Urteil des HessVGH vom 23.05.1995

VGH Kassel: rechtliches gehör, pakistan, beweisantrag, beweismittel, grundrecht, provinz, meinung, anhörung, militär, kenntnisnahme

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UZ 1349/95
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 1 GG, § 78 Abs
3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 78
Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992, §
78 Abs 4 S 4 AsylVfG 1992,
§ 98 VwGO
(Zu den Anforderungen an die Darlegung der
grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachenfrage in einem
asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren; Gutachten
des Auswärtigen Amtes sind taugliche Beweismittel;
Ablehnung eines Beweisantrages und Frage der Verletzung
des rechtlichen Gehörs)
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 1995 ist abzulehnen, denn die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch hat das
Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsstreitigkeit nach dem
Asylverfahrensgesetz nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage
aufwirft, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung obergerichtlicher Klärung bedarf. Dargelegt
im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ist die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dann, wenn aus dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu
entnehmen ist, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall
hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl
gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art einer obergerichtlichen
Klärung zugeführt werden soll. Bei Geltendmachung der grundsätzlichen
Bedeutung einer Tatsachenfrage ist insbesondere darzulegen, aufgrund welcher
Tatsachen bzw. Erkenntnisquellen eine entscheidungserhebliche
Klärungsbedürftigkeit der Tatsachenfrage anzunehmen sein soll. Eine bloße
Neubewertung unveränderter Tatsachen- oder Erkenntnisquellen kann hingegen
nicht verlangt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Hess. VGH,
Beschluß vom 28.05.1993 - 10 UZ 880/93 -).
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der vorliegende Rechtsstreit habe in
bezug auf die tatsächlichen Machtverhältnisse in Pakistan und der Sicherheit von
Mitgliedern der PPP grundsätzliche Bedeutung, genügt sein Vorbringen nicht
gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG den dargelegten Anforderungen. Denn seine
Einschätzung, daß die Regierung Bhutto die tatsächliche Macht in Pakistan nicht in
Händen halte und der Bundesstaat Sindh praktisch von einer Militärregierung
beherrscht werde, die willkürlich und ohne jede rechtstaatliche Kontrolle politisch
Andersdenkende verfolge, was auch in allen anderen Bundesstaaten Pakistans der
Fall sei, beruht auf schlichten Mutmaßungen und nicht auf konkret benannten
Tatsachen- bzw. Erkenntnisquellen.
Gleiches gilt, soweit der Kläger der Frage grundsätzliche Bedeutung bemißt, ob in
der Provinz Sindh eine inländische Fluchtalternative für PPP-Mitglieder bestehe.
Auch insoweit ist seine Auffassung, es sei davon auszugehen, daß nach
bürgerkriegsähnlichen Zusammenstößen zwischen Militär und Bevölkerung, bei
denen es viele Todesopfer gegeben habe, in Karachi und Umgebung
notstandsartige Zustände herrschten, die für einen abgelehnten Asylbewerber
keinerlei Möglichkeit böten, eine Lebensgrundlage zu finden, durch nichts belegt.
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keinerlei Möglichkeit böten, eine Lebensgrundlage zu finden, durch nichts belegt.
Darüber hinaus ist die für die aufgeworfene Tatsachenfrage abgegebene
Begründung in sich nicht tragfähig, denn selbst wenn die vom Kläger
beschriebenen Zustände in und um Karachi herrschten, begründet dies nicht die
Annahme, daß damit die gesamte Provinz Sindh als inländische Fluchtalternative
ausscheidet.
Grundsätzliche Bedeutung hat schließlich auch nicht die Tatsachenfrage, ob PPP-
Mitgliedern bei einer Rückkehr nach Pakistan menschenrechtswidrige
Behandlungen im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG drohen. Auch insoweit hat der
Kläger der vom Verwaltungsgericht aufgrund der Auswertung zahlreicher aktueller
Erkenntnisquellen vorgenommenen Bewertung der tatsächlichen Situation in
Pakistan keine konkreten Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung der
Situation, etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte,
entgegengesetzt.
Der Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, daß die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG deshalb
zuzulassen sei, weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung
gestellten und von ihm als Anlage zum Sitzungsprotokoll überreichten
Beweisantrag abgelehnt und dadurch seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs verletzt habe.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen
Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als Prozeßgrundrecht soll das
Gebot des rechtlichen Gehörs sicherstellen, daß die vom Gericht zu treffende
Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in
unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der
Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit
den Grundsätzen des Prozeßrechts die Berücksichtigung erheblicher
Beweisanträge. Das Gericht darf danach von der Erhebung von Beweisanträgen
nicht aus Gründen absehen, die im Prozeßrecht keine Stütze finden. Umgekehrt
schützt das Recht auf rechtliches Gehör nicht gegen eine nach Meinung eines
Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags durch das Gericht
(vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 11.10.1994 - 10 UZ 2467/94 -, m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht das rechtliche
Gehör nicht dadurch verletzt, daß es den Beweisantrag auf Einholung von
Auskünften mit der Begründung abgelehnt hat, aufgrund der zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen und der informatorischen
Anhörung des Klägers sei es ausreichend sachkundig, die im Beweisantrag
angeführten Behauptungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen zu
können, es mithin im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts keiner
weiteren Beweiserhebung bedürfe. Diese Begründung findet ihre Stütze in § 98
VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO. Danach liegt die Erhebung eines zusätzlichen
Sachverständigenbeweises neben den herangezogenen Auskünften des
Auswärtigen Amtes im Ermessen des Gerichts. Aus § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich
zwar eine umfassende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, von Amts wegen
jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis hin zur Grenze der Zumutbarkeit
zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist.
Daraus folgt, daß Beweisanträge grundsätzlich nur abgelehnt werden dürfen, wenn
das angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die
Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt
wird. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, muß allerdings Zeugenbeweis
antragsgemäß erhoben werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch für die beantragte
Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht. Vielmehr stellt die
Bestimmung der Anzahl und der Auswahl der Gutachter eine
Ermessensentscheidung des Gerichts dar. Sieht es von der Einholung weiterer
Gutachten ab, so liegt darin nur dann ein Verfahrensmangel, wenn sich dem
Gericht eine weitere Beweisaufnahme aufdrängen mußte. Das ist nicht schon dann
der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter eingeholte Auskünfte für unrichtig hält oder
wenn andere Sachverständige zu widersprechenden Ergebnissen kommen
könnten oder schon gekommen sind. Maßgebend ist vielmehr allein, ob die der
Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten gutachtlichen Äußerungen in sich
widersprüchlich sind, ob sich aus ihnen selbst Zweifel an der Sachkunde oder der
Unparteilichkeit des Gutachters ergeben oder ob es sich um besonders schwierige
Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht
vorausgesetztes Fachwissen erfordern (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.12.1991 - 1
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vorausgesetztes Fachwissen erfordern (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.12.1991 - 1
B 139.91 -, Buchholz 310 § 98 Nr. 41). Im Falle des Klägers hat das
Verwaltungsgericht seine Sachkunde zu der unter Beweis gestellten Behauptung
des Klägers, daß ihm wegen der Mitgliedschaft in der PPP und insbesondere in der
PSF im Falle der Rückkehr nach Pakistan Verfolgungsmaßnahmen durch Anhänger
der Muslim League unter Nawaz Sharif drohten und der pakistanische Staat weder
willens sei, PSF-Mitglieder zu schützen, weil die PSF im Verdacht stehe, einer
terroristischen Vereinigung nahezustehen, noch dazu in der Lage sei, Schutz zu
gewähren, durch Heranziehung und Auswertung mehrerer Auskünfte des
Auswärtigen Amtes gewonnen und auf dieser Grundlage die Erforderlichkeit
weiterer Auskünfte von anderen Stellen verneint. Der Kläger hat es nicht vermocht
darzulegen, daß sich die von ihm beantragte Einholung weiterer
Sachverständigengutachten im vorliegenden Verfahren aufgedrängt hat.
Insbesondere geht er zu Unrecht davon aus, daß die Auskünfte des Auswärtigen
Amtes prinzipiell keine ausreichenden Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren darstellten. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich nämlich nicht
nur um generelle Rahmenberichte, denen nicht der Zweck zukomme, im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidungserheblich zu sein. Auskünfte des
Auswärtigen Amtes sind nämlich ihrem Inhalt nach Gutachten (vgl. BVerwG,
Beschluß vom 07.09.1993 - 9 B 509/93 -) und damit uneingeschränkt beweisfähig.
Welche Schlüsse aus den erstellten Gutachten und den Auskünften des
Auswärtigen Amtes zu ziehen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung, wobei
insoweit durchaus die Frage der diplomatischen "Schönfärberei" eine Rolle spielen
kann. Anhaltspunkte dafür, daß die Auskünfte des Auswärtigen Amtes über die
Verfolgungssituation von PPP- oder PSF-Mitgliedern in Pakistan deshalb unrichtig
sind, sind weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.