Urteil des HessVGH vom 23.01.1991

VGH Kassel: zusammenarbeit, universität, dienstzeit, organisation, gespräch, disposition, faber, erfüllung, mitbestimmungsrecht, versammlung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof Fachsenat
für
Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
HPV TL 1533/85
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
HE 1984, § 64 Abs
1 Nr 1 Buchst a
PersVG HE 1984,
§ 64 Abs 1 Nr 2
Buchst a PersVG
HE 1984, § 77 Abs
1 Nr 1 Buchst a
PersVG HE 1988,
§ 77 Abs 1 Nr 2
Buchst a PersVG
HE 1988
(Personalrat: Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit)
Tatbestand
Unter dem 6.11.1984 richtete der Beteiligte an alle Ausbilder im Kernbereich der
P-Universität M das folgende Schreiben:
"Liebe Kollegin W, liebe Kollegen!
Jedes Jahr sind wir gemeinsam, wenn auch mit unterschiedlichem gesetzlichen
Auftrag, mit der Abwicklung von Auswahlverfahren für Auszubildende befaßt. Von
Jahr zu Jahr wird das Verfahren komplizierter, weil immer mehr Jugendliche auf den
Lehrstellenmarkt drängen.
Ein vom Kanzler in diesem Jahr einberufenes Gespräch hat der Personalrat nur
sehr bedingt als hilf reich empfunden. Offensichtlich sind in diesem Gespräch
längst nicht alle interessierenden Fragen angesprochen worden.
Der Personalrat möchte mit Ihnen außerhalb der Dienstzeit und damit inoffiziell
über die Kriterien der Auswahl von Azubis sprechen. Er hat dazu am Montag, dem
26.11.1984 von 16.30 Uhr bis 18.00 den großen Konferenzsaal in der Stadthalle
reservieren lassen. Sie sind hiermit zu dieser Besprechung herzlich eingeladen.
Einige Personalratskollegen haben für diese Diskussion die beiliegende
Diskussionsgrundlage entworfen, die keinen Anspruch auf Verbindlichkeit erhebt,
wohl aber als Gesprächsgrundlage dienen könnte."
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 9.11.1984 gegenüber dem Beteiligten
Bedenken tatsächlicher und rechtlicher Art gegen die beabsichtigte Besprechung.
Er führte u.a. aus, die Dienststelle sei nach den bestehenden gesetzlichen
Regelungen alleiniger Ansprechpartner des Personalrates. Der Versuch einer
Einflußnahme an der Dienststelle vorbei könne nur als ein Verstoß gegen die
Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstanden werden. Der
Beteiligte führte gleichwohl die Besprechung mit den Ausbildern am 26.11.1984
durch.
Am 27.11.1984 hat der Antragsteller bei der Fachkammer für
Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Kassel das
vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet.
Er hat vorgetragen: Die Besprechung mit den Ausbildern verstoße gegen den
Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Beteiligte sei nicht befugt,
sich ohne Beachtung des Dienstweges selbst zu unterrichten, und zwar
unabhängig davon, ob die Besprechung innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit
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unabhängig davon, ob die Besprechung innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit
durchgeführt werde. Der Beteiligte könne sich auch nicht auf § 57 Abs. 1 Nr. 3
HPVG berufen. Diese Vorschrift sehe nur die Entgegennahme von Anregungen der
Beschäftigten vor, nicht aber die Organisation und Durchführung einer darauf
abzielenden Versammlung.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß die Organisation und Durchführung der Besprechung mit
den Ausbildern am 26.11.1984 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, der Beteiligte sei befugt, auf vielfältige Art und Weise mit den
Bediensteten der Dienststelle zum Zweck des Austausches von Informationen und
der Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden in Verbindung zu treten.
Anderenfalls wäre er lediglich eine leblose Hülle, ein Anhängsel der Dienststelle.
Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Dienststelle sei nur dann denkbar,
wenn die Personalvertretung als gleichwertiger Partner über eigene Rechte und ein
hohes Maß an Selbständigkeit verfüge. Die gesetzliche Gewährleistung der
Institute der Personalversammlung und der Sprechstunde lasse nur den Schluß
zu, daß eine Kontaktaufnahme zwischen Personalvertretung und Bediensteten
außerhalb der Dienstzeit und der Diensträume erst recht zulässig sein müsse.
Durch Beschluß vom 10.5.1985 hat das Verwaltungsgericht Kassel -- Fachkammer
für Personalvertretungssachen (Land) -- festgestellt, daß die Organisation und die
Durchführung der Besprechung mit den Ausbildern im Kernbereich der P-
Universität am 26.11.1984 rechtswidrig war. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die vom Personalrat "außerhalb der Dienstzeit und damit inoffiziell" abgehaltene
Besprechung verstoße gegen den Grundsatz der vertrauensvollen
Zusammenarbeit gemäß § 55 HPVG. Der Gesetzgeber habe im
Personalvertretungsrecht die dem Personalrat eingeräumten Möglichkeiten,
Kontakt zur Basis herzustellen, wie z.B. die Anliegen der Bediensteten
kennenlernen, Anregungen und Beschwerden entgegenzunehmen, Rat und Hilfe
anzubieten, den Informationsaustausch zu gewährleisten, Rechenschaft
abzulegen, ausdrücklich und abschließend geregelt. In Frage kämen die
Sprechstunde gemäß § 42 HPVG, Personalversammlung gemäß § 45 HPVG,
Bekanntmachungen und Aushänge am Schwarzen Brett gemäß § 43 Abs. 2 HPVG
und die Vorlage von Unterlagen gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 HPVG. Darüber hinaus
könnten sich die Bediensteten jederzeit an den Personalrat wenden. Ein
weitergehendes Zugangsrecht zu den Bediensteten und umgekehrt bestehe nicht.
Andernfalls hätte der Gesetzgeber das durch nur beispielhafte Benennung der
normierten Institute zum Ausdruck gebracht. Die vertrauensvolle
Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat habe im Rahmen der
Gesetze und Tarifverträge stattzufinden.
Gegen den am 8.7.1985 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 7.8.1985
Beschwerde eingelegt.
Er ist der Ansicht, daß eine Besprechung des Personalrats mit den Bediensteten
außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume keiner gesetzlichen
Regelung bedürfe, denn sie belaste die Dienststelle nicht und beeinträchtige auch
den Dienstbetrieb nicht.
Der Beteiligte beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, es könne nicht hingenommen werden, daß der Beteiligte in Kenntnis
der den Ausbildern eingeräumten Selbständigkeit versuche, seine Vorstellungen
bezüglich der durchzuführenden Einstellungsverfahren an der Dienststelle vorbei
durch eine Besprechung mit den Ausbildern durchzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Akten L 37/84 des
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Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Akten L 37/84 des
Verwaltungsgerichts Kassel Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige
Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag zu Recht
stattgegeben und festgestellt, daß die Organisation und die Durchführung der
Besprechung mit den Ausbildern im Kernbereich der P-Universität M am
26.11.1984 rechtswidrig gewesen ist.
Dem Antragsteller steht das Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung
zu, obwohl die Besprechung mit den Ausbildern bereits vor Einleitung des
personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens stattgefunden hat. Die Frage
der rechtlichen Zulässigkeit der Besprechung ist zwischen den
Verfahrensbeteiligten weiterhin streitig. Nach der Erklärung seines
Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung wird sich der Beteiligte auch in
Zukunft das Recht nehmen, derartige Besprechungen ohne Zustimmung des
Antragstellers durchzuführen. Es ist deshalb sachgerecht, die Streitfrage in diesem
Verfahren zu klären und nicht einen neuen Streitfall abzuwarten, bei dessen
Klärung voraussichtlich wiederum eine Erledigung in der Hauptsache eintreten
würde (vgl. BVerwGE 74, 100 (102), BVerwG, Beschlüsse vom 20.6.1986 -- 6 P 4.83
--, PersV 1987, 63 = DVBl. 1986, 952 = DÖV 1986, 971, vom 8.11.1989 -- 6 P 7.87
--, PersV 1990, 342 = DVBl. 1990, 634 = DÖV 1990, 455, und vom 27.3.1990 -- 6
P 34.87 --; vgl. auch Hess.VGH, Beschluß vom 29.11.1989 -- HPV TL 1890/88 --).
Dieser verfahrensrechtlichen Lage hat der Antragsteller durch den gestellten
Feststellungsantrag Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27.3.1990 --
6 P 34.87 --).
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Gemäß § 111 Abs. 2 HPVG F. 1988
i.V.m. § 87 Abs. 2 und § 64 Abs. 6 ArbGG sowie § 543 Abs. 1 ZPO wird zur
Begründung zunächst auf die im wesentlichen zutreffenden Ausführungen in dem
angefochtenen Beschluß Bezug genommen (vgl. Grunsky, ArbGG, Kommentar, 5.
Aufl., § 91 RdNr. 3). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheint
es dem Senat jedoch nicht generell unzulässig zu sein, daß sich Mitglieder des
Personalrats und Beschäftigte außerhalb der Dienstzeit zu einer Besprechung
treffen (vgl. OVG Saarland, Beschluß vom 30.7.1975 -- VI W 15/75 --, PersV 1977,
146; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Bayer. Personalvertretungsgesetz,
Kommentar, Stand: Juli 1990, Art. 43 RdNr. 5; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG,
Kommentar, Stand: Mai 1990, § 43 RdNr. 6). Dies dürfte insbesondere für Fälle
gelten, in denen die Initiative zu einer derartigen Besprechung nicht vom
Personalrat, sondern von einem oder mehreren Beschäftigten ausgeht. Im
vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht allerdings zu Recht in der
Organisation und Durchführung der Besprechung des Beteiligten mit den
Ausbildern im Kernbereich der P-Universität M am 26.11.1984 einen Verstoß
gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gesehen.
Gemäß § 55 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 2.1.1979
(GVBl. I S. 2) i.d.F. vom 11.7.1984 (GVBl. I S. 181) -- HPVG F. 1984 -- (= § 60 Abs.
1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24.3.1988 (GVBl. I S. 88) --
HPVG F. 1988 --) arbeiten Dienststelle und Personalrat vertrauensvoll zur Erfüllung
der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten zusammen. Durch
dieses Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, das als wesentlicher
Grundgedanke das gesamte Personalvertretungsrecht beherrscht, will das Gesetz
sicherstellen, daß Dienststellenleiter und Personalvertretung nicht gegeneinander,
sondern miteinander die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen. Das Gesetz enthält
insoweit ein allgemeines Verhaltensgebot für den Dienststellenleiter und den
Personalrat, die zur einvernehmlichen Lösung von Streitfragen bereit sein und
gegenseitig ihren gesetzlichen Aufgabenbereich respektieren müssen (BVerwG,
Beschluß vom 23.5.1986 -- 6 P 23.83 --, ZBR 1986, 305 = PersV 1987, 196). Zwar
hat der Personalrat neben der Dienststelle darüber zu wachen, daß alle in der
Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden (§ 56
Abs. 1 Satz 1 HPVG F. 1984 = § 61 Abs. 1 Satz 1 HPVG F. 1988); auch ist er von
der Dienststelle zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu
unterrichten (§ 57 Abs. 2 Satz 1 HPVG F. 1984 = § 62 Abs. 2 Satz 1 HPVG F.
1988). Dieses Überwachungs- und Informationsrecht kann aber nicht so weit
gehen, daß die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle, insbesondere die reine
Dienstausübung, auch hinsichtlich ihrer Art und Weise von der Beteiligung des
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Dienstausübung, auch hinsichtlich ihrer Art und Weise von der Beteiligung des
Personalrats abhängen kann. Diese Aufgaben der Dienststelle sind durch den
Gesetzgeber festgelegt und stehen, auch hinsichtlich der Art und Weise ihrer
Erledigung, nicht zur Disposition von Stellen, die, wie der Personalrat, nicht der
Volksvertretung für ihr Handeln verantwortlich sind (BVerwG, Beschluß vom
11.3.1983 -- 6 P 25.80 --, PersV 1984, 318; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger,
a.a.O., Art. 2 RdNr. 26 a). Der Personalrat hat keinen Anteil an dem
Direktionsrecht der Dienststellenleitung. Er darf nicht durch einseitige Handlungen
in den Dienstbetrieb eingreifen (BVerwG, Beschluß vom 9.3.1990 -- 6 P 15.88 --,
ZfPR 1990, 75).
Gegen diese Grundsätze hat der Beteiligte durch die Besprechung mit den
Ausbildern im Kernbereich der P-Universität am 26.11.1984 verstoßen. Die
Besprechung war offensichtlich von vornherein als eine Art Gegenveranstaltung zu
einem von der Dienststelle zuvor durchgeführten Gespräch mit Ausbildern
angelegt, denn in dem Einladungsschreiben vom 6.11.1984 wird ausdrücklich
hervorgehoben, daß der Personalrat ein vom Kanzler der Universität einberufenes
Gespräch nur sehr bedingt als hilfreich empfunden habe. Während an dem
Gespräch zwischen Kanzler und Ausbildern Mitglieder des Personalrates
teilgenommen hatten, sollte die Besprechung am 26.11.1984, die laut Schreiben
vom 6.11.1984 "außerhalb der Dienstzeit und damit inoffiziell" stattfinden sollte,
ohne Beteiligung der Dienststellenleitung erfolgen, was wohl auch geschehen ist.
Erschwerend fällt ins Gewicht, daß diese Besprechung organisiert und durchgeführt
wurde, obwohl die Dienststelle regelmäßige Gespräche zwischen
Dienststellenleitung und Ausbildern unter Teilnahme von Mitgliedern des
Personalrates beabsichtigte, wie aus dem Schreiben des Antragstellers an den
Beteiligten vom 9.11.1984 hervorgeht.
Darüber hinaus war der Gegenstand der Besprechung vom 26.11.1984, nämlich
die Kriterien für die Auswahl von Auszubildenden, der Disposition des Beteiligten
entzogen. Zwar darf der Personalrat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts
prüfen, ob durch eine getroffene Auswahlentscheidung nicht andere Bewerber aus
unsachlichen Gründen benachteiligt werden, und seine Zustimmung verweigern,
falls er diese Frage bejaht (BVerwG, Beschluß vom 11.2.1981 -- 6 P 3.79 --,
Buchholz 238.36 § 67 NdsPersVG Nr. 3). Ihm steht allerdings nicht das Recht zu,
an der Auswahlentscheidung mitzuwirken. Sie ist als Teil der Personalpolitik allein
Aufgabe der Verwaltung und nicht der Personalvertretung. Es ist deshalb ein
wesentlicher Grundsatz des Personalvertretungsrechts, daß die Mitbestimmung
des Personalrats erst einsetzt, wenn die Dienststelle sich zur Einstellung eines
bestimmten Bewerbers entschlossen hat. Der Personalrat kann diese
Auswahlentscheidung im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts billigen oder
ablehnen; er ist jedoch nicht befugt, über sein Mitbestimmungsrecht eine eigene
Auswahlentscheidung durchzusetzen (BVerwG, Beschluß vom 12.8.1983 -- 6 P
9.81 --, PersV 1985, 248). Bei seiner Entscheidung über die Mitbestimmung hat
der Personalrat darüber hinaus zu beachten, daß der Einstellungsbehörde ein
weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht, in dem sie sich frei
bewegen kann. In diesen Freiraum darf die Personalvertretung mit ihrem
Mitbestimmungsrecht nicht vordringen (Hess.VGH, Beschluß vom 26.3.1986 --
HPV TL 9/85 --).
Durch die Besprechung am 26.11.1984 hat der Beteiligte in unzulässiger Weise
versucht, unter Ausschaltung der Dienststelle über die Ausbilder entscheidend
Einfluß auf die der Dienststelle obliegende Auswahl der einzustellenden
Auszubildenden zu nehmen. Denn nach der vorhandenen Praxis bei der P-
Universität M wurden Auswahlverfahren nicht für sämtliche Lehrstellen in der
Zentralverwaltung durchgeführt, sondern dem jeweiligen Ausbilder die
Federführung überlassen (vgl. insoweit Schreiben des Antragstellers vom
9.11.1984).
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.