Urteil des HessVGH vom 09.12.1993

VGH Kassel: wiederwahl, wiederholung, sinn und zweck der norm, geheime abstimmung, geschäftsordnung, vertretung, sperrfrist, mehrheit, verwaltungsverfahren, fraktion

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 1720/92
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 40 Abs 1 GemO HE, § 55
Abs 6 GemO HE, § 40 Abs
1 S 2 GemO HE, § 40 Abs 1
S 1 GemO HE, § 55 Abs 5 S
6 GemO HE
(Anwaltliche Vertretung bei Widerspruchserhebung eines
Gemeindevertreters gegen die Wahl des Bürgermeisters;
zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Wiederwahl
und eines zweiten Wiederwahlversuchs)
Tatbestand
Der Kläger ficht die Wiederwahl des Beigeladenen zum hauptamtlichen
Bürgermeister der Gemeinde L an. Er ist Mitglied der beklagten
Gemeindevertretung, welche die Wiederwahl am 19. September 1991
vorgenommen hat.
In ihrer Sitzung vom 18. März 1991 hatte die Beklagte in geheimer Abstimmung
den Beschluß gefaßt, die Wiederwahl des beigeladenen Bürgermeisters
vorzunehmen, dessen Amtszeit am 31. Dezember 1991 ablief. Aufgrund dieses
Beschlusses wurde in der Sitzung der Beklagten vom 15. August 1991 über die
Wiederwahl des Beigeladenen abgestimmt. Mit einem Ergebnis von 15 Ja-Stimmen
zu 16 Nein-Stimmen wurde die Wiederwahl abgelehnt.
Nachdem der Hessische Städte- und Gemeindebund mit Schreiben vom 23.
August 1991 und ein Mitarbeiter der kommunalen Aufsicht des Kreises mit
Schreiben vom 27. August 1991 erklärt hatten, es bestünden keine rechtlichen
Bedenken gegen eine Wiederholung der Wiederwahl, beantragte der
Gemeindevertreter R., welcher der CDU-Fraktion angehört, die Wiederholung der
Wahlhandlung in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung. Die
Tagesordnung für die am 19. September 1991 stattfindende Sitzung der
Beklagten sah daraufhin unter Tagesordnungspunkt 8 die erneute Wiederwahl des
hauptamtlichen Bürgermeisters vor. Zu Beginn dieser Sitzung beantragte der
Kläger unter Berufung auf die Geschäftsordnung der Stadt L, den
Tagesordnungspunkt 8 - Wiederwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters - von der
Tagesordnung abzusetzen, da rechtliche Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der
Wiederholung der Wiederwahl bestünden. Der Antrag des Klägers wurde in offener
Abstimmung abgelehnt. In der daraufhin unter Tagesordnungspunkt 8
stattfindenden Wahlhandlung wurde der Beigeladene mit der Mehrheit der gültigen
Stimmen (17 Ja-Stimmen bei 13 Nein-Stimmen) wiedergewählt.
Am 11. Oktober 1991 legte der Kläger gemeinsam mit zwei weiteren
Gemeindevertreterinnen mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsanwälte
Widerspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein. Der Widerspruch wurde zum einen
damit begründet, daß über den Antrag des Klägers auf Absetzung des
Tagesordnungspunktes 8 - Durchführung der Wiederwahl des Bürgermeisters -
nicht in offener Abstimmung hätte entschieden werden dürfen. Weiterhin sei die
Wiederwahl auch deshalb ungültig, weil der ihr zugrundeliegende Antrag des
Gemeindevertreters R. gegen die in § 15 der Geschäftsordnung der Stadt L
vorgeschriebene Sperrfrist von einem Jahr für abgelehnte Anträge verstoße.
Schließlich sei die hier vorgenommene Wiederholung der Wiederwahl aufgrund der
zwingenden Vorschriften der §§ 40, 42 und 55 HGO ausgeschlossen. So diene § 40
HGO nicht nur dem Schutz der Gemeinde vor unnötigen Versorgungslasten,
sondern auch dem Schutz des bisherigen Stelleninhabers, dessen Rechte
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sondern auch dem Schutz des bisherigen Stelleninhabers, dessen Rechte
ausgehöhlt würden, wenn er sich mehreren Wahlhandlungen unterziehen müsse.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Beschluß vom 15. November 1991 als
unzulässig und unbegründet zurück. In dem schriftlichen Widerspruchsbescheid
vom 29. November 1991 wird ausgeführt, der Widerspruch sei bereits unzulässig,
da er nur höchstpersönlich vom Kläger und nicht von einem
Prozeßbevollmächtigten hätte eingelegt werden dürfen. Außerdem seien die
Rechtsanwälte nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen. Im übrigen sei der
Widerspruch aber auch unbegründet. Über den Antrag des Klägers auf Absetzung
des Tagesordnungspunktes "Wiederwahl des Bürgermeisters" habe offen
abgestimmt werden können, weil er nicht den in § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO
vorgesehenen Beschluß über die Durchführung der Wiederwahl des
Bürgermeisters zum Gegenstand gehabt habe. Dieser Beschluß sei vielmehr
bereits in der Sitzung der Gemeindevertretung am 18. März 1991 gefaßt worden.
Ein Verstoß gegen § 15 der Geschäftsordnung scheide wegen der fehlenden
Identität der Antragsteller aus. Schließlich sei die hier vorgenommene
Wiederholung der Wiederwahl auch deshalb nicht durch die Vorschriften der HGO
ausgeschlossen, weil § 55 Abs. 5 letzter Satz HGO die Möglichkeit einer solchen
Wahlwiederholung eröffne.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und diese wie folgt begründet: Die
Einlegung des Wahlanfechtungswiderspruches durch einen Bevollmächtigten sei
entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Bei der Wahlanfechtung gemäß §
55 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) handele es sich um ein
objektives Prüfungsverfahren, das - wie auch der vorliegende Fall und die
Rechtsberatung der Beklagten durch den Hessischen Städte- und Gemeindebund
zeige - erhebliche Rechtsprobleme aufwerfen und deshalb eine juristische
Beratung und anwaltliche Vertretung sinnvoll und notwendig machen könne. Hier
sei auf § 14 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) zu
verweisen, der als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens jedenfalls analog
anwendbar sei. Die Klage sei auch begründet, weil die Wiederholung der
Wiederwahl gegen die Vorschriften der HGO sowie gegen § 15 der
Geschäftsordnung der Beklagten verstoße und somit rechtswidrig und ungültig sei.
Der Kläger hat insoweit die bereits in seinem Widerspruch vorgetragenen
Argumente wiederholt und vertieft.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die am 19. September 1991 erfolgte
Wiederwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde
L ungültig ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die Schreiben des Hessischen Städte- und
Gemeindebundes vom 23. August 1991 (an den Bürgermeister der Gemeinde L),
vom 10. September 1991 (an den Gemeindevorstand) und vom 7. November
1991 (an den Vorsitzenden der Beklagten) Bezug genommen und im übrigen
folgendes ausgeführt: Der Kläger habe seinen Widerspruch höchstpersönlich
einlegen müssen. Für eine Anwendung der Vorschriften des HVwVfG sei hier kein
Raum, weil der Widerspruch nach § 55 Abs. 6 HGO kein Vorverfahren im Sinne der
§§ 68 ff. VwGO einleite, sondern in der ersten Stufe ein (rein) internes
Wahlprüfungsverfahren eröffne. Die offene Abstimmung über den Antrag des
Klägers in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 19. September 1991,
gerichtet auf Absetzung des Tagesordnungspunktes 8 "Wiederwahl des
hauptamtlichen Bürgermeisters", sei rechtens gewesen, weil es sich nicht um eine
Beschlußfassung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO gehandelt habe. Eine geheime
Abstimmung sei nach § 54 Abs. 2 HGO unzulässig gewesen. In der Wiederholung
der Wiederwahl liege schließlich kein Verstoß gegen § 15 der Geschäftsordnung,
die im übrigen lediglich als Richtlinie beschlossen sei und deshalb nicht die Wirkung
einer Rechtsnorm entfalte.
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Der Beigeladene hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen und
ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 20. Mai 1992 hat das Verwaltungsgericht Gießen der Klage
stattgegeben und die Wiederwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der
Gemeinde L für ungültig erklärt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
Die Klage sei als kommunalverfassungsrechtliche Wahlanfechtungsklage zulässig.
Der Kläger habe den Wahlwiderspruch auch form- und fristgerecht eingelegt. Für
diese, ein objektives Prüfungsverfahren gemäß § 55 Abs. 6 HGO einleitende
Rechtshandlung bestehe entgegen der Auffassung der Beklagten kein
Vertretungsverbot. Denn anders als etwa die Stimmabgabe bei Wahlen oder
Abstimmungen in der Gemeindevertretung sei die Erklärung des Widerspruches
nicht derart untrennbar an die Person des gewählten Gemeindevertreters
gebunden, daß sie nur von ihm höchstpersönlich abgegeben werden könne. Der
Widerspruch selbst setze "nur" ein Vorverfahren in Gang, das zwar auf eine
Willensbildung der Gemeindevertretung abziele, aber gleichzeitig ein objektives
Wahlprüfungsverfahren in Gang setze, das Voraussetzung des sich
anschließenden gerichtlichen Verfahrens sei, bei dem die Möglichkeit einer
Vertretung außer Zweifel stehe. Für das Vorverfahren müßten daher die
allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechtes gelten. Nach § 14
HVwVfG sei die Einschaltung eines Bevollmächtigten sowohl im
Verwaltungsverfahren als auch im Rechtsbehelfsverfahren uneingeschränkt
zulässig. Der Wahlanfechtungswiderspruch sei auch begründet, weil die Wiederwahl
vom 19. September 1991 unzulässig gewesen sei. Die Wiederholung der gültigen
Wiederwahl vom 15. August 1991 stehe mit §§ 40, 55 HGO nicht in Einklang und
sei damit ungültig. § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO, auf den sich die Beklagte zu Unrecht
berufe, betreffe zum einen nur Wahlverfahren, in denen mehrere Bewerber zur
Wahl stünden, und lasse zum anderen eine Wiederholung des Wahlverfahrens nur
so lange zu, wie die Wahl noch zu keinem Ergebnis geführt habe. Eine Wahl, bei der
nur ein Bewerber zur Wahl stehe - das ergebe der Umkehrschluß aus § 55 Abs. 5
Satz 2 bis 6 HGO - ende dagegen immer mit dem ersten Wahlgang. Während der
Gesetzgeber also das Wahlverfahren mit mehreren Bewerbern ausdrücklich unter
einen Erfolgszwang gestellt habe, könne das Ergebnis einer Wahl mit nur einem
Bewerber auch negativ ausfallen. § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO lasse sich daher auf
Wahlverfahren mit nur einem Bewerber auch nicht analog anwenden. Aus
Systematik und Sinngehalt des § 55 Abs. 5 HGO lasse sich vielmehr entnehmen,
daß die Wiederholung einer abgeschlossenen gültigen Wahl, d.h. ihre erneute
Durchführung bei identischen Bedingungen, nicht zulässig sei, also über einen
identischen Wahlsachverhalt nicht zweimal abgestimmt werden dürfe. Bei einer
Wiederwahl nach § 40 HGO sei die Wahlsituation zwingend vorgegeben und
unveränderbar, da jeweils nur der bisherige Stelleninhaber zur Wahl stehe. Weitere
Bewerber seien ausgeschlossen. Das bedeute, die Gemeindevertretung stünde bei
einer Wiederholung der Wahl vor einer identischen Wahlsituation, zu der sie bereits
ein eindeutiges Votum abgegeben habe.
Der (beliebigen) Wiederholung einer gültigen, wenn auch gescheiterten Wiederwahl
stehe auch der Normzweck des § 40 HGO entgegen. Zum einen solle diese
Bestimmung die Gemeinde davor schützen, unnötige Versorgungslasten
übernehmen zu müssen. Gleichzeitig werde der zur Wiederwahl anstehende
Amtsinhaber jedoch auch in mehrfacher Hinsicht privilegiert und geschützt. Da
weitere Bewerber nicht zugelassen seien, müsse sich der Amtsinhaber keiner
Konkurrenz im Wahlverfahren stellen. Außerdem sei durch die in § 40 HGO
enthaltene Fristregelung gewährleistet, daß der Betroffene über seine künftige
berufliche Stellung rechtzeitig Kenntnis erlangen und entsprechend disponieren
könne. In einer ablehnenden Entscheidung bei einer Wiederwahl liege das deutliche
Mißtrauensvotum der Gemeindevertretung, die es vorziehe, eher die
Versorgungsleistungen eines Amtsinhabers zu übernehmen, als weiter mit ihm
zusammenzuarbeiten. Gerade um eine solche für den Betroffenen mißliche
Situation zu vermeiden, fordere § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO einen vom eigentlichen
Wahlgang unabhängigen Beschluß über die Vornahme einer Wiederwahl. Indem
dieser Beschluß in einer geheimen Abstimmung zur Ausschaltung jeglichen
Fraktionszwanges zu treffen sei, werde gewährleistet, daß er eine mit hoher
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Fraktionszwanges zu treffen sei, werde gewährleistet, daß er eine mit hoher
Wahrscheinlichkeit versehene Prognose für den späteren Wahlausgang enthalte.
Dem bei der Wiederwahl erfolglosen Amtsinhaber sei es nicht zuzumuten, sich der
Verpflichtung eines Wiederwahlverfahrens mehrfach auszusetzen. Der Gültigkeit
der wiederholten Wiederwahl vom 19. September 1991 stehe darüber hinaus
entgegen, daß ein diese Wiederwahl vorbereitender geheimer Beschluß gemäß §
40 Abs. 1 Satz 2 HGO von der Beklagten nicht gefaßt worden sei. Nach der am 15.
August 1991 durchgeführten, gescheiterten Wiederwahl habe die Beklagte erneut
eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob sie die Stelle des hauptamtlichen
Bürgermeisters durch Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers oder durch Wahl
nach Ausschreibung besetzen wolle. Der ursprüngliche Beschluß über die
Vornahme der Wiederwahl habe die Gemeinde nicht länger binden können. Denn
eine auf eine gescheiterte Wiederwahl folgende Ausschreibung der Stelle und
Durchführung der Wahl könne nicht daran geknüpft sein, den einmal gefaßten
Wiederwahlbeschluß aufzuheben. Anderenfalls entfalte der Beschluß über die
Wiederwahl einen ungewollten Erfolgszwang dergestalt, daß die Wiederwahl
solange zu wiederholen wäre, bis sie zu einem positiven Ergebnis geführt habe.
Damit würde der positive Wiederwahlbeschluß gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO
jedoch eine Bindungswirkung entfalten, die eine Wahl praktisch überflüssig mache
bzw. eine "Wahl" gar nicht mehr zulasse. Nach alledem sei eine erneute geheime
Beschlußfassung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO erforderlich gewesen, die auch
nicht etwa durch die offene Abstimmung über den Absetzungsantrag des Klägers
ersetzt worden sei.
Die Beklagte und der Beigeladene haben gegen das ihnen jeweils am 24. Juli 1992
zugestellte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet:
Die Einlegung eines Wahlwiderspruches gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 HGO könne nur
höchstpersönlich erfolgen. Denn es handele sich um ein organinternes
Prüfungsverfahren, bei dem der einzelne Gemeindevertreter von einem nur ihm
zustehenden Mitgliedschaftsrecht Gebrauch mache. Der danach bereits
unzulässige Widerspruch sei aber auch unbegründet, weil die Wiederholung des
Wahlverfahrens ohne Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorgenommen worden sei.
Die Zulässigkeit einer solchen (Wieder-)Wahlwiederholung ergebe sich schon aus §
55 Abs. 5 Satz 6 HGO, der sich unmittelbar auf § 55 Abs. 5 Satz 1 HGO beziehe
und deshalb nicht nur für die Mehr-Personen-Wahl, sondern auch für die Ein-
Personen-Wahl gelte. Aber auch wenn man § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO auf den
vorliegenden Fall nicht anwenden wolle, sei die Wiederholung der Wiederwahl doch
nach allgemeinen Grundsätzen zulässig. Ein solcher Grundsatz besage, daß
Beschlüsse einer Gemeindevertretung generell wiederholbar und abänderbar seien
und daß der jeweils spätere Beschluß dem früheren vorgehe. Wahlen seien als
Beschlüsse besonderer Art zu kennzeichnen und jedenfalls auch wiederholbar und
abänderbar. Dem stünden im vorliegenden Fall weder gesetzliche Vorschriften
noch Bestimmungen der Geschäftsordnung der Beklagten entgegen.
Insbesondere lasse sich aus § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO nicht im Umkehrschluß
ableiten, daß die Wiederholung einer abgeschlossenen gültigen Wahl unzulässig
sei. Auch Rechte Dritter oder des Beigeladenen, die eine Wiederholung der Wahl
verbieten könnten, seien nicht ersichtlich. So gebiete § 40 Abs. 2 HGO nach
seinem Sinn und Zweck nicht, den amtierenden Bürgermeister vor einer
Wiederwahl zu schützen, die mehr als drei Monate vor Ablauf der Amtszeit
stattfinde. Für die Wiederholbarkeit der Wahl spreche dagegen eine Auslegung des
§ 40 HGO unter dem Gesichtspunkt der die Gemeinde treffenden
Versorgungslasten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, die Beklagte habe
mit ihrer negativen Wahlentscheidung vom 15. August 1991 auf den Schutz vor
unnötigen Versorgungsleistungen verzichtet, sei nicht haltbar. Schließlich sei es
nicht erforderlich gewesen, vor der Wiederholung der Wiederwahl erneut einen
geheimen Vornahmebeschluß nach § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO zu fassen. Der "alte"
Vornahmebeschluß vom 18. März 1991 habe nämlich fortbestanden; weder sei
eine ausdrückliche Aufhebung erfolgt noch habe sich dieser Beschluß durch die
mißglückte Wahl am 15. August 1991 erledigt. Die (offene) Abstimmung über den
Absetzungsantrag des Klägers in der Sitzung vom 19. September 1991 habe keine
Entscheidung über die Vornahme der Wiederwahl beinhaltet. Die Wiederholung des
Vornahmebeschlusses in geheimer Abstimmung erscheine als bloßer
Formalismus, weil - das zeigten die verschiedenen Abstimmungsergebnisse - mit
Sicherheit eine Mehrheit für die Wiederholung der Wahl gestimmt hätte.
Der Beigeladene hat zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung ein
Rechtsgutachten vorgelegt, in dem die schriftsätzlich vorgetragenen Argumente
näher ausgeführt sind.
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Die Beklagte verweist zunächst auf ihr gesamtes Vorbringen erster Instanz und
trägt weitgehend dieselben Argumente vor, auf die sich auch der Beigeladene
stützt. Ergänzend führt sie aus:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wiederwahl des Beigeladenen für
ungültig zu erklären, sei auch im Ergebnis nicht verständlich, weil nach dem
Sachverhalt kein Zweifel daran bestehen könne, daß der in einem demokratischen
und geheimen Verfahren zum Ausdruck gekommene Wille der Mehrheit der
Gemeindevertretung auf die Wiederwahl des Beigeladenen zum Bürgermeister der
Gemeinde Lahnau gerichtet gewesen sei. Die §§ 40 und 55 HGO dienten keinem
Selbstzweck, sie sollten insbesondere nicht der Mehrheit einer
Gemeindevertretung den Weg zur Wiederwahl des Bürgermeisters durch
Errichtung formaler Hürden ohne erkennbaren praktischen oder rechtlichen Sinn
versperren, sondern vielmehr die Willensbildung nach demokratischen
Grundsätzen gewährleisten. Freiräume, welche das Kommunalverfassungsrecht
mit Rücksicht auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht und die politische Natur
jeder Wahlentscheidung lasse, dürften nicht durch die Anwendung systemfremder,
nämlich für das Verwaltungsverfahren entwickelter Maßstäbe blockiert werden. Mit
der Aufhebung der Wiederwahl des Beigeladenen habe das Verwaltungsgericht
einen kommunalen Willensbildungsakt in unzulässiger Weise an
verwaltungsverfahrensrechtlichen Maßstäben gemessen und damit in den
politischen Gestaltungsspielraum einer hessischen Gemeindevertretung
eingegriffen. Gegenstand der Wahlprüfung sei im übrigen nur das Wahlverfahren
im Sinne des § 55 HGO, nicht dagegen der vorbereitende Beschluß über die
Vornahme einer Wiederwahl nach § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO. Zudem sei fraglich, ob
einer Wiederwahl überhaupt zwingend ein Sachbeschluß über ihre Vornahme
vorausgehen müsse. § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO lasse sich unschwer so
interpretieren, daß der Vornahmebeschluß, wenn er denn überhaupt gefaßt werde,
in geheimer Abstimmung vorzunehmen sei. Der Vornahmebeschluß nach § 40
Abs. 1 Satz 2 HGO beinhalte im übrigen eine kollektive Willensentscheidung der
Gemeindevertretung, die ein Internum des obersten Gemeindeorgans bleibe und
keinesfalls an den Kategorien des Verwaltungsaktes gemessen werden dürfe. Die
Aufhebung eines solchen Beschlusses komme nur durch einen entsprechenden
actus contrarius der Gemeindevertretung in Betracht; eine Erledigung bzw. ein
Verbrauchtsein durch die erfolglose Wahl am 15. August 1991 scheide also aus. Im
vorliegenden Fall komme hinzu, daß die Beklagte ihren Vornahmebeschluß vom
18. März 1991 durch die Ablehnung des Absetzungsantrages des Klägers in der
Sitzung vom 19. September 1991 noch einmal schlüssig bekräftigt habe.
Hilfsweise sei schließlich zu berücksichtigen, daß nicht jeder Verstoß gegen
wahlrechtliche Vorschriften zwangsläufig zur Ungültigkeit der Wahl führen müsse.
Die Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften, die im vorliegenden Fall allenfalls in
Betracht komme, rechtfertige unter keinen Umständen die Erklärung der
Ungültigkeit der Wahl.
Der Beigeladene und die Beklagte beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Mai
1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist im wesentlichen auf sein Vorbringen erster Instanz und die nach seiner
Auffassung zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem
angefochtenen Urteil. Die Einlegung des Wahlanfechtungswiderspruchs durch
einen Bevollmächtigten sei zulässig gewesen; ein Vertretungsverbot ergebe sich
weder aus der HGO noch aus der Natur der Sache. Entgegen den Ausführungen
des erstinstanzlich befaßten Gerichts folge bereits aus der Geschäftsordnung (GO)
der Beklagten, daß die erneute Wiederwahl am 19. September 1991 rechtswidrig
und damit ungültig gewesen sei. Denn für die Sperrfrist des § 15 GO könne es
nach dem Sinn und Zweck der Norm auf eine Antragstelleridentität nicht
ankommen. Der Normzweck sei vielmehr darin zu sehen, daß die Arbeitsfähigkeit
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ankommen. Der Normzweck sei vielmehr darin zu sehen, daß die Arbeitsfähigkeit
der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sichergestellt werde. Zu diesem
Zweck dürfe ein einmal abgelehnter Antrag bei unverändertem Lebenssachverhalt
nicht beliebig oft gestellt und damit einer erneuten Beschlußfassung zugeführt
werden. Ungeachtet dessen stehe die Wiederholung der zunächst gescheiterten
Wiederwahl - wie das Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend
festgestellt habe - mit den §§ 40, 55 HGO nicht im Einklang. Auch das Erfordernis
einer (erneuten) geheimen Abstimmung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO sei
vorliegend nicht erfüllt. Eine pauschale Gleichsetzung von Wahlen und Beschlüssen
einer Gemeindevertretung, wie sie die Beklagte in ihrer Argumentation vornehme,
werde der Besonderheit von Wahlen nicht gerecht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze, die erstinstanzliche Entscheidung und die vorgelegten
Verwaltungsvorgänge (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und
fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet, weil die Klage,
wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, zulässig und begründet ist.
Die Klage ist als kommunalrechtliche Wahlprüfungsklage zulässig (§ 55 Abs. 6
HGO; vgl. Hess. VGH, Urteil vom 4. Januar 1989 - 6 UE 530/87 - NVwZ-RR 1990,
208, sowie Urteil vom 24. April 1992 - 6 UE 404/91 - NVwZ-RR 1993, 94 f.). Als
Gemeindevertreter konnte der Kläger gegen die Gültigkeit der von der Beklagten
nach §§ 40, 55 HGO durchgeführten Wahl Widerspruch und nach dessen
Zurückweisung Klage erheben. Einer besonderen Klagebefugnis bedarf es nicht
(Hess. VGH, Urteil vom 4. Januar 1989, a.a.O., S. 209 sowie Urteil vom 24. April
1992, a.a.O., S. 95). Auf die mögliche Verletzung subjektiver Rechte des Klägers
kommt es nicht an, weil § 55 Abs. 6 HGO den Mitgliedern der
Vertretungskörperschaft ein objektives Beanstandungsrecht zubilligt.
Die somit zulässige Wahlprüfungsklage ist auch begründet, weil die Wiederwahl des
Beigeladenen zum Bürgermeister ungültig ist. Die von der Beklagten und
Berufungsklägerin vorgebrachten Argumente greifen im Ergebnis nicht durch.
1. Der Widerspruch des Klägers wurde von der Beklagten zu Unrecht als unzulässig
zurückgewiesen, denn für die Erhebung eines Widerspruchs nach § 55 Abs. 6 HGO
ist die anwaltliche Vertretung zulässig. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt des
Klägers hat rechtswirksam in dessen Namen den Widerspruch eingelegt. Ein
Vertretungsverbot ergibt sich hierbei weder aus dem Gesetz noch aus der Natur
der Sache. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß der
Wahlanfechtungswiderspruch, bei dem der Gemeindevertreter als "Sachwalter der
Allgemeinheit" und im öffentlichen Interesse (Hess.VGH, Urteil vom 28. Oktober
1986 - 2 UE 1919/85 - HSGZ 1987, 109 (111 f.); VG Kassel, Urteil vom 27. Februar
1984 - III 2/E 4909/81 -, NVwZ 1984, 464 (465)) handelt, nicht vergleichbar ist mit
der Stimmabgabe bei Wahlen, der Abstimmung über Anträge oder etwa der
Einbringung von Anträgen in Sitzungen der Gemeindevertretung. Zur Vornahme
dieser Handlungen, die unmittelbar auf die organschaftliche Willensbildung der
Gemeindevertretung abzielen, ist der Gemeindevertreter aufgrund seiner
Legitimation durch demokratische Wahlen höchstpersönlich berechtigt und
verpflichtet. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 1 Satz 1 HGO. Anders liegt der Fall,
wenn ein Gemeindevertreter gemäß § 55 Abs. 6 HGO Widerspruch gegen die
Gültigkeit einer Wahl einlegt. Mit der Einlegung des Wahlanfechtungswiderspruchs
wird der Bereich der internen organschaftlichen Willensbildung mittels Wahlen und
Abstimmungen verlassen und ein objektives (Wahl-) Prüfungsverfahren eingeleitet.
In diesem Verfahren, in dem es nicht um politische Gestaltung, sondern um die
ausschließlich an rechtlichen Kriterien ausgerichtete Überprüfung der Gültigkeit
einer Wahl geht, ist die anwaltliche Vertretung zulässig. Es ist weder ausdrücklich
vorgeschrieben noch der Natur der Sache nach geboten, einen Wahlwiderspruch
höchstpersönlich einzulegen, so daß der allgemeine Grundsatz gilt, wonach sich
jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in Rechtsangelegenheiten
aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen kann (§ 3 Abs. 3
Bundesrechtsanwaltsordnung; vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR
747/73 u.a. - BVerfGE 38, 105 (111 f.), das dies für ein "an sich
selbstverständliches Recht" hält).
Die Auffassung der Beklagten, daß eine Vertretung nur auf der Grundlage des § 14
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Die Auffassung der Beklagten, daß eine Vertretung nur auf der Grundlage des § 14
HVwVfG zulässig sei, trifft nicht zu. Diese Vorschrift bringt den allgemeinen
Grundsatz lediglich für das Verwaltungsverfahren zum Ausdruck. Die
Vertretungsmöglichkeit läßt sich auch nicht mit dem Argument ausschließen, der
Gemeindevertretung komme mangels Außenwirkung des Wahlprüfungsverfahrens
keine Behördeneigenschaft zu. Da das Wahlprüfungsverfahren die Feststellung der
Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl zum Gegenstand hat, entfaltet die Tätigkeit
der Gemeindevertretung im Rahmen dieses Verfahrens auch Außenwirkung.
Außerdem wird die Gemeindevertretung im Wahlprüfungsverfahren nicht im
Rahmen der (politischen) Selbstgestaltung eigener Angelegenheiten tätig, sondern
soll vielmehr im Interesse der Allgemeinheit eine (rechtliche) Selbstkontrolle
vornehmen. Das Wahlprüfungsverfahren begründet deshalb auch nicht lediglich ein
internes Verfahrensrechtsverhältnis. Vielmehr muß dieses Verfahren als ein nach
außen wirkendes Verwaltungsverfahren betrachtet werden, bei dem die
Gemeindevertretung die einer (Widerspruchs-) Behörde vergleichbare Funktion
einnimmt.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf eine Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Gießen (Beschluß vom 7. Juli 1987 - II/2 E 514/85 - HSGZ
1987, 362), aus der sie ableiten will, daß die Rechtsprechung von der
Höchstpersönlichkeit des Wahlwiderspruchsrechts ausgehe. Hierbei verkennt die
Beklagte jedoch, daß es in der herangezogenen Entscheidung (VG Gießen, a.a.O;
s. auch VG Kassel, NVwZ 1984, 464 (465)) allein um die Frage der
Widerspruchsberechtigung (also der Beteiligtenfähigkeit) und nicht um die Frage
der Handlungsfähigkeit im Wahlwiderspruchsverfahren ging. So ist richtigerweise
jeder Gemeindevertreter, allein oder zusammen mit anderen Gemeindevertretern,
nicht aber eine Fraktion berechtigt, das Verfahren nach § 55 Abs. 6 HGO
einzuleiten. Die Begrenzung der Widerspruchsberechtigung auf die
Gemeindevertreter schließt aber die Möglichkeit der Vertretung für die Einlegung
des Widerspruchs nicht aus.
2. Aus § 15 der Geschäftsordnung (GO) der Beklagten ergibt sich nicht, wie der
Kläger meint, daß die Wiederholung der Wiederwahl aufgrund einer Sperrfrist für
abgelehnte Anträge unzulässig war. Nach § 15 GO darf ein von der
Gemeindevertretung abgelehnter Antrag von "demselben Antragsteller" nicht
innerhalb eines Jahres erneut zur Behandlung in der Gemeindevertretung gestellt
werden. Hierzu führt das Verwaltungsgericht zu Recht aus, bereits aus dem
Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich, daß Antragstelleridentität vorliegen müsse.
Da der erste Antrag (auf Fassung eines Wiederwahlbeschlusses) von der SPD-
Fraktion, der zweite Antrag (auf Wiederholung der Wiederwahl) dagegen von dem
der CDU-Fraktion angehörenden Gemeindevertreter R. eingebracht wurde, liegt
keine Antragstelleridentität vor und die Sperrfrist des § 15 GO kann nicht greifen.
Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift verbietet hier jede weitergehende
Überlegung dahin, daß die Sperrfrist nach dem Normzweck die Arbeitsfähigkeit der
Gemeindevertretung sicherstellen solle und es folglich auf die
Antragstelleridentität nicht ankommen könne.
3. Die Wiederholung der Wiederwahl am 19. September 1991 ist ungültig.
Grundsätzlich ist es zwar der Gemeindevertretung nicht unmöglich, eine erfolglose
Wiederwahl in einem weiteren Wahlverfahren im Rahmen der zeitlichen Grenzen
des § 40 Abs. 1 Satz 1 HGO zu wiederholen. Für die Wiederholung bedarf es jedoch
eines erneuten vorbereitenden geheimen Beschlusses durch die
Gemeindevertretung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO, weil sich der alte
Vornahmebeschluß erledigt hat, sobald eine gültige Wiederwahl - gleichgültig, ob
mit positivem oder negativem Ergebnis - durchgeführt worden ist. Im zu
entscheidenden Fall ist kein erneuter geheimer Beschluß von der Beklagten gefaßt
worden.
a) Die grundsätzliche Wiederholbarkeit der Wahl folgt nicht bereits aus dem
Wortlaut des § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO, denn diese Vorschrift betrifft nur
Wahlverfahren, in denen mehrere Bewerber zur Wahl stehen. Das ergibt sich aus
der Systematik der Vorschrift. Sie schließt sich an die für Wahlen mit mehreren
Bewerbern geltenden Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 an und setzt mehrere
Wahlgänge voraus, wenn sie einen Beschluß nach "jedem Wahlgang" zuläßt. Dem
Sinne nach können damit nur Wahlgänge gemeint sein, die nicht zum Abschluß
einer gültigen Wahl geführt, das heißt, die Wahl nicht erfolgreich oder erfolglos
beendet haben. Bei einer erfolgreichen Wahl ist keine Wiederholung möglich, wenn
der Gewählte die Wahl angenommen hat, weil niemand mehr zu wählen ist. Ist eine
Wahl aber erfolglos beendet worden, sei es, daß der Gewählte die Wahl nicht
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Wahl aber erfolglos beendet worden, sei es, daß der Gewählte die Wahl nicht
angenommen hat oder der Wahlkandidat abgelehnt wurde, kann sie nicht mehr im
Sinne von § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO abgebrochen und später wiederholt werden.
Vielmehr mußte sich die Beklagte nach der gescheiterten Wiederwahl des
Beigeladenen entscheiden, wie weiter zu verfahren war, nämlich entweder die
Wiederwahl zu wiederholen oder eine Neuwahl anzustreben und dementsprechend
eine Ausschreibung vorzunehmen. Soweit sie sich nach der erfolglosen Wiederwahl
für deren Wiederholung entschied, konnte diese nur unter den gesetzlich
vorgesehenen Voraussetzungen, also nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 HGO,
erfolgen. Die Wahlwiederholung mußte die in § 40 Abs. 1 Satz 1 HGO gesetzten
Fristen wahren, und der Beschluß über eine erneute Vornahme der Wiederwahl war
in geheimer Abstimmung zu fassen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 HGO).
Entgegen der Ansicht der Beklagten, die vorgetragen hat, Satz 6 des § 55 Abs. 5
HGO umfasse den Satz 1 dieser Vorschrift und damit auch die Wahl mit nur einem
Bewerber, ist § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO dahin auszulegen, daß die
Gemeindevertretung ein laufendes, streng erfolgsorientiertes Verfahren bei der
Wahl mit mehreren Bewerbern durch Beschluß abbrechen und in einer weiteren
Sitzung wiederholen kann. Denn die Neufassung des § 55 Abs. 5 HGO aus dem
Jahr 1980 (GVBl. I 1980, 219 ff.) hat zum Ziel, das Zustandekommen eines
Wahlergebnisses durch Schaffung eines extremen "Erfolgszwangs" zu erleichtern
(Schlempp, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung, Stand: Februar 1993,
§ 55, Erl. X.1.; Schneider/Jordan, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung,
Stand: Januar 1993, § 55, Erl. B 4). Durch Satz 6 wird der Gemeindevertretung eine
Ausnahmemöglichkeit von diesem Erfolgszwang eröffnet. Die Vorschrift setzt
jedoch voraus, daß sich mehrere Bewerber zur Wahl stellen, denn nur dann
besteht die Möglichkeit, daß noch weitere Wahlgänge gemäß § 55 Abs. 5 Sätze 2
bis 6 HGO stattfinden und nur dann kann es auch zu einem Losentscheid gemäß §
55 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 HGO kommen. Das heißt, Satz 6 des § 55 Abs. 5 HGO
gilt allein für das Wahlverfahren mit mehreren Bewerbern und nicht für die von § 55
Abs. 5 Satz 1 HGO mitumfaßte Wahl mit nur einem Bewerber. Zu Recht hat daher
das Verwaltungsgericht entschieden, daß § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO auf den zu
entscheidenden Fall nicht anwendbar ist.
Aus der Tatsache, daß § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO nur bei Wahlen mit mehreren
Bewerbern eine Wiederholung des (gesamten) Wahlverfahrens ausdrücklich zuläßt,
kann jedoch nicht der Umkehrschluß gezogen werden, bei der Wahl mit nur einem
Bewerber sei eine Wahlwiederholung unzulässig. Aus § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO ergibt
sich nur, daß Wahlen, die erkennbar auf den erfolgreichen Abschluß in einem
Wahlverfahren ausgerichtet sind (vgl. § 55 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 HGO),
ausnahmsweise abgebrochen und in einer weiteren Sitzung der
Gemeindevertretung wiederholt werden dürfen. Daß umgekehrt bei einer
Wiederwahl eine Wiederholung des Wahlverfahrens ausgeschlossen sein sollte,
kann dieser Regelung nicht entnommen werden. Aus alledem folgt, daß die
Vorschrift des § 55 Abs. 5 Satz 6 HGO die Wiederholbarkeit der Wiederwahl
mangels Anwendbarkeit auf die Wahl mit nur einem Bewerber zwar nicht expressis
verbis zuläßt, aber auch nicht verbietet. Es versteht sich von selbst, daß eine
Gemeindevertretung es nicht bei einer erfolglosen Wahl für eine zu besetzende
Stelle bewenden lassen kann, sondern daß gewählt werden muß, bis ein Kandidat
gewählt ist, der die Wahl annimmt. Dabei erscheint es grundsätzlich nicht
ausgeschlossen, daß die Wahl mangels neuer Bewerber oder aus anderen
Gründen mit dem bisherigen Bewerber wiederholt wird. Das gilt auch für die
Wiederwahl, wenn sie im übrigen gesetzlich zulässig ist und sich die
Gemeindevertretung erneut für diese Möglichkeit entscheidet.
Gegen die Wiederholbarkeit der Wiederwahl kann auch nicht eingewandt werden,
daß die erste Wiederwahl trotz Erfolglosigkeit zu einem Ergebnis geführt habe und
eine gültige, mit einem Ergebnis abgeschlossene Wahl nicht wiederholt werden
dürfe, denn Abstimmungswiederholungen werden durch die Hessische
Gemeindeordnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Argumentation, nach
einem erfolglosen Wiederwahlverfahren habe die Gemeindevertretung zwingend in
das Neubesetzungsverfahren überzuwechseln (so wohl Schneider/Jordan, Erl. 4 zu
§ 40 a.F., während Schlempp, Erl. III zu § 40 i.d.F. vom 1. April 1993, davon
sprechen, daß der Antrag auf Vornahme einer Wiederwahl in den zeitlichen
Schranken des § 40 Abs. 1 Satz 1 HGO "jederzeit erneut gestellt werden" könne.),
greift ebenfalls nicht durch. Denn diesem Gedanken liegt die Annahme zugrunde,
daß nach dem erfolglosen Wiederwahlverfahren der bisherige Amtsinhaber keine
Chance mehr habe, in einer weiteren Abstimmung doch noch gewählt zu werden.
Diese Prämisse ist jedoch unzutreffend. Hier hatte der Amtsinhaber offensichtlich
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Diese Prämisse ist jedoch unzutreffend. Hier hatte der Amtsinhaber offensichtlich
die Chance, in einem zweiten Wahlverfahren wiedergewählt zu werden, wie das
Ergebnis gezeigt hat. Der erfolglose Wahlversuch am 15. August 1991 konnte die
Gemeindevertretung auch nicht deshalb hindern, den Amtsinhaber in einem
zweiten Wahlversuch wiederzuwählen, weil über einen identischen Sachverhalt, zu
dem bereits ein eindeutiges Votum abgegeben worden war, ein zweites Mal
abgestimmt wurde. Gerade im Hinblick auf den konkreten kommunalpolitischen
Hintergrund stand die Gemeindevertretung nach dem gescheiterten Wahlversuch
am 15. August 1991 vor einer neuen Situation. Unter Berücksichtigung der
(personal-)politischen Autonomie der Gemeindevertretung war es deshalb
zulässig, innerhalb der zeitlichen Schranken des § 40 Abs. 1 Satz 1 HGO erneut
über eine einmal abgelehnte Wiederwahl abzustimmen. Auch unter dem
Gesichtspunkt, daß die Wiederwahl die Gemeinde vor unnötigen
Versorgungslasten schützen soll (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 HGO), erscheint eine
Wiederholung des Wahlverfahrens als zulässig. Die §§ 10 und 92 Abs. 2 HGO
normieren ausdrücklich, daß die Haushaltsführung der Gemeinde sparsam und
wirtschaftlich erfolgen soll und die Gesunderhaltung der Gemeindefinanzen
anzustreben ist. Diesen Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit kann
die Gemeindevertretung aber besser gerecht werden, wenn sie befugt ist, eine
gescheiterte Wiederwahl zu wiederholen. Auf den Schutz vor unnötigen
Versorgungslasten konnte die Gemeindevertretung entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts nicht verzichten. Die Gemeindevertretung hat zwar durch die
Abstimmung am 15. August 1991 zusätzliche Versorgungslasten in Kauf
genommen, diese Abstimmung kann jedoch nicht als endgültiger Verzicht auf den
finanziellen Schutzzweck des § 40 HGO interpretiert werden. Ebensowenig stehen
Rechtspositionen des Amtsinhabers der Wiederholung der Wiederwahl entgegen.
Durch den erfolglosen Wiederwahlversuch am 15. August 1991 hatte der
Amtsinhaber gerade keine schützenswerte Rechtsstellung erlangt. Ein politischer
Mandatsträger ist nicht davor geschützt, daß über seine Person wiederholt
abgestimmt wird, was selbstverständlich die Möglichkeit einer Niederlage
einschließt. Für den zu entscheidenden Fall ist außerdem noch zu beachten, daß
der Amtsinhaber ja gerade anstrebte, im zweiten Wahlverfahren doch noch
gewählt zu werden.
b) Trotz der grundsätzlichen Wiederholbarkeit der erfolglosen Wiederwahl vom 15.
August 1991 ist jedoch die Wiederwahl am 19. September 1991 ungültig, da ein
erneuter vorbereitender geheimer Beschluß über die Vornahme gemäß § 40 Abs.
1 Satz 2 HGO von der Beklagten nicht gefaßt wurde. Die Gemeindevertretung
hatte die Möglichkeit der Wiederwahl und der Neuwahl. Wenn sie die erste
Alternative wählte, hatte dies in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu
geschehen.
Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, es sei bereits fraglich, ob einer
Wiederwahl zwingend ein Beschluß über ihre Vornahme vorangehen müsse. Denn
§ 40 Abs. 1 Satz 2 HGO lasse sich auch dahin interpretieren, daß der Beschluß
über die Vornahme einer Wiederwahl, wenn er denn überhaupt gefaßt werde, dann
aber in geheimer Abstimmung zu fassen sei. Für diese Auslegung lassen die §§ 40
ff. HGO jedoch keinen Raum (so auch Foerstemann, Die Gemeindeorgane in
Hessen, 4. Aufl. 1993, S. 278). Kam eine Wiederwahl des Bürgermeisters im
Hinblick darauf, daß sie innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Amtszeit des
Amtsinhabers vorgenommen sein mußte (§ 40 Abs. 1 Satz 1 HGO), zeitlich in
Betracht, stand die Beklagte vor der Frage, ob sie sich für die Vornahme einer
Wieder- oder einer Neuwahl entscheiden sollte. Die Alternative der Wiederwahl
konnte sie nur auf die in § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO vorgeschriebene Weise
beschließen, d.h. aufgrund geheimer Abstimmung.
Der Beschluß, eine Wiederwahl vorzunehmen, erledigt sich aber mit seiner
Durchführung. Daß dies nicht nur für die erfolgreiche Wahl gilt, ergibt sich schon
daraus, daß sich die Gemeindevertretung, wenn sie sich für das
Wiederwahlverfahren entscheidet, nicht zugleich zu dessen Erfolg verpflichtet.
Deshalb wird das Wiederwahlverfahren auch durch einen negativen Ausgang der
Wahl abgeschlossen. Infolgedessen steht die Gemeindevertretung bei negativem
Ausgang der Wiederwahl, falls dann noch ein weiterer Wiederwahlversuch zeitlich
möglich ist, erneut vor der Frage, ob sie einer Wiederwahl oder einer Neuwahl den
Vorzug gibt. Wenn sie aufs neue die Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers
vorzunehmen wünscht, muß sie gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO in geheimer
Abstimmung entsprechend beschließen. An einem derartigen in geheimer
Abstimmung gefaßten Vornahmebeschluß fehlt es jedoch im Hinblick auf die
Wiederwahl am 19. September 1991.
43 Das Wahlprüfungsverfahren und damit die Prüfungskompetenz des Senats
erstrecken sich auch auf das Vorliegen und die Gültigkeit der geheimen
Abstimmung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO. Der Begriff "Wahl" im Sinne des § 55
Abs. 6 Satz 1 HGO bezieht sich nämlich auf das gesamte Wahlverfahren
einschließlich der Wahlvorbereitung (Hess.VGH, Urteil vom 4. Januar 1989 - 6 UE
530/87 - NVwZ-RR 1990, 208; Schneider/Jordan, Erl. 5 zu § 55). Der
Vornahmebeschluß nach § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO stellt den ersten,
vorentscheidenden Schritt auf dem Weg zur Wiederwahl eines Amtsinhabers dar.
Die enge Verzahnung zwischen dem Vornahmebeschluß und der später
durchgeführten Wiederwahl zeigt insbesondere die Novellierung der Vorschrift aus
dem Jahre 1976 (GVBl I, 328), durch welche die geheime Abstimmung für den
Vornahmebeschluß erst eingeführt wurde. Die Novellierung hat den Sinn und
Zweck, daß das Abstimmungsergebnis des Vornahmebeschlusses die spätere
Wahl aussichtsreich erscheinen läßt. Um dies zu gewährleisten, muß auch der
vorbereitende Beschluß in geheimer Abstimmung gefaßt werden, damit der
einzelne Gemeindevertreter frei von jeglicher Fraktionsdisziplin und frei von Druck
seitens der Öffentlichkeit für oder gegen die Wiederwahl Stellung nehmen kann.
Die Neufassung des § 40 HGO aus dem Jahr 1976, also die Einfügung des Satzes 2
in Absatz 1, verdeutlicht mithin, daß die Abstimmung über die Vornahme der
Wiederwahl in einer engen Verbindung mit der eigentlichen Wiederwahl gesehen
werden muß, so daß der Vornahmebeschluß auch im Wahlprüfungsverfahren einer
Überprüfung zu unterziehen ist (abw. noch Hess.VGH, Urteil vom 9. November
1966, a.a.O. S. 10 für einen Fall, bei dessen Entscheidung noch keine dem § 40
Abs. 1 Satz 2 HGO entsprechende Regelung galt).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.