 1, 3 und 5 HV,
eine Bestimmung, die unter anderem das Gebot der interkommunalen
Gleichbehandlung, das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot der Sach- und
Systemgerechtigkeit enthalte, widerspreche der Rechtslage. Aus Art. 137 HV
ergäben sich die drei genannten Gebote nicht. Das Gebot der interkommunalen
Gleichbehandlung und das Rechtsstaatsprinzip folgten aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1
GG. Das Gebot der Sach- und Systemgerechtigkeit bilde nur eine andere
Umschreibung dieses rechtsstaatlichen im Grundgesetz wurzelnden
Gleichheitssatzes. Weder der Gleichheitsgrundsatz noch Art. 137 HV forderten die
Durchführung des Finanzausgleichs in einem einzigen Gesetz. § 37 FAG sehe die
Kreisumlage als Mittel des kommunalen Finanzausgleichs - also als dem System
des FAG gerecht werdend - vor. Nach § 1 Abs. 1 FAG würden in diesem Gesetz nur
die Zuschüsse des Landes geregelt, während der vorliegende Streit eine
Austarierung gemeindlicher Finanzkraft auf Kreisebene zwischen
Selbstverwaltungskörperschaften betreffe, die alle mit Selbstverwaltungshoheit
ausgestattet seien.
Die genannte Zahl von 51,5 % für die Kreisumlage beziehe sich auf die
Umlagegrundlagen, nicht auf die gesamten Einnahmen einer Gemeinde. Es
würden von der Kreisumlage nur die Einnahmen aus Steuern und aus
Schlüsselzuweisungen erfasst. In keinem Fall würden die gesamten Einnahmen
einer Gemeinde in einer Höhe von 51,5 % beansprucht. Die Antragstellerin habe
nicht dargelegt, ab wann und warum der Kern ihrer kommunalen Finanzhoheit
berührt werde. Die Auflistung von Vorhaben, die die Antragstellerin angeblich im
Haushaltsjahr 1994 habe verwirklichen wollen, stelle lediglich eine Wunschliste
einiger Aufgaben mit fraglichen Haushaltsansätzen dar, nehme aber in keiner
Weise auf das gesamte Haushaltsvolumen der Antragstellerin oder auf die
beklagte Beschneidung einer angemessenen finanziellen Mindestausstattung
Bezug. Eine Verletzung des Kernbereichs der Finanzhoheit werde damit nicht
dargetan.
Der Senat hat am 19. März 1998 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.
März 1998 dem Antragsgegner aufgegeben, zu den in Anlage 1 und 2 des
Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 8. April 1997 einzeln
aufgeführten Punkten im Hinblick auf Zuständigkeit, Notwendigkeit und die von der
Antragstellerin angesprochenen Aspekte Stellung zu nehmen, insbesondere zu
den Punkten 20, 21, 22, 24, 25, 26, 29 bis 33, 37, 40, 41, 44, 45, 49, 60, 61, 62,
64, 65, 66/80, 70/81, 71/77, 72, 73/78, 74, 82, und in Bezug auf die
Vermögensgegenstände, deren Veräußerung die Antragstellerin für angebracht
hält, darzulegen, ob und inwiefern ein öffentliches Interesse besteht, das einer
Veräußerung zuwiderläuft. Dabei hat der Senat beispielhaft auf die §§ 52 HKO, 121
f. HGO verwiesen.
Der Antragsgegner hat daraufhin in seinem Schriftsatz vom 29. Juni 1998 im
Einzelnen dargelegt, dass und warum seines Erachtens die von der Antragstellerin
angegriffenen Haushaltspositionen nicht zu beanstanden seien. Wegen der
Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. 435 - 521 d. GA) Bezug
genommen.
Die Antragstellerin hat auf diesen Schriftsatz mit ihrem bereits erwähnten
Schriftsatz vom 22. Juli 1998 (Bl. 523 - 542 d. GA) erwidert, auf den ebenfalls
verwiesen wird.
Die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Haushaltssatzung und
Haushaltsplan 1994, erste Nachtragssatzung und erster Nachtragshaushaltsplan
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Haushaltsplan 1994, erste Nachtragssatzung und erster Nachtragshaushaltsplan
des R Kreises für das Haushaltsjahr 1994, zwei weitere geheftete Vorgänge), die
Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Antragstellerin für das Haushaltsjahr
1994, ein Rechtsgutachten des Bevollmächtigten der Antragstellerin zur
Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 4 Landkreisordnung Rheinland- Pfalz und ein
Rechtsgutachten des Bevollmächtigten des Antragsgegners "Die Rechtsmaßstäbe
der Kreisumlage - zu den Aufgaben der Kreise und den Wirkungen rechtswidriger
Aufgabenwahrnehmung auf die Festsetzung der Kreisumlagen -", Juni 1995, haben
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1998
sowie der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen, die gewechselten Schriftsätze
und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf
eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) und
der Senat sie nicht für erforderlich hält.
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich gegen
Vorschriften der Haushaltssatzung 1994 und damit gegen im Rang unter dem
Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
i.V.m. § 15 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO.
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob §
47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. oder § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. anzuwenden ist,
denn die Voraussetzungen beider Vorschriften liegen vor. Die Antragstellerin ist
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch die Anwendung der
Haushaltssatzung 1994 einen Nachteil erlitten hat bzw. die geltend machen kann,
durch die Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Mit Bescheid vom 22. April
1994 (Bl. 45 d. GA), gegen den die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Mai 1994
(Bl. 46 d. GA) Widerspruch eingelegt hat, wurden in Anwendung der hier
angegriffenen Haushaltssatzung 1994 (in der Ursprungsfassung vom 13.
Dezember 1993) für das Jahr 1994 die Kreisumlage (43,5 %) auf 2.955.558,35 DM
und die Schulumlage (8 %) auf 543.550,96 DM festgesetzt. Durch die Festsetzung
der Kreisumlagesätze werden folglich - umgesetzt durch den
Heranziehungsbescheid - der Antragstellerin erhebliche eigene Haushaltsmittel
entzogen (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K
4/94 - S. 18 des amtlichen Umdrucks, S. 66 Rs. d. GA). Dies begründet einen
Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F., denn der Begriff des Nachteils
ist weit auszulegen; hierunter fällt jede nicht gänzlich unbedeutende
Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
15. Dezember 1994 - 6 N 2588/93 - ESVGH 45, 161 = DVBl. 1995, 931; Kopp,
Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage, 1994, Rdnr. 25 zu § 47 m.w.N.). Aber
auch die Verletzung von Rechten im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist
möglich. Die hier nachteilig betroffenen rechtlich geschützten Interessen bzw.
Rechte ergeben sich aus dem in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 137 HV u.a. geregelten
gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht, das nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG die
Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst, sowie aus § 9 Satz 2
HKO, wonach auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden Rücksicht
zu nehmen ist.
Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Die Feststellung der
Nichtigkeit der Haushaltssatzung 1994 würde die Rechtsstellung der
Antragstellerin insoweit verbessern, als ihre Verpflichtung zur Zahlung der
Kreisumlage jedenfalls in der festgesetzten Höhe entfiele und auch dem noch
nicht bestandskräftigen Umlagebescheid vom 22. April 1994 die Rechtsgrundlage
entzogen würde.
Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine fehlerhafte
Festsetzung der das Haushaltsjahr 1994 betreffenden Kreisumlage nicht mehr
rückgängig gemacht werden könne, weil dieses Haushaltsjahr abgeschlossen sei,
denn Art. 19 Abs. 4 GG ermöglicht auch der Antragstellerin die Eröffnung des
Rechtswegs, wenn sie durch die öffentliche Gewalt - hier durch den Antragsgegner
- in ihren Rechten verletzt wird. Insoweit bedarf es keiner weiteren Darlegungen,
dass die Rechtsauffassung fehlerhaft ist, eine rechtswidrige Haushaltssatzung
müsse allein aufgrund Zeitablaufs bestehen bleiben.
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Entgegen der im Beschluss des 6. Senats des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 1996 - 6 N 3392/94 - (DÖV 1996, 475 =
HSGZ 1996, 259 = NVwZ 1996, 481) zum Ausdruck gekommenen Auffassung
geht der nunmehr zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
davon aus, dass der Normenkontrollantrag der Antragstellerin insgesamt, d.h.
auch hinsichtlich der §§ 2, 3, 4 und 6 der Haushaltssatzung des Antragsgegners
für das Haushaltsjahr 1994, zulässig ist. Die Haushaltssatzung ist nicht teilbar,
denn sowohl die die Antragstellerin insbesondere belastenden Vorschriften der §§
1 und 5 der Haushaltssatzung 1994 als auch die anderen genannten Vorschriften
bilden ein Gesamtgefüge, aus dem sich Einzelregelungen nicht herausbrechen
lassen, ohne dass dies Auswirkungen auf die anderen Vorschriften haben könnte.
Hebt der Senat die §§ 1 und 5 der Haushaltssatzung 1994 wegen einer
fehlerhaften Festsetzung der Kreisumlage auf, so kann dies dazu führen, dass der
Gesamtbetrag der Kredite (§ 2), der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen (§ 3), der Höchstbetrag der Kassenkredite und
auch die den Hinweis auf den Stellenplan betreffende Regelung in § 6 Änderungen
erfahren.
Der vom Bevollmächtigten der Antragstellerin im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat am 18. März 1998 gestellte Antrag, dem
Staatsgerichtshof des Landes Hessen die Sache zur Entscheidung darüber
vorzulegen, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 HKO gegen Art. 137 Abs. 1, 3 und 5 HV verstößt,
soweit § 2 Abs. 1 Satz 2 HKO den Landkreisen generell finanzielle
Ausgleichsaufgaben zuweist, gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Vorlage der
Sache an den Hessischen Staatsgerichtshof. Nach Maßgabe des Art. 133 Abs. 1
Sätze 1 und 2 HV führt das Gericht, das ein entscheidungserhebliches Gesetz für
verfassungswidrig hält, die Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbei. Nähere
verfahrensmäßige Regelungen für die Richtervorlagen enthält § 41 des Gesetzes
über den Staatsgerichtshof - StGHG -.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV liegen nicht vor, denn § 2 Abs.
1 Satz 2 HKO verstößt nach Auffassung des Senats nicht gegen Art. 137 Abs. 1, 3
und 5 HV, der das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und
Landkreise betreffende Regelungen, die denjenigen in Art. 28 Abs. 2 des
Grundgesetzes - GG - entsprechen, enthält. Insofern folgt der Senat dem
Bundesverwaltungsgericht; es hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 1997 - 8
N 1.96 - (NVwZ 1998, 63 f.) entschieden, eine landesrechtliche Regelung, die den
Kreisen im gemeindlichen Aufgabenbereich Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben
als kreiskommunale Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zuweise, stelle keinen
verfassungsrechtlich unzulässigen Aufgabenentzug zu Lasten der
kreisangehörigen Gemeinden dar. Von einem derartigen Verstoß ist auch der 6.
Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 12.
Februar 1996 (- 6 N 3392/94 - NVwZ 1996, 481 ff.) nicht ausgegangen. Liegt ein
Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG nicht vor, dann gilt das Gleiche im Hinblick auf die
entsprechenden Regelungen in Art. 137 Abs. 1, 3 und 5 HV.
Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die Haushaltssatzung des
Antragsgegners für das Haushaltsjahr 1994 in der Fassung der ersten
Nachtragssatzung ist rechtmäßig.
Die Haushaltssatzung ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist
der Entwurf des Haushaltsplans 1994 ordnungsgemäß durch Auslegung
veröffentlicht worden. Die Auslegung wurde - wie sich den Verwaltungsvorgängen
des Antragsgegners entnehmen lässt - am 24. November 1993 in der örtlichen
Presse amtlich bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf
mit Anlagen in der Zeit vom 29. November bis zum 8. Dezember 1993 täglich
(außer samstags, sonn- und feiertags) während der Dienststunden (montags bis
donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 12.45 Uhr bis 16.45 Uhr sowie
freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Kreishaus in Bad Schwalbach, Heimbacher
Straße 7, Zimmer 1.218, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliege. Am 13.
Dezember 1993 ist die Haushaltssatzung in der ursprünglichen Fassung vom
Kreistag beschlossen worden. Im Übrigen hat der Antragsgegner in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, der Entwurf des Haushaltsplans
1994 sei ausgelegt worden. Die Antragstellerin hat insoweit nichts Gegenteiliges
vorgetragen. Damit ist das in § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 97 Abs. 2 HGO geregelte
Verfahren der Veröffentlichung des Entwurfs der Haushaltssatzung, das auch die
Beteiligung der betroffenen Gemeinden sicherstellen soll, ordnungsgemäß
abgelaufen. Nach § 97 Abs. 2 HGO ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren
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Anlagen unverzüglich nach der Vorlage an den Kreistag, spätestens am 12. Tag
vor der Beschlussfassung durch den Kreistag, an 7 Tagen öffentlich auszulegen.
Die Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese
Verfahrensvorschriften sind - wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt -
eingehalten worden. Entsprechendes gilt auch für den Entwurf der ersten
Nachtragssatzung, dessen Auslegung am 16. September 1994 in der örtlichen
Presse bekannt gemacht, der in der Zeit vom 20. September 1994 bis 29.
September 1994 ausgelegt und am 10. Oktober 1994 vom Kreistag als Satzung
beschlossen wurde. Die genannten Verfahrensvorschriften sind auch insoweit
eingehalten worden.
Die Haushaltssatzung ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Insbesondere
verletzt sie das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin aus Art. 28
Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG nicht. Danach muss den Gemeinden das Recht
gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen
der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, wobei die Gewährleistung der
Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung
umfasst (vgl. auch Art. 137 HV).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem auf den Vorlagebeschluss vom 12.
Februar 1996 ergangenen Beschluss vom 28. Februar 1997 - 8 N 1.96 - (a.a.O.) im
Wesentlichen die folgenden Rechtsgrundsätze aufgestellt. Die ersten vier ergeben
sich aus dem Beschlusstenor, die Übrigen aus den Gründen. Der Senat ist daran
gebunden und hat sie der über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu
treffenden Entscheidung zugrunde zu legen:
1. Landkreise müssen sich von Verfassungs wegen nicht auf die
Wahrnehmung von und die Beteiligung an solchen örtlichen
(gemeindlichen) Aufgaben beschränken, die die Gemeinden ordnungsgemäß zu
erledigen verpflichtet sind.
2. Die verfassungsrechtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung
(Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, den
Kreisen mittels einer an die mangelnde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen
Gemeinden anknüpfenden Generalklausel Aufgaben zuzuweisen, die herkömmlich
mit dem Begriff "Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben" umschrieben werden.
3. Die Kreise dürfen im Rahmen ihrer Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben
auch Zuschüsse an kreisangehörige Gemeinden oder an private Dritte
gewähren.
4. Zuschüsse an die Gemeinden dürfen für bestimmte Zwecke gewährt
werden.
5. Den kreisangehörigen Gemeinden kommt in den Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft ein verfassungsrechtlicher Zuständigkeitsvorrang
gegenüber den Kreisen zu (Seiten 7 und 8 des amtlichen Umdrucks des
Beschlusses vom 28. Februar 1997).
6. Innerhalb ihres von gesetzlicher Zuweisung abhängigen überörtlichen
Aufgabenbereichs ist den Kreisen - wie den Gemeinden -
verfassungsrechtlich die Eigenverantwortlichkeit verbürgt (S. 9 des Beschlusses
vom 28. Februar 1997).
7. Eine landesrechtliche Regelung, die den Kreisen im gemeindlichen
Aufgabenbereich Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben als
kreiskommunale Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zuweist, stellt keinen
verfassungsrechtlich unzulässigen Aufgabenentzug zu Lasten der
kreisangehörigen Gemeinden dar (Seiten 9/10 des Beschlusses vom 28. Februar
1997).
8. Voraussetzung für die Wahrnehmung der Ausgleichs- und
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Ergänzungsaufgaben ist stets das Fehlen der Leistungsfähigkeit der
Gemeinden (Seiten 10 und 11 des Beschlusses vom 28. Februar 1997).
9. Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben in der vom
Bundesverwaltungsgericht dargelegten Bedeutung und in dem
bezeichneten Umfang kann der Gesetzgeber den Kreisen durch eine
Generalklausel zuweisen (S. 12 des Beschlusses vom 28. Februar 1997).
10. Die Gewährung von Zuschüssen an kreisangehörige Gemeinden durch die
Kreise im Rahmen ihrer Ausgleichsaufgaben ist ebenfalls mit Art. 28 Abs. 2
Satz 1 GG vereinbar. Die finanzielle Förderung soll die Gemeinden lediglich in die
Lage versetzen, ihre örtlichen Aufgaben, die sie ohne Unterstützung des Kreises
nicht oder weniger wirksam erfüllen könnten, in eigener Zuständigkeit
wahrzunehmen (S. 13 des Beschlusses vom 28. Februar 1997).
11. Die finanzielle Förderung kreisangehöriger Gemeinden durch die
Kreise ist auch nicht deshalb schon dem Grunde nach verfassungswidrig,
weil sie in erheblichem Umfang im Wege der Kreisumlage finanziert wird (S. 14 des
Beschlusses vom 28. Februar 1997).
12. Die Kreise haben bei der Wahrnehmung von Ausgleichs- und
Ergänzungsaufgaben abzuwägen zwischen der Bedeutung der Aufgabe
einerseits und der dadurch verursachten Einschränkung der kommunalen
Finanzhoheit andererseits und darauf zu achten, dass den Gemeinden die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche finanzielle Mindestausstattung verbleibt (S.
15 des Beschlusses vom 28. Februar 1997).
Die Haushaltssatzung verstößt nicht gegen die hier allein in Betracht kommenden
in den Nummern 5, 8, 10 und 12 der obigen Aufstellung genannten rechtlichen
Vorgaben.
Insbesondere verstößt sie nicht gegen das vom Bundesverwaltungsgericht auf
Seite 15 des Beschlusses vom 28. Februar 1997 aufgestellte und oben unter
Nummer 12 dargelegte Abwägungsgebot sowie das dort ebenfalls genannte
Gebot, den Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche finanzielle
Mindestausstattung zu belassen.
Der Antragstellerin ist durch die in der Haushaltssatzung geregelte Kreisumlage
die finanzielle Mindestausstattung einschließlich einer geringen freien Spitze nicht
entzogen worden, obwohl die Antragstellerin schlüssig dargelegt hat, dass die von
ihr genannten Maßnahmen, die sie nach ihren Angaben infolge der erhöhten
Kreisumlage nicht finanzieren konnte, entweder Pflichtaufgaben betreffen oder
aber solche freiwilligen Aufgaben, deren Erfüllung die Antragstellerin als dringlich in
Angriff nehmen wollte. Der Berichterstatter hat der Antragstellerin in diesem
Zusammenhang mit Verfügung vom 29. September 1997 die Frage gestellt,
inwiefern das Finanzvolumen der Antragstellerin im Haushaltsjahr 1994 den Grad
der "erforderlichen finanziellen Mindestausstattung" (vgl. Seite 15 des Beschlusses
des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1997 - 8 N 1.96 -) nicht erreicht
hat. Die Antragstellerin hat darauf im Einzelnen in ihrem Schriftsatz vom 24.
Oktober 1997 (Bl. 334 ff. d. GA) geantwortet. Die Antwort zeigt, dass die
allgemeinen Deckungsmittel der Antragstellerin, die nach den Angaben der
Antragstellerin in der Fassung der Berichtigung durch Seite 2 des Schriftsatzes des
Antragsgegners vom 18. November 1997 (Bl. 348 f. d. GA) insgesamt 9.183.330,--
DM betragen haben sollen, durch die aufgrund des § 5 der Haushaltssatzung
erhobene Kreisumlage von 2.972.800,-- DM und die Schulumlage von 544.000,--
DM sowie die Gewerbesteuerumlage von 225.000,-- DM auf 5.441.530,-- DM
verringert wurden, was möglicherweise zur Folge haben konnte, dass die
Antragstellerin Verwaltungsaufgaben, zu deren Erfüllung sie verpflichtet ist, nicht
zu erfüllen vermochte. Auf die Belastung, die durch die Gewerbesteuerumlage
verursacht wird, kann sich die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner
allerdings nicht mit Erfolg berufen, denn die Erträge dieser Umlage kommen dem
Antragsgegner nicht zugute. Die Umlage ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des
Gemeindefinanzreformgesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom 14.
Dezember 1993 (BGBl. I S. 2086 ff.) auf den Bund und das Land aufzuteilen.
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Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 1997 sodann
vorgetragen, dass die allgemeinen Deckungsmittel nicht steigerungsfähig
gewesen seien. Der Hebesatz für die Grundsteuer A und für die Gewerbesteuer
nach Ertrag und Kapital habe über dem fiktiven Hebesatz des § 12
Finanzausgleichsgesetz - FAG - gelegen, derjenige für die Grundsteuer B habe
dem fiktiven Hebesatz des FAG entsprochen. Die Hebesätze der sogenannten
kleinen Steuern lägen an der oberen Grenze des örtlich Vertretbaren. Es sei
ausgeschlossen gewesen, den Hebesatz für die Gewerbesteuer nach Ertrag und
Kapital 1994 noch weiter anzuheben. Der einzige größere Gewerbesteuerzahler in
der Gemeinde habe bereits 1994 erhebliche wirtschaftliche Probleme gehabt. Eine
Belastung mit einer höheren Gewerbesteuer wäre nach Ansicht der
Gemeindevertretung kontraproduktiv gewesen.
Trotz dieses Vortrags ist der Senat der Auffassung, dass der Antragstellerin im
Umfang des Finanzbedarfs für diese Maßnahmen durch die Kreisumlage ihre
finanzielle Mindestausstattung einschließlich einer wenn auch kleinen freien Spitze
nicht entzogen worden ist. Wie sich dem Vortrag der Antragstellerin in der
mündlichen Verhandlung am 18. März 1998 entnehmen lässt, wendet sie sich
gegen die Heraufsetzung der sie betreffenden Kreisumlage um 4 Prozentpunkte
auf 43,5 %. Bei der unter Zugrundelegung der ersten Nachtragssatzung zum
Haushaltsplan 1994 des Antragsgegners auf die Antragstellerin entfallenden
Kreisumlage von rund 2.972.800,00 DM entspricht dies einem Betrag von
273.361,00 DM bzw. einer Erhöhung von 10,13 %. Die Antragstellerin hat nicht
dargelegt - auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 1997 -, warum es ihr
nicht möglich war, diesen Betrag durch Verwendung ihrer Rücklage, Verringerung
ihres Eigenanteils bei Erschließungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch von 25
% auf 10 %, Einsparung von anderweitigen Ausgaben und Streckung von
Finanzierungen auf mehrere Jahre abzudecken. Insbesondere war es nicht
erforderlich, alle von der Antragstellerin genannten Straßenreparaturen im Jahre
1994 durchzuführen, nachdem die Straßen in den vorhergehenden Jahren
ebenfalls nicht repariert worden waren. Insofern spricht einiges dafür, dass
zumindest einzelne der Straßen auch in den Folgejahren repariert werden konnten,
ohne dass dies zu untragbaren Sicherheitsproblemen geführt hätte, die auf einem
unzumutbaren Straßenzustand beruht hätten.
Fehlt es aber an einem Entzug der Mindestausstattung der Antragstellerin, so
kann die Kreisumlage - soweit der Grundsatz zu 12. betroffen ist - nur deshalb
rechtswidrig gewesen sein und damit zur Aufhebung der Haushaltssatzung des
Antragsgegners betreffend das Jahr 1994 führen, wenn die vom
Bundesverwaltungsgericht geforderte Abwägung ansonsten fehlerhaft ist. Dies ist
jedoch nicht der Fall.
Gegen das auf Seite 15 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.
Februar 1997 genannte und oben unter Nummer 12 dargelegte Gebot der
Abwägung zwischen der Bedeutung der Ausgleichs- und Ergänzungsaufgabe des
Antragsgegners einerseits und der dadurch verursachten Einschränkung der
kommunalen Finanzhoheit - hier insbesondere der Finanzhoheit der Antragstellerin
- andererseits ist nicht verstoßen worden, denn die Abwägung ist im Ergebnis nicht
zu beanstanden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der insoweit auch zu
Gunsten der Antragstellerin Geltung beansprucht, fordert grundsätzlich, dass
Haushaltsposten des Antragsgegners dann als nicht vertretbar entfallen, wenn
diese Haushaltsposten außer Verhältnis zu den Belastungen stehen, die durch die
infolge des Ansatzes dieser Haushaltsposten erforderliche Anhebung der Umlagen
auf die belasteten Gemeinden - hier insbesondere die Antragstellerin - zukommen.
Dies kann dann der Fall sein, wenn der Antragsgegner mit dem Haushaltsplan
Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben finanziert hat, deren Erfüllung nicht so
erforderlich und dringlich ist wie die von der Antragstellerin beabsichtigten
Maßnahmen (Reparatur der Straßen etc.).
Die Antragstellerin hat im vorliegenden Gerichtsverfahren Maßnahmen genannt,
deren Berücksichtigung in der angesprochenen Abwägung - bei entsprechendem
Vortrag der Antragstellerin vor Erlass der Haushaltssatzung - durchaus in Betracht
kam.
Die Antragstellerin hat zunächst auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 24. Oktober
1997 dargelegt, dass sich die Mühlstraße, die Hohlstraße, die Straße "Am
Unterfeld" und die Tulpenstraße in technisch schlechtem Zustand befunden
hätten, so dass sie nach jedem Winter noch brüchiger geworden seien und hätten
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hätten, so dass sie nach jedem Winter noch brüchiger geworden seien und hätten
repariert werden müssen. Im Verwaltungshaushalt 1994 hätte ein
Reparaturaufwand von ca. 250.000,-- DM dotiert werden müssen, wovon nur
50.000,-- DM im Haushaltsplan ausgewiesen seien.
Hinsichtlich der Gebäudeunterhaltung hat die Antragstellerin dargelegt, dass sie
Eigentümerin des Rathauses, von 40 Mietwohnungen, 6 Bürgerhäusern/Turnhallen,
7 Feuerwehrgerätehäusern und 3 Kindergärten sei und zu deren
ordnungsgemäßer Unterhaltung 1994 rund 300.000,-- DM benötigt worden seien,
während im Haushalt nur 112.000,-- DM ausgewiesen würden. Berücksichtigt man,
dass bei 300.000,-- DM auf jedes der 57 Objekte ein Betrag von durchschnittlich
5.263,16 DM im Haushaltsjahr 1994 entfallen wäre, kann von einem überzogenen
Ansatz für die Unterhaltung der Objekte nicht ausgegangen werden.
Weiterhin legt die Antragstellerin plausibel dar, dass sie nach § 2 der Verordnung
über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Abwassereigenkontrollverordnung -
EKVO -) vom 22. Februar 1993 (GVBl. I S. 69) zur Eigenkontrolle ihrer gesamten
Abwasseranlagen verpflichtet sei. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EKVO ist die
Antragstellerin insoweit auch verpflichtet, ihre Abwasseranlagen mit den dazu
erforderlichen Einrichtungen und Meßgeräten zu versehen. Sie war mangels
Haushaltsmitteln im Jahre 1994 nicht in der Lage, ihren rechtlichen Verpflichtungen
nach der EKVO nachzukommen.
Entsprechendes gilt für das Erfordernis, auf dem Friedhof Bärstadt eine Trauerhalle
zu errichten. Eine Verpflichtung zur Errichtung einer Trauerhalle ergibt sich zwar
nicht aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225) in der Fassung des
Gesetzes vom 4. November 1987 (GVBl. I S. 193), denn dort ist lediglich geregelt,
dass das Friedhofswesen als Selbstverwaltungsangelegenheit den Gemeinden
obliegt. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin sich
verpflichtet sieht, in Bärstadt eine Trauerhalle zu errichten. Die Antragstellerin hat
glaubhaft versichert, dass seit Jahren die Forderung erhoben werde, in Bärstadt
eine Trauerhalle zu bauen. Zum Beleg hat sie als Anlage 4 zum Schriftsatz vom
24. Oktober 1997 ein Schreiben der Evangelischen Kirchengemeinde Bärstadt vom
25. September 1997 in Kopie vorgelegt, in dem ein Pfarrer dringend um die
Verwirklichung des Projekts bittet und die derzeitigen nicht tragbaren Zustände
darstellt. Die für 1994 ursprünglich beabsichtigte Bereitstellung von 200.000,-- DM
für dieses Projekt ist auch vom Umfang her nicht zu beanstanden.
Weiterhin benötigte die Antragstellerin 1994 für die Unterhaltung der Beleuchtung
der innergemeindlichen Straßen 45.000,-- DM, die nicht vorhanden waren. Die
Verpflichtung zur Unterhaltung der Beleuchtung ergibt sich zwar nicht aus § 43
i.V.m. § 9 des Hessischen Straßengesetzes, denn daraus folgt auch nicht in
Verbindung mit § 2 Abs. 2 HStrG, dass die Unterhaltung der Beleuchtung der
innergemeindlichen Straßen zu der im Rahmen der Straßenbaulast bestehenden
Straßenunterhaltungspflicht gehört (vgl. Neumeyer, Das Hessische
Straßengesetz, Kommentar, Stand: 5. Ergänzungslieferung, Mai 1997, Anhang II.3.
zu § 9). Die Verpflichtung der Antragstellerin, die - erforderliche - Beleuchtung
innergemeindlicher Straßen zu unterhalten, ergibt sich jedoch aus der allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht, die insoweit der Gemeinde wie jedem anderen
Verkehrssicherungspflichtigen obliegt. Denn verkehrssicherungspflichtig ist
derjenige, der den Gefahren aus der Zulassung des Verkehrs begegnen kann, d. h.
derjenige, der die Gefahrenlage schafft und auf sie einzuwirken in der Lage ist (vgl.
Neumeyer, a.a.O., Anhang I.4. zu § 9 HStrG). Dies ist bei Gemeindestraßen die
Gemeinde, die die Straßen gebaut hat und die sie unterhält.
Die Antragstellerin hat weiterhin überzeugend dargelegt, dass sie für 40.000,-- DM
einen Bagger für den Bauhof kaufen müsse, weil Wirtschaftlichkeitsberechnungen
ergeben hätten, dass das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 92 Abs.
2 HGO) es erfordere, kleinere Arbeiten mit einem Bagger durchzuführen, anstatt
für im Ergebnis sehr viel mehr Geld jeweils Fremdfirmen zu beauftragen. Die
Antragstellerin hat weiterhin plausibel dargelegt, dass der Bagger nicht habe
erworben werden können, weil keine Deckung zu finden gewesen sei.
Die Antragstellerin hat darüber hinaus glaubhaft dargelegt, verpflichtet gewesen
zu sein, im Jahre 1994 200.000,-- DM für die Kanalbaumaßnahmen im
Neubaugebiet Kemeler Weg gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB aufzuwenden -
dies ist allerdings nur möglich in Verbindung mit der die Höhe des
Gemeindeanteils betreffenden Regelung in der Erschließungsbeitragssatzung der
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Gemeindeanteils betreffenden Regelung in der Erschließungsbeitragssatzung der
Antragstellerin -. Da die Mittel im Haushalt nicht hätten bereitgestellt werden
können, habe die Kanalbaumaßnahme 1994 nicht durchgeführt werden können.
Da es um ein Neubaugebiet geht, dürfte es sich um die erstmalige Herstellung der
Einrichtungen für die Straßenentwässerung handeln (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).
Auch wenn es der Antragstellerin zuzumuten war, den Gemeindeanteil von 25 %
auf den in § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB geregelten Mindestsatz von 10 % des
beitragsfähigen Erschließungsaufwands abzusenken, blieben immer noch 80.000,--
DM, die von der Antragstellerin zwingend zu tragen wären und die im Haushalt der
Antragstellerin nicht bereitgestellt werden konnten.
Weiterhin hat die Antragstellerin plausibel dargelegt, dass die Entwässerung in
ihrem Gemeindegebiet in vielem nicht den Regeln der Technik entspreche und
deshalb mit § 49 des Hessischen Wassergesetzes - HWG - nicht in
Übereinstimmung stehe. Es trifft zu, dass die Antragstellerin nach § 52 i.V.m. § 49
HWG verpflichtet ist, die Abwasserbeseitigung - soweit diese nicht nach Absatz 4
anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde - nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft so
herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, insbesondere die Ordnung des Wasserhaushalts, gewährleistet ist. Die
Antragstellerin wollte ihre Verpflichtung nach Maßgabe eines von ihr
beschlossenen Generalentwässerungsplans realisieren, wofür 1994 400.000,-- DM
veranschlagt und notwendig waren. Da diese Mittel im Haushalt nicht bereitgestellt
werden konnten, ist die Antragstellerin ihrer Rechtspflicht insoweit nicht
nachgekommen.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragstellerin sich für verpflichtet hielt,
das Feuerwehrgerätehaus für rund 400.000,-- DM umzubauen, weil das alte
Feuerwehrgerätehaus entsprechend den früheren Ausmaßen des
Feuerwehrwagens errichtet wurde, der moderne Feuerwehrwagen jedoch das alte
Feuerwehrgerätehaus in einer Weise blockiert, dass es seinen übrigen
feuerwehrtechnischen Aufgaben nicht mehr gerecht wird. Auch dieser Betrag
konnte 1994 nicht bereitgestellt werden.
Entsprechendes gilt im Fall der erforderlichen Ganztagsbetreuung im Kindergarten
Bärstadt. Die Antragstellerin hat glaubhaft dargelegt, dass in diesem Kindergarten
eine Ganztagsbetreuung nach Maßgabe des Kindergartengesetzes stattfinden
müsse, um das örtliche Bedürfnis zu befriedigen. Die Gemeindevertretung habe
sich außerstande gesehen, die - trotz der damit einhergehenden Erhöhung der
Elternbeiträge - erforderlich werdenden zusätzlichen Personalkosten im
Verwaltungshaushalt 1994 zu decken.
Angesichts der genannten Verpflichtungen der Antragstellerin kann es
dahinstehen, ob die von der Antragstellerin auf den Seiten 9 ff. des Schriftsatzes
vom 24. Oktober 1997 genannten freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben, deren
Erfüllung sie ebenfalls für erforderlich hielt, tatsächlich hätten erfüllt werden
müssen. Die Antragstellerin nennt insoweit eine wirksame
Fremdenverkehrswerbung, die Pflege öffentlicher Anlagen, die Einrichtung eines
Shuttlebusverkehrs, der für die geplante Schaffung einer Fußgängerzone
erforderlich sei, sowie Radwege, die zur Attraktivität des Fremdenverkehrsortes
gehörten, die ebenfalls 1994 geplant, aber unfinanzierbar gewesen seien.
Im Übrigen könnte der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung, wie sie oben
unter Nr. 12 dargelegt ist, auch insoweit der Vorrang einzuräumen gewesen sein,
als sie freiwillige Leistungen erbringen wollte, dies aber daran scheiterte, dass der
Antragsgegner ihr durch die Erhebung der Kreisumlage die dafür nötigen
Finanzmittel entzog, um mit den eingenommenen Umlagemitteln nicht
erforderliche Maßnahmen oder erforderliche Maßnahmen in einem nicht
erforderlichen Umfang zu finanzieren. Auch derartigen "Luxus" darf ein Landkreis
dann nicht mit Kreisumlagemitteln finanzieren, wenn die Kreisumlage die
Finanzkraft von Gemeinden derart schmälert, dass gebotene gemeindliche
Maßnahmen nicht durchgeführt werden können.
Hier ist weder vom Antragsgegner vorgetragen noch ergibt sich aus den
Verwaltungsvorgängen, dass der Antragsgegner bei der der Erhöhung des
Kreisumlagesatzes um 4 % vorausgehenden Abwägung die von der Antragstellerin
erst im vorliegenden Gerichtsverfahren - insbesondere im Schriftsatz vom 24.
Oktober 1997 - genannten Finanzierungszwänge der Antragstellerin berücksichtigt
hat.
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Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Abwägung im Ergebnis nicht zu
beanstanden ist. Dies gilt zunächst für den Abwägungsvorgang. Wie oben bereits
ausgeführt wurde, sind die Entwürfe des Haushaltsplans 1994 ordnungsgemäß
ausgelegt und diese Auslegung gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 97 Abs. 2 HGO
veröffentlicht worden, was auch die Beteiligung der betroffenen Gemeinden
sicherstellen soll. Somit hatte auch die Antragstellerin Gelegenheit, ihre im
vorliegenden Gerichtsverfahren dargelegten Finanzierungsinteressen vorzutragen,
damit diese von dem Antragsgegner bei der Entscheidung über den Haushaltsplan
und damit insbesondere auch bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden
konnten, ob und gegebenenfalls um wie viele Prozentpunkte der Umlagesatz
angehoben würde. Nach Ansicht des Senats hatte der Antragsgegner nicht bei
den einzelnen Gemeinden von Amts wegen zu ermitteln, welche
abwägungserheblichen Umstände vorlagen, sondern konnte sich darauf
beschränken, das Vorgetragene in seine Abwägung einzubeziehen. Dass der
Antragsgegner im Übrigen eine Abwägung zwischen der Bedeutung der
Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben des Antragsgegners einerseits und der
dadurch verursachten Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit der
Gemeinden andererseits vorgenommen hat, hat der Antragsgegner auf den
Seiten 11 ff. seines am 27. Juni 1997 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
eingegangenen undatierten Schriftsatzes (Bl. 287 ff., 297 ff. d. GA) plausibel und
glaubhaft dargelegt, wobei es unerheblich ist, dass der Bürgermeister der
Antragstellerin entgegen der Darlegung des Antragsgegners zur Zeit der
Beratungen über den Haushaltsplan noch nicht Bürgermeister der Antragstellerin
war, sondern lediglich Mitglied des Kreistags und Vorsitzender des Haupt- und
Finanzausschusses. Nach allem ist der Abwägungsvorgang nicht zu beanstanden.
Dies enthebt den Senat jedoch nicht der Prüfung des Abwägungsergebnisses,
denn auch dann, wenn eine Abwägung im Sinne der oben unter Nummer 12
dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stattgefunden hat,
ist das Abwägungsergebnis jedenfalls dann fehlerhaft, wenn - sieht man von dem
hier bereits verneinten Entzug der erforderlichen finanziellen Mindestausstattung
ab - der Landkreis mit Kreisumlagemitteln nicht erforderliche Maßnahmen oder
solche Maßnahmen finanziert, die im Verhältnis zu den gemeindlichen
Finanzbedürfnissen nicht in dem der Festsetzung im Haushaltsplan
entsprechenden Umfang vertretbar erscheinen.
Auch die in dieser Weise umschriebene Missbrauchskontrolle führt hier jedoch
nicht zur Ungültigerklärung des Haushaltsplans des Antragsgegners, denn die
insoweit zu beanstandenden Haushaltsposten sind im Vergleich zum gesamten
Haushaltsvolumen marginal und hätten nicht zu einer nennenswerten
Verringerung der Kreisumlage führen können. Gegenstand dieser
Missbrauchskontrolle sind vor allem die Positionen 1 (Weinkäufe, Weinkellerpflege),
2 (Pflege partnerschaftlicher Beziehungen), 4 (Ehrungen, Kranzspenden für
Kreiseinwohner), 5 (sonstige Mitgliedsbeiträge), 6 (Zuschüsse an Vereine
(Ehrengaben usw.)), 11 (Umweltschutzpreis), 12 (Haushaltsmittel für den
Kreisbrandinspektor zur Erfüllung seiner repräsentativen Aufgaben), 19
(Mitgliedsbeiträge für den Verein "Rheingauer Museum ..."), 20 (Zuwendung an
andere Museen), 21 (Förderung Amateurtheater und Laienspiel), 22 (Zuschüsse
an Gesang- und Musikvereine), 23 (Zuschüsse an Jugendmusikschulen), 24
(Zuschüsse an Kinder- und Jugendchöre), 25 (Förderung von kulturellen Initiativen),
26 (Kunstförderung, Ausstellungen usw.), 40 (Zuschüsse für Patenschaften ab
dem 5. und jedem weiteren Kind deutscher Staatsangehörigkeit), 52
(Mitgliedsbeiträge an die kommunale Arbeitsgemeinschaft "Rheingauer
Rieslingroute" und "Rheingauer Rieslingpfad", Rüdesheim, sowie an den "Pro-
Riesling-Verein zur Förderung der Rieslingkultur e.V." Trier), 66 (Zuwendung an
kommunale Träger von Kindergärten - pauschal 3.500,00 DM für jeden neu
geschaffenen Kindergartenplatz), 74 (Kostenanteil für Gebietsjournal), 75
(Sachausgaben für die Gemeinschaftsaktion mehrerer hessischer und rheinland-
pfälzischer Gemeinden und Landkreise im Rahmen der Fremdenverkehrsförderung
"Tal Total"). Aber auch die Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre,
Vermögensgegenstände zu veräußern mit dem Ziel, durch den Verkaufserlös die
Kreisumlage 1994 zu senken, ist bei der Missbrauchskontrolle zu berücksichtigen.
Es ist entgegen der von dem Antragsgegner auf den Seiten 86 und 87 des
Schriftsatzes vom 29. Juni 1998 vertretenen Auffassung (Bl. 520/521 d. GA) auch
nicht unerheblich, wofür er die Mittel ausgibt und wieviel er ausgibt, denn nach
dem oben unter Nummer 12 dargestellten Grundsatz des
Bundesverwaltungsgerichts hat der Kreis die dort näher umschriebene Abwägung
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Bundesverwaltungsgerichts hat der Kreis die dort näher umschriebene Abwägung
vorzunehmen, was nur möglich ist, wenn er berücksichtigt, für welche Aufgaben er
Mittel zur Verfügung stellt und in welchem Umfang.
Insoweit begegnet die Position 1 (Weinkäufe, Weinkellerpflege, Haushaltsansatz:
5.000,00 DM) keinen Bedenken. Den Weinbau im Kreis und damit über die
Grenzen kreisangehöriger Gemeinden hinaus zu fördern, ist nicht missbräuchlich.
Der Senat hat auch keine Bedenken dagegen, dass diese Förderung dadurch
geschieht, dass der Antragsgegner jährlich einen repräsentativen Querschnitt von
Weinen der Region beschafft und diese Weine bei repräsentativen Anlässen des
Kreises verwendet bzw. als Präsente bei öffentlichen Kreisveranstaltungen und
Ehrungen einsetzt.
Die unter Position 2 genannte Pflege partnerschaftlicher Beziehungen
(Haushaltsansatz: 20.000,00 DM) begegnet ebenfalls keinen Bedenken, da es um
partnerschaftliche Beziehungen zu Gebietsorganisationen in Deutschland und
Ungarn geht, die nach Größe und Aufgabenbestand der Kreisebene entsprechen
und damit über den Zuständigkeitsbereich von Gemeinden hinausgehen. Im
Übrigen wird hinsichtlich dieser Position auf die Ausführungen von Seite 10 bis 12
des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 29. Juni 1998 (Bl. 435 ff., 444 bis 446 d.
GA) Bezug genommen.
Missbräuchlich und daher zu beanstanden ist jedoch die Position 4 (Ehrungen,
Kranzspenden für Kreiseinwohner), soweit es um Ehrungen von Einwohnern geht,
die außer dem Umstand, dass sie im Kreis wohnen, keinen besonderen Bezug
zum Kreis und seinen Vertretungskörperschaften haben, anders als dies etwa bei
besonders verdienten Kreisbediensteten der Fall ist. Auch bei der Überreichung
von Bundesverdienstkreuzen und Landesehrenbriefen vermag der Senat einen
derartigen Bezug zum Kreis nicht festzustellen. Er geht nach allem davon aus,
dass von dem Haushaltsansatz in Höhe von 14.400,00 DM die Hälfte, also ein
Betrag von 7.200,00 DM, nicht gerechtfertigt ist.
Entsprechendes gilt, soweit zu der Position 5 (sonstige Mitgliedsbeiträge,
Gesamtbetrag dieses Haushaltsansatzes: 1.800,00 DM), Beiträge für die
Mitgliedschaft in der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Rheingau-Taunus in
Bad Schwalbach, und für den Rat der Gemeinden und Regionen Europas -
deutsche Sektion Düsseldorf, finanziert werden. Insoweit erfüllt der Antragsgegner
keine notwendige Kreisaufgabe. Der erforderliche Bezug zu den spezifischen
Bereichen des Kreises fehlt hinsichtlich des Rates der Gemeinden und Regionen
Europas - deutsche Sektion -, weil die genannte Vereinigung die Bildung eines
vereinten freien Europas erstrebt und die darauf ausgerichteten demokratischen
Bestrebungen unterstützt. Eine derartige Unterstützung fällt in den Bereich der
Außenbeziehungen der Bundesrepublik Deutschland und damit nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Entsprechendes gilt für die Europa-
Union, Landesverband Hessen e.V., denn auch diese Vereinigung tritt für die
Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa auf föderativer und
parlamentarisch-demokratischer Grundlage ein. Gegen die Mitgliedschaft des
Antragsgegners in der Gesellschaft Bürger und Polizei e.V., Wiesbaden, hat der
Senat jedoch keine Bedenken, weil der Antragsgegner für Aufgaben der
Gefahrenabwehr und die hilfsweise Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zuständig
ist (vgl. §§ 82 Abs. 1, 99 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung - HSOG -). Nach allem hält der Senat 2/3 des genannten
Haushaltsansatzes, also 1.200,00 DM, nicht für gerechtfertigt.
Die unter den Nummern 6, 11, 12, 19, 20 und 21 genannten Haushaltspositionen
sind jedoch nicht zu beanstanden, weil mit den veranschlagten Mitteln Kosten
gedeckt werden, die eigene Aufgaben des Kreises betreffen oder im
Zusammenhang mit dem Kreis, seinen Aufgaben und Zuständigkeiten stehen.
Anders ist die Position 22 (Zuschüsse an Gesang- und Musikvereine,
Gesamtbetrag des Haushaltsansatzes: 20.000,00 DM) zu beurteilen. Unbedenklich
ist es zwar, den zwei Sängerkreis-Vorständen Rheingau und Untertaunus für die
Sachkosten ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Kreisgebiet einen Zuschuss von je
1.000,00 DM zu zahlen. Entsprechendes gilt, soweit Preise im Rahmen von
Kreiswettbewerben der Gesang- und Musikvereine gestiftet werden, da alle diese
Tätigkeiten einen deutlich erkennbaren Bezug zum Kreis haben. Erhebliche
Bedenken hat der Senat jedoch, soweit den Chören, die den Sängerkreisen
Rheingau und Untertaunus als Mitgliedsvereine angehören, eine finanzielle Hilfe
von pro Jahr zwischen 220,00 und 350,00 DM je Chor gezahlt wird. Denn mit diesen
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von pro Jahr zwischen 220,00 und 350,00 DM je Chor gezahlt wird. Denn mit diesen
Mitteln wird letztlich die Arbeit der örtlichen Chöre gefördert und damit eine
originäre Gemeindeaufgabe erfüllt. Der Senat geht daher davon aus, dass die
Hälfte des Haushaltsansatzes, also 10.000,00 DM, nicht gerechtfertigt ist.
Demgegenüber ist die Position 23 (Zuschüsse an Jugendmusikschulen,
Haushaltsansatz: 135.000,00 DM) in vollem Umfang nicht zu beanstanden. Der
Antragsgegner hat auf Seite 28 des Schriftsatzes vom 29. Juni 1998 (Bl. 462 d.
GA) überzeugend dargelegt, dass mit Hilfe der Zuschüsse ein einheitliches
Angebotsniveau von Jugendmusikschulen im gesamten Kreisgebiet erreicht wird.
Dies gilt nach Auffassung des Senats sowohl für die Sachkostenbezuschussung
(6.000,00 DM für jede Jugendmusikschule), als auch für die auf Antrag zu
zahlenden Zuschüsse zu Gunsten von Eltern, deren Kinder eine der
Jugendmusikschulen besuchen, wenn das monatliche Familiennettoeinkommen
4.500,00 DM nicht übersteigt. In beiden Fällen handelt es sich um eine Aufgabe
der Kulturförderung des Kreises und um die Bereitstellung von Sachkosten für die
außerschulische Bildung.
Entsprechend nicht zu beanstanden sind die in den Positionen 24 und 25
genannten Zuschüsse an Kinder- und Jugendchöre und Förderung von kulturellen
Initiativen (Haushaltsansätze: 27.000,00 DM und 10.000,00 DM). Auch diese
Positionen betreffen übergemeindliche und vom Umfang her nicht zu
beanstandende Gegenstände der Kulturarbeit.
Auch die Position 26 (Kunstförderung, Ausstellungen usw., Haushaltsansatz:
5.000,00 DM) begegnet unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchskontrolle keinen
Bedenken. Der Kreisbezug ist erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass der
Haushaltsansatz übermäßig hoch sei, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen des Antragsgegners Seite 29/30 des genannten Schriftsatzes (Bl.
463/464 d. GA) Bezug genommen.
Anders zu beurteilen sind jedoch die unter Position 40 genannten Zuschüsse für
Patenschaften (5.000,00 DM). Es ist allenfalls eine in den örtlichen Wirkungskreis
fallende Aufgabe der Gemeinden, für das fünfte und jedes weitere Kind deutscher
Staatsangehörigkeit einer Familie eine Ehrenpatenschaft zu übernehmen und für
das jeweilige Kind in einem Sparbuch 150,00 DM anzulegen. Der Betrag ist zu
gering, um eine nennenswerte Hilfe und damit gegebenenfalls eine Hilfe im
Bereich der Familienförderung im Sinne des Sozialgesetzbuchs - und damit eine
Kreisaufgabe - darzustellen. Die Finanzierung derartiger Ehrenpatenschaften ist
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Sache des Landkreises. Der gesamte
Haushaltsansatz für diesen Posten, also 5.000,00 DM, erscheint unberechtigt.
Nicht zu beanstanden ist die Position 52 (Mitgliedsbeiträge an die kommunale
Arbeitsgemeinschaft "R Rieslingroute" und "R Rieslingpfad", R, sowie an den "Pro-
Riesling-Verein zur Förderung der Rieslingkultur e.V.", T, Haushaltsansatz: 2.500,00
DM). Es handelt sich um übergemeindliche und damit in den
Zuständigkeitsbereich des Landeskreises fallende Wirtschaftsförderung.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Positionen 50 und 51 (Weinseminare und
Geschäftsausgaben, Haushaltsansätze: 50.000,00 DM und 7.100,00 DM), wobei
die Geschäftsausgaben nicht nur die Weinseminare, sondern alle Kosten für die
gesamten Tätigkeiten des Unterabschnitts 1.7800 Förderung der Land- und
Forstwirtschaft sowie des Weinbaus betreffen, so dass für die Geschäftsausgaben
betreffend die Weinseminare ohnehin ein erheblich kleinerer Betrag als die
angesetzte Summe von 7.100,00 DM anfällt.
Gleiches gilt auch für die Position 53 (Sachausgaben für Messe-, Direktwerbung,
Haushaltsansatz: 25.000,00 DM). Der Antragsgegner hat auf den Seiten 50 und 51
des genannten Schriftsatzes (Bl. 484/485 d. GA) überzeugend dargelegt, dass es
hier um Ausgaben geht, die notwendig sind, damit der Kreis als politische
Gebietsorganisation der Region die Belange der Wirtschaft darstellen kann. Die
gemeinsame Messepräsentation des Kreises ist als freiwillige Aufgabe sowohl
kreiseigene Aufgabe, soweit es um den Kreis und regionale Vermarktungsziele
geht, als auch Ausgleichsaufgabe, soweit allen Gemeinden die Mitwirkung bei
derartigen Messen ermöglicht werden soll.
Keine Bedenken hat der Senat im Ergebnis auch dagegen, dass der
Antragsgegner zu Position 56 (Zuwendungen an kommunale Träger)
unterschiedlos jeden neu geschaffenen Kindergartenplatz mit 3.500,00 DM
bezuschusst. Der Kreis war zuständig, derartige Zuschüsse zu gewähren. Nach §
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bezuschusst. Der Kreis war zuständig, derartige Zuschüsse zu gewähren. Nach §
69 SGB VIII i.d.F. vom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 637 ff., 645) gehört auch der Kreis zu
den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII i.d.F. vom
3. Mai 1993 hatten die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass
für jedes Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt ein Platz im
Kindergarten zur Verfügung steht. Die Verpflichtung, auf die Zurverfügungstellung
eines Kindergartenplatzes hinzuwirken, bezeichnet eine eigene Aufgabe des
Kreises. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kosten eines neu zu
schaffenden Kindergartenplatzes erheblich über dem Zuschussbetrag liegen, ist
auch die pauschale Zuwendung von 3.500,00 DM nicht zu beanstanden, zumal die
Pauschalierung eine deutliche Verwaltungsvereinfachung bewirkt.
Weder dem Grunde noch der Höhe nach missbräuchlich sind auch die in den
Positionen 74 und 75 genannten Finanzierungsgegenstände (Kostenanteil für
Gebietsjournal, Sachausgaben für "Tal Total", 58.000,00 DM und 2.000,00 DM). Es
handelt sich in beiden Fällen um Fremdenverkehrswerbung auf übergemeindlicher
Ebene.
Es war auch nicht missbräuchlich, die Kreisumlage anzuheben anstatt die
Beteiligung des Antragsgegners an dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
MKW aufzukündigen und die Anteile zu veräußern. Insbesondere war das insofern
dem Antragsgegner zustehende Ermessen nicht dergestalt auf "Null"
geschrumpft, dass er seine Anteile hätte veräußern müssen (vgl. §§ 109 Abs. 1,
124 Abs. 1 HGO). Der Antragsgegner besitzt MKW-Aktien im Nennwert von
1.590.000,00 DM. Durch eine Ausschüttung von 20 % Dividende im Jahr 1994
erhielt er 318.000,00 DM, die die Kreisumlage entsprechend verringert haben (vgl.
S. 68 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 29. Juni 1998, Bl. 68 d. GA). Der
Antragsgegner würde zwar bei einem Verkauf der Aktien, die 1992 einen Kurswert
von 7.473.000,00 DM hatten (vgl. S. 10 des schriftlich niedergelegten Plädoyers
des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. März 1998, (Bl. 412 d. GA)),
jährlich ca. 420.000,00 DM an Kreditzinsen einsparen, denen die genannte
Dividende gegenübersteht, so dass sich bei einem Verkauf jährlich eine
Minderbelastung des Antragsgegners von ca. 100.000,00 DM ergäbe. Der
Antragsgegner hat jedoch auf den Seiten 67 ff. des Schriftsatzes vom 29. Juni
1998 den öffentlichen Zweck plausibel dargelegt, den er mit seiner Beteiligung
verfolgt. Auch ist die Veräußerung der Beteiligung problematisch, denn auf Seite
70 des Schriftsatzes hat der Antragsgegner erläutert, dass in dem Vertrag, der
1930 zwischen dem Bezirksverband des Regierungsbezirks Wiesbaden und den in
diesem Bezirk gelegenen, am Aktienkapital der M werke beteiligten Kreise und
Städte geschlossen wurde, und der in der Fassung des Nachtrages vom 16.
September 1957 bis heute fortgilt, ein grundsätzliches Verbot für jede der
beteiligten Selbstverwaltungskörperschaften geregelt ist, Beteiligungen an Dritte
zu veräußern. Unter diesen Umständen ist der Antragsgegner jedenfalls unter
Berücksichtigung des ihm insofern zustehenden Ermessens nicht verpflichtet,
seine Beteiligung an den Mainkraftwerken aufzugeben.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner 1994 seine Beteiligung
an der R Seilbahngesellschaft nicht veräußert hat, denn aus dem Betrieb dieser
Gesellschaft ergibt sich ein Überschuss von 40.000,00 DM, was eher dazu geführt
haben kann, dass die Kreisumlage nicht weiter erhöht werden musste.
Die Position 71 (Erwerb von Geschäftsanteilen) ist ebenfalls nicht zu beanstanden,
denn es handelt sich insoweit um Maßnahmen der Wohnungsfürsorge und damit
um Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich des Kreises.
Der in Position 73 genannte Erwerb von Geschäftsanteilen an der R
Verkehrsgesellschaft mbH, am R Verkehrsverbund mbH, am
Energieleistungszentrum R GmbH sowie an der R Kultur und Tourismus GmbH
betrifft ebenfalls Kreisaufgaben, insbesondere die Aufgaben des öffentlichen
Personennahverkehrs, und ist nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird
auf die Ausführungen des Antragsgegners Seiten 63 bis 65 des Schriftsatzes vom
29. Juni 1998 (Bl. 497-499 d. GA) Bezug genommen.
Auch die übrigen von der Antragstellerin monierten Haushaltsansätze sind nicht zu
beanstanden, weil sie Aufgaben betreffen, die der Antragsgegner zulässigerweise
finanziert bzw. bezuschusst und die Haushaltspositionen auch hinsichtlich ihres
Umfangs keinen Bedenken unterliegen, insgesamt also nicht missbräuchlich sind.
Ein Verstoß des Haushaltsplans 1994 in der Fassung des ersten Nachtrags gegen
den oben unter Nummer 5 genannten und auf den Seiten 7 und 8 des amtlichen
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den oben unter Nummer 5 genannten und auf den Seiten 7 und 8 des amtlichen
Umdrucks des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1997
angesprochenen verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsvorrang der
kreisangehörigen Gemeinden gegenüber den Kreisen kommt nach allem schon
deshalb nicht in Betracht, weil die in Nummer 12 genannten
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Abwägungspflicht sowie Verbleib der
finanziellen Mindestausstattung) auf dem verfassungsrechtlichen
Zuständigkeitsvorrang der Gemeinden gegenüber den Kreisen beruhen und
Nummer 5 deshalb keine eigenständige Bedeutung gegenüber Nummer 12
zukommt.
Auch ein Verstoß gegen die in Nummer 8 (Seiten 10 und 11 des Beschlusses vom
28. Februar 1997) genannte Voraussetzung ist nicht erkennbar. Es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner an solche Gemeinden
Leistungen erbringt, die leistungsfähig sind, also die Leistungen des
Antragsgegners nicht benötigen.
Hinsichtlich der unter Nummer 10 genannten Grundsätze (Seite 13 des
Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1997) gilt dasselbe
wie zu Nummer 5. Das heißt diese Grundsätze finden sich in den in Nummer 12
genannten Grundsätzen wieder und haben gegenüber diesen keine eigenständige
Bedeutung.
Nach allem hat der Antragsgegner hinsichtlich Position 4 der von der
Antragstellerin angegriffenen Posten des Haushaltsplans 1994 des
Antragsgegners einen Betrag von 7.200,00 DM, hinsichtlich Position 5 einen
Betrag von 1.200,00 DM, hinsichtlich Position 22 einen Betrag von 10.000,00 DM
und hinsichtlich Position 40 einen Betrag von 5.000,00 DM, zusammen 23.400,00
DM, zu Unrecht im Haushaltsplan angesetzt.
Angesichts der nach dem ersten Nachtrag unter Nummer 9000.0720
veranschlagten Gesamt-Kreisumlage von 91.534.830,00 DM handelt es sich bei
dem fehlerhaft eingestellten Betrag von 23.400,00 DM jedoch um einen
marginalen Fehlbetrag, der nicht zu einer Verringerung der Kreisumlage hätte
führen müssen. Dabei geht der Senat davon aus, dass erst ein Fehlbetrag, der
einem Umlagesatz von 0,5 % entspricht, im Hinblick auf die gesamte Kreisumlage
relevante Wirkungen gehabt hätte. Nicht jedweder fehlerhafte Ausgabenansatz
führt zwingend auch zur Rechtswidrigkeit des Umlagesolls und damit des
Umlagesatzes der Kreisumlage. Angesichts des Umfangs eines Kreishaushalts
und unter Berücksichtigung der Entscheidungsspielräume bei der Festsetzung der
Kreisumlage müssen Fehler insoweit hingenommen werden, als sie ohne spürbare
finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden bleiben. Das ist jedenfalls dann der
Fall, wenn etwaige fehlerhafte Ansätze die Höhe der Kreisumlagesätze nicht
beeinflussen konnten (vgl. z.B. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2
K 4/94 - DVBl. 1995, 469 ff., 475).
Die Antragstellerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
liegen vor, denn die Frage, welche Anforderungen im Einzelnen an die vom
Bundesverwaltungsgericht oben zu 12. genannte Abwägung zu stellen sind,
insbesondere, ob es Sache des Landkreises ist, sich das für diese Abwägung
erforderliche Abwägungsmaterial zu beschaffen, oder ob den Gemeinden nach
Veröffentlichung des Planentwurfs die Pflicht obliegt, in eigener Initiative ihre
Finanzierungsinteressen geltend zu machen, hat grundsätzliche Bedeutung und ist
vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Februar 1997 - 8 N 1.96 -
nicht geklärt worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht insofern allerdings auch
keinen Anlass zur Klärung hatte.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.