Urteil des HessVGH vom 15.09.1993

VGH Kassel: kaution, ausfuhr, verfall, ware, erzeugnis, höhere gewalt, erfüllung, eugh, mehl, begriff

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 3297/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 12 Abs 1 EWGV
2727/75, Art 22 EWGV
3183/80, Art 29 EWGV
3183/80, Art 30 EWGV
3183/80, Art 31 EWGV
3183/80
(Verfall einer Kaution zur Sicherung einer Ausfuhr - Ausfuhr
eines anderen als des in der Ausfuhrlizenz angegebenen
Erzeugnisses)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kautionsverfallbescheids der
Beklagten aus dem Jahre 1982.
Die Klägerin erhielt auf ihren Antrag hin von der Beklagten am 27. April 1982 die
Ausfuhrlizenz Nr. 231 84 137 für die Ausfuhr von 580 t Mehl von Mais, mit einem
Fettgehalt von 1,5 Gwht oder weniger, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 Gwht
der Tarifstelle des GZT 11.01.E.I und 11.01.E.II. Um Mehl von Mais im Sinne dieser
Tarifstelle handelt es sich, wenn der Siebdurchgang mit einem Sieb mit einer
lichten Maschenweite von 500 Mikrometer 90 % beträgt (vgl. 2 B vor Kapitel 11
GZT). Erfüllt die Ware diese Voraussetzung nicht, so handelt es sich um Gries der
Tarifstelle 11.02. Die Lizenz hatte eine Gültigkeitsdauer bis zum 30. Juni 1982. Die
Klägerin hatte für die Lizenz bei der Beklagten eine Kaution in Höhe von 14.900,20
DM gestellt.
Am 5. Mai, 7. Mai und 10. Mai 1982 führte die Klägerin auf diese Lizenz insgesamt
168.000 kg einer Ware aus, die sie als Maismehl der Tarifstelle 11.01 deklarierte.
Dementsprechend schrieb das Hauptzollamt diese Menge auf der Lizenz ab.
Spätere Überprüfungen der gezogenen Proben ergaben, daß die Bedingungen für
die Eintarifierung in die Tarifstelle 11.01 (Mehl) bei dieser Menge nicht gegeben
waren, da nur zwischen 79,2 % und 80,2 % Siebdurchgang festzustellen war.
Daraufhin stornierte das Hauptzollamt am 19. August 1982 (also nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Lizenz) die genannten Abschreibungen und verweigerte
zunächst auch die Auszahlung der Erstattung. Die Stornierung der Abschreibung
führte dazu, daß die Beklagte mit Bescheid vom 27. August 1982 die von der
Klägerin für die Ausfuhr gestellte Kaution anteilig in Höhe von 3.504,12 DM für
verfallen erklärte. Ihren gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch
begründete die Klägerin im wesentlichen damit, daß sie gegen die Stornierung
Einspruch eingelegt habe. Der mit der Kaution verfolgte Zweck sei erreicht, da die
Klägerin eine entsprechende Menge Maismehl ausgeführt habe.
Die gegen die Finanzbehörden erhobenen Rechtsbehelfe führten schließlich dazu,
daß das Hauptzollamt H -J die ausgeführte Ware als eine Mischung aus Maismehl
und Maisgries anerkannte und eine Erstattung nach Maßgabe des für Maisgries
geltenden Erstattungssatzes im Billigkeitswege gewährte. Unter dem 23.
November 1983 hob das Hauptzollamt L -West die Stornierung auf der
Ausfuhrlizenz aus formalen Gründen auf, wies jedoch nochmals darauf hin, daß die
drei Ausfuhrsendungen tariflich als Maisgries der Tarifstelle 11.02 A V a) 2
anzusehen seien. Die Stornierung sei nur aufgehoben worden, "weil die
Gültigkeitsdauer der Lizenz im Zeitpunkt der Stornierung bereits abgelaufen war".
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch der Klägerin gegen den
Kautionsverfallbescheid vom 27. August 1982 mit Widerspruchsbescheid vom 13.
Januar 1984 (fälschlicherweise im Bescheid angegeben: 13. Januar 1983) zurück.
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Januar 1984 (fälschlicherweise im Bescheid angegeben: 13. Januar 1983) zurück.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe ihre
Ausfuhrverpflichtung nicht erfüllt, da sie nicht die vorgesehene Menge Maismehl
der Tarifstelle 11.01 ausgeführt habe. Der Umstand, daß das Hauptzollamt L -West
die zunächst vorgenommene Stornierung später wieder aufgehoben habe, ändere
nichts an der Feststellung, daß nicht das mit der Lizenz beantragte Erzeugnis
ausgeführt worden sei.
Am 14. Februar 1984 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main erhoben und vorgetragen, das exportierte Produkt sei ein Gemisch aus
Mehl und Gries gewesen, da wegen eines technischen Versehens Maisgries in
einem Umfang von etwa 10 % zu dem Maismehl zugelaufen sei. Da das Gemisch
jedoch überwiegend aus Maismehl bestanden habe, habe die Klägerin ihre
Ausfuhrverpflichtung erfüllt. Im übrigen müsse die Beklagte unabhängig von
diesem Sachverhalt die Kaution schon deshalb freigeben, weil die Menge auf der
Lizenz abgeschrieben sei und die Beklagte kein eigenes Prüfungsrecht habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Klägerin habe
in dem hier streitigen Umfang kein Maismehl, sondern Maisgries ausgeführt. Die
Abschreibung auf der Lizenz sei deshalb storniert worden. Die Aufhebung der
Stornierung sei unbeachtlich, weil sie nur aus formalen Gründen erfolgt sei.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23. Oktober 1986
den Bescheid der Beklagten vom 27. August 1982 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 1984 aufgehoben und zur Begründung
ausgeführt, die Klägerin sei zwar ihrer Verpflichtung aus der Lizenz nicht
nachgekommen, da sie entgegen den Abschreibungen auf der Lizenz vom 5. Mai
1982, 7. Mai 1982 und 10. Mai 1982 nicht 168.000 kg Maismehl ausgeführt habe,
sondern eine Ware, die nach der Definition des GZT als Maisgries anzusehen sei.
Dennoch sei die Beklagte nicht berechtigt, die Kaution anteilig für verfallen zu
erklären, da der Beklagten kein inhaltliches Prüfungsrecht über die Frage zustehe,
ob die Klägerin die in der Lizenz bezeichnete Ware auch tatsächlich ausgeführt
habe. Die Beklagte müsse die Kaution vielmehr schon dann freigeben, wenn die
dafür zuständige Behörde, nämlich das Hauptzollamt L -West, die Ausfuhr durch
entsprechende Abschreibungen auf der Lizenz bestätigt habe. Dies ergebe sich
aus den Regelungen der VO (EWG) Nr. 3183/80.
Gegen das ihr am 7. November 1986 zugestellte Urteil richtet sich die am 4.
Dezember 1986 eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung weist die
Beklagte darauf hin, daß die Freigabe der Kaution von der Ausfuhr für das
betreffende Erzeugnis abhänge. Werde ein anderes Erzeugnis ausgeführt, so sei
die Ausfuhrverpflichtung nicht erfüllt. Die Freigabe der Kaution sei eindeutig an die
tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung aus der Lizenz geknüpft. Lediglich die
Nachweismöglichkeit für die Ausfuhr sei formalisiert, wobei in der Regel davon
ausgegangen werde, daß der Nachweis auch das tatsächlich Geschehene
wiedergebe. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin jedoch nicht Maismehl im
erforderlichen lizenzierten Umfang ausgeführt, sondern - wie von den
Zollbehörden bestätigt - Maisgries.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 1986
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und beruft sich vorsorglich und
hilfsweise darauf, daß in dem unbeabsichtigten und nur durch einen nicht
vorhersehbaren technischen Fehler erfolgten Ineinanderfließen von Mehl und Gries
ein Akt der höheren Gewalt zu sehen sei. Darüber hinaus sei dem Sinn und Zweck
der Kautionsregelung Genüge getan worden, da die von der Beklagten als
Minderlieferung angesehene Menge Maismehl tatsächlich aus dem
geographischen Gebiet der EG ausgeführt worden sei. Der Kautionsverfall sei
insoweit auch unverhältnismäßig.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die
Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakte der
Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der Beratung war.
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Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich mit
dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kautionsverfallbescheid
der Beklagten vom 27. August 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheids
vom 13. Januar 1984 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Klage daher zu
Unrecht stattgegeben.
Rechtsgrundlage für den Kautionsverfallbescheid ist Art. 12 Abs. 1 der VO (EWG)
Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide (ABl. EG Nr. L 281, 1) i.V.m. der aufgrund Art. 12
Abs. 2 dieser Verordnung ergangenen VO (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission vom
3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und
Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 338, 1), und zwar hier insbesondere i.V.m. Art. 33 Abs.
3 dieser Kommissionsverordnung.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2727/75 verfällt die zur Sicherung einer
Ausfuhr gestellte Kaution ganz oder teilweise, wenn die Ausfuhr innerhalb der
Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht oder nur teilweise erfolgt. Sinn der Kaution ist
also, wie Art. 12 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2727/75 besagt, die Verpflichtung zur
Ausfuhr des in der Lizenz genannten Erzeugnisses zu sichern. Wird die Ausfuhr
nicht durchgeführt, verfällt die Kaution. Die VO (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission
enthält gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die dieser Verordnung vorangestellten
Erwägungen, die sich mit der Kaution und dem Verfall der Kaution befassen, lauten
wie folgt:
"Die Gemeinschaftsverordnungen, mit denen diese Lizenzen eingeführt worden
sind, bestimmen, daß die Erteilung der Lizenzen von der Stellung einer Kaution
abhängig gemacht wird, die die Erfüllung der Verpflichtung sichern soll, die Einfuhr
oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen durchzuführen. Es ist
angebracht, den Zeitpunkt der Erfüllung der Ein- oder Ausfuhrverpflichtung zu
bestimmen." (9. Erwägungsgrund)
"Die Gemeinschaftsverordnungen, mit denen die genannten Lizenzen eingeführt
worden sind, bestimmen, daß die Kaution ganz oder teilweise verfällt, wenn die
Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht oder nur zum
Teil erfolgt. Zu den einschlägigen Vorschriften müssen nähere Bestimmungen,
insbesondere für den Fall getroffen werden, daß die Verpflichtung zur Einfuhr oder
Ausfuhr wegen höherer Gewalt nicht eingehalten werden kann." (18.
Erwägungsgrund)
Die Durchführungsbestimmungen sollen also einmal etwas über den Zeitpunkt der
Erfüllung der Ein- und Ausfuhrverpflichtung sagen (9. Erwägungsgrund) und zum
anderen sollen nähere Bestimmungen zum Verfall der Kaution, insbesondere für
den Fall der höheren Gewalt getroffen werden (18. Erwägungsgrund). Die VO (EWG)
Nr. 3183/80 enthält dagegen keine Bestimmungen dazu, wie der Gegenstand der
Lizenzen, d.h. das ein- oder ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnis zu
bestimmen oder zu überprüfen ist. Art. 8 der VO (EWG) Nr. 3183/80 bestimmt
lediglich, daß die Ausfuhrlizenz dazu verpflichtet, die angegebene Menge des
bezeichneten Erzeugnisses innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz auszuführen.
Oberste und erste Verpflichtung aus einer Lizenz ist also, das bezeichnete
Erzeugnis innerhalb einer bestimmten Frist ein- oder auszuführen. Ist dies nicht
geschehen, d.h. ist ein anderes Erzeugnis ein- bzw. ausgeführt worden, ist nicht
die entsprechende Menge oder innerhalb des angegebenen Zeitraums ein- bzw.
ausgeführt worden, so ist gemäß Art. 12 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2727/75
grundsätzlich der Verfall der Kaution vorgesehen.
Aus dem eben Beschriebenen ergibt sich eindeutig, daß alle weiteren
Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 3183/80 sich auf das in
der Lizenz genannte Erzeugnis beziehen. Ist ein anderes als das in der Lizenz
genannte Erzeugnis ein- oder ausgeführt worden, so ist die in der Lizenz genannte
Hauptverpflichtung nicht erfüllt, unabhängig von allen weiteren Haupt- oder
Nebenverpflichtungen wie Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr, Vorlage der Papiere
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Nebenverpflichtungen wie Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr, Vorlage der Papiere
usw.: Die Kaution verfällt grundsätzlich gemäß Art. 12 Abs. 1 der VO (EWG) Nr.
2727/75.
Dieser Grundsatz wird durch Art. 33 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3183/80 lediglich
insoweit eingeschränkt, als für die Fälle der höheren Gewalt kein Kautionsverfall
eintreten soll und die Kaution nur für eine Menge, die dem Unterschied zwischen
95 % der in der Lizenz angegebenen Menge und der tatsächlich ein- oder
ausgeführten Menge entspricht, verfallen soll (auch Art. 33 Abs. 3 spricht von der
tatsächlich ausgeführten Menge und nicht von der durch Zollförmlichkeiten
nachgewiesenen Menge).
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht sich für seine der Klage stattgebenden
Entscheidung auf die Art. 29 ff. i.V.m. Art. 22 der VO (EWG) Nr. 3183/80 berufen
und den Kautionsverfallbescheid für rechtswidrig erklärt, weil die Zollförmlichkeiten
hinsichtlich der Lizenz erfüllt gewesen seien. Soweit das Verwaltungsgericht auf
Art. 29 Abs. 1 b) der VO (EWG) Nr. 3183/80 verweist, wonach die Verpflichtung zur
Ausfuhr an dem Tag als erfüllt gilt, an dem die Zollförmlichkeiten erfüllt worden
sind, verkennt es, daß dieser Artikel nur eine Aussage hinsichtlich der
Gültigkeitsdauer der Lizenz macht. Besteht nämlich Streit darüber, ob die Ausfuhr
innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgt ist, so stellt Art. 29 auf die
Erfüllung der Zollförmlichkeiten ab. Die Verordnung gibt dem Lizenznehmer eine
Möglichkeit an die Hand, die Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer nachzuweisen.
Das bedeutet aber nicht, daß es für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung allein
und einzig auf die Zollförmlichkeiten ankommt, egal ob diese bewußt falsch oder
fahrlässig falsch dokumentiert wurden. Sind die Zollförmlichkeiten nämlich zum
Beispiel auf betrügerische Weise erlangt, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß
dadurch der Nachweis der Ein- oder Ausfuhr nicht wirksam erbracht werden kann.
Zwar wird die Beklagte in der Regel keinen Anlaß dafür haben, die
Zollförmlichkeiten anzuzweifeln. Es hieße jedoch das Kautionsrecht auf den Kopf
stellen, wenn man die Beklagte verpflichten würde, die Kaution freizustellen,
obwohl einwandfrei und unstreitig feststeht, daß die Ein- bzw. Ausfuhr nicht
stattgefunden hat. Insoweit kommt der Beklagten nicht nur ein - auch materielles -
Prüfungsrecht zu, sie hat sogar die Prüfungspflicht. Wenn nach Art. 30 der VO
(EWG) Nr. 3183/80 die Freistellung der Kaution bei der Ausfuhr vom Nachweis der
Zollförmlichkeiten abhängt und dieser Nachweis gemäß Art. 31 der Verordnung
durch Vorlage der Lizenz mit Abschreibungsvermerken zu erbringen ist, so
unterstellt die Vorschrift immer, daß die Zollförmlichkeiten für die lizenzierte Ware
erbracht werden. Ist dies aber eindeutig nicht der Fall, d.h. ist der Beklagten positiv
bekannt, daß - trotz Vorliegens der Zollförmlichkeiten - die lizenzierte Ware
tatsächlich nicht ausgeführt wurde, so kommt eine Freigabe der Kaution nicht in
Betracht, vielmehr ist die Kaution, da die Ausfuhrverpflichtung nicht erfüllt ist, für
verfallen zu erklären.
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach der Beklagten kein inhaltliches
Prüfungsrecht darüber zustehe, ob der Lizenznehmer die Ware tatsächlich ein-
bzw. ausgeführt hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Sie entspricht weder den
Intentionen des Verordnungsgebers noch der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs, der in erster Linie darauf abstellt, ob die Ware tatsächlich zum freien
Verkehr abgefertigt bzw. ausgeführt wurde. Dies hat seinen Sinn darin, daß die
Kaution der Notwendigkeit Rechnung tragen soll, daß den zuständigen Stellen
genaue Angaben zu den geplanten innergemeinschaftlichen Ein- und Ausfuhren
gemacht werden (EuGH, U. v. 15.05.1974 - Rs 186/73 -, Slg. 1974, 533; U. v.
28.05.1974 - Rs 3/74 -, Slg. 1974, 589). Das Kautionssystem verlöre seinen Sinn,
wollte man allein die formale Abschreibung auf der Lizenz ausreichen lassen, ohne
eine materielle Prüfung zuzulassen.
Die Beklagte war daher berechtigt und verpflichtet, vor Freigabe der Kaution
nachzuprüfen, ob die Klägerin ihrer Ausfuhrverpflichtung ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die
Klägerin entgegen der in der Lizenz angegebenen Abschreibung nicht 168.000 kg
Maismehl ausgeführt, sondern eine entsprechende Menge Maisgries.
Demgegenüber kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die
168.000 kg Maisgries aus einem Gemisch von überwiegend Maismehl und nur
geringfügig Maisgries bestand. Das Gemisch ist von dem Hauptzollamt als
Maisgries nach der Tarifstelle 11.02 A eingestuft worden. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, daß dies zu Unrecht geschehen ist. Auch die Klägerin hat die
Eintarifierung selbst nicht substantiiert angegriffen. Da eine Lizenz für jede der
Tarifstellen gesondert beantragt werden muß (bzw. kann) und nur innerhalb der
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Tarifstellen gesondert beantragt werden muß (bzw. kann) und nur innerhalb der
jeweiligen Tarifstelle (vorliegend Tarifstellen 11.01 E und 11.02 A) zwei
aufeinanderfolgende Tarifstellen angegeben werden dürfen (auch in der vorliegend
streitigen Lizenz vom 27. April 1982 sind zwei Tarifstellen angegeben, nämlich
11.01.E.I und 11.01.E.II), ist es daher nicht möglich, eine einheitliche Lizenz zu
erhalten, die die Ausfuhr sowohl von Maismehl als auch von Maisgries zuläßt. Es ist
daher auch nicht möglich, die 168.000 kg Gemisch, die nach der Analyse aus ca.
80 GHT (Gewichtshundertteile) Maismehl und ca. 20 GHT Maisgries bestehen, so
zu behandeln, als seien es ca. 134.600 kg Maismehl und ca. 33.600 kg Maisgries
mit der Folge, daß die Klägerin die notwendige Menge Maismehl ausgeführt hätte.
Auch wenn das Gemisch aus 80 % Maismehl bestand, so handelte es sich
zolltarifrechtlich um Maisgries, für dessen Ausfuhr keine Lizenz vorlag. Ob bei der
Ausfuhr von Maisgrieß der EG-Markt auch zusätzlich um weiteres Maismehl
"erleichtert" wurde - wie die Klägerin meint -, spielt hierbei keine Rolle. Wie der
Europäischen Gerichtshof festgestellt hat, kommt es bei den Lizenzverfahren
wegen der notwendigen genauen Angaben zur Marktlage auf die Einhaltung der in
der Lizenz angegebenen Daten und Fakten an (EuGH, U. v. 28.04.1974 - Rs 3/74 -,
Slg. 74, 589).
Da die Klägerin somit die Lizenz nicht vollständig ausgenutzt hat und ihrer
Ausfuhrverpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist, hat die Beklagte zu
Recht die Kaution anteilig für verfallen erklärt. Die Klägerin kann sich nämlich weder
auf einen Fall höherer Gewalt berufen, noch ist der Verfall der Kaution
unverhältnismäßig.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, daß in dem unbeabsichtigten und nur durch
einen nicht vorhersehbaren technischen Fehler erfolgten Ineinanderfließen von
Mehl und Gries ein Akt höherer Gewalt zu sehen sei mit der Folge, daß die Kaution
gemäß Art. 36, 37 der VO (EWG) Nr. 3183/80 freizugeben wäre, kann der Senat
dem nicht folgen. Der Begriff der höheren Gewalt hat gerade für den Bereich des
Agrarrechts der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs in zahlreichen Entscheidungen eine intensive Klärung
erhalten. Der Gerichtshof hat entschieden, daß der Begriff der höheren Gewalt in
den verschiedenen Rechtsgebieten und Anwendungsbereichen einen
unterschiedlichen Inhalt haben kann, so daß seine Bedeutung nach dem
rechtlichen Rahmen zu bestimmen ist, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten
soll (EuGH, U. v. 30.01.1974 - Rs 158/73 -, Slg. 1974, 101). Hinsichtlich der Frage,
ob der Begriff der höheren Gewalt auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt sei,
hat der Europäische Gerichtshof in mehreren Entscheidungen, die den Verfall einer
Kaution wegen Nichteinhaltung der Verarbeitungspflicht bei verbilligt abgegebener
Butter aus Interventionsbeständen betrafen, dies bejaht (siehe EuGH, U. v.
13.12.1979 - Rs 42/79 -, Slg. 1979, 3703; 01.10.1985 - Rs 125/83 -, Slg. 1985,
341). Dagegen hat der Europäische Gerichtshof im übrigen in ständiger
Rechtsprechung ausgesprochen, der Begriff der höheren Gewalt setze keine
absolute Unmöglichkeit voraus (EuGH, U. v. 30.01.1974 - Rs 158/73 -, a.a.O.;
22.01.1986 - Rs 266/84 -, Slg. 1986, 149; 27.10.1987 - Rs 109/86 -, Slg. 1987,
4319 = RIW 1988, 660; 08.03.1988 - Rs 296/86 -, nicht veröffentlicht). Unabhängig
von dem in den genannten Entscheidungen gemachten Unterschied in der Frage
der absoluten Unmöglichkeit stimmen alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs,
die sich mit dem Begriff der höheren Gewalt im Agrarrecht der Gemeinschaft
befassen, darin überein, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf
Umstände zurückzuführen sein muß, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu
vertreten hat, die ungewöhnlich (anormal) und unvorhersehbar sind und deren
Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (siehe dazu
auch BVerwG, U. v. 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, BVerwGE 82, 278 = NJW 1990, 1435
= RIW 1990, 70).
Nach dieser Definition ist vorliegend für die Annahme, die Klägerin sei infolge
höherer Gewalt an der Ausfuhr des Maismehls gehindert gewesen, kein Raum. Mit
technischen Fehlern bei der Abfüllung, wie sie bei der Klägerin offensichtlich
passiert sind, muß jeder ordentliche Kaufmann rechnen; sie sind weder
unvorhersehbar noch anormal.
Der anteilige Verfall der Kaution ist auch nicht unverhältnismäßig. Hauptziel der
Kaution ist es, zu bewirken, daß die Verpflichtung zur Ausfuhr des Erzeugnisses
tatsächlich erfüllt wird. Die Kaution ist also nur die Sicherheit für die Erfüllung einer
freiwillig übernommenen Verpflichtung. Bei der Frage, ob der Wirtschaftsteilnehmer
durch die Kautionsstellung unverhältnismäßig belastet wird, ist - wie der EuGH
bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 1970 - Rs 11/70 -, Slg. 1970, 1125 ff.,
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bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 1970 - Rs 11/70 -, Slg. 1970, 1125 ff.,
insbesondere 1137 - festgestellt hat, nicht in erster Linie auf den Kautionsbetrag
an sich abzustellen, sondern auf die mit der Kautionsstellung verbundenen
Unkosten. Der Verfall der Kaution ist hierbei nicht zu berücksichtigen, da der
Wirtschaftsteilnehmer durch die Verordnungsbestimmungen über die als höhere
Gewalt anerkannten Umstände hinlänglich geschützt ist. Dafür, daß die mit der
Kautionsstellung verbundenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, hat die
Klägerin vorliegend nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Der
Verfall eines Betrages von 3.504,12 DM für die Nichtausfuhr von 136.400 kg
Maismehl, für die allein über 50.000,00 DM Ausfuhrerstattung gezahlt werden, ist
nicht ungerechtfertigt, da eine von der Kaution zu sichernde Hauptpflicht nicht
erfüllt wurde und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was für die
beabsichtigte Abschreckungswirkung erforderlich ist (siehe dazu auch BVerwG,
Beschluß vom 10.06.1992, - 3 B 32.92 -; Hess. VGH, Urteil vom 14.10.1991, - 8 UE
159/85).
Der Kautionsverfallbescheid der Beklagten vom 27. August 1982 erweist sich
daher als rechtmäßig mit der Folge, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main aufzuheben und die Klage abzuweisen ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.