Urteil des HessVGH vom 15.09.2003

VGH Kassel: ersatz der auslagen, gebühr, unterrichtung, entstehung, geschäftstätigkeit, einverständnis, gerichtsakte, zivilprozessordnung, meinungsaustausch, beteiligter

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 TJ 2544/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 31 Abs 1 Nr 4 BRAGebO,
§ 27 Abs 1 BRAGebO
(Rechtsanwalt; Erörterungsgebühr; telefonische
Konferenzschaltung; Kosten für Kopien)
Leitsatz
Der Tatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO erfordert die Teilnahme und Mitwirkung
des bevollmächtigten Rechtsanwalts in einem förmlichen Gerichtstermin.
Telefonische Konferenzschaltungen zwischen den Beteiligten und dem Gericht zur
Erörterung des Sach- und Streitstandes außerhalb eines förmlichen Gerichtstermins
lassen die Erörterungsgebühr nicht entstehen (im Anschluss an Hess. FG, Beschluss
vom 31. Oktober 1997 - 12 Ko 4073/97 -, EFG 1998, 222).
Kosten für Fotokopien zur Unterrichtung des Auftraggebers und für die Handakten des
Prozessbevollmächtigten sind keine zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen
im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAGO i.d.F. vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) und
deshalb nicht erstattungsfähig.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden vom 27. Juli 1999 - 4 J 643/97 (2) - ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. März 1997, mit der die Absetzung einer
geltend gemachten Erörterungsgebühr sowie von Kosten für Fotokopien
angefochten worden ist, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Hieran vermag
auch das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Das
Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der
Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des
Verwaltungsgerichts vom 26. März 1997 rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die im Kostenfestsetzungsantrag vom Kläger angesetzte Erörterungsgebühr für
eine in der Berufungsinstanz im allseitigen Einverständnis durchgeführte
telefonische Konferenzschaltung am 29. Oktober 1996 zwischen dem
Bevollmächtigten des Klägers, einer Vertreterin der Beklagten und dem
Berichterstatter ist nicht angefallen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen
gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der bis
zum 30. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421 - BRAGO a. F.) hier gemäß § 134 Abs. 1 Satz 2
BRAGO anzuwendenden Fassung nicht gegeben sind. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes gemäß § 87
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die persönliche
Anwesenheit der Beteiligten bzw. ihrer Bevollmächtigten im Gericht voraussetzt
oder ob auch angesichts der modernen Kommunikationsmöglichkeiten die
Entstehung einer Erörterungsgebühr ohne eine prozess- und kostenrechtliche
Neuregelung der Verwaltungsgerichtsordnung bzw. der Zivilprozessordnung (ZPO)
möglich ist. Diese Fragen sind hier nicht entscheidungserheblich. Der
Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO a. F. erfordert - ebenso wie
auch in der aktuellen Fassung dieser Vorschrift - jedenfalls die Mitwirkung des
bevollmächtigten Rechtsanwalts in einem förmlichen Gerichtstermin. Diese
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bevollmächtigten Rechtsanwalts in einem förmlichen Gerichtstermin. Diese
Voraussetzung wird durch die Telefonkonferenz vom 29. Oktober 1996 nicht erfüllt.
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO erhält der Prozessbevollmächtigte die
Erörterungsgebühr "für die Erörterung der Sache, auch im Rahmen eines Versuchs
zur gütlichen Beilegung ...". Unstreitig ist zwar in der Telefonkonferenz vom 29.
Oktober 1996 über die Streitpunkte des anhängigen Berufungsverfahrens 14 UE
1794/91 gesprochen worden. Darüber hinaus ging auch der Berichterstatter dieses
Verwaltungsstreitverfahrens in seinem Vermerk über die telefonische
Konferenzschaltung davon aus, es habe eine "Erörterung des Sach- und
Streitstandes" stattgefunden (vgl.: Bl. 118 ff. der Gerichtsakte). Dennoch handelte
es sich bei dieser Telefonkonferenz nicht um einen förmlichen Gerichtstermin.
Diese einschränkende Auslegung des Begriffs "Erörterung" in § 31 Abs. 1 Nr. 4
BRAGO folgt zwar nicht aus dem Gesetzeswortlaut, nach dem jede Besprechung
der Sach- und Rechtslage für die Entstehung der Gebühr ausreichen würde. Die
Einschränkung des Begriffs "Erörterung" auf eine Mitwirkung des Rechtsanwalts in
einem förmlichen Gerichtstermin ist jedoch auf Grund des Zwecks und der
Systematik des Gesetzes geboten.
Die Erörterungsgebühr ist durch die Gesetzesnovelle vom 20. August 1995 (BGBl. I
S. 2189) eingeführt worden. Durch sie sollten die Unbilligkeiten ausgeräumt
werden, die sich dadurch ergaben, dass - insbesondere im Zivilprozess gemäß §
137 Abs. 1 ZPO - auf Grund der engen Fassung von § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO eine
Verhandlungsgebühr nicht entstand, wenn in einem ersten Termin bereits vor
Stellung der Anträge die Sach- und Rechtslage besprochen und der Rechtsstreit
dadurch vergleichsweise oder sonst wie erledigt wurde (vgl.: BT-Drucks. 7/3243 S.
8). Ebenso wurde die Verhandlungsgebühr überwiegend für Verhandlungen in
einem Erörterungstermin gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO versagt. Die so
durch eine Gebühr zuvor nicht vergütete Tätigkeit sollte durch eine neue Gebühr
abgegolten werden. Dieser gesetzgeberische Zweck muss bei der Auslegung des
sehr weiten Wortlauts des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO und hier insbesondere bei
Auslegung des unscharfen Begriffs "Erörterung" berücksichtigt werden (vgl.:
Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte,
15. Aufl. 2002, Rdnr. 147 zu § 31). Die Auslegung bzw. Abgrenzung des Begriffs
"Erörterung" muss dabei anhand von klaren Kriterien erfolgen (so auch: Hartmann,
Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, Rdnr. 261 zu § 31 BRAGO).
Hierzu hat sich eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt, wonach der
Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nur dann verwirklicht wird, wenn
es in einem Termin - im Vorfeld der mündlichen Verhandlung - zu einem
Meinungsaustausch bzw. zu einer Besprechung über streitige, den anhängigen
Rechtsstreit betreffende Fragen kommt (vgl.: OLG München, Beschluss vom 7.
April 1976 - 11 W 2330/75 -, NJW 1976, 1643 = AnwBl. 1976, 296 = MDR 1976,
765; Hess. VGH, Beschluss vom 7. März 1983 - III TI 40/82 -, AnwBl. 1983, 284;
Hess. FG, Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 12 Ko 4073/97 -, EFG 1998, 222;
weitere Nachweise bei: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., Rdnr. 148 zu §
31). Die Erörterung muss somit in einem gerichtlich anberaumten Termin erfolgen
(so auch: Riedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 8. Aufl.
2000, Rdnr. 80 zu § 31).
Die Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO geht daher nicht weiter als
die Verhandlungsgebühr gemäß Nr. 2, die ebenfalls nur für die Teilnahme an
einem gerichtlichen Termin entstehen kann. Dies folgt sowohl aus dem Zweck der
Vorschrift als auch aus § 31 Abs. 2 BRAGO, wonach Erörterungs- und
Verhandlungsgebühren, die denselben Gegenstand betreffen und in demselben
Rechtszug entstehen, aufeinander angerechnet werden (vgl. auch: Hess. FG,
Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 12 Ko 4073/97 -, a.a.O.).
Dies gilt insbesondere auch für eine Erörterung des Sach- und Streitstandes nach
§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO. Ein Termin ist jedoch für die Telefonkonferenz am
29. Oktober 1996 nicht anberaumt worden. Zwar wurde diese telefonische
Konferenzschaltung im Einvernehmen der Beteiligten und des Gerichts bzw. des
Berichterstatters durchgeführt, jedoch ist eine notwendige förmliche Ladung zu
diesem Termin nicht erfolgt. Der zunächst mit Ladung vom 5. September 1996
anberaumte Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes vor dem
Berichterstatter in den Räumen des Gerichts ist mit Verfügung vom 28. Oktober
1996 aufgehoben worden. Eine Ladung zu einem anderen Termin ist nicht erfolgt.
Aus Gründen des rechtlichen Gehörs wie auch der sachgerechten Vorbereitung
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Aus Gründen des rechtlichen Gehörs wie auch der sachgerechten Vorbereitung
setzt ein richterlicher Termin jedoch stets eine förmliche Ladung voraus (vgl.:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-
Kommentar, Stand: Januar 2003, Rdnr. 9 zu § 87; Bader/Funke/Kaiser/Kuntze/von
Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar 1999, Rdnr. 8 zu § 87). Dies gilt
insbesondere nach dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, wonach der
Vorsitzende oder der Berichterstatter die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und
Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden kann (vgl.: zu §
79 Abs. 1 Nr. 1 FGO: Hess. FG, Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 12 Ko 4073/97 -,
a.a.O.). Bei der Erörterung des Sach- und Streitstandes im Wege einer
telefonischen Konferenzschaltung am 29. Oktober 1996 hat es sich daher nicht um
einen richterlichen bzw. gerichtlichen Termin gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO
gehandelt mit der Folge, dass die Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht
entstanden ist.
Dem steht auch nicht die vom Kläger angeführte Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 1998 (7 K 67.96, AnwBl. 1999, 615 = Jur.
Büro 1999, 190) entgegen. Vielmehr wird die hier vertretene Auslegung des
Begriffs "Erörterung" in § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO durch diese Entscheidung
bestätigt. Auch danach setzt die Entstehung der Erörterungsgebühr die
Durchführung eines gerichtlichen Termins voraus. Dies ist hier gerade nicht erfüllt.
Davon ist offensichtlich auch der Berichterstatter des Berufungsverfahrens selbst
ausgegangen, da er über die telefonische Konferenzschaltung vom 29. Oktober
1996 lediglich einen Vermerk und kein Protokoll angefertigt hat, wie dies bei
gerichtlichen Terminen auch gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO erforderlich ist
(vgl.: § 137 VwGO i.V.m. § 159 Abs. 2 ZPO; siehe hierzu auch: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 105 und Rdnr. 31 zu § 106).
Ebenso wenig wie aus § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO besteht ein Anspruch auf
Erstattung einer Erörterungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO. Diese Vorschrift
ist nämlich nur dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt "... in anderen als dem
im Dritten bis Elften Abschnitt geregelten Angelegenheiten" tätig geworden ist. Die
Tätigkeit in einem Berufungsverfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof ist jedoch im Elften Abschnitt der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte geregelt. § 118 BRAGO erfasst daher
nur Tätigkeiten eines Rechtsanwalts außerhalb gerichtlicher Verfahren und ist auch
dann nicht anzuwenden, wenn sich die Gebühren des Dritten bis Elften Abschnitts
des Gesetzes im Einzelfall als unzulänglich erweisen (Gerold/Schmidt/von
Eicken/Madert, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 118).
Auch soweit der Kläger mit seiner Beschwerde die Erstattung von Auslagen für die
Anfertigung von Fotokopien geltend macht, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Erstattung dieser Auslagen zu Recht mit der
Begründung abgelehnt, diese Kosten seien mit der allgemeinen Geschäftsgebühr
(§ 25 Abs. 1 BRAGO) abgegolten. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf
Erstattung dieser Kosten, die gemäß Schriftsatz vom 27. September 1999 nur
noch für diejenigen Kopien der Anlagen zum Schriftsatz des
Prozessbevollmächtigten vom 28. Oktober 1996 geltend gemacht werden, die zur
Unterrichtung des Klägers sowie für die Handakten des Prozessbevollmächtigten
angefertigt wurden.
Nach § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 VwGO kann ein Beteiligter im Umfang seines
Obsiegens von dem unterliegenden Beteiligten auch die ihm entstandenen Kosten
verlangen, zu denen nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO neben den gesetzlichen
Gebühren auch die Auslagen eines Rechtsanwalts zählen. Voraussetzung für die
Erstattungsfähigkeit ist aber, dass der obsiegende Beteiligte einem
entsprechenden Erstattungsanspruch seines Prozessbevollmächtigten ausgesetzt
ist. An dieser Voraussetzung fehlt es hinsichtlich der noch streitigen Auslagen für
Fotokopien der Anlagen zum Schriftsatz vom 28. Oktober 1996, die zur
Unterrichtung des Klägers und für die Handakte seines Prozessbevollmächtigten
angefertigt wurden. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat keinen
Anspruch gegen seinen Auftraggeber auf Erstattung dieser, von der
Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts nicht anerkannten Schreibauslagen.
Ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Anspruch auf Ersatz der
Auslagen für Fotokopien hat, bestimmt sich nach § 27 BRAGO in der hier gemäß §
134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 9.
Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326 - BRAGO a. F.). Danach stehen dem Rechtsanwalt
Schreibauslagen nur für die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich
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Schreibauslagen nur für die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich
gefertigten Abschriften und Ablichtungen zu. Für Abschriften und Ablichtungen aus
Behörden- und Gerichtsakten stehen dem Rechtsanwalt Schreibauslagen zu,
soweit die Abschrift oder Ablichtung zur sachgemäßen Bearbeitung der
Rechtssache geboten war. Ist keiner dieser Tatbestände erfüllt, fallen die Kosten
für die Herstellung von Fotokopien nach § 25 Abs. 1 und Abs. 3 BRAGO unter die
allgemeinen Geschäftskosten, die mit den Gebühren, die ein Rechtsanwalt für
seine Tätigkeit erhält, abgegolten sind. So ist es auch hier.
Eine Ersatzpflicht des Klägers gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BRAGO a. F. kommt schon
deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den abgelichteten Anlagen zum
Schriftsatz vom 28. Oktober 1996 nicht um Ablichtungen handelt, die aus
Behörden- und/oder Gerichtsakten angefertigt wurden. Vielmehr handelt es sich
um Ablichtungen von Originalen oder um Zweitablichtungen aus der Handakte des
Bevollmächtigten bzw. den Akten des Klägers (vgl.: Swolana/Hansens,
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 7. Aufl. 1991, Rdnr. 10 zu § 27).
Eine Ersatzpflicht besteht aber auch nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BRAGO a. F. hier
nicht. Hinsichtlich der von einem Rechtsanwalt für seinen Mandanten gefertigten
Abschriften seiner eigenen Schriftsätze nebst Anlagen ist allgemein anerkannt,
dass die Kosten hierfür zu den allgemeinen Geschäftsunkosten zu zählen sind. Es
gehört zur üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts,
seinen Auftraggeber über die eigene Tätigkeit und den Fortgang des Verfahrens zu
unterrichten. Soweit er dieser Verpflichtung dadurch nachkommt, dass er für
seinen Auftraggeber Abschriften oder Ablichtungen von das Verfahren
betreffenden Schriftsätzen und Anlagen fertigt, gehört auch dies zur üblichen und
ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit. Dies gilt selbst hinsichtlich der für den
Mandanten gefertigten Fotokopien von Schriftsatzanlagen des Gegners.
Auch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers für die eigenen Handakten
gefertigten Fotokopien sind mit den allgemeinen Geschäftsunkosten abgegolten
und daher nicht gesondert zu vergüten. Die für die eigenen Handakten gefertigten
Ablichtungen von eigenen Schriftsätzen gehören ebenfalls zur üblichen,
ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts. Nichts anderes gilt für
Fotokopien von sonstigen Unterlagen, die der Rechtsanwalt für die Prozessführung
in seinen Handakten benötigt; auch insoweit handelt es sich nicht um zusätzliches
Schreibwerk.
Auf die Anzahl der hergestellten Abschriften oder die Relation der
Anfertigungskosten zu den im konkreten Fall entstandenen Gebühren kommt es
entgegen der Ansicht des Klägers dabei ebenso wenig an wie darauf, ob es sich bei
den angefertigten Ablichtungen um solche von eigenen Schriftsätzen des
Rechtsanwalts oder um solche von beizufügenden Schriftsatzanlagen handelt
(siehe hierzu ausführlich: BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 -,
NJW 2003, 1127 = DAR 2003, 286 = AnwBl. 2003, 241 = Jur. Büro 2003, 246 =
RPfleger 2003, 215, m.w.N.).
Nach alledem ist die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Kläger die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da das von ihm eingelegte
Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Für das Beschwerdeverfahren sind
Gerichtsgebühren gemäß Nr. 2504 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf Art. 14
und Art. 1 der Verordnung EG-Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14
Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der Währungsumstellung nunmehr in
Euro auszuweisen. Der danach festzusetzende Betrag entspricht der Summe der
im Kostenantrag vom 13. Dezember 1996 für das Berufungsverfahren
beantragten, aber von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des
Verwaltungsgerichts abgesetzten Gebühren und Auslagen für das
Berufungsverfahren.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG
unanfechtbar
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.