Urteil des HessVGH vom 03.04.2002

VGH Kassel: juristische person, verantwortlichkeit, arbeiter, unterliegen, quelle, beschränkung, brandbekämpfung, kostenfreiheit, begriff, ausführung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UZ 10/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 42 Abs 2 Nr 1
BrandSchHiLG HE
(Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz)
Gründe
Der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des erstinstanzlichen Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten der
Rechtssache sowie deren grundsätzliche Bedeutung gestützte Zulassungsantrag
kann in der Sache keinen Erfolg haben.
Die Beklagte äußert Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des
Verwaltungsgerichts, juristische Personen könnten nicht "Brandstifter" im Sinne
von § 42 Abs. 2 Nr. 1 des im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Hessischen
Brandschutzhilfeleistungsgesetzes - BrSHG - vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585)
sein. Sie meint, dass der Begriff des Brandstifters an den "Verursachungsbeitrag"
anknüpfe. Von daher komme es für die Kostenerstattungspflicht nach § 42 Abs. 2
Nr. 1 BrSHG ebenso wie bei der in § 42 Abs. 3 BrSHG geregelten
Kostenerstattungspflicht für den Einsatz der Feuerwehren in Fällen technischer
Hilfeleistung auf die polizeiliche Störerverantwortlichkeit an, der auch juristische
Personen unterliegen könnten. Diese Argumentation überzeugt den Senat nicht.
Der Unterschied zwischen § 42 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 BrSHG besteht darin, dass
in Abs. 2 enumerativ unter ausdrücklicher Benennung der insoweit heranziehbaren
Kostenschuldner festgelegt ist, welche Personen in Abweichung von dem
Grundsatz der Kostenfreiheit von Feuerwehreinsätzen zur Brandbekämpfung (§ 42
Abs. 1 BrSHG) auf Erstattung angefallener Feuerwehrkosten in Anspruch
genommen werden können. Im Unterschied dazu lässt § 42 Abs. 3 BrSHG
maßgebend sein, welche Personen nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen, die wiederum die
gesetzlichen Bestimmungen konkretisieren (dazu: Senatsurteil vom 2.3.1988 - 5
UE 897/86 - NVwZ-RR 1988, 75 = KStZ 1989, 78), kostenpflichtig sind. Eine
Beschränkung des danach als erstattungspflichtig in Betracht kommenden
Personenkreises nach Art der enumerativen Schuldnerbestimmung in § 42 Abs. 2
BrSHG sieht § 42 Abs. 3 BrSHG nicht vor. Juristische Personen unterliegen deshalb
nach dieser Regelung in dem gleichen Umfang der Kostenerstattungspflicht, wie
die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen selbst bzw. die sie konkretisierenden
örtlichen Gebührenordnungen den Zugriff auf juristische Personen erlauben. Im
Falle des § 42 Abs. 2 BrSHG hängt die Heranziehbarkeit juristischer Personen
demgegenüber davon ab, ob und inwieweit die hier enumerative
Schuldnerbestimmung dafür Raum lässt. Das Verwaltungsgericht hat mit
überzeugender Begründung dargelegt, dass als "Brandstifter" im Sinne des § 42
Abs. 2 Nr. 1 BrSHG nur eine natürliche Person in Betracht kommt, die als solche
durch ihr "natürliches Handeln" ein Brandgeschehen in Gang setzen kann. Soweit
die Beklagte hiergegen vorbringt, es sei unbillig, nur den Arbeiter, der den Brand
bei der Ausführung einer ihm von seinem Arbeitgeber aufgetragenen Tätigkeit
durch sein unmittelbares Handeln verursacht, auf Kostenersatz in Anspruch zu
nehmen, nicht dagegen das den Arbeiter beschäftigende Unternehmen als
juristische Person, sind das rechtspolitische Überlegungen, die an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gesetzgebers, die Inanspruchnahme auf
den als solchen handlungsfähigen "Brandstifter" zu beschränken, nichts ändern
können. Das Gesetz erlaubt im Übrigen jedenfalls in den Fällen des 42 Abs. 2 Nr.
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können. Das Gesetz erlaubt im Übrigen jedenfalls in den Fällen des 42 Abs. 2 Nr.
3 und Nr. 4 den Zugriff auch auf juristische Personen. Bei den dort geregelten
Konstellationen der Gefährdungshaftung bezieht das Gesetz die
Verantwortlichkeit für das Brandgeschehen bereits auf ein Verhalten im Vorfeld
des den Brand auslösenden Verhaltens, in dem es an die Haltung von Fahrzeugen
(Nr. 3) bzw. an den Betrieb eines Unternehmens mit der Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten (Nr. 4) anknüpft. Diese Verantwortlichkeit trifft ohne Weiteres auch
juristische Personen. Wegen des grundsätzlich anderen Anknüpfungspunktes der
Verantwortlichkeit nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 BrSHG kann daraus kein Argument dafür
gewonnen werden, auch bei diesem Tatbestand müsse - unter entsprechend
weiter Auslegung des Brandstifterbegriffs - Zugriff auf juristische Personen
genommen werden können.
Entgegen der Auffassung der Beklagten weist die vorliegende Rechtssache auch
keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die von ihr zitierte Entscheidung
des OVG Rheinland-Pfalz bezieht sich auf Landesrecht eines anderen
Bundeslandes und ist nicht geeignet, die Annahme besonderer rechtlicher
Schwierigkeiten bei der Anwendung des hessischen Landesrechts zu rechtfertigen.
Ebenso wenig erkennbar ist die von der Beklagten geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die richtige Auslegung des in § 42
Abs. 2 Nr. 1 BrSHG verwendeten Brandstifterbegriffs erweist sich, wie sich aus den
obigen Darlegungen ergibt, nicht als so schwierig, dass sie im Interesse einer
einheitlichen Rechtsanwendung obergerichtlicher Klärung bedürfte.
Der Zulassungsantrag der Beklagten ist nach allem mit der für sie nachteiligen
Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts
für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 13, 14 (analog) GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.