Urteil des HessVGH vom 08.05.2006

VGH Kassel: einbürgerung, integration, leistungsbezug, ausnahme, ausländerrecht, stadt, arbeitslosenhilfe, unterlassen, arbeitslosigkeit, rechtsgrundlage

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TP 357/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 1 S 1 Nr 1
RuStAG, § 10 Abs 1 S 3
RuStAG
(Die fehlende Lebensunterhaltssicherung steht einer
Einbürgerung nicht von vornherein entgegen)
Leitsatz
Nach geltender Rechtslage kommt im Einbürgerungsrecht der Voraussetzung einer
eigenen Sicherung des Lebensunterhalts geringeres Gewicht zu als im Aufenthaltsrecht
für Ausländer.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Darmstadt vom 17. Januar 2006 abgeändert.
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, zu den
Bedingungen eines am Gerichtssitz oder am Wohnsitz der Klägerin ansässigen
Anwalts Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Darmstadt (5 E 1143/05) bewilligt.
Gründe
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO, § 114
ZPO) vor.
Insbesondere hat die von der Klägerin erstrebte Rechtsverfolgung hinreichende
Erfolgsaussicht. Als Rechtsgrundlage für ihr Einbürgerungsbegehren kommt § 10
StAG in Betracht. Die Voraussetzungen eines achtjährigen gewöhnlichen
Aufenthalts in Deutschland erfüllt die Klägerin, unabhängig davon könnte § 10 Abs.
2 StAG herangezogen werden. Von dem Erfordernis der
Lebensunterhaltssicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) wird gemäß § 10 Abs. 1
Satz 3 2. Alternative StAG abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber aus
einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch
bestreiten kann. Die Voraussetzungen hierfür sind noch näher
aufklärungsbedürftig, jedenfalls steht die fehlende Lebensunterhaltssicherung im
Fall der Klägerin nicht von vornherein der Einbürgerung entgegen.
Die vom Verwaltungsgericht hierzu - insbesondere im Nichtabhilfebeschluss -
vertretene Auffassung, wonach die gesetzliche Ausnahme - gemeint ist offenbar §
10 Abs. 1 Satz 3 StAG ausschließlich - "Fälle einer grundsätzlich abgeschlossenen
Integration (mehrjährige Berufstätigkeit) mit späterer unverschuldeter
vorübergehender Arbeitslosigkeit" betreffen soll, ist weder mit dem Wortlaut des §
10 Abs. 1 Satz 3 StAG vereinbar noch entspricht sie der Rechtsprechung des
erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 10.10.2005 - 12 TP 1398/05 -) noch der
Kommentarliteratur und wird auch nicht in den allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu Grunde gelegt.
Zum Ausschlussgrund des Bezugs von Sozialhilfeleistungen heißt es in den nach
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Zum Ausschlussgrund des Bezugs von Sozialhilfeleistungen heißt es in den nach
inhaltlich unveränderter Überleitung der §§ 85 ff. AuslG in die §§ 10 bis 12b StAG
weiterhin anwendbaren Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 85 AuslG (Ziffer
85.1.2) vielmehr, der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe sei vom
Einbürgerungsbewerber dann zu vertreten und stehe deshalb einer Einbürgerung
entgegen, wenn der Bewerber durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen
die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt habe. Dies sei
insbesondere dann gegeben, wenn die Hilfsbedürftigkeit durch einen
Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten
herbeigeführt worden sei. Andere Anhaltspunkte dafür, dass ein
Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu
vertreten habe, ergäben sich beispielsweise daraus, dass er wiederholt die
Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 SGB III erfüllt habe oder aus
anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestünden. Nicht zu vertreten
habe es der Einbürgerungsbewerber hingegen insbesondere, wenn ein
Leistungsbezug wegen Verlust des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche,
betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich
hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht habe.
Diese Hinweise zur Rechtsanwendung werden in der
staatsangehörigkeitsrechtlichen Kommentierung aufgegriffen (siehe Hailbronner in
Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 10 StAG Rdnr. 24; GK-
Berlit, § 10 StAG Rdnr. 239 ff.) und es wird angenommen, dem Ausschlussgrund
des Sozialhilfebezugs komme wegen der Ausnahme bei nicht zu vertretendem
Leistungsbezug nur geringe Bedeutung zu, da die Behörde den Nachweis der
verschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit führen müsse (Hailbronner, a. a. O., Rdnr.
23). Während der Gesetzgeber die Erlangung eines Aufenthaltstitels im
Ausländerrecht bei Sozialhilfebezug an mehreren Stellen ausnahmslos ausschließt
(siehe die Aufzählung bei GK-Berlit, a. a. O., Rdnr. 23909) lässt er im
Einbürgerungsrecht eine Ausnahme bei nicht zu vertretendem Sozialhilfebezug zu
und gewichtet somit fiskalische Interessen bei der Einbürgerung geringer als im
Ausländerrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34/95 - InfAuslR 1996, 54 unter Hinweis auf BT-
Drs. 11/6321, S. 47) liegt der Unterschied für diese unterschiedliche Regelung
darin, dass die Einbürgerung nicht auf Erleichterung der Integration gerichtet ist,
sondern eine Konsequenz daraus zieht, dass die Integration als Folge eines
langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits stattgefunden hat und
abgeschlossen ist. Bei der Einbürgerung kommt daher nach geltender Rechtslage
der eigenen Lebensunterhaltssicherung ein weniger entscheidendes Gewicht zu.
Instanzgerichtliche Entscheidungen aus neuester Zeit prüfen die Frage, ob
Sozialhilfebezug vom Einbürgerungsbewerber zu vertreten ist, unter
Berücksichtigung von im Einzelfall auch durch informatorische Befragung des
Einbürgerungsbewerbers in der mündlichen Verhandlung ermittelter Umstände wie
das Alter des Bewerbers, ferner der Fragestellung, ob der Einbürgerungsbewerber
aus eigenen Kräften etwas zur Verbesserung seiner Chancen auf dem
Arbeitsmarkt getan hat, ob er Vermittlungsvorschläge der Arbeitsverwaltung
erhalten hat und ob ihm angesonnen werden kann, eine Tätigkeit zur
Lebensunterhaltssicherung etwa in der Gastronomie oder im Reinigungsbereich
anzunehmen (siehe VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 -, juris; VG
B-Stadt, Urteil vom 07.09.2004 - 4 A 4184/0 - juris).
Im vorliegenden Fall bedarf somit die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin aus
einem von ihr zu vertretenden Grund auf Sozialleistungen zum Lebensunterhalt
angewiesen ist, einer weiteren Aufklärung, etwa durch Anfrage bei der zuständigen
Arbeitsagentur.
Ebenfalls weiterer Aufklärung bedarf die Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 12 StAG. Die zur Frage der Einbürgerung unter
Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommene Prüfung der Einbürgerungsbehörde
bezieht sich ausdrücklich allein auf den Fall der Ermessenseinbürgerung (§ 8
StAG). Vorliegend kommt aber in erster Linie eine Anspruchseinbürgerung nach §
10 StAG in Betracht, da - wie sogleich auszuführen ist - entgegen der bisherigen
Auffassung der Einbürgerungsbehörde der Ausschlussgrund der nicht
hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) nicht
ohne weiteres eingreift.
In dem angefochtenen Bescheid wird die Einbürgerung tragend mit der Erwägung
abgelehnt, die Klägerin verfüge nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen
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abgelehnt, die Klägerin verfüge nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache, weil sie einen deutschsprachigen Text nicht lesen könne und die
Tatsache, dass sie Analphabetin sei, sei unerheblich. Diese Rechtsauffassung
dürfte nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
20.10.2005 - 5 C 8.05 - NJW 2006, 1079 - 1081) zu den Anforderungen an die
"ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache" bei Analphabeten jedenfalls in
dieser Allgemeinheit nicht mehr haltbar sein. Vielmehr bedarf die Frage, ob der
Klägerin in ihrer konkreten Situation der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1
StAG entgegengehalten werden kann, näherer Überprüfung nach Maßgabe der
bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Schließlich stehen auch die drei strafgerichtlichen Verurteilungen zu Geldstrafen
von 15, 40 und 80 Tagessätzen der Einbürgerung nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.
5 StAG entgegen, vielmehr bleiben sie gemäß § 12a Satz 1 Nr. 2 StAG außer
Betracht.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfegewährung sind
glaubhaft gemacht (§ 166 VwGO, §§ 117 Abs. 4, 118 Abs. 2 ZPO). Die Beiordnung
des Rechtsanwalts beruht auf § 121 ZPO i. V. m. § 166 VwGO.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an, weil die
Beschwerde Erfolg hatte (Nr. 5502 der Anlage I zum GKG); außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.