Urteil des HessVGH vom 12.02.2008

VGH Kassel: genehmigung, hessen, bindungswirkung, aussetzen, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, staatsgebiet, meinung, euv

1
2
3
4
5
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 A 165/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 94 VwGO
Verfahrensaussetzung wegen Vorabentscheidung des
Europäischen Gerichtshofs (Sportwetten)
Tenor
Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
über die Vorlagen der Verwaltungsgerichte Köln (Beschluss vom 21.09.2006 - 1 K
5910/05 - GewArch 2006, 467), Gießen (Beschluss vom 07.05.2007 - 10 E 13/07 -
Juris) und Stuttgart (Beschluss vom 24.07.2007 - 4 K 4435/06 - GewArch 2007,
382) ausgesetzt.
Gründe
Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht - im vorbereitenden Verfahren durch den
Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO) - das Verfahren aussetzen,
wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen
oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand
eines anderen Rechtsstreits bildet. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Verfahren gegeben.
Die Beteiligten streiten (auch) darüber, ob für das Anbieten und Vermitteln von
Sportwetten in Hessen eine Genehmigung erforderlich ist, obwohl unstreitig die
Genehmigung der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedsstaates der
Europäischen Union hierfür vorliegt. Diese Frage ist Gegenstand der im Tenor
genannten Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof. So hat z. B. das
Verwaltungsgericht Gießen die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Es entspricht den Grundsätzen der Prozessökonomie, in einem solchen Fall das
Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen. Nach
herrschender Meinung (vgl. hierzu Ehricke in Streinz, EUV/EGV, Kommentar, 1.
Aufl. 2003, Rdnr. 64 zu Art. 234 EGV) haben die Vorabentscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs Bindungswirkung über das Ausgangsverfahren hinaus,
so dass die Entscheidung(en) in den oben genannten Vorlageverfahren auch für
das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich sind. Etwas anderes würde aber
auch dann nicht gelten, wenn sich die Bindungswirkung der zu erwartenden
Vorabentscheidung(en) nur auf deren Ausgangsverfahren bezögen, da diese dann
als Musterverfahren anzusehen wären und das Verfahren in analoger Anwendung
von § 94 VwGO auszusetzen wäre (vgl. Porz in Hk-VerwR/VwGO, 1. Aufl. 2006, Rdnr.
4 zu § 94).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.