Urteil des HessVGH vom 18.10.2005

VGH Kassel: öffentliches recht, zusammensetzung, bonus, erlass, ausschreibung, zugang, rechtsschutz, ernennen, amt, wahrscheinlichkeit

1
2
3
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TG 2140/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 1 BG HE, Art 33
Abs 2 GG
(Bonusregelung für Polizeivollzugsbeamte in
Südosthessen)
Leitsatz
Die Bonusregelung für Polizeibeamte mit II. Fachprüfung in Nr. 3.5.4.2 der Richtlinien
des Polizeipräsidiums Südosthessen über die dienstlichen Beurteilungen und
Beförderungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in der Fassung vom 26.
Januar 2005 ist mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 HBG normierten Grundsatz
der Bestenauslese vereinbar.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2005 - 9 G 1193/05 (1) - mit
Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.542,23
€ festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das
Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
Unrecht stattgegeben.
Der Antragsteller hat bei Beachtung der Grundsätze des
Bundesverfassungsgerichts zum vorläufigen Rechtsschutz in beamtenrechtlichen
Konkurrentenverfahren (Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -
DVBl. 2002, 1633 ff.) den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht,
dem Antragsgegner zu untersagen, die Beigeladenen zu
Polizeioberkommissarinnen und den Beigeladenen zum Polizeioberkommissar zu
ernennen. Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens
und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen
nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV gewährleisteten
grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen
Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt
worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989, DVBl. 1989, 1247; Hess.
StGH, Urteil vom 13. Mai 1992, NVwZ-RR 1993, 201 f.; Hess. VGH, Beschluss vom
26. Oktober 1993, DVBl. 1994, 593 m. w. N.).
Die Auswahl der Beigeladenen kann im Verhältnis zum Antragsteller gerichtlich
nicht beanstandet werden. Gegen das Auswahlverfahren, das der Antragsgegner
in Anwendung der Richtlinien des Polizeipräsidiums Südosthessen über die
dienstlichen Beurteilungen und Beförderungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und
4
5
6
dienstlichen Beurteilungen und Beförderungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und
-beamten in der Fassung vom 26. Januar 2005 durchführte, hat der Senat
aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung keine grundsätzlichen Bedenken.
Für den Dienstherrn bestand keine sachliche Notwendigkeit, die 59
Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 10 BBesO, bei denen es sich
um Dienstposten von Streifenbeamten und nicht herausgehobenen
Sachbearbeitern handelt, mit stellenspezifischen Anforderungsprofilen
auszuschreiben. Der Antragsgegner hat im Übrigen von sich aus alle
Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare bei dem Polizeipräsidium
Südosthessen in die Auswahl einbezogen und ein Verfahren der Bestenauslese
nach Maßstab von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durchgeführt. Dies
genügt der in Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 HBG enthaltenen gesetzgeberischen
Vorgabe des Leistungsprinzips. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf
Aufstellung eines - ihn möglicherweise begünstigenden - Anforderungsprofils. Da
er in die Auswahl mit einbezogen worden ist, kann dadurch, dass der
Antragsgegner von einer Ausschreibung abgesehen hat, ein subjektives
öffentliches Recht des Antragstellers nicht verletzt worden sein. Die Notwendigkeit
der Aufstellung eines spezifischen Anforderungsprofils ergibt sich auch nicht aus
dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz - HGlG -. Mit der Regelung in § 10
Abs. 1 HGlG werden die eignungsbezogenen Auswahlkriterien auf die
Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens oder des zu vergebenden
Amtes beschränkt. Dieses Erfordernis ist jedoch bereits Ausfluss des aus Art. 33
Abs. 2 GG abgeleiteten Prinzips der Bestenauslese. Sinn und Zweck der Vorschrift
des § 10 Abs. 1 und 2 HGlG ist es vielmehr zu verhindern, dass sachlich nicht
gebotene Anforderungen an die Bediensteten gestellt werden und damit vor allem
Bedienstete ausgeschlossen werden, die keine Möglichkeiten haben, sich ohne
Einschränkung und Rücksicht auf familiäre Belange auf solche beruflichen
Wunschvorstellungen des Dienstherrn einzulassen.
Die vom Antragsteller gegen die Zusammensetzung der Beurteilungskommission
vorgebrachten Bedenken können vom Senat nicht nachvollzogen werden. Wie sich
aus dem Auswahlvorgang (vgl. Bl. 89 ff.) ergibt, gehörten der
Beurteilungskommission der Polizeivizepräsident, die Leiter der Abteilungen V, E
und Z sowie der Vorsitzende des Personalrats und die Frauenbeauftragte an.
Diese Zusammensetzung entsprach damit genau den Vorgaben in Nr. 3.4.1 der
Beurteilungsrichtlinien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht
erkennbar, dass bei dem Polizeipräsidenten im Zeitpunkt seiner
Auswahlentscheidung ein Informationsdefizit bestand.
Für das vorliegende Verfahren ist es unerheblich, dass zum Zeitpunkt der
Mitteilung an den Antragsteller über das Ergebnis des Auswahlverfahrens am 5.
April 2005 der Personalrat noch nicht zugestimmt hatte, denn die Zustimmung ist
inzwischen (am 13. April 2005) erfolgt.
Die vom Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung erhobenen Einwände
könnten nach der Rechtsprechung des Senats nur dann eine Verletzung des
Bewerbungsverfahrensanspruchs begründen, wenn substantiiert dargelegt und
glaubhaft gemacht worden wäre, dass der Antragsteller bei rechtsfehlerfreier
Beurteilung besser abschneiden würde als die Beigeladenen (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 3. April 2001 - 1 TZ 388/01 - und vom 15. Juni 2004 - 1 TG
1508/04 -). Die inzidente Überprüfung dienstlicher Beurteilungen im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensrechts ist somit
beschränkt auf Fehler der angefochtenen Beurteilung, die offen zu Tage treten und
eine nachträgliche Verbesserung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erwarten
lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 1992, NVwZ-RR 1993,
278; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Februar 1994 - 2 B 10148/94 -; VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 1997, NVwZ-RR 2000, 37).
Derartige Beurteilungsfehler sind nicht dargetan worden. Soweit der Antragsteller
vorträgt, die Beurteilung sei insbesondere deshalb fehlerhaft, weil der
Erstbeurteiler von seiner ehrenamtlichen politischen Tätigkeit zeitlich so
umfangreich in Anspruch genommen worden sei, dass er sich selbst kein Bild von
der Leistungsfähigkeit des Antragstellers habe machen können, hat der
Antragsgegner durch die dienstlichen Erklärungen des Leiters der Polizeidirektion
Main-Kinzig und des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers vom 18. April
2005 (Bl. 128 des Auswahlvorgangs) substantiiert klargestellt, dass bei der
aktuellen Beurteilung der Dienstgruppenleiter des Antragstellers durch den
Erstbeurteiler intensiv beteiligt worden sei. Dieser habe bestätigt, dass die
Beurteilung absolut stimmig und angemessen sei.
7
8
9
10
Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die
Bonusregelung in Nr. 3.5.4.2 der Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien
rechtswidrig sei. Nach dieser Bestimmung erhalten Polizeivollzugsbeamte in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10, die die Verwaltungsfachhochschule absolviert
haben, bei der Zuordnung der Bewertungsstufe/-ziffer einen Bonus. Der Bonus
verbessert die gemäß den Richtlinien errechnete Bewertungsziffer bei Abschluss
der II. Fachprüfung mit bis zu 10,49 Punkten um eine Bewertungsziffer und bei
Abschluss der II. Fachprüfung mit 10,50 Punkten und besser um zwei
Bewertungsziffern. Zwar ist bei allen Beigeladenen, die im Unterschied zum
Antragsteller die II. Fachprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Bewertungsstufe
von 4/2 auf 4/1 heraufgesetzt worden. Diese Anhebung ist jedoch im vorliegenden
Verfahren deshalb unerheblich, weil die Beigeladenen ohne die Bonusregelung
eine Bewertungsstufe von 4/2 erhalten hätten, während der Antragsteller nur die
Bewertungsstufe 4/4 erhalten hat. Hinzu kommt, dass in dem streitigen
Auswahlverfahren 61 Polizeikommissare die Bewertungsstufe 4/3 und 21
Polizeikommissare die Bewertungsstufe 4/2 erhalten haben. Auch diese insgesamt
82 Beamten wären vorrangig vor dem Antragsteller zu befördern gewesen. Auch
wenn es somit nicht darauf ankommt, weist der Senat wegen der diesbezüglichen
Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss darauf hin, dass er im Unterschied
zum Verwaltungsgericht keine Bedenken hinsichtlich der Bonusregelung in Nr.
3.5.4.2 der Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien des Polizeipräsidiums
Südosthessen hat. Wie das Verwaltungsgericht Darmstadt zutreffend in dem den
Beteiligten bekannten Beschluss vom 15. November 2004 - 1 G 2407/04 (3) -
ausführt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass eine
sachgerechte, an Leistungs- und Eignungsmerkmalen orientierte
Auswahlentscheidung berücksichtigen muss, ob der Bewerber durch Ablegung der
II. Fachprüfung nach einem entsprechenden Studium die Befähigung für die
höherwertige Laufbahn erlangt hat oder ob er (lediglich) aufgrund einer
leistungsunabhängigen Überleitung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes
gekommen ist (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 1996 - 1 TG 2729/96 -
HessVGRspr. 1998, 17; vom 6. Februar 1998 - 1 TZ 3467/97 - und vom 9. März
2005 - 1 TG 356/05 -). Dem Prinzip der Bestenauslese wird nur eine solche
Auswahlentscheidung gerecht, die das durch eine mehrjährige qualifizierte
Ausbildung vorhandene höhere Befähigungspotenzial angemessen berücksichtigt.
Die Polizeikommissare mit II. Fachprüfung haben im Unterschied zu den meisten
übergeleiteten Beamten die Fachhochschulreife. Aufgrund der im
polizeispezifischen Fachhochschulstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen sie über eine deutlich größere Verwendungsbreite. Die Bonusregelung in
Nr. 3.5.4.2 der Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien stellt deshalb keine
sachlich nicht gerechtfertigte Doppelbewertung dar.
Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender
Verfahrensbeteiligter die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Eventuelle
außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, denn sie
haben sich am Verfahren nicht mit eigenem Antrag und Kostenrisiko beteiligt (§§
154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung umfasst auch die Kosten
des in der ersten Instanz in der Hauptsache erledigten Verfahrensteils. Das
Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss eine einheitliche
Kostenentscheidung getroffen. Für die Höhe des Streitwertes und die
Gerichtskosten ist es außerdem unerheblich, dass der Antragsteller seinen Antrag
nach der Antragstellung auf die Auswahl der vier Beigeladenen beschränkt hat.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47
Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Auszugehen ist von der Hälfte
des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes (2.852,65
€ x 6,5 = 18.542,23 €). Dieser Betrag wird wegen der Vorläufigkeit des begehrten
Rechtsschutzes regelmäßig mit 3/8 multipliziert. Sind mehrere Dienstposten
betroffen, ist der so ermittelte Betrag mit der Zahl der Dienstposten zu
multiplizieren, wobei jedoch der Hauptsachestreitwert die Obergrenze bildet (Hess.
VGH, Beschlüsse vom 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 - und vom 11. Dezember
1989 - 1 TG 3248/89 -). Danach ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 18.542,23 €.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.