Urteil des HessVGH vom 13.06.1995

VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, prüfungsordnung, aufschiebende wirkung, klausur, hessen, vollziehung, kunst, chancengleichheit, wissenschaft, ermessen

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TG 1456/95
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 3 HSchulG HE, §
21 Abs 1 Nr 6 HSchulG HE,
§ 21 Abs 2 HSchulG HE, §
57 Abs 1 Nr 10 HSchulG HE
(Zum notwendigen Inhalt einer Diplomprüfungsordnung)
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der gegen den Erlaß des Antragsgegners vom 5.
September 1994 gerichteten Klage auch insoweit begehrt, als der Antragsgegner
beanstandet, in der beabsichtigten Prüfungsordnung seien die Prüfungsfächer und
deren Inhalte nicht festgelegt, ist zulässig, aber unbegründet, denn das
Verwaltungsgericht hat diesbezüglich den Antrag des Antragstellers zu Recht
abgelehnt.
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Mit dem Erlaß wird er und nicht die
Fachhochschule F angewiesen, eine Prüfungsordnung zu erlassen, die den
gesetzlichen Anforderungen genügt. Da er aus eigenem Recht die
Prüfungsordnungen erläßt (§ 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Fachhochschulen im
Lande Hessen - FHG -), ist er nach § 61 Nr. 2 VwGO fähig, am Verfahren beteiligt
zu sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Mai 1985 - 7 B 54.84 - KMK- HSchR 1986,
972 f.).
Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser erreichen möchte, daß der
Antrag des Antragstellers abgelehnt wird, soweit der Antragsteller sich dagegen
wendet, daß das Fehlen von Klausuren als Prüfungsleistungen beanstandet wurde,
ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte hinsichtlich dieser
Beanstandung dem Antrag nicht stattgeben dürfen.
Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 5. Oktober
1994 gerichtete Eilantrag ist zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg.
Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Erlasses vom 5. September 1994 ausreichend schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3
Satz 1 VwGO). Er hat dargelegt, daß der unverzügliche Erlaß einer praktikablen
Prüfungsordnung im öffentlichen Interesse liege. Die derzeitige vorläufige
Prüfungsordnung sei in großen Teilen nicht anwendbar. Wesentliche Teile
verstießen gegen gesetzliche Regelungen sowie gegen allgemein anerkannte
Grundsätze des Prüfungsrechtes oder böten keine Gewähr für gleichartige
Prüfungsbedingungen. Der im Hochschulbereich festgeschriebene Grundsatz der
Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen (§§ 16 des Hochschulrahmengesetzes -
HRG -, 21 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG -) werde mißachtet.
Die Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit sei bei den Prüfungen im
Fachbereich Haushalt und Ernährung nicht gesichert. Mit diesen zutreffenden
Ausführungen hat der Antragsgegner dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geregelten
Formerfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der
sofortigen Vollziehung Rechnung getragen.
Die aufschiebende Wirkung der gegen den Erlaß vom 5. September 1994
gerichteten Klage ist nicht wiederherzustellen, weil das öffentliche Interesse an der
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gerichteten Klage ist nicht wiederherzustellen, weil das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Erlasses das Interesse, das der Antragsteller an einer
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat, bei der insoweit
gebotenen Abwägung überwiegt. Denn der Erlaß vom 5. September 1994 erweist
sich als offensichtlich rechtmäßig.
Die Aufforderung, bis zum 30. November 1994 eine Prüfungsordnung zur
Genehmigung vorzulegen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist
unter Berücksichtigung der Gründe des Erlasses nicht zu beanstanden. Auch die in
Satz 2 von Nummer 1 des Erlaßtenors enthaltene Androhung, daß der
Antragsgegner im Wege der Rechtsaufsicht anstelle des Fachbereichs eine
Prüfungsordnung erläßt, wenn der Antragsteller der in Satz 1 genannten
Verpflichtung nicht nachkommt, ist offensichtlich rechtmäßig.
Erfüllen die zuständigen Stellen die ihnen obliegenden Pflichten nicht, so kann der
Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst nach § 19 Abs. 3 Satz 1 HHG
anordnen, daß sie innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist das
Erforderliche veranlassen. Kommen sie der Anordnung nicht innerhalb der
festgesetzten Frist nach, kann der Minister nach § 19 Abs. 3 Satz 2 HHG die
notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen, insbesondere auch die
erforderlichen Vorschriften erlassen. Nachdem der Antragsteller bereits im Jahre
1982 gegründet wurde, hatte er ausreichend Zeit, um eine genehmigungsfähige
Prüfungsordnung zu erlassen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht
nachgekommen. Die vom Antragsteller am 6. Juli 1994 beschlossene
Prüfungsordnung ist nicht genehmigungsfähig. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 10 HHG (vgl.
auch § 16 Abs. 2 HRG) sind in den Prüfungsordnungen die Prüfungsanforderungen,
insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung, zu regeln. Dies bedeutet,
daß sich schon aus der Prüfungsordnung selbst für die Studenten, die sich einer
Prüfung unterziehen wollen, hinreichend klar ergeben muß, welche Prüfungsfächer
im einzelnen geprüft werden, welche Prüfungsinhalte im wesentlichen beherrscht
werden müssen ("Prüfungsanforderungen") und welches Gewicht den in den
einzelnen Prüfungsfächern erbrachten Leistungen im Rahmen der gesamten
Prüfung zukommt.
Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht die Prüfungsordnung vom 6. Juli 1994
nicht. In § 15 der Prüfungsordnung sind zwar insgesamt 57 Fächer genannt. Jedoch
werden weder in dieser Vorschrift noch sonst in der Prüfungsordnung die Fächer
aufgelistet, in denen die Studenten zur Absolvierung der Diplomvorprüfung bzw.
der Diplomprüfung geprüft werden müssen. Bezüglich der Diplomvorprüfung
enthält § 17 Abs. 3 der Prüfungsordnung lediglich die Regelung, daß
Prüfungsleistungen wie folgt zu erbringen sind: a. eine Prüfungsleistung in
mündlicher Form in der naturwissenschaftlich/ technischen Fachdisziplin, b. eine
Prüfungsleistung in schriftlicher Form in der sozialwissenschaftlichen Fachdisziplin
und c. eine Prüfungsleistung in mündlicher Form in der
wirtschaftswissenschaftlichen Fachdisziplin. Darüber hinaus heißt es, die
inhaltlichen Anforderungen ergäben sich aus den Lehrinhalten der jeweiligen
Lehrveranstaltungen; die Inhalte der Lehrveranstaltungen seien zu Beginn des
Semesters durch Aushang bekanntzumachen. Berücksichtigt man darüber hinaus,
daß nach der die studienbegleitenden Prüfungsleistungen betreffenden Regelung
des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Prüferin bzw. der Prüfer zu Beginn der Lehrveranstaltung
die prüfungsrelevanten Lehrinhalte bekanntgibt, so bestätigt dies, daß in der
Prüfungsordnung selbst weder die einzelnen Prüfungsfächer noch die
prüfungsrelevanten Lehrinhalte auch nur annähernd bestimmt geregelt sind,
sondern von den Lehrkräften nach deren Ermessen bestimmt werden.
Entsprechendes gilt für die Diplomprüfung. Nach § 19 der Prüfungsordnung
besteht die Diplomprüfung aus vier studienbegleitenden Prüfungsleistungen sowie
Diplomarbeit und Kolloquium. Nach § 19 Abs. 1 a. bis e. erstrecken sich die
Prüfungsleistungen jeweils auf ein Fachgebiet nach § 15 Abs. 2 und 3 und müssen
mindestens den Lehrstoff von drei Fächern des jeweiligen Fachgebiets umfassen.
Eine Prüfungsleistung ist im gewählten Schwerpunkt zu erbringen und zwar in
schriftlicher Form. Eine Prüfungsleistung ist im Fachgebiet 1 (Trophologie und
Medizin) zu erbringen und zwar in mündlicher Form. Eine Prüfungsleistung ist im
Fachgebiet 5 (Lebensmittel) zu erbringen und zwar in mündlicher Form. Die vierte
Prüfungsleistung ist wahlweise in dem Fachgebiet 2, 3 oder 4 zu erbringen und
zwar in schriftlicher Form. Hinsichtlich der studienbegleitenden Prüfungsleistungen,
die Teil der Diplomprüfung sein sollen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung,
wonach der Prüfer bzw. die Prüferin zu Beginn der Lehrveranstaltung die
prüfungsrelevanten Lehrinhalte bekanntgibt. Auch bezüglich der Diplomprüfung
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prüfungsrelevanten Lehrinhalte bekanntgibt. Auch bezüglich der Diplomprüfung
läßt sich der Prüfungsordnung nicht entnehmen, welche Fächer und welche
Lehrinhalte bei den Prüfungen zugrunde gelegt werden.
Wenn der Antragsteller auf Seite 2 der Beschwerdeschrift vom 4. April 1995
ausführt, die Prüfungsfächer ergäben sich - je nach Wahl des Studenten - aus der
Prüfungsordnung, so zeigt diese Bemerkung gerade, daß die Prüfungsfächer nicht
in der Prüfungsordnung geregelt sind, sondern in jedem einzelnen Fall von der
individuellen Wahlentscheidung des Studenten abhängen sollen. Nach § 57 Abs. 1
Nr. 10 HHG müssen die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer
und ihre Gewichtung, aber in der Prüfungsordnung selbst geregelt werden. Die
Prüfungsanforderungen und die Prüfungsfächer dürfen nicht von der
Wahlentscheidung des Studenten abhängig gemacht werden. Dies dient erkennbar
dem Ziel, im Interesse der Chancengleichheit (Art. 3 des Grundgesetzes - GG -) im
wesentlichen gleiche Prüfungsbedingungen für die Prüflinge zu schaffen. Diesem
Erfordernis würde es nicht gerecht, wenn die Wahl insbesondere der
Prüfungsfächer den Prüflingen obläge.
Offensichtlich rechtmäßig ist es außerdem, daß der Antragsgegner auf Seite 4 des
Erlasses vom 5. September 1994 das Fehlen der Prüfungsart "Klausur" als einen
weiteren Hauptmangel ansieht. Es trifft zwar zu, daß im Hessischen
Hochschulgesetz - insbesondere in den §§ 55 bis 57 HHG - nicht im einzelnen
geregelt ist, welche Prüfungsarten in den Prüfungsordnungen vorzusehen sind.
Jedoch kann das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst nach § 21 Abs.
1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Sätze 1 und 2 HHG (vgl. auch § 9 Abs. 2 Satz 1
HRG) die Genehmigung akademischer Prüfungsordnungen aus rechtlichen
Gründen und insbesondere dann versagen, wenn die beschlossene Regelung den
Zielsetzungen des Hochschulgesamtplanes widerspricht, nicht die Gewähr für
gleichwertige Studien-, Prüfungs-, Lehr- oder Forschungsbedingungen bietet oder
aus anderen Gründen eine Regelung nach pflichtgemäßem Ermessen des
Ministers für Wissenschaft und Kunst die im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes im Hochschulwesen gebotene Einheitlichkeit
gefährdet. Es widerspricht den Erfordernissen gleichwertiger Prüfungsbedingungen
sowie der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit, wenn die von dem
Antragsteller geplante Prüfungsordnung die einzige Prüfungsordnung in Hessen
ist, in der die Prüfungsart "Klausur" fehlt. Der Antragsgegner hat auf Seite 4 des
Erlasses vom 5. September 1994 dargelegt, daß diese Prüfungsform sich in allen
Prüfungsordnungen der hessischen Fachhochschulen mit Ausnahme der von dem
Antragsteller geplanten Prüfungsordnung findet.
Auch im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers ist die Prüfungsart "Klausur"
geeignet, den Wissensstand und die darüber hinausgehenden fachlichen
Fähigkeiten der Studenten zu prüfen. Mit Hilfe von Klausuren läßt sich nicht
"lediglich das kurzfristig gespeicherte Wissen (oft auch leider nur unzureichend
verarbeitet) zu einem bestimmten Zeitpunkt abprüfen", wie der Antragsteller auf
Seite 2 unten seines Schriftsatzes vom 29. Mai 1995 vorträgt. Vielmehr hängt es -
wie im Falle von schriftlichen Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen - von der
Qualität der jeweils gestellten Prüfungsaufgabe ab, ob sie allein durch die
unreflektierte Wiedergabe kurzfristig angelernten Wissens gelöst werden kann,
oder ob hierzu weitere Fähigkeiten wie methodisches Denken, Erkennen von
fachlichen Zusammenhängen, Fähigkeit zur fallorientierten Problemlösung etc.
erforderlich sind. Daß es bei der Anfertigung von Klausurarbeiten weitgehend
verhindert wird, unselbständig zu arbeiten oder gar Gedanken und Ergebnisse von
anderen zu übernehmen, stellt einen im Vergleich mit der schriftlichen Hausarbeit
erheblichen Gesichtspunkt dar, der zeigt, daß mit der Prüfungsart "Klausur" ein
objektiveres Bild von den fachlichen Fähigkeiten eines Prüflings ermittelt werden
kann als mit unbeaufsichtigten schriftlichen Arbeiten. Darüber hinaus
gewährleisten schriftlich erbrachte Prüfungsleistungen mit gleichartiger
Aufgabenstellung, die unter den gleichen Prüfungsbedingungen von den
Prüfungsteilnehmern erbracht werden, in weit höherem Maße den das gesamte
Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3
Grundgesetz) als dies bei unbeaufsichtigten oder mündlichen Prüfungsleistungen
der Fall ist. Die Leistungen sind aber nicht nur besser vergleichbar, sondern ihre
Beurteilung auch leichter überprüfbar als bei mündlichen Prüfungen.
Nach allem ist der Antrag des Antragstellers mit der in § 154 Abs. 1 VwGO
geregelten Kostenfolge abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und
dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG.
Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.