Urteil des HessVGH vom 04.02.2003

VGH Kassel: ersuchte behörde, ersuchende behörde, öffentliche sicherheit, persönliche daten, amtshilfeersuchen, bekanntgabe, rasterfahndung, hochschule, geheimhaltung, verarbeitung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TG 3112/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 30 VwVfG HE, § 26 SOG
HE, § 5 VwVfG HE, § 14
DSG HE
(Amtshilfe der Hochschule bei Rasterfahndung)
Gründe
Der zulässigen Beschwerde des Beigeladenen ist zu entsprechen. Denn entgegen
der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Antrag des Antragstellers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung nicht begründet.
Es ist kein Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem der Antragsteller einen
Anspruch darauf hat, dass die Antragsgegnerin es unterlässt, Daten, die sich auf
seine Person beziehen und von dem Amtshilfeersuchen des Beigeladenen vom 27.
September 2002 erfasst werden, diesem bekannt zu geben.
Ein solcher Anspruch besteht zwar nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen
Datenschutzgesetzes (HDSG) dann, wenn diese Bekanntgabe unzulässig ist.
Entgegen der Annahme des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts ist die
Übermittlung der persönlichen Daten des Antragstellers, soweit sie von dem
Amtshilfeersuchen erfasst werden, aber nicht unzulässig.
Da die Übermittlung im Rahmen der Amtshilfe erfolgen soll, kommt es für das
Rechtsschutzbegehren des Antragstellers darauf an, ob die Antragsgegnerin als
ersuchte Behörde berechtigt und verpflichtet ist, die Amtshilfe hinsichtlich der
angeforderten persönlichen Daten des Antragstellers zu verweigern. Der
Antragsteller hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem dies hier der
Fall ist.
Dabei kann dahinstehen, ob für die Befolgung des Amtshilfeersuchens die
Vorschrift des § 14 HDSG eingreift, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat,
oder ob diese Bestimmung hier nach § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 HDSG durch
die Regelung des § 26 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit
und Ordnung (- HSOG - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. September
2002 - GVBl. I S. 546) verdrängt wird, wie der Beigeladene meint.
Denn auch auf der Grundlage des § 14 HDSG ist die Antragsgegnerin nicht
berechtigt und verpflichtet, die Übermittlung der persönlichen Daten des
Antragstellers, soweit sie von dem Amtshilfeersuchen erfasst werden, zu
verweigern.
Da der Beigeladene ein Datenempfänger im Sinne von § 3 Abs. 1 HDSG ist,
greifen die Regelungen des § 14 Sätze 2 bis 5 HDSG ein. Der Beigeladene muss
danach als Empfänger der Daten gegenüber der Antragsgegnerin dartun, dass die
Übermittlung der Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies ist in
dem Ersuchen vom 27. September 2002 geschehen. Die Antragsgegnerin hat
dann nach § 14 Satz 3 HDSG (lediglich) die Zuständigkeit des Beigeladenen als
Empfänger der Daten und die Schlüssigkeit der Anforderung zu überprüfen. Eine
solche Prüfung hat die Antragsgegnerin vorgenommen. Dies ist - entgegen der
Annahme des Verwaltungsgerichts - dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5.
November 2002 zu entnehmen. Die Antragsgegnerin ist auch zu Recht zu dem
Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene als Empfänger der Daten zuständig ist
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Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene als Empfänger der Daten zuständig ist
und sein Begehren schlüssig dargetan ist.
Die Zuständigkeit des Landeskriminalamts folgt hier aus der Regelung des § 92
Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 HSOG und § 92 Abs. 3 HSOG. Da es nach der Begründung
des Amtshilfeersuchens darum geht, Straftaten zu verhüten, richtet sich die
Zuständigkeit - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht nach §
142 a und § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes, sondern nach den Vorschriften
des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Der Beigeladene hat sein Ersuchen vom 27. September 2002 auch schlüssig
begründet. Er hat hinreichend dargetan, dass Straftaten im Sinne von § 26 Abs. 1
HSOG zu befürchten sind, und zwar von Personen, deren persönliche Daten von
dem Amtshilfeersuchen erfasst werden, und dass die Daten im Rahmen der
polizeilichen Arbeit zur Verhütung solcher Straftaten benötigt werden. Das
Vorbringen des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 30. Januar 2003 ändert
nichts an der Schlüssigkeit des Amtshilfeersuchens.
Da der Antragsgegnerin keine weitergehende Prüfung obliegt, ist sie nach § 14
HDSG auch weder berechtigt noch verpflichtet, die Übermittlung der Daten zu
verweigern.
Auch nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(HVwVfG) über die Amtshilfe ist die Antragsgegnerin nicht zu einer weitergehenden
Prüfung des Ersuchens verpflichtet. Dies ist der Regelung des § 7 Abs. 2 HVwVfG
zu entnehmen. Zwar ist die Antragsgegnerin als ersuchte Behörde nach § 7 Abs. 2
Satz 2 HVwVfG für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich. Doch trägt die
ersuchende Behörde (das Landeskriminalamt) nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG die
Verantwortung für die zu treffende Maßnahme, also sowohl für das Ersuchen als
auch für die Bekanntgabe der Daten.
Die besonderen Voraussetzungen für eine Verweigerung der Amtshilfe nach § 5
Abs. 2 und Abs. 3 HVwVfG liegen nicht vor. Insbesondere steht der Amtshilfe nicht
die Vorschrift des § 30 HVwVfG über die Geheimhaltung persönlicher Daten
entgegen. Diese Bestimmung verbietet nur die u n b e f u g t e Offenbarung von
persönlichen Daten. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der
Schutz der persönlichen Daten eingeschränkt werden darf, soweit er dies in
anderen Vorschriften zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter bestimmt hat. Dies
entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der das
Recht auf Geheimhaltung der persönlichen Daten (Recht auf informationelle
Selbstbestimmung) eingeschränkt werden darf, soweit vorrangige Interessen der
Allgemeinheit dies erfordern (so Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 15.
Dezember 1983, BVerfGE 65, 1 ff., 44 und vom 14. Juli 1999, BVerfGE 100, 313 ff.).
Als solche Regelungen kommen einmal nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 HDSG die
Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes in Betracht und zum anderen
spezielle Rechtsnormen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 3 HDSG, die
den Regelungen des Hessischen Datenschutzgesetzes vorgehen und die
Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen oder zwingend voraussetzen.
Eine solche Vorschrift ist die Bestimmung des § 26 HSOG.
Da die Antragsgegnerin als ersuchte Behörde im Rahmen der Amtshilfe nach § 7
Abs. 2 HVwVfG nur eingeschränkt verantwortlich ist, hat sie auch bei der
Anwendung des § 30 HVwVfG lediglich zu prüfen, ob die ersuchende Behörde
schlüssig dargetan hat, dass die Voraussetzungen für eine Verarbeitung der Daten
nach § 26 HSOG vorliegen. Dies ist in dem Amtshilfeersuchen vom 27. September
2002 geschehen.
Bei dieser Sicht ist auf die weiteren von dem Verwaltungsgericht erörterten Fragen
nicht mehr einzugehen.
Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
gesamten Verfahrens zu tragen. Es entspricht auch der Billigkeit im Sinne von §
162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem
Antragsteller aufzuerlegen, da der Beigeladene das Rechtsmittel eingelegt hat und
sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.
Bei der Festsetzung des Streitwerts macht der Senat von der in § 25 Abs. 2 Satz 2
des Gerichtskostengesetzes (GKG) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, den
Streitwert für die erste Instanz zu ändern. Zwar ist für das Begehren des
Antragstellers von dem Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen. Da
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Antragstellers von dem Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen. Da
aber die begehrte einstweilige Anordnung unter dem Vorbehalt der Entscheidung
in einem entsprechenden Klageverfahren steht und dabei rückgängig gemacht
werden kann, erscheint es geboten, den Auffangwert zu halbieren. Dieser Wert
begrenzt nach § 14 Abs. 2 GKG auch den Wert für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG
unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.