Urteil des HessVGH vom 23.02.2006

VGH Kassel: kosovo, gefahr, auskunft, ausländer, behandlung, medikament, wartezeit, aufklärungspflicht, verfügung, sicherheit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 UZ 269/06.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 60 Abs 7 AufenthG 2004,
§ 53 Abs 6 S 1 AuslG 1990
(Abschiebungsverbot wegen Erkrankung;
Medikamentenvorrat; Kosovo)
Leitsatz
1. Ob eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im
Zielstaat dadurch entfällt, dass eine deutsche Behörde dem erkrankten Ausländer bei
seiner Abschiebung einen Vorrat an Medikamenten für einen Zeitraum von einigen
Monaten mitgibt, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
2. In der Regel wird eine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu
verneinen sein, wenn Medikamente für einen so langen Zeitraum mitgegeben werden,
dass die voraussichtliche Wartezeit auf eine im Zielstaat bereits vorhandene
Behandlungsmöglichkeit überbrückt wird. Letztlich bedarf es aber einer sorgfältigen
Prüfung der gesamten Lebensumstände des Ausländers sowie des Standards der
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der einzelnen Erkrankungen im Zielstaat.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. Dezember 2005 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu
tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor dieses
Beschlusses näher bezeichnete Urteil ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft und
auch im Übrigen zulässig. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Denn
die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Die Zulassung der Berufung kann entgegen der vom Kläger vertretenen
Auffassung zunächst nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erfolgen.
Für grundsätzlich bedeutsam erachtet der Kläger die Rechtsfrage, ob eine auf
Erkrankung des schutzsuchenden Ausländers beruhende Gefahrenlage im Sinne
des § 60 Abs. 7 AufenthG dann entfallen kann, wenn die deutschen Behörden
durch Mitgabe von Medikamenten die Behandlung im Heimatland für einen
bestimmten Zeitraum ermöglichen.
Diese aufgeworfene Frage bedarf indes keiner grundsätzlichen Klärung in einem
Berufungsverfahren. Denn sie beantwortet sich unter Berücksichtigung der zur
Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG 1990 ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus dem Gesetz.
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass im
maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - in asylrechtlichen Streitigkeiten wie in
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maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - in asylrechtlichen Streitigkeiten wie in
dem vorliegenden Klageverfahren ist dies gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG stets der
Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - eine erhebliche konkrete Gefahr für den
Ausländer besteht. Erheblich ist eine befürchtete Gefahr für Leib oder Leben
aufgrund einer bestehenden Erkrankung dann, wenn im Zielstaat eine
Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Dies ist
dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar
lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine solche Gefahrenlage,
wenn die Verschlechterung alsbald nach einer Einreise in den Zielstaat eintritt, weil
dort nur unzureichende Behandlungsmöglichkeiten existieren und die
Gefahrenlage auch nicht durch eigenes zumutbares Verhalten ausräumbar ist (vgl.
BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 333 ff.). Der Begriff der
Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht dabei dem
asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, B.
v. 08.07.2001, Buchholz 402.40 § 53 AuslG Nr. 46).
Hieraus folgt, dass eine konkrete Gefahr durch Mitgabe eines
Medikamentenvorrates für einige Monate dann entfällt, wenn mit hinreichender
Sicherheit erwartet werden kann, dass danach die erforderliche weitere
Behandlung im Zielstaat dem Ausländer zur Verfügung steht. Ob eine solche
Prognose getroffen werden kann, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen
des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht allgemein beantworten. In der Regel
wird zwar eine Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu
verneinen sein, wenn Medikamente für einen so langen Zeitraum mitgegeben
werden, dass die voraussichtliche Wartezeit auf eine im Zielstaat bereits
vorhandene Behandlungsmöglichkeit überbrückt wird. Demgegenüber wird eine
Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG meist zu bejahen sein,
wenn im Entscheidungszeitpunkt noch ungewiss ist, ob nach Verbrauch des
mitgegebenen Medikamentenvorrates die im Zielstaat bislang noch nicht
vorhandene Behandlungsmöglichkeit dann erstmalig gegeben sein wird. Letztlich
bedarf es aber bei der Prüfung des Vorliegens einer konkreten Gefahr einer
sorgfältigen Prüfung der gesamten Lebensumstände des Ausländers sowie des
Standards der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der einzelnen
Erkrankungen im Zielstaat. Ob eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz
1 AufenthG immer entfällt, wenn der dem Ausländer mitgegebene
Medikamentenvorrat länger als ein oder zwei Jahre reicht und deshalb an einem
alsbaldigen Eintritt des Gesundheitsrisikos selbst dann gezweifelt werden könnte,
wenn die Fortführung der Behandlung im Zielstaat nach diesem Zeitraum
gegenwärtig ungewiss ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Insoweit wird
sich die vom Kläger in allgemeinerer Form formulierte Frage in einem
Berufungsverfahren nicht stellen, weil die zuständige Ausländerbehörde des
Landkreises Waldeck-Frankenberg die Mitgabe eines Medikamentenvorrates für
einen Zeitraum von lediglich sechs Monaten zugesagt hat.
Ob bei Zugrundelegung dieser Grundsätze das Verwaltungsgericht in seiner
angegriffenen Entscheidung eine konkrete Gefahr für den an einer Herzerkrankung
leidenden Kläger zu Recht verneint hat, ist möglicherweise zweifelhaft. Denn das
laut ärztlichem Attest vom 2. November 2004 u. a. von ihm benötigte Medikament
Preterax gehört bisher nicht zum Regelsortiment der Apotheken im Kosovo und
musste auf seine eigenen Kosten aus dem Ausland beschafft werden (Auskunft
Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom 25.07.2005 an VG Kassel). Selbst wenn
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis fehlerhaft sein sollte, würde
dies jedoch nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
rechtfertigen.
Die Berufung kann auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3
VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG wegen eines Verfahrensmangels durch Verletzung
des rechtlichen Gehörs zugelassen werden.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Vorbringen, er sei
aufgrund seiner Erkrankung nicht erwerbsfähig und könne deshalb im Kosovo kein
ausreichendes Einkommen für den Erwerb der erforderlichen Medikamente
erzielen, nicht ausreichend auseinander gesetzt.
Die Verfahrensbeteiligten haben über Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf,
von sich aus in einem Verfahren alles vortragen zu dürfen, was sie für wesentlich
halten, sowie darauf, dass das Gericht ihre Ausführungen zur Kenntnis nimmt und
sie bei der Entscheidung in Erwägung zieht. Das rechtliche Gehör erfordert auch,
dass das Gericht sich in der Begründung seiner Entscheidung dazu äußert, welche
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dass das Gericht sich in der Begründung seiner Entscheidung dazu äußert, welche
rechtlichen Schlüsse es aus dem Vorbringen der Beteiligten gezogen hat und ggf.
warum es dem Vortrag nicht gefolgt ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 138
Rdnrn. 11 u. 13). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen
in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art.
103 Abs. 1 GG ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere
Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten
entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung
ersichtlich nicht erwogen worden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gericht
auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die
für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht
eingeht, sofern dieser Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts
unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Im Regelfall, d. h. wenn solche
besonderen Umstände nicht erkennbar sind, genügt es, wenn das Gericht sich mit
dem wichtigsten, für die Entscheidung unmittelbar und primär relevanten
Parteivorbringen im Urteil auseinander setzt. Im Übrigen ist dann grundsätzlich
davon auszugehen, dass das Gericht auch das sonstige Parteivorbringen
berücksichtigt hat, auch wenn dies im Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt
(BVerfG, B. v. 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 - NVwZ-RR 2002, 802 f.; Kopp/Schenke,
a. a. O., § 138 Rdnr. 13).
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt der behauptete Gehörsverstoß nicht vor.
Angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den
Entscheidungsgründen seines Urteils ist für den Senat nicht ersichtlich, dass es
einen Teil des Vortrages des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat.
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt,
dass sechs der vom Kläger benötigten zehn Medikamente laut Auskunft des
Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 25. Juli 2005 zum Regelsortiment der
Apotheken im Kosovo gehören und grundsätzlich vom örtlichen Gesundheitsdienst
gegen eine geringe Zuzahlung abgegeben werden. Diese Formulierung des
Verwaltungsgerichts verdeutlicht bereits, dass es sich mit der Frage der
Finanzierbarkeit der Medikamente durch den Kläger befasst hat. Hinsichtlich der
weiteren vier erforderlichen Medikamente - u. a. Preterax - ist das
Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine konkrete Gefahr im Sinne von
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG deshalb ausgeräumt ist, weil die Ausländerbehörde
die Mitgabe eines Medikamentenvorrates für einen Zeitraum von sechs Monaten
zugesagt hat. Nach der von ihm vertretenen Auffassung brauchte das
Verwaltungsgericht sich daher mit der Finanzierbarkeit dieser Medikamente nicht
weitergehend auseinander zu setzen.
Der Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs ferner darin begründet, dass das Verwaltungsgericht in den
Entscheidungsgründen seines Urteils nicht die Auskunft des Deutschen
Verbindungsbüros Kosovo vom 7. Juni 2005 an das Verwaltungsgericht
Sigmaringen berücksichtigt hat. Aus dieser Stellungnahme ergäbe sich, dass
kardiologische Untersuchungen im Kosovo nur in höchst eingeschränktem Maß
durchgeführt werden könnten.
Mit diesem Vorbringen ist ein Gehörsverstoß indes nicht hinreichend dargetan.
Den Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag ist nämlich nicht zu
entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der
Stellungnahme des Deutschen Verbindungsbüros vom 7. Juni 2005 zu einer
anderen, für ihn günstigeren Entscheidung hätte gelangen können. Nur dann,
wenn die unterbliebene Würdigung eines Sachvorbringens oder einer
Erkenntnisquelle zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte
führen können, kann nämlich die Berufung zugelassen werden (Nds. OVG, B. v.
07.07.1997 - 12 L 3297/97 - AuAS 1997, 215; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2.
Aufl., § 10 Rdnrn. 164 ff., S. 1037).
Aus der vom Kläger zitierten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros vom 7.
Juni 2005 ergibt sich, dass kardiologische Untersuchungen im Kosovo prinzipiell
durchgeführt werden können. Ausdrücklich erwähnt werden die
Untersuchungsmethoden EKG, Echo-Kardiographie und Ergometrie. Der vom
Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros vom
15. November 2004 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass weitere Kontrollen bei
Herzerkrankungen im Kosovo durchgeführt werden können. Zwar wird in der vom
Kläger angeführten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros vom 7. Juni 2005
mitgeteilt, dass bestimmte Eingriffe wie Herzkatheteruntersuchungen,
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mitgeteilt, dass bestimmte Eingriffe wie Herzkatheteruntersuchungen,
Dilatationen, Rekanalisierungen, Stent-Implantationen sowie Stresskardiographien
nicht vorgenommen werden können. Der Kläger hat jedoch im vorliegenden
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung nicht dargetan, dass eine dieser
Untersuchungsmethoden bei ihm in absehbarer Zeit nach Rückkehr in die Region
Kosovo durchgeführt werden müsste. Daher ist für den Senat nicht ersichtlich,
inwiefern das Verwaltungsgericht aufgrund des Inhalts der von ihm genannten
Auskunft eine für ihn bestehende konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG hätte annehmen können.
Ferner ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Gehörsverstoß
daraus, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht näher auf die
Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 30. August
2005 eingegangen ist. Auch die Berücksichtigung dieser Auskunft hätte nämlich zu
keiner anderen Entscheidung führen können.
Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sollen zwar in regionalen
Hospitälern in Einzelfällen eigentlich kostenfreie Medikamente nur gegen Zahlung
eines Bestechungsgeldes an Patienten abgegeben worden sein. Dem Lagebericht
ist jedoch zu entnehmen, dass es sich bislang nur um vergleichsweise wenige
Vorfälle handelte, in denen die Zahlung eines Geldbetrages für ein kostenfreies
Medikament verlangt wurde. Zudem war dieses Vorgehen auf regionale Hospitäler
beschränkt. Daher erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger
eines der sechs in der essential drug list aufgezählten Medikamente in keiner der
Apotheken in Pristina oder in seinem Wohnort ohne Zahlung von
Bestechungsgeldern erhalten wird. Hinzu kommt, dass der Kläger ausweislich
seiner Angaben bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge am 27. April 1999 auch über Verwandte in der
Bundesrepublik Deutschland verfügt. Diese könnten den Kläger ggf. bei etwaigen
Forderungen von Zuzahlungen finanziell unterstützen.
Schließlich kann der Kläger die Zulassung der Berufung nicht wegen einer
Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß §§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 86
VwGO beanspruchen. Denn nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 78 Abs. 3
Nr. 3 AsylVfG können in Asylverfahren nur die in § 138 VwGO bezeichneten
Verfahrensmängel geltend gemacht werden. Hierzu zählt eine Verletzung der
Aufklärungspflicht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.