Urteil des HessVGH vom 27.01.2004

VGH Kassel: hund, ungültigkeit, wiederholungsgefahr, stadt, rechtsnorm, diskriminierung, verordnung, rehabilitation, zucht, rasse

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 N 786/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 S 2 HuV HE, §
113 Abs 1 S 4 VwGO, § 47
VwGO
(Fortsetzungsfeststellungsantrag im Normenkontrollverfahren -
außer Kraft getretene Norm - gefährlicher Hund)
Leitsatz
Mit der Listung einer Hunderasse nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO 2002 und der
hieraus folgenden Einstufung eines Hundes dieser Rasse als gefährlicher Hund ist keine
Diskriminierung der Hundehalterin bzw. des Hundehalters verbunden, die ein
berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Ungültigkeit der außer
Kraft getretenen Rechtsnorm unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation begründen
könnte.
Tenor
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Halterin eines American Bulldog.
Mit einem am 7. Oktober 2002 gestellten Normenkontrollantrag hatte sie u. a. die
Ungültigkeit von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Gefahrenabwehrverordnung über das
Halten und Führen von Hunden (HundeVO) in der damals geltenden Fassung vom
10. Mai 2002 (GVBl. I S. 90) - im Folgenden: HundeVO 2002 - geltend gemacht. § 2
HundeVO 2002 hatte hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschriften folgenden
Wortlaut:
§ 2
Gefährliche Hunde
(1) Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung
eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder
tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von
Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird
eine Gefährlichkeit vermutet:
5. American Bulldog,
In diesem Zusammenhang hatte sich die Antragstellerin darauf berufen, für die
Aufnahme u. a. des American Bulldog in die Liste von Hunden bestimmter Rassen,
Gruppen und deren Kreuzungen, bei denen eine Gefährlichkeit vermutet werde,
biete eine auf § 72 HSOG gestützte Gefahrenabwehrverordnung keine
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biete eine auf § 72 HSOG gestützte Gefahrenabwehrverordnung keine
ausreichende Grundlage. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe,
könne die für den Bereich der Gefahrenabwehr erforderliche hinreichende
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch Hunde nicht allein aus deren
Rassezugehörigkeit hergeleitet werden. Ein etwaiger hieraus begründeter
Gefahrenverdacht könne nur auf besonderer gesetzlicher Grundlage erfolgen, an
der es aber fehle. Überdies sei es unter dem Blickwinkel des
Gleichbehandlungsgrundsatzes verfehlt, Hunden allein wegen ihrer
Rassezugehörigkeit eine übersteigerte Aggressionsbereitschaft beizumessen und
sie deshalb strengeren Regelungen zu unterwerfen als andere Hunde.
Nach Aufhebung der HundeVO 2002 durch § 19 der Gefahrenabwehrverordnung
über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I
S. 54) erstrebt die Antragstellerin nunmehr die Feststellung, dass die aufgehobene
Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HundeVO 2002 nichtig war.
Sie trägt vor, ihr Feststellungsantrag sei nach den geltenden, im
Normenkontrollverfahren entsprechend heranzuziehenden Grundsätzen zu § 113
Abs.1 Satz 4 VwGO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich
zunächst aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Bei der
zwischenzeitlich aufgehobenen HundeVO 2002 handele es sich um den dritten
untauglichen Regelungsversuch des Antragsgegners innerhalb kurzer Zeit und es
stehe zu befürchten, dass die nunmehr unverändert neu erlassene
Nachfolgeregelung an den gleichen rechtlichen Mängeln leide wie die aufgehobene
Verordnung. Weiterhin könne sie ein Rehabilitationsinteresse für sich in Anspruch
nehmen. Die aufgehobene Bestimmung unterstelle auch nach positiver
Wesenstestung eine fortdauernde Gefährlichkeit ihres Hundes. Es bestehe von
daher ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung, dass ihr Hund -
jedenfalls nach bestandenem Wesenstest - kein gefährlicher Hund sei. Die
begehrte Feststellung sei überdies für die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen bedeutsam. Sie habe unter der Geltung der früheren
HundeVO ihren Hund nach Aufforderung des Ordnungsamtes der Stadt A-Stadt
einer erneuten Wesensprüfung unterziehen müssen und hierfür eine Gebühr in
Höhe von 20,16 EUR entrichten müssen. Schließlich sei der Wert ihres Hundes,
bedingt durch die unwiderleglich vermutete Gefährlichkeit, drastisch gesunken.
Hinsichtlich der Begründetheit ihres Antrags verweist die Antragstellerin im
Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verfahren 11 N 2751/02 und verweist
ergänzend darauf, dass es auch und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Gefahrenerforschung nicht gerechtfertigt sei, Hunde auch nach Ablegung einer
positiven Wesensprüfung wegen eines angenommenen Restrisikos erneut einer
Wesensprüfung zu unterwerfen und sie trotz positiver Testung unwiderleglich als
gefährlich einzustufen.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Gefahrenabwehrverordnung über
das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 10. Mai 2002 (GVBl. I S. 90)
nichtig war.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält den Antrag wegen des Fehlens einer Wiederholungsgefahr und eines
Rehabilitationsinteresses bereits für unzulässig.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und den Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 27. Januar 2004
(Bl. 49 bis 51 der Gerichtsakten) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Normenkontrollantrag kann kein Erfolg beschieden sein. Der Antrag ist bereits
unzulässig.
Ob die zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Rechtsgrundsätze überhaupt auf
das Rechtsschutzverfahren nach § 47 VwGO übertragen werden können mit der
Folge, dass ein Betroffener die Feststellung der Ungültigkeit einer bereits außer
Kraft getretenen Rechtsnorm begehren kann, wenn wegen der Anwendung dieser
Rechtsnorm noch Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche des
Antragstellers in Betracht kommen, ein Rehabilitationsinteresse besteht oder
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Antragstellers in Betracht kommen, ein Rehabilitationsinteresse besteht oder
Wiederholungsgefahr geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil des Senats vom
29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, Seite 22, 23 des Urteilsabdrucks; ablehnend
dagegen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. August 1980 - 10 C 20/79 -),
kann dahin stehen. Jedenfalls sind im vorliegenden Fall die vorstehend
dargestellten Voraussetzungen für ein berechtigtes Interesse an der Feststellung
der Ungültigkeit von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HundeVO 2002 nicht erfüllt. Weder
besteht ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Antragstellerin im Hinblick
auf die mögliche Geltendmachung von Schadensersatz- oder
Entschädigungsansprüchen, noch lässt sich ein solches berechtigtes Interesse
unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation oder der Wiederholungsgefahr
bejahen.
Die Annahme eines berechtigten Interesses Im Hinblick auf die beabsichtigte
Verfolgung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen setzt u.a.
voraus, dass ein entsprechendes gerichtliches Verfahren mit Sicherheit zu
erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.
Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113).
An diesen Voraussetzungen fehlt es bezüglich der für die Wesensprüfung des
Hundes angefallenen Kosten schon deshalb, weil es die Antragstellerin versäumt
hat, gegen die Auferlegung dieser Kosten durch Bescheid der Stadt A-Stadt vom
27. November 2002 die ihr zustehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen. In Folge der
durch die Bestandskraft dieses Bescheides eingetretenen Bindungswirkung könnte
der Antragstellerin auch nach der von ihr angestrebten Feststellung der
Ungültigkeit von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HundeVO 2002 ein Schadensersatz- oder
Entschädigungsanspruch in Bezug auf die ihr entstandenen Kosten nicht
zuerkannt werden. Eine entsprechende Rechtsverfolgung wäre deshalb von
vornherein aussichtslos.
Eine Absicht, den überdies ohne jegliche Substantiierung behaupteten Wertverlust
ihres Hundes auf gerichtlichem Wege geltend zu machen, wird von der
Antragstellerin selbst nicht dargetan.
Ein anzuerkennendes Rehabilitationsinteresse steht der Antragstellerin in Bezug
auf die mit der Listung von American Bulldogs in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HundeVO
2002 verbundene Einstufung ihres Hundes als gefährlicher Hund nicht zu. Mit
dieser Einordnung ist keine Diskriminierung der Antragstellerin oder eine
Beeinträchtigung ihrer persönlicher Rechte oder Belange verbunden (vgl. zu diesen
Voraussetzungen: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rdnr. 142 ff. mit weiteren
Nachweisen), die ein Interesse an der Feststellung der zwischenzeitlich außer Kraft
getretenen Regelung als schutzwürdig erscheinen lassen könnte. Durch die
HundeVO 2002, wie auch durch die geltende HundeVO vom 22. Januar 2003, wird
die Haltung von Listenhunden und anderen gefährlichen Hunden nicht etwa als
gemeinschädlich qualifiziert und deshalb unterbunden. Vielmehr wird das Interesse
an der Haltung auch dieser Hunde grundsätzlich anerkannt. Wegen der bei ihnen
vermuteten Gefährlichkeit wird die Haltung dieser Hunde lediglich von besonderen
Voraussetzungen abhängig gemacht. Dass die Antragstellerin wegen ihres Hundes
womöglich der Anfeindung oder Ablehnung von Mitbürgern ausgesetzt ist, vermag
das erforderliche Rehabilitationsinteresse allein nicht zu begründen. Die
diskriminierende Wirkung muss vielmehr von der beanstandeten Regelung selbst
ausgehen.
Davon abgesehen könnte die Antragstellerin die durch die beantragte
Ungültigkeitsfeststellung angestrebte Wiedergutmachung schon deshalb nicht
erreichen, weil auch in der geltenden HundeVO die Gefährlichkeit von American
Bulldogs vermutet wird (vgl. die inhaltsgleiche Vorschrift gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2
Nr. 5 HundeVO 2003). Die nach der Behauptung der Antragstellerin mit der
Listung von American Bulldogs einher gehende Diskriminierung kann somit nur
durch einen gegen das geltende Recht gerichteten Normenkontrollantrag
ausgeräumt werden.
Da der Verordnungsgeber die beanstandete Regelung ohne inhaltliche und
systematische Änderung in die geltende Verordnung übernommen hat, ist für die
angestrebte Feststellung der Ungültigkeit von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HundeVO
2002 schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr kein
Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.