Urteil des HessVGH vom 15.11.1999

VGH Kassel: verfälschung, rechtsgutachten, bestimmtheit, bekanntgabe, satzung, ausnahme, bad, quelle, zivilprozessrecht, hauptsache

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TZ 3237/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 146 Abs 4 VwGO, § 124
Abs 2 Nr 3 VwGO, § 8b
GemO HE
(Rechtsmittelzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung -
Grundsatzfragen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren;
Bürgerbegehren)
Gründe
Der allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte
Zulassungsantrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die von den Antragstellern
aufgeworfenen Fragen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens betreffen und hier
keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass diese Fragen bereits abschließend im
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geklärt werden müssten. Der
grundsätzlichen Klärung im Eilverfahren zugänglich sind zunächst die spezifisch auf
Eilverfahren bezogenen Probleme (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. Juli 1997 -- 6
TZ 2386/97 -- Seiten 4 und 5 des amtlichen Umdrucks; Bad.-Württ. VGH,
Beschlüsse vom 21. Februar 1997 -- 8 S 483/97 -- DVBl. 1997, 1325 f. = VBlBW
1997, 262 f., 12. Mai 1997 -- A 12 S 580/97 -- NVwZ 1998, 305 = DVBl. 1997,
1327, und vom 9. März 1998 -- 5 S 3203/97 -- juris; OVG Bautzen, Beschluss vom
24. September 1997 -- 1 S 443/97 -- NVwZ 1998, 308; OVG Münster, Beschluss
vom 27. Juni 1997 -- 11 B 1136/97 -- NVwZ 1998, 306 f.; Bader, NJW 1998, 409 ff.,
414, linke Spalte). Soweit Rechtsfragen erst im Hauptsacheverfahren entschieden
werden, können sie für das Eilverfahren nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein,
weil die Entscheidung im Eilverfahren von ihrer Beantwortung nicht abhängt. Eine
Ausnahme gilt allerdings dann, wenn rechtliche Fragen typischerweise
(abschließend) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden werden,
ohne dass sich Hauptsacheverfahren anschließen (vgl. Bader a.a.O.). Dies gilt
insbesondere, wenn im Eilverfahren die Beantwortung von Rechtsfragen
entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 -- 2 BvR
378/98 -- juris --; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 1997 -- 12 M
3916/97 -- DVBl. 1997, 1336 f.).
Beide Ausnahmen liegen hier nicht vor. Es ist nicht erforderlich, dass der Senat
über die von den Antragstellern im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen im
Eilverfahren abschließend entscheidet. Vielmehr ist es möglich, dass über diese
Fragen in einem Hauptsacheverfahren befunden wird. Darüber hinaus handelt es
sich bei den verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, die Bürgerbegehren betreffen,
nicht typischerweise um solche, an die sich kein Hauptsacheverfahren anschließt,
wie dies etwa bei die Zulassung zum Studium betreffenden Eilverfahren
regelmäßig der Fall ist.
Außerdem hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass eine
Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt ist.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung fehlte jedoch auch dann,
wenn man die Klärung der von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen im
Eilverfahren für notwendig hielte.
1. Dies gilt zunächst, soweit die Antragsteller meinen, grundsätzliche Bedeutung
habe "die Bezugnahme eines Bürgerbegehrens auf den jeweiligen, im Rahmen des
Bürgerentscheides zur Entscheidung anstehenden Beschluss der
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Bürgerentscheides zur Entscheidung anstehenden Beschluss der
Gemeindevertretung". Dabei komme es darauf an, inwieweit der Beschluss der
Gemeindevertretung wörtlich zu erwähnen sei oder ob eine sinngemäße
Bezugnahme dem Erfordernis der Bestimmtheit und Eindeutigkeit genüge. --
Diese Frage kann schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein, weil sie
sich dem Verwaltungsgericht so nicht stellte. Nur dann, wenn sich aus
Textpassagen des Bürgerbegehrens außerhalb der gestellten Frage mit
hinreichender Deutlichkeit ergeben hätte, dass die Unterstützer des
Bürgerbegehrens mit dessen Hilfe die Aufhebung eines Beschlusses der
Gemeindevertretung anstreben, könnte sich die Frage stellen, "ob eine
sinngemäße Bezugnahme dem Erfordernis der Bestimmtheit und Eindeutigkeit"
genügt. Diese Klarheit bestand hier jedoch nicht, denn auch aus dem vor der
Begründung stehenden Satz "eine Mehrheit des Großkrotzenburger
Gemeindeparlaments hat beschlossen, die beiden o.g. Neubaugebiete als
Satzung zu verabschieden" ergibt sich nicht mit der notwendigen Klarheit, dass die
Bebauungspläne bereits als Satzung beschlossen worden waren und das
Bürgerbegehren darauf gerichtet sein sollte, diese bereits gefassten
Satzungsbeschlüsse aufzuheben.
2. Auch die Frage, ob das Bürgerbegehren bereits eindeutig erkennen lassen
muss, ob es einen kassatorischen oder einen anderen Charakter hat, ist nicht von
grundsätzlicher Bedeutung, denn diese Frage lässt sich ohne weiteres der in § 8 b
Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 HGO getroffenen Regelung entnehmen. Richtet das
Bürgerbegehren sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, so muss es
nach der genannten Vorschrift innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe
des Beschlusses eingereicht sein. Es ist für die Unterzeichner des
Bürgerbegehrens und die mit ihm zu befassenden Gemeindegremien nur dann
möglich zu erkennen, dass das Bürgerbegehren sich gegen einen Beschluss der
Gemeindevertretung richtet, wenn die Formulierung des Bürgerbegehrens dies
eindeutig erkennen lässt.
Die Notwendigkeit zu verdeutlichen, ob das Bürgerbegehren sich gegen einen
Beschluss der Gemeindevertretung richtet oder ein sonstiges Ziel hat, folgt auch
ohne weiteres aus der zitierten Fristenregelung in § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO. Denn
nur dann, wenn das Bürgerbegehren sich gegen einen Beschluss der
Gemeindevertretung richtet, muss die dort geregelte Frist von sechs Wochen nach
Bekanntgabe des Beschlusses eingehalten werden.
3. Mit der Frage, auf welche Art und Weise die Interessenten eines
Bürgerbegehrens Kenntnis von dem zugrundeliegenden Sachverhalt erhalten,
insbesondere im Falle eines kassatorischen Begehrens bzw. Bürgerentscheids (vgl.
S. 3 des Zulassungsantrags), ist keine entscheidungserhebliche Frage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfen.
Insofern fehlt es schon an der Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 -- 7 B 261/97 -- NJW 1997, 3328 = DÖV
1998, 117). Es wäre nur durch Erstellen eines Rechtsgutachtens möglich, unter
Angabe von Einzelfällen oder von Fallgruppen aufzuzeigen, auf welche Art und
Weise die Interessenten eines Bürgerbegehrens Kenntnis von dem
zugrundeliegenden Sachverhalt erhalten können und ob insofern Besonderheiten
für den Fall des kassatorischen Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids gelten.
Die Abfassung von Rechtsgutachten ist jedoch nicht Aufgabe des Senats (vgl.
Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 1997 -- 6 TZ 2989/97 -- ESVGH 48, 22 ff.,
24 = NVwZ-RR 1998, 255 f. = HSGZ 1997, 393 f.).
An einer grundsätzlichen Bedeutung fehlt es insoweit auch deshalb, weil das
Verwaltungsgericht nicht kritisiert hat, die Interessenten des Bürgerbegehrens
hätten den diesem zugrundeliegenden Sachverhalt der zur Unterschrift
vorgelegten Frage nicht entnehmen können. Es ging dem Verwaltungsgericht
insoweit nicht um den dem Bürgerbegehren zugrundeliegenden Sachverhalt,
sondern um den Inhalt der zur Unterschrift vorgelegten Frage. Dabei handelt es
sich um einen anderen Gesichtspunkt. Das Verwaltungsgericht hat kritisiert, dass
die gewählte Frage nicht habe erkennen lassen, dass der Bürgerentscheid auf die
Aufhebung bereits beschlossener Satzungen abgezielt habe. Er sei geeignet
gewesen, bei den Lesern den irrigen Eindruck zu erwecken, es gelte, eine
bevorstehende Beschlussfassung der Gemeindevertreter zu verhindern.
Im Übrigen fehlt es aber auch deshalb an einer grundsätzlichen Bedeutung der
von den Antragstellern unter III. auf Seite 3 des Zulassungsantrags aufgeworfenen
Fragen, weil sich die Anforderungen an den Inhalt des Bürgerbegehrens mit
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Fragen, weil sich die Anforderungen an den Inhalt des Bürgerbegehrens mit
hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesetz selbst ergeben. Nach § 8 b Abs. 3 Satz
2 HGO muss das schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichende
Bürgerbegehren unter anderem die zu entscheidende Frage und eine Begründung
enthalten. Es genügt danach insbesondere nicht, wenn sich die Begründung des
Bürgerbegehrens aus Anzeigen, redaktionellen Beiträgen und Pressemitteilungen
in den lokalen Presseorganen oder aus Angaben ergibt, die an
Informationsständen oder bei öffentlichen Veranstaltungen gegeben werden.
4. Soweit die Antragsteller im letzten Absatz auf Seite 3 des Zulassungsantrags
vortragen, Art und Umfang einer nachträglichen Korrektur der Fragestellung eines
Bürgerbegehrens bedürften ebenfalls einer grundsätzlichen Überprüfung, fehlt es
ebenfalls an der Formulierung einer bestimmten entscheidungserheblichen
Rechtsfrage. Der insoweit von den Antragstellern einer grundsätzlichen
Überprüfung anheim gestellte Problemkreis ließe sich ebenfalls nur durch ein
Rechtsgutachten klären.
Ob -- wie die Antragsteller ausführen -- gerade im vorliegenden Fall von einer
Verfälschung des Willens der Unterzeichner nicht die Rede sein kann, ist eine Frage
des Einzelfalls und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Keine grundsätzliche Bedeutung hat weiterhin die von den Unterzeichnern
sinngemäß aufgeworfene Frage, ob Änderungen, die über die Beseitigung
offenkundiger Unrichtigkeiten oder redaktioneller Anpassungen hinausgingen, dem
Willen der Unterzeichner entsprechen könnten und deren Willen nicht verfälschten.
Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, denn das Verwaltungsgericht hat
seine Entscheidung nicht darauf gestützt, die hier vorgenommene
Umformulierung der Frage könne dem Willen der Unterzeichner nicht entsprechen
bzw. sei "per se eine Verfälschung deren Willens". Vielmehr hat es im zweiten
Absatz auf Seite 9 des Beschlusses vom 29. September 1999 ausgeführt, ob sich
sämtliche Unterzeichner auch dann noch dem Bürgerbegehren angeschlossen
hätten, wenn ihnen eindeutig klar gewesen wäre, dass der Beschluss über die
Ausweisung der Neubaugebiete bereits definitiv gefasst gewesen sei oder ob sie
sich dann eher mit den Gegebenheiten abgefunden hätten, sei ungewiss. Damit
sei aber gleichzeitig ungewiss, ob das Bürgerbegehren in der nachträglich
geänderten Fassung über das erforderliche Quorum nach § 8 b Abs. 3 Satz 3 HGO
verfüge. Die Ungewissheit, ob die Unterzeichner sich dem Bürgerbegehren auch
bei Vorlage der umformulierten Frage angeschlossen hätten, war demnach der für
das Verwaltungsgericht entscheidende Gesichtspunkt. Auf die Frage, ob
Änderungen, die über die Beseitigung offenkundiger Unrichtigkeiten oder
redaktioneller Anpassungen hinausgehen, dem Willen der Unterzeichner
entsprechen können und nicht per se eine Verfälschung deren Willens sind, kam es
dem Verwaltungsgericht im entschiedenen Fall nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13
Abs. 1 und § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.