Urteil des HessVGH vom 21.03.2000

VGH Kassel: gefährdung, festnahme, leib, wiedergabe, anschluss, verhaftung, dokumentation, wahrscheinlichkeit, gefahr, heimatstaat

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 UZ 4014/99.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 78 Abs 3 AsylVfG 1992, §
78 Abs 4 AsylVfG 1992
(Asylrechtsstreit: Darlegung einer Abweichung - Beruhen
der Entscheidung auf der Abweichung; Zulassung wegen
grundsätzlicher Bedeutung wegen wesentlicher
Veränderung der Verfolgungssituation)
Gründe
1. Der Antrag der Beklagten ist unzulässig, weil mit ihm innerhalb der Antragsfrist
von zwei Wochen Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht
ordnungsgemäß dargelegt worden sind (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG). Mit
dem Antrag ist nämlich nicht hinreichend erläutert, aus welchen Gründen die
Berufung zugelassen werden soll (vgl. BVerfG -- Kammer --, 15.08.1994 -- 2 BvR
719/93 --, EZAR 633 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 15; Hess. VGH, 17.01.1983 -- X TE
29/82 --, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1982 -- 18 B 20044/82 -
-, EZAR 633 Nr. 1 = DÖV 1983, 40).
Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht lege seinem Urteil erkennbar eine
Rechtsauffassung zugrunde, die einem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof
aufgestellten Rechtssatz widerspreche, dieser habe in seinen Urteilen vom 5. Mai
1997 (12 UE 500/96), vom 10. November 1997 (12 UE 2278/97.A) und vom 7.
Dezember 1998 (12 UE 232/97.A) eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung in den
Notstandsprovinzen und eine inländische Fluchtalternative außerhalb derselben,
vor allem in Ankara und Istanbul bejaht und das Urteil des Verwaltungsgerichts
verneine dagegen ausdrücklich eine inländische Fluchtalternative, ist der
Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht ordnungsgemäß dargetan.
In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG
zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die
Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung
und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten -- ähnlich wie
die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3
Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 -- 9 C 46.84 --, BVerwGE 70, 24 =
EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 -- X TE 29/82 --, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ
1983, 237) -- sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen
(BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 -- 10 TE 263/83 --). Dabei setzt eine die
Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus,
dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem
Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat.
Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich
erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil
erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH,
10.07.1986 -- 10 TE 641/86 --; Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR
633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung
dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom
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dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom
Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese
stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 -- III B
2.76 --, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem
erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art
unterläßt (Hess. VGH, 15.02.1995 -- 12 UZ 191/95 --, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS
1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu
BVerwG, 17.01.1975 -- VI CB 133.74 --, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und
damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt
oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden
Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der
Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie
durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision)
gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633
Nr. 13 m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, dass das erstinstanzliche
Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der
Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als
richtig (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 -- 22 A 3120/91 A --, EZAR 633
Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO
vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 12.06.1995 -- 12 UZ 1178/95 --; Hess. VGH,
20.12.1993 -- 12 UZ 1635/93 --; vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu
§ 132).
Danach rechtfertigt die Abweichung von einer Entscheidung eines der im Gesetz
genannten Gerichte allein noch nicht die Zulassung der Berufung, das
angegriffene Urteil muss vielmehr auf der gerügten Divergenz beruhen.
Demzufolge muss auch im Zulassungsverfahren gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4
AsylVfG dargelegt werden, dass das angegriffene Urteil auf der geltend gemachten
Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht (Kummer, Die
Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, Rdnr. 168 m.w.N.). Diesen Anforderungen
genügt der Zulassungsantrag der Beklagten nicht. Es kann zwar als bloße
Formulierungsschwäche gewertet werden, wenn in dem Zulassungsantrag die
Kernaussagen der drei genannten Berufungsurteile hinsichtlich der Annahme einer
Gruppenverfolgung und einer inländischen Fluchtalternative kurz umrissen werden
und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der
inländischen Fluchtalternative als Widerspruch zu einem von dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Rechtssatz gekennzeichnet wird, obwohl die
Abweichung nicht einen Rechtsgrundsatz betrifft, sondern einen aus der
Bewertung von Tatsachen gewonnenen tatsächlichen Grundsatz über
verfolgungsrelevante Auslandssachverhalte. Es fehlt aber die für eine
Divergenzrüge unerlässliche substantiierte Darlegung des Kausalzusammenhangs
zwischen Abweichung und angegriffenem Urteil.
Es kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob auf eine derartige
Darlegung ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn es ohne weiteres auf der
Hand liegt, dass die geltend gemachte Divergenz für das angegriffene Urteil
ursächlich war. So liegt es nämlich hier nicht. Das Verwaltungsgericht hat die
Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der
Person des Klägers verpflichtet und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat aber
schon nicht deutlich werden lassen, aus welchen Gründen es letztlich die
Asylanerkennung aufgrund Art. 16a GG versagt und die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG mit der Begründung bejaht hat, der Kläger müsse die begründete
Furcht haben, im Heimatstaat wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit oder
wegen einer politischen Überzeugung einer Gefahr für Leib und Leben oder
Beschränkungen der persönlichen Freiheiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
ausgesetzt zu sein. Die von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte
verfolgungsfreie Ausreise des Klägers im August 1996 allein hat nicht zur Folge,
dass ihm trotz drohender politischer Verfolgung die Asylanerkennung versagt
werden kann; denn es handelt sich bei der vom Verwaltungsgericht
angenommenen Veränderung der Verfolgungslage für kurdische Volkszugehörige
im Laufe des Jahres 1999 nicht um einen Nachfluchttatbestand im Sinne des § 28
AsylVfG, der nur ausnahmsweise anerkannt werden kann, sondern um eine von
dem Verhalten des Klägers unabhängige objektive Entstehung eines
Verfolgungstatbestands, der nicht nur die Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs.
1 AuslG, sondern auch die Asylanerkennung aufgrund von Art. 16a GG
rechtfertigen kann. Zudem hat das Verwaltungsgericht zwar im Zusammenhang
mit der Feststellung einer Gruppenverfolgung im Südosten der Türkei auf zwei
Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (14.10.1998 -- 6 UE 214/98.A --
und 27.01.1999 -- 6 UE 1253/96.A --) hingewiesen, dann aber im Rahmen seiner
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und 27.01.1999 -- 6 UE 1253/96.A --) hingewiesen, dann aber im Rahmen seiner
Ausführungen über eine fehlende inländische Fluchtalternative und über die
Gefährdung von Rückkehrern bei den Überprüfungen anlässlich der Einreise die
Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht ausdrücklich
erwähnt, die inzwischen die festgestellte Gruppenverfolgung in den
Notstandsprovinzen der Türkei im Anschluss an die klärende Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts als örtlich begrenzte und nicht als regionale
Gruppenverfolgung gekennzeichnet hat und deswegen die Prüfung einer internen
Fluchtalternative in Fällen dieser Art für entbehrlich hält (zuletzt: Hess. VGH,
24.01.2000 -- 12 UE 176/99 -- m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat zur
Begründung seiner Auffassung keine grundsätzlichen Feststellungen über die
Entwicklungen in der Türkei in den letzten Monaten aufgestellt, die einschlägigen
Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausdrücklich zuwider
laufen. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr zur Begründung einer
besonderen Gefährdung von kurdischen Rückkehrern ausschließlich auf zwei Sätze
aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7. September 1999 berufen (S.
22: "Mißhandlungen vor allem in den ersten Tagen nach einer Festnahme vor, und
zwar in Staatssicherheitsfragen deutlich häufiger als in sonstigen Strafsachen...
Der regionale Schwerpunkt derartiger Vorwürfe liegt in den Notstandsgebieten und
den Großstädten des Westens."). Dabei hat es auf eine eigene Bewertung und vor
allem auf eine Heranziehung und Auswertung anderer Erkenntnisquellen jedenfalls
der schriftlichen Begründung zufolge gänzlich verzichtet und sich daher auch nicht
mit der insoweit tatsächlich abweichenden Bewertung durch den beschließenden
Senat auseinandergesetzt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht zur
Kenntnis genommen, dass sich das Auswärtige Amt in diesem Lagebericht auf die
Wiedergabe von Tatsachen und Ereignissen beschränkt und von rechtlichen
Wertungen und Schlussfolgerungen ausdrücklich abgesehen hat. Zur Begründung
des Fehlens einer inländischen Fluchtalternative hat das Verwaltungsgericht eine
Gefahrensituation für Leib und Leben in der gesamten Türkei angenommen und
sich dabei ausdrücklich nur auf eine weitere Bemerkung in dem Lagebericht Türkei
des Auswärtigen Amts vom 7. September 1999 bezogen (S. 26: "Angesichts der
hochemotionalen Atmosphäre im Zusammenhang mit dem Öcalan-Prozeß ist
davon auszugehen, daß ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für
solche abzuschiebenden Personen besteht, die sich bisher in der Kurdenfrage
engagiert haben."). Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht
diese Aussage einer tatsächlichen und rechtlichen Wertung unterzogen, sich mit
den grundsätzlichen Aussagen des beschließenden Senats über die Möglichkeit
eines verfolgungsfreien Lebens von aus den Notstandsprovinzen der Türkei
stammenden kurdischen Volkszugehörigen befasst, die von dem beschließenden
Senat herangezogenen zahlreichen Erkenntnisquellen in seine Betrachtungen
einbezogen und dieses Faktenmaterial beurteilt und rechtlich bewertet hat. Dies
alles wäre schon deswegen erforderlich gewesen, weil der erwähnte Lagebericht
insgesamt 36 Seiten umfasst und zu der Gefährdung außerhalb der
Notstandsgebiete und bei Grenzkontrollen weitaus mehr und differenziertere
Aussagen getroffen worden sind als die vom Verwaltungsgericht herausgegriffenen
drei kurzen Sätze und weil der Kläger nicht aus den Notstandsprovinzen, sondern
aus Istanbul stammt und dort gelebt hat und mangels anderweitiger
Anhaltspunkte auch dorthin zurückkehren wird. Ungeachtet dessen ist in diesen
Feststellungen zu den für die Verfolgungssituation außerhalb der
Notstandsgebiete und bei Grenzkontrollen maßgeblichen tatsächlichen
Verhältnissen durch das Verwaltungsgericht bei objektiver Betrachtung in der
Sache eine Abweichung von hierzu getroffenen Feststellungen des beschließenden
Senats in seiner ständigen Rechtsprechung zu sehen. Dennoch kann, da dies
jedenfalls nicht auf der Hand liegt, nicht auf eine substantiierte Darlegung dazu
verzichtet werden, dass die angegriffene Entscheidung auch auf dieser Divergenz
im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG beruht.
2. Der Antrag des Bundesbeauftragten ist zulässig (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4
AsylVfG), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3
AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan.
a) Der Bundesbeauftragte bezeichnet zwar durch teilweise Wiedergabe der
Urteilsgründe die von ihm in erster Linie geltend gemachte Divergenz näher und
führt auch im Unterschied zu der Beklagten im Einzelnen aus, aus welchen
Gründen das angegriffene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Er hat jedoch eine
Grundsatzrechtsprechung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll,
nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
Indem sich der Bundesbeauftragte zur Darlegung einer Divergenz hinsichtlich des
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Indem sich der Bundesbeauftragte zur Darlegung einer Divergenz hinsichtlich des
Bestehens einer inländischen Fluchtalternative für kurdische Volkszugehörige auf
die ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beruft und
dazu als Beispiele die Beschlüsse vom 15. September 1999 (12 UZ 2676/99.A)
und vom 12. November 1999 (12 UZ 3398/99.A) anführt, hat er eine Divergenz
zwischen einem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof einerseits und dem
Verwaltungsgericht andererseits aufgestellten Grundsatz nicht aufgezeigt. Denn
die Berufung auf eine nicht näher bezeichnete "ständige Rechtsprechung" genügt
dem Darlegungserfordernis nicht, und in den von ihm genannten Entscheidungen
des beschließenden Senats sind Rechts- oder Tatsachengrundsätze, von denen
das Verwaltungsgericht grundsätzlich abgewichen sein könnte, nicht aufgestellt
worden.
Allerdings steht es einer für die Berufungszulassung geeigneten Divergenz nicht
entgegen, dass der Bundesbeauftragte als Divergenzentscheidungen Beschlüsse
anführt, die in einem Berufungszulassungsverfahren ergangen sind. Formelle
Anforderungen an die Art der Divergenzentscheidungen stellt § 78 Abs. 3 Nr. 2
AsylVfG ebenso wenig wie § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO für die Revisionszulassung. Die
Fähigkeit, die Grundlage für eine Divergenz zu bilden, kommt demnach neben
Urteilen auch Beschlüssen zu, wenn und soweit sie die Entscheidung einer
Grundsatzfrage enthalten, von der abgewichen werden könnte (zu § 132 Abs. 2 Nr.
2 VwGO vgl.: Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 132 Rdnr. 63; Weyreuther,
Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der
obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 100; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl.,
1997, § 132 Rdnr. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., 1998, § 132 Rdnr. 15).
Deshalb kommt eine Abweichung von einem Beschluss über die Zulassung der
Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht als Zulassungsgrund in Betracht
(BVerwG, 28.08.1998 -- 2 B 70.98 --, NVwZ 1999, 406 = BayVBl. 1999, 219 = ÖD
1999, 80 = ZTR 1999, 46; Hess. VGH, 15.06.1999 -- 10 UZ 1052/99.A --).
Entsprechend der unterschiedlichen Funktionen der Revisionsinstanz einerseits
und der Berufungsinstanz andererseits kann das Zulassungsbegehren für die
Revision lediglich auf eine Abweichung in einer Rechtsfrage, für das
Berufungsverfahren daneben aber auch auf eine Abweichung hinsichtlich einer
grundsätzlichen Tatsachenfeststellung gestützt werden (Göbel-Zimmermann,
Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1999, Rdnr. 439; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., 1999,
§ 78 AsylVfG Rdnr. 18; BVerwG, 31.07.1984 -- 9 C 46.84 --, BVerwGE 70, 24 =
EZAR 633 Nr. 9 = NVwZ 1985, 199; Hess. VGH, 18.02.1985 -- 10 TE 263/83 --;
Hess. VGH, 07.09.1999 -- 12 UZ 3284/98.A --). Im Hinblick auf die Eigenart
grundsätzlicher Aussagen zu Tatsachen ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich
diese nur dann widersprechen können, wenn sie jeweils für den selben Zeitpunkt
oder Zeitraum aufgestellt worden sind. Deshalb liegt eine zur Zulassung der
Berufung führende Abweichung dann nicht vor, wenn ein Verwaltungsgericht
aufgrund geänderter Verhältnisse Grundsätze aufstellt, die mit einer früheren
Entscheidung eines höherinstanzlichen Gerichts, welche auf die damalige Situation
abgestellt war, nicht übereinstimmen (Renner, a.a.O., § 78 AsylVfG Rdnr. 22; Hess.
VGH, 15.01.1990 -- 12 TE 3516/88 --; Hess. VGH, 06.07.1998 -- 13 UZ 3218/97.A -
-). So aber liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung -- ohne
allerdings die Voraussetzungen einer Vorverfolgung, einer Gruppenverfolgung und
einer Rückkehrprognose im Einzelnen geordnet und im Zusammenhang zu prüfen
und die vermeintlich notwendige Unterscheidung zwischen den Feststellungen zu
Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG zu erklären -- erkennbar auf die zwei bereits
zitierten Aussagen in dem neuen Lagebericht des Auswärtigen Amts und damit
auf eine Veränderung der innenpolitischen Lage im Zusammenhang mit der
Verhaftung von Öcalan gestützt. Bei dieser Konstellation kommt aber
grundsätzlich nicht die Divergenzzulassung in Betracht, sondern die Zulassung
wegen (erneuter) Klärungsbedürftigkeit der allgemeinen Verhältnisse im
Herkunftsstaat im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es zwar unschädlich, dass der
Bundesbeauftragte die Abweichung von zweitinstanzlichen
Berufungszulassungsentscheidungen rügt, die von ihm herangezogenen
Entscheidungen enthalten aber keine grundsätzlichen Aussagen tatsächlicher Art,
die der Auffassung des Verwaltungsgerichts über das Nichtbestehen einer internen
Fluchtalternative widersprechen könnten. In diesen Beschlüssen ist die Zulassung
der Berufung wegen geltend gemachter grundsätzlicher Bedeutung mit der
Begründung abgelehnt worden, es sei nicht ausreichend dargetan, dass in einem
künftigen Berufungsverfahren anhand des jeweils vorliegenden Falls über die
damalige Grundsatzrechtsprechung hinausgehende verallgemeinerungsfähige
Aussagen zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden und der ihnen eröffneten
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Aussagen zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden und der ihnen eröffneten
Möglichkeit, außerhalb der Notstandsprovinzen der Türkei verfolgungsfrei zu leben,
zu erwarten seien. Dabei ist jeweils Bezug genommen auf die seit dem Urteil vom
24. Januar 1994 in dem Verfahren 12 UE 200/91 (NVwZ-RR 1994, 48) aufrecht
erhaltene Grundsatzrechtsprechung des beschließenden Senats und die damals
neuesten Urteile vom 7. Dezember 1998 (12 UE 232/97.A und 12 UE 2091/98.A)
und vom 17. März 1999 (12 UE 463/94), ohne dass damit in den die Zulassung der
Berufung ablehnenden Beschlüssen selbst grundsätzliche Aussagen zur Frage
einer internen Fluchtalternative getroffen worden sind. Soweit auf die Verhaftung
Öcalans (vgl. 12 UZ 2676/96.A) und auf die besondere Gefährdung von
Rückkehrern (vgl. 12 UZ 3398/99.A) eingegangen ist, sind keine
Grundsatzaussagen getroffen; es ist nur ein weiterer Klärungsbedarf aufgrund des
jeweiligen Zulassungsantrags verneint. Bei alledem ist weiter zu berücksichtigen,
dass der beschließende Senat mit Urteilen vom 7. Dezember 1998 (12 UE
232/97.A und 12 UE 291/98.A) bereits im Anschluss an die zwischenzeitliche
klärende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 30.04.1996 --
9 C 171.95 --, BVerwGE 101.134 = EZAR 203 Nr. 8; BVerwG, 09.09.1997 -- 9 C
43.96 --, BVerwGE 105, 24 = EZAR 203 Nr. 11) dahin erkannt hatte, dass die
seinen Feststellungen zufolge Angehörigen der kurdischen Volksgruppe seit Mitte
1993 in den Notstandsprovinzen der Türkei wegen ihrer Volkszugehörigkeit
drohende Verfolgung nicht als regionale, sondern als örtlich begrenzte
Gruppenverfolgung einzustufen ist und dass es bei einer örtlich begrenzten
Gruppenverfolgung für Personen, die der Gruppe angehören, aber nicht in dem
Verfolgungsgebiet leben, keiner Prüfung einer internen Fluchtalternative bedarf.
Infolge dessen könnte eine Abweichung auch dann nicht angenommen werden,
wenn unterstellt würde, dass der Senat in den Beschlüssen vom 15. September
und 12. November 1999 mittelbar auch die grundsätzlichen Aussagen zu einer
Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei wiederholt hätte; denn der
beschließende Senat hat in diesen Urteilen jedenfalls grundsätzliche Aussagen
über eine Fluchtalternative nicht zu treffen brauchen und auch nicht getroffen.
Soweit das Verwaltungsgericht dem gegenüber auf der Grundlage einer scheinbar
angenommenen regionalen Gruppenverfolgung Feststellungen zu einer internen
Fluchtalternative getroffen hat, könnte möglicherweise hierin eine Abweichung von
der Rechtsprechung des beschließenden Senats und des
Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der rechtlichen Notwendigkeit einer
solchen Prüfung gesehen werden; eine derartige Divergenz ist von dem
Bundesbeauftragten aber weder ausdrücklich noch sinngemäß gerügt worden.
b) Der Rechtssache kommt die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte
grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78
Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche
oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz
entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 -- 9
C 46.84 --, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 -- X TE
29/82 --, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE
1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein
klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des
zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt
werden können.
Entgegen der Darstellung des Bundesbeauftragten bedarf es keiner
grundsätzlichen Klärung, ob aufgrund der jüngsten politischen Entwicklung in der
Türkei (wie z.B. durch die Festnahme und Verurteilung Öcalans) die Möglichkeit
einer inländischen Fluchtalternative für Kurden zu verneinen ist. Wie bereits
ausgeführt, kommt es nach gefestigter neuer Rechtsprechung des beschließenden
Senats auf die Feststellung einer internen Fluchtalternative für Kurden in der Türkei
nicht an, weil danach eine regionale Gruppenverfolgung kurdischer
Volkszugehöriger nicht festzustellen ist.
3. Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf §§ 154
Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und auf § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.