Urteil des HessVGH vom 27.05.1999
VGH Kassel: ablauf der frist, verkehr, vollziehung, flughafen, chancengleichheit, rechtsnachfolge, behörde, verwaltungsakt, unternehmen, vertretung
1
2
3
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Q 4634/98
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 1 S 3 BADV, § 7
Abs 3 S 1 BADV, Art 11 Abs
1c EGRL 67/96, Art 11 Abs
1a EGRL 67/96, § 7 Anl 2 Nr
1 Abs 2 BADV
(Bodenabfertigungsdienst - Anforderungen im
Auswahlverfahren; zur Chancengleichheit)
Leitsatz
1. Zur luftverkehrsrechtlichen Konkurrentenklage bezüglich des Auswahlverfahrens für
die Zulassung als (weiterer) Anbieter von Bodenabfertigungsdienstleistungen auf dem
Flughafen Frankfurt/Main.
2. Grenzen einer Vertretung oder Rechtsnachfolge im Auswahl-Wettbewerbs-Verfahren
3. Zur Verwertbarkeit von Bewerbungsunterlagen, die nach Ablauf der Frist für die
Abgabe des Angebots vorgelegt werden.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen begehren die gerichtliche Anordnung der sofortigen
Vollziehung des Bescheides des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung vom 30. Oktober 1998, durch den die Antragstellerinnen
zu 1. und zu 2. unter mehreren Bewerbern ausgewählt worden sind,
Bodenabfertigungsdienste am Flughafen F anzubieten.
Das Auswahlverfahren ist durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen ausgelöst
worden. Die Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 (Amtsblatt L 272)
hat den Zugang zu dem Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen
der Gemeinschaft für andere Unternehmer als den Flughafenbetreiber geöffnet.
Zur Umsetzung dieser Richtlinie sind das Gesetz über Bodenabfertigungsdienste
auf Flugplätzen vom 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694) -- § 19 c LuftVG -- und
die Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen -- nebst Anlagen --
(BGBl. I S. 2885) -- BADV -- erlassen worden. Nach Anlage 5 zu § 3 Abs. 2 BADV ist
auf dem Flughafen F neben der Beigeladenen zu 1. als Betreiberin des Flughafens
ein weiteres Unternehmen zuzulassen, das Bodenabfertigungsdienstleistungen
anbieten kann (soweit durch die Entscheidung der Kommission vom 14. Januar
1998 keine Freistellung der Beigeladenen zu 1. ausgesprochen ist).
Im August 1998 schrieb die Beigeladene zu 1. die Vergabe bestimmter
Bodenabfertigungsdienste am Flughafen F europaweit aus. Nach einer
Interessenbekundungsphase beteiligten sich 7 Unternehmen an dem eigentlichen
Auswahlwettbewerb. Die Angebote mussten nach den Ausschreibungskriterien bis
zum 17. September 1998 (10.00 Uhr) bei der Beigeladenen zu 1. abgegeben
werden, die die verschlossenen Unterlagen an das Hessische Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als oberste Luftfahrtbehörde des
Landes weiterreichte. Nach einer Anhörung des bei dem Flughafen F
eingerichteten Nutzerausschusses der Beigeladenen zu 1. und des Betriebsrats
der Beigeladenen zu 1. wählte das Ministerium durch Bescheid vom 30. Oktober
1998 das aus den Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. bestehende Konsortium aus,
die ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste an dem Flughafen F anzubieten.
Der an die Beigeladene zu 1. gerichtete Auswahlbescheid wurde auch den
4
5
6
7
8
9
Der an die Beigeladene zu 1. gerichtete Auswahlbescheid wurde auch den
Antragstellerinnen zugestellt. Den Beigeladenen zu 2. und zu 3. wurde unter
Hinweis auf den beigefügten Auswahlbescheid unter demselben Datum mitgeteilt,
dass ihre Bewerbungen keinen Erfolg hatten.
Gegen den Auswahlbescheid vom 30. Oktober 1998 haben die Beigeladenen zu
2a. und 2b. (verbundenes Verfahren 2 A 4355/98) und die Beigeladene zu 3. (2 A
4364/98) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben. Am 24. Dezember 1998
haben die Antragstellerinnen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
beantragt, die sofortige Vollziehung des Auswahlbescheides vom 20. Oktober 1998
anzuordnen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, soweit er von der Antragstellerin zu
3. erhoben worden ist, im Übrigen unbegründet.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unabhängig von einer Heranziehung der
Zuweisungsnorm des § 7 Abs. 1 Satz 5 BADV gegeben, weil die
Auswahlentscheidung hier durch eine Behörde in der Form eines Verwaltungsaktes
getroffen worden ist (§ 40 Abs. 1 VwGO). Die erstinstanzliche Zuständigkeit des
angerufenen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
VwGO; die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten stellt einen wesentlichen
Bestandteil des Betriebes eines Verkehrsflughafens dar (vgl. Hofmann/Grabherr,
Luftverkehrsgesetz, Stand: November 1997, Rdnr. 52 zu § 19 c).
Die Befugnis, einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Bescheides vom 30. Oktober 1998 zu stellen, steht nur den Antragstellerinnen zu
1. und zu 2., nicht aber der Antragstellerin zu 3. zu. Nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nur der durch den angefochtenen Verwaltungsakt
Begünstigte berechtigt, eine Vollzugsanordnung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO zu erstreiten. Begünstigt durch den Bescheid vom 30. Oktober 1998 sind
nach der ausdrücklichen Formulierung in dem verfügenden Teil des Bescheides
allein die (ein Konsortium bildenden) Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. Dagegen
ist die Antragstellerin zu 3. in dem Bescheid nicht als begünstigtes Unternehmen
genannt. Etwas anderes lässt sich nicht daraus herleiten, dass der
Auswahlbescheid vom 30. Oktober 1998 der Antragstellerin zu 3. zugestellt worden
ist. Die Zustellung begründet keine begünstigende Rechtsposition und stellt
entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 3. auch kein sicheres Indiz dafür
dar, dass das Ministerium die Antragstellerin zu 3. als Mitbewerberin angesehen
habe. Insoweit hat das Ministerium lediglich ein berechtigtes Interesse der
Antragstellerin zu 3. anerkannt, über den Ausgang des Wettbewerbsverfahrens
informiert zu werden. Schließlich kommt es im Zusammenhang mit der
Antragsbefugnis (noch) nicht darauf an, welche konkrete Verfahrensposition die
Antragstellerin zu 3. im Auswahlverfahren eingenommen hat; denn § 80 a Abs. 1
Nr. 1 VwGO knüpft die Befugnis, bei Gericht die Anordnung der sofortigen
Vollziehung eines Verwaltungsaktes zu beantragen, allein an die
Verfahrensposition, die den Beteiligten durch den streitgegenständlichen
Verwaltungsakt verliehen wird.
Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen zu 1. und 2. scheitert nicht
daran, dass sie keinen (förmlichen) Antrag auf Anordnung der sofortigen
Vollziehung des Auswahlbescheides bei dem Hessischen Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung gestellt haben. Unabhängig von der
Frage, ob die Verweisung auf § 80 Abs. 6 in § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO
entsprechend dem Gesetzeszweck einschränkend zu interpretieren ist, dürfen die
Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht
darauf verwiesen werden, zunächst einen Antrag auf Anordnung der sofortigen
Vollziehung bei der Behörde zu stellen, weil das Ministerium mehrfach -- z.B. in
seinem Schriftsatz vom 1. Februar 1999 -- deutlich zum Ausdruck gebracht hat,
dass es nicht bereit ist, die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 30.
Oktober 1998 anzuordnen.
Der Antrag der Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. ist jedoch nicht begründet. Die
begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist weder im öffentlichen Interesse noch im überwiegenden
Interesse der Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. geboten. Das folgt schon daraus,
dass der Auswahlbescheid vom 30. Oktober 1998 offensichtlich fehlerhaft ist und
es nicht im öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse liegen kann, einen
offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen.
10
11
12
13
Der Auswahlbescheid ist allerdings -- entgegen der Auffassung der Beigeladenen
zu 2. -- von der zuständigen Stelle erlassen worden. Wenn der
Flugplatzunternehmer -- wie hier die Beigeladene zu 1. -- selbst
Bodenabfertigungsdienste anbietet, ist die Auswahlentscheidung nach § 7 Abs. 1
Satz 3 BADV von der Luftfahrtbehörde, hier dem Hessischen Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zu treffen. Diese
Zuständigkeitsregelung ist mit Art. 11 Abs. 1 c der Richtlinie 96/67/EG vereinbar,
nach der die insoweit zuständige Behörde von den Leitungsorganen des
Flughafenunternehmers unabhängig sein muss. Wegen der Beteiligung des Landes
Hessen an der Beigeladenen zu 1. ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung als Luftfahrtbehörde aber nicht von den
Leitungsorganen der Beigeladenen zu 1. organisationsrechtlich abhängig. Eine
Abhängigkeit auf Grund personeller Verknüpfungen wird durch die §§ 20 und 21
HVwVfG ausgeschlossen.
Der Auswahlbescheid vom 30. Oktober 1998 ist jedoch deshalb fehlerhaft, weil er --
in zweifacher Hinsicht -- gegen normativ vorgegebene Auswahlgrundsätze
verstößt. Zur Umsetzung des Art. 11 Abs. 1 a der Richtlinie 96/67/EG bestimmen §
7 Abs. 3 Satz 1 BADV sowie Ziffer 1 Abs. 2 der als Anlage 2 zu § 7 BADV
erlassenen Auswahl-Richtlinie, dass die Bewerber sachgerecht, objektiv,
transparent und nichtdiskriminierend auszuwählen sind. Insbesondere der
Grundsatz der sachgerechten und nichtdiskriminierenden Auswahl gebietet es, die
Chancengleichheit der einzelnen Bewerber schon hinsichtlich des förmlichen
Wettbewerbsverfahrens strikt zu beachten, zumal die Auswahlentscheidung in der
Sache selbst wegen des Beurteilungsspielraums bei der Festsetzung und
Bewertung der materiellen Auswahlkriterien und des Ermessensspielraums bei der
Auswahlentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt
(vgl. -- zu der Vergabe von Anwaltsnotarstellen -- BGH, Beschluss vom 25. April
1994, BGHZ 126, 39 <42>, m.w.N.).
Der Auswahlbescheid vom 30. Oktober 1998 ist unter diesem Aspekt schon
deshalb zu beanstanden, weil das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung Bewerbungsvoraussetzungen und Bewerbungskriterien zu
Gunsten der Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. als erfüllt anerkannt hat, obwohl die
entsprechenden Nachweise nur von oder für die Antragstellerin zu 3. vorgelegt
worden sind; dadurch sind die Chancen der Mitbewerber geschmälert worden. Das
ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Die missverständliche Formulierung in den Bewerbungsunterlagen der
Antragstellerinnen, die Antragstellerin zu 3. bewerbe sich "über ihre deutsche
Tochter A ... F GmbH i.G.", hat das Ministerium zutreffend dahingehend
interpretiert, dass die Antragstellerin zu 3. nicht selbst Bodenabfertigungsdienste
an dem Flughafen F anbieten wollte, sondern diese Position im Falle des Zuschlags
von den Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. eingenommen werden sollte. Die
Bewerbung sollte vielmehr von der Antragstellerin zu 3. für die zu diesem
Zeitpunkt noch nicht gegründete Antragstellerin zu 1. betrieben oder zumindest
eingeleitet werden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob insoweit an ein
Vertretungsverhältnis oder an eine Rechtsnachfolge der Antragstellerin zu 1. in die
Bewerbungsverfahrensposition der Antragstellerin zu 3. zu denken ist. Der
beschließende Senat sieht eine solche Vertretung oder Rechtsnachfolge nicht von
vornherein als unzulässig an, zumal dem weder die einschlägigen Rechtsnormen
noch die Ausschreibungsrichtlinien entgegenstehen. Eine solche
Verfahrensgestaltung ist im Ergebnis aber nur zulässig, wenn dadurch nicht die
Chancen der Mitbewerber tangiert werden. Insoweit sind das Auswahlverfahren und
materielle Kriterien der Auswahlentscheidung untrennbar miteinander verknüpft.
Nach § 8 BADV und der dazu ergangenen Anlage 3 werden für eine erfolgreiche
Bewerbung als Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten Anforderungen in Bezug
auf Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung gestellt.
Soweit in diesem Zusammenhang mit den Bewerbungsunterlagen Nachweise,
Referenzen, Zeugnisse etc. nur von oder für die Antragstellerin zu 3. vorgelegt
worden sind, durften diese ohne Verstoß gegen den Grundsatz der
Chancengleichheit der Antragstellerin zu 1. nur zugerechnet werden, wenn durch
eine hinreichend verbindliche und konkrete Verpflichtungserklärung sichergestellt
war, dass die Antragstellerin zu 3. auch für die aus einem eventuellen Zuschlag
folgenden Verpflichtungen der Antragstellerin zu 1. einstehen würde. Davon gehen
die Antragstellerinnen auch selbst -- zutreffend -- aus, wenn sie (auf S. 2 ihres
Schriftsatzes vom 15. Februar 1999) ausführen, die Antragstellerin zu 3. habe mit
14
15
16
17
Schriftsatzes vom 15. Februar 1999) ausführen, die Antragstellerin zu 3. habe mit
der Bewerbung eine eigene Verpflichtung des Inhalts eingehen wollen, dass sie für
eine ordnungsgemäße, korrekte und dauerhafte Vertragserfüllung einstehen
werde.
Eine solche Verpflichtungserklärung hat die Antragstellerin zu 3. zwar unter dem
14. September 1998 bezüglich der Übernahme von Arbeitnehmern abgegeben
(vgl. Bl. 504 der Bewerbungsunterlagen der Antragstellerinnen), für die sonstigen
Tätigkeitsbereiche als Anbieterin von Bodenabfertigungsdiensten auf dem
Flughafen F lässt sich aber den Bewerbungsunterlagen keine derartige Erklärung
entnehmen. Soweit sich die Antragstellerinnen auf Formulierungen in den
Abschnitten 1.1 (Abs. 3) und 1.3 (Abs. 1) der Bewerbungsunterlagen berufen,
werden nicht konkrete Verpflichtungen verbindlich eingegangen, sondern
einleitende Programmsätze aufgestellt, wie auch die Überschrift "Vorstellung der
Partnergesellschaften" und das Fehlen einer Unterschrift verdeutlichen. An
anderen Stellen der Bewerbungsunterlagen wird zwar gelegentlich der Begriff der
Verpflichtung gebraucht, ohne dass insoweit aber das Verhältnis zwischen der
Antragstellerin zu 1. und der Antragstellerin zu 3. angesprochen wird.
Der Auswahlbescheid des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung vom 30. Oktober 1998 hält einer rechtlichen Überprüfung auch
-- und vor allem -- deshalb nicht stand, weil das Ministerium
Bewerbungsunterlagen berücksichtigt hat, die die Antragstellerin zu 1. nach dem
Termin für die Angebotsabgabe am 17. September 1998, 10.00 Uhr, vorgelegt
hat. Mit ihren Bewerbungsunterlagen haben die Antragstellerinnen eine Aufstellung
der Höchsttarife für die Abfertigung bestimmter Flugzeugtypen vorgelegt, die
ausdrücklich als Preise ohne zentrale Infrastrukturleistungen bezeichnet waren (Bl.
88 der Bewerbungsunterlagen). Mit Anschreiben vom 22. September 1998,
eingegangen am 23. September 1998, hat die Antragstellerin zu 3. dem
Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung eine neue
Aufstellung der Höchstpreise mit der Begründung eingereicht, die bereits
vorgelegte "Version 1" beinhalte -- zu Unrecht -- die Infrastrukturabgabe,
maßgeblich sei daher die korrigierte "Version 2", die die Preise exklusive
Infrastrukturabgabe enthalte; infolge einer technischen Panne bei der
Übermittlung von Daten per E-mail hätten in der ursprünglichen Fassung Text und
Zahlen nicht übereingestimmt.
Dadurch, dass das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung bei seiner Auswahlentscheidung die nachgereichte "Version 2"
des Angebots der Antragstellerinnen berücksichtigt hat, liegt ein Verstoß gegen
den Grundsatz eines nichtdiskriminierenden Verfahrens im Sinne des § 7 Abs. 3
BADV vor. Ein wertender Vergleich verschiedener Angebote ist nur möglich, wenn
er auf einen bestimmten Zeitraum oder Zeitpunkt bezogen wird. Das ist hier der
Zeitpunkt, zu dem die Angebote nach den Ausschreibungsrichtlinien abzugeben
waren. Bewerbungs- und Angebotsfristen tragen den Charakter von
Ausschlussfristen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1997, NotZ 48/96). Der Senat
kann dahingestellt sein lassen, ob -- wie in einem Besprechungsvermerk des
Ministeriums vom 21. September 1998 zum Ausdruck kommt -- von diesem
Grundsatz eine Ausnahme zuzulassen ist, wenn offensichtliche Fehler ohne
inhaltliche Veränderung der Bewerbung korrigiert werden. Denn hier liegt keine
Korrektur eines offensichtlichen Fehlers, sondern eine inhaltliche Veränderung des
Angebots vor. Die Preise für die anzubietenden Dienstleistungen stellen ein
zentrales Kriterium für die Auswahlentscheidung dar. Der Version 1 der Aufstellung
war aus der Sicht der Auswahlbehörde nicht zu entnehmen, dass es sich bei den
genannten Höchsttarifen um Preise inklusive Infrastrukturabgabe handeln müsse,
zumal die Unterschiedsbeträge je nach Flugzeugtyp stark variieren. Der Einwand
der Antragstellerinnen, einige Preise der Version 1 hätten über dem aktuellen Tarif
der Beigeladenen zu 1. gelegen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn zum
einen darf nicht davon ausgegangen oder unterstellt werden, dass das Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die Bodenabfertigungstarife der
Beigeladenen zu 1. kennt, und zum anderen würde eine Überschreitung dieser
Tarife in Bezug auf einzelne Flugzeugtypen das Angebot nicht als offensichtlich
fehlerhaft erscheinen lassen.
Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Geschäftsführer der
Antragstellerin zu 1. am 17. September 1998 Bedienstete der Beigeladenen zu 1.
telefonisch auf die Fehlerhaftigkeit der vorgelegten Höchsttarife hingewiesen hat
und diese Information am 20. September 1998 an das Ministerium weitergeleitet
worden ist. Denn ein Fehler ist nur offensichtlich im oben dargelegten Sinne, wenn
18
19
20
21
22
23
worden ist. Denn ein Fehler ist nur offensichtlich im oben dargelegten Sinne, wenn
er aus den Bewerbungsunterlagen heraus und nicht erst nach einer
fernmündlichen Aufklärung erkennbar ist. Im Übrigen ist eine mündliche
Nachbesserung der Bewerbungsunterlagen, wenn sie vor dem Abgabezeitpunkt
erfolgt wäre, nicht wirksam, weil sie nicht den Formvorgaben der Ziffer 10.1 der
Ausschreibungsrichtlinien gerecht wird.
Die Antragstellerinnen können sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes berufen. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seinem Beschluss
vom 14. Juli 1997 (a.a.O.) anerkannt, dass es aus Gründen des
Vertrauensschutzes gerechtfertigt sein kann, in einem Auswahlverfahren
Umstände zu berücksichtigen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingetreten
sind. Hier ist aber kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die
Antragstellerin zu 3. hat die korrigierte Preisliste nicht im Vertrauen auf eine
bestimmte Behördenpraxis abgegeben; sie beruft sich vielmehr selbst darauf, mit
den Bewerbungsunterlagen irrtümlich eine fehlerhafte Liste der Höchstpreise
eingereicht zu haben. Deshalb verfängt auch nicht der Hinweis auf die §§ 24 und
25 HVwVfG. Abgesehen von der Frage, ob die Grundsätze der Amtsermittlung und
der Beratungspflicht von Genehmigungsbehörden überhaupt auf streng
formalisierte Wettbewerbsverfahren der vorliegenden Art anwendbar sind, kann
ihnen jedenfalls nicht die Befugnis oder gar Verpflichtung der Auswahlbehörde
entnommen werden, auf eine Änderung des Angebots hinzuwirken; im Übrigen hat
die Antragstellerin zu 3. die korrigierte Preisliste von sich aus vorgelegt.
Nach allem ergibt sich schon aus der Berücksichtigung der korrigierten Liste der
Höchsttarife ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im
Auswahlverfahren, so dass der Bescheid des Hessischen Ministeriums für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 30. Oktober 1998 auch aus
diesem Grunde als offensichtlich rechtswidrig anzusehen ist. Deshalb kann der
Senat dahingestellt sein lassen, ob auch in der Vorlage des polizeilichen
Führungszeugnisses für den Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. und der auf
Anfrage des Ministeriums nachgereichten Berechnung vom 28. September 1998
eine unzulässige Nachbesserung des Angebots zu sehen ist. Ebenfalls auf sich
beruhen kann die Frage, ob die materiellen Kriterien der Auswahlentscheidung
einer rechtlichen Prüfung Stand halten. Es bestehen allerdings Bedenken, ob die
Staffelung der Preise der anzubietenden Dienstleistungen und das Votum des
Nutzerausschusses mit dem ihnen nach Gemeinschaftsrecht zukommenden
Gewicht in das Punktsystem des Ministeriums eingeflossen sind.
Durch den Auswahlbescheid vom 30. Oktober 1998 ist zwar eine begünstigende
Rechtsposition für die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. geschaffen worden.
Wegen der dargelegten Mängel hält es der Senat jedoch für gerechtfertigt, dass
die Auswahlbehörde -- auf der Grundlage des durchgeführten
Ausschreibungsverfahrens -- eine neue Auswahlentscheidung trifft, zumal mit
einer Entscheidung in den Hauptsacheverfahren nicht in absehbarer Zeit zu
rechnen ist.
Die Antragstellerinnen haben als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens
als Gesamtschuldner zu tragen, weil sie eine ihnen gemeinschaftlich zustehende
Rechtsposition geltend gemacht haben (§§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 2 VwGO). Den
Antragstellerinnen sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.
und zu 3. aufzuerlegen, weil diese Anträge gestellt und sich somit am Kostenrisiko
beteiligt haben (§§ 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO). Dagegen besteht keine
Veranlassung, die Antragstellerinnen auch mit den außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen zu 1., die keinen Antrag gestellt hat, zu belasten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 3 GKG. Die
Bedeutung der von den Antragstellerinnen begehrten Eilentscheidung lässt sich
nicht konkret beziffern, sondern nur äußerst pauschal abschätzen. Insoweit hält
der Senat -- auch in Relation zu sonstigen Verwaltungsstreitverfahren -- einen
Betrag von 500.000,00 DM für angemessen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 25 Abs. 3 Satz 1 und 5, Abs. 2 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.