Urteil des HessVGH vom 03.12.2002

VGH Kassel: vorprüfung, prüfer, biologie, stellvertreter, fakultät, wiederholung, prüfungsergebnis, erlass, meldung, universität

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TG 2413/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 Abs 1 S 2 VwGO, §
146 Abs 4 VwGO, § 4 Abs 3
ZÄPrO, § 5 Abs 1 ZÄPrO, §
22 Abs 4 ZÄPrO
(Anordnungsgrund bei wahrscheinlichem
Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund bei
Prüfungsentscheidung; Prüfungsumfang im
Beschwerdeverfahren; Prüfungsausschussbesetzung bei
zahnärztlicher Prüfung)
Tatbestand
I.
Die am 20. Februar 1967 in Südkorea geborene Antragstellerin begehrt im Wege
einer einstweiligen Anordnung die Zulassung zur erneuten Wiederholung der
Biologieprüfung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Studiengang
Zahnmedizin an der P.-Universität M..
Nachdem sie bei der naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Sommersemester
2001 in den Fächern Physik und Chemie mit "nicht genügend (5)" beurteilt worden
war, die Prüfung in Biologie nicht fortgesetzt hatte und ihr der Prüfungsausschuss
mit Zeugnis vom 13. September 2001 eine Wiederholungsfrist von vier Monaten
gesetzt hatte, nahm die Antragstellerin - mit sechs anderen Kandidaten/innen - an
der Wiederholungsprüfung im März/April 2002 teil. In den Fächern Physik und
Chemie erzielte sie am 13. und 22. März 2002 jeweils eine Bewertung mit
"befriedigend (3)", während sie im Fach Biologie am 4. April 2002 von dem Prüfer
Prof. Dr. L. mit "schlecht (6)" beurteilt wurde; als Begründung war in dem
"Einzelzeugnis" aufgeführt: "Kein Wissen vorhanden; praktisch keine Antwort
gegeben". Mit Zeugnis des Prüfungsausschusses vom 8. April 2002 wurde
festgestellt, dass sie die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden habe
und zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen werde.
Nachdem der in ihrem Prüfungstermin am 4. April 2002 von Prof. Dr. L. ebenfalls
mit "schlecht" bewertete Kandidat W. unter dem 5. April 2002 gegen seine
Biologieprüfung unter Beifügung eines Gedächtnisprotokolls Widerspruch erhoben
und diesen mit einem Verstoß gegen das Fairnessgebot und mit Zweifeln daran
begründet hatte, ob der Beisitzer die gesetzlichen Voraussetzungen der
Approbationsordnung für Zahnärzte (AppOZ) erfülle, erhob die Antragstellerin mit
Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Mai 2002, die
zwischenzeitlich ebenfalls den Kandidaten W. vertraten, ihrerseits Widerspruch
gegen das ihr am 8. Mai 2002 zugestellte Zeugnis. Zur Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, die Besetzung des Prüfungsausschusses sei fehlerhaft
gewesen. An der Wiederholungsprüfung müsse gemäß § 22 Abs. 4 AppOZ der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter anwesend sein,
dem für den ordnungsgemäßen Ablauf und die Einhaltung der
Prüfungsbestimmungen eine Überwachungsfunktion zukomme. Entgegen § 4 Abs.
3 AppOZ, wonach "in der Regel ... der Vorsitzende und seine Stellvertreter den
ordentlichen Professoren der medizinischen Fakultät ... zu entnehmen" sind, und
entgegen der gängigen Praxis auch an anderen Universitäten, wonach
ausschließlich ordentliche Professoren diese Aufgabe wahrnähmen, habe hier der
Wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. S. an der Biologieprüfung teilgenommen. Dieser
Verfahrensverstoß sei für das Prüfungsergebnis auch erheblich. Die im Protokoll
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Verfahrensverstoß sei für das Prüfungsergebnis auch erheblich. Die im Protokoll
gegebene Begründung genüge zudem weder § 13 Abs. 2 AppOZ noch der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2002 nahm Prof. Dr. L. gegenüber dem
Ausschussvorsitzenden dahin Stellung, dass Dr. S. ein erfahrener Mitarbeiter des
Instituts sei, schon an mehreren Prüfungen teilgenommen habe und vom
Prüfungsamt als Prüfer bestellt worden sei. Er selbst könne als Prüfer nur
stichwortartig Protokoll führen, weil dem Beisitzer keine Protokollführung erlaubt
sei. Hier sei kein detailliertes Protokoll erforderlich gewesen, weil die Antragstellerin
zu keinem der sechs abgefragten Themen wesentliche Antworten gegeben habe.
Am 1. Juli 2002 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Gießen eine
einstweilige Anordnung mit dem Ziel einer weiteren Wiederholung der
naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Fach Biologie beantragt. Zur Begründung
hat sie u.a. noch vorgetragen, ihr sei ein Abwarten des gegebenenfalls
mehrjährigen Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar, weil es sich um ihren letzten
Prüfungsversuch gehandelt habe und sie ohne gerichtliche Anordnung ihr Studium
in der Ungewissheit fortsetzen müsste, ob sie die naturwissenschaftliche
Vorprüfung überhaupt wiederholen könne. Im Übrigen hat sie ihr
Widerspruchsvorbringen vertieft und dahin ergänzt, dass die gängige Praxis,
ausschließlich ordentlichen Professoren die Aufgabe des
Prüfungsausschussvorsitzenden zu übertragen, auch sinnvoll sei, weil nur ein
habilitierter Hochschullehrer über die für eine Überwachung einer
Wiederholungsprüfung erforderliche Prüfungserfahrung verfüge. Demgegenüber
könne davon ausgegangen werden, dass Dr. S. weder im Physikum, noch im
zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, noch im Vorphysikum oder im Physikum
der Zahnmedizin zum Prüfer bestellt werde bzw. werden könne. Zudem befinde er
sich als Angestellter des von Prof. Dr. L. geleiteten Instituts in einem
Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Prüfer, so dass er in "kritischen" Situationen
dem Prüfer kaum widersprechen oder in das Prüfungsgeschehen eingreifen werde.
Damit sei die besondere Funktion des Vorsitzenden in der Wiederholungsprüfung
nicht beachtet worden. Schließlich könne § 4 Abs. 3 AppOZ dahin verstanden
werden, dass sich die Formulierung "in der Regel" nur auf die "medizinische
Fakultät" beziehe. Auch bei einer anderen Auffassung hätte die Bestimmung eines
Wissenschaftlichen Mitarbeiters zum stellvertretenden
Prüfungsausschussvorsitzenden als Ausnahmefall jedenfalls näher dargelegt
werden müssen. Es sei "abwegig", einen in § 4 Abs. 3 AppOZ nicht genannten
Wissenschaftlichen Mitarbeiter mit dem Vorsitz zu betrauen, der nicht in der Lehre
tätig sei, dessen Tätigkeit keinen Bezug zur zahnärztlichen Ausbildung habe und
der in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Prüfer stehe. Ein Einfluss dieses
"absoluten" Verfahrensfehlers auf das Prüfungsergebnis sei angesichts des
konkreten Prüfungsablaufs auch nicht auszuschließen. Prof. Dr. L., der als
"ungeduldiger" Prüfer gelte, habe die Kandidaten nicht durchgehend zu Wort
kommen lassen, sie im Redefluss unterbrochen, wiederholt ohne sachlichen Grund
das Thema gewechselt und die Prüfungsgruppe erheblich verunsichert. Gerade in
einer solchen Situation sei es Aufgabe des Prüfungsvorsitzenden gewesen, in das
"Prüfungsgeschehen" einzugreifen.
Demgegenüber hat das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe für den
Antragsgegner u.a. geltend gemacht, es liege kein Anordnungsanspruch vor. Die
Formulierung "in der Regel" in § 4 Abs. 3 AppOZ zeige, dass von der Bestellung
ordentlicher Professoren auch Ausnahmen zulässig seien. Eine solche sei Dr. S.,
der unter ordnungsgemäßer Beteiligung der Universität und unter deren
ausdrücklicher Bestätigung seiner Eignung zum stellvertretenden
Prüfungsausschussvorsitzenden ernannt worden sei. Zudem sei das Vorliegen
eines Anordnungsgrundes sehr zweifelhaft. Eine Exmatrikulation der
Antragstellerin wegen des Nichtbestehens der Prüfung gemäß § 68 Abs. 2 des
Hessischen Hochschulgesetzes sei wegen der fehlenden Bestandskraft nicht
möglich. Beim Studium der Zahnmedizin bewirke das Nichtbestehen der
naturwissenschaftlichen Vorprüfung keine Sperrwirkung, so dass die Antragstellerin
ihr Studium bis zur zahnärztlichen Vorprüfung fortsetzen könne.
Mit Beschluss vom 8. August 2002 - 3 G 2152/02 - hat das Verwaltungsgericht
Gießen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels
Anordnungsgrundes zurückgewiesen, weil für die Antragstellerin durch die
Verweisung auf das Hauptsacheverfahren (noch) keine wesentlichen Nachteile zu
besorgen seien. Ihr stehe zwar kein weiterer regulärer Wiederholungsversuch zur
Verfügung, sie müsse aber das Bestehen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung
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Verfügung, sie müsse aber das Bestehen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung
erst bei der Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung nachweisen und sei deshalb
bis dahin an der Fortführung ihres Studiums durch Besuch der noch nicht
absolvierten vorklinischen Kurse nicht gehindert, wenn auch ohne zu wissen, ob sie
die naturwissenschaftliche Vorprüfung überhaupt wiederholen könne. Auch bei
Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wäre aber die Fortsetzung ihres
Studiums auf der Grundlage eines dann nur vorläufigen Zeugnisses mit im Kern
dem gleichen Risiko verbunden, weil das zwischenzeitliche Studium obsolet sei,
wenn sich letztlich im Hauptsacheverfahren der nur glaubhaft gemachte
Anordnungsanspruch als nicht gegeben herausstelle. In jenem Verfahren werde
der Antragsgegner das Vorliegen einer Ausnahme von dem dem Schutz der
Prüflinge dienenden Regelfall des § 4 Abs. 3 AppOZ darlegen und nachweisen
müssen, also insbesondere, dass auch bei optimaler Ausschöpfung der
Arbeitszeitkapazität der annähernd 150 Professoren der medizinischen Fakultät
der Philipps-Universität Marburg die Benennung der stellvertretenden
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus diesem Personenkreis nicht möglich
gewesen sei.
Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 12. August 2002 zugestellten
Beschluss hat die Antragstellerin durch diese am 22. August 2002 Beschwerde
eingelegt und zur Begründung geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht habe die
wesentlichen Grundsätze des vorläufigen Rechtsschutzes im Prüfungsrecht
missachtet. Es vermenge ihr vorläufiges Rechtsschutzbegehren auf Zulassung zu
einer weiteren Prüfung mit ihrem Studium und verkenne den Prüfungsmaßstab. Da
es eine Sachentscheidung ablehne, könne sie ihre Erfolgsaussichten im
Hauptsacheverfahren und die Erheblichkeit der von ihr geltend gemachten Mängel
des Prüfungsverfahrens nicht abschätzen. Es sei ihr nicht zumutbar, entweder auf
ein einjähriges ungewisses Studium oder auf die Entscheidung in der Hauptsache
verwiesen zu werden. Sie werde zusätzlich dadurch benachteiligt, dass sie bei
einer positiven gerichtlichen Entscheidung sowohl die naturwissenschaftliche
Vorprüfung wie auch das Physikum kurz hintereinander ablegen und ihre
Kenntnisse und Vorbereitungen für das Vorphysikum über eine derart lange Zeit
konservieren müsse, während sich die anderen Kandidaten allein auf das Physikum
vorbereiten könnten. Rechtsprechung und Literatur zum Anordnungsgrund im
Prüfungsrecht seien seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
25. Oktober 1988 ohnehin in Bewegung geraten, wenn es - wie hier - um einen
grundrechtsbezogenen Anordnungsanspruch gehe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. August 2002
abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, sie zu einer weiteren Wiederholung der naturwissenschaftlichen
Vorprüfung im Prüfungsfach Biologie zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den
verwaltungsgerichtlichen Beschluss. Ergänzend trägt er u.a. vor, die Antragstellerin
müsse bis zur Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung mindestens drei weitere
Semester studieren und bestimmte Leistungen erbringen. Im Falle ihres
Obsiegens im Hauptsacheverfahren müsse sie die zwei Prüfungen nicht kurz
hintereinander, sondern in einem angemessenen zeitlichen Abstand voneinander
ablegen. Das für die Biologieprüfung vorzuhaltende Wissen sei nicht sehr
umfangreich, wie sich daran zeige, dass lediglich der Besuch einer Vorlesung in
Zoologie oder Biologie während eines Semesters verlangt werde. Es bestehe auch
kein Anordnungsanspruch, weil der Prüfungsausschuss ordnungsgemäß besetzt
gewesen sei, denn es habe ein Ausnahmetatbestand gemäß § 4 Abs. 3 AppOZ
vorgelegen. Zur organisatorischen Vorbereitung der Vorprüfung habe die
zuständige Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses drei Tage
lang versucht, ordentliche Professoren für den fraglichen Termin zu gewinnen.
Nachdem ca. zehn bis fünfzehn Professoren aus den unterschiedlichsten Gründen
(Urlaub, Kongresse, andere Prüfungen) verhindert gewesen seien, sei schließlich
zur Abwendung dieser personellen Notsituation Herr Dr. S. ausgewählt und vom
Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem Fachbereich Humanmedizin in diese
Funktion bestellt worden. Es sei davon ausgegangen worden, dass er dazu in der
Lage gewesen sei, bei der Wiederholungsprüfung anwesend zu sein und
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Lage gewesen sei, bei der Wiederholungsprüfung anwesend zu sein und
erforderlichenfalls deren Ablauf zu bezeugen. Darüber hinausgehende Aufträge
habe er vom Prüfungsausschussvorsitzenden jedenfalls nicht zu erwarten gehabt.
Da sich der Ausschussvorsitzende bzw. sein Stellvertreter an der Prüfung selbst,
d.h. an deren Verlauf und der Bewertung, nicht beteiligen dürfe, habe sich die
Anwesenheit von Herrn Dr. S. auf die fragliche Prüfung in keiner Weise ausgewirkt.
Dem hält die Antragstellerin mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten
vom 30. September und 1. November 2002 ergänzend entgegen, sie werde alle
erforderlichen Leistungsnachweise im Sommer 2003 erworben haben und könne
dann im September nächsten Jahres am Physikum teilnehmen. Für die
Biologieprüfung reiche nicht der Vorlesungsbesuch während eines Semesters, es
sei vielmehr eine intensive Vorbereitung erforderlich. Sie schätze ihre
Vorbereitungszeit auf täglich zwei Stunden über einen Zeitraum von ca. vier
Wochen. Zu der Ausnahmesituation bei der Bestellung des Stellvertreters für den
Prüfungsausschussvorsitzenden habe der Antragsgegner nicht begründet, warum
man sich mit Herrn Dr. S. für einen Mitarbeiter des Prüfers entschieden habe,
warum angesichts der vom Verwaltungsgericht genannten extrem hohen Zahl an
Hochschullehrern das Prüfungsamt nur über eine Liste von zehn bis fünfzehn
Professoren verfügt habe, warum der Termin wegen deren Verhinderung nicht
habe verschoben werden können; zudem sei der Vortrag insgesamt viel zu
allgemein gehalten und treffe keine konkreten Aussagen über die jeweilig
verhinderten Hochschullehrer.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem Widerspruch
des Mitkandidaten W. mit Bescheid vom 12. September 2002 abgeholfen, die
Biologieprüfung vom 4. April 2002 aufgehoben und eine erneute Prüfung
zugelassen. Zwar sei der Prüfungsausschuss ordnungsgemäß besetzt gewesen,
es könne vorliegend aber nicht ausgeschlossen werden, "dass Herr Dr. S. auf
Grund der Tatsache, dass er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in dem vom Prüfer
Prof. Dr. L. geleiteten Institut tätig ist, zu den vom Widerspruchsführer
vorgetragenen Rügen bezüglich des Prüfungsstils des Prüfers (wohl: nicht)
unvoreingenommen Stellung nehmen kann, was im vorliegenden Fall aber
entscheidungserheblich wäre". Eine entsprechende Entscheidung im Fall der
Antragstellerin lehnt der Antragsgegner ab, weil die Antragstellerin - anders als der
Kandidat W. - keine konkret auf ihre Person bzw. auf einzelne, ihr gestellte
Prüfungsfragen bezogenen Beanstandungen vorgetragen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens
wird auf den Inhalt der Streitakten im vorliegenden und im Verfahren 8 TG 2415/02
des Kandidaten W. sowie auf den Inhalt der jeweils beigezogenen
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146
Absätze 1 und 4 und § 147 Abs. 1 VwGO zulässig; sie ist insbesondere mit
Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22. August 2002 form- und
fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich hinreichend - begründet worden.
Die Beschwerde ist begründet. Nach den in der
Beschwerdeschrift dargelegten Gründen hat das Verwaltungsgericht den
einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Unrecht
wegen des Fehlens eines Anordnungsgrundes zurückgewiesen. Auch im Übrigen
sind die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung
anzunehmen.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
drohen der Antragstellerin bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren
derzeit zwar keine unzumutbaren Nachteile in Gestalt einer Unterbrechung oder
Verlängerung ihres Studiums. Es würde aber eine nicht gerechtfertigte und damit
der Antragstellerin nicht zumutbare Benachteiligung darstellen, wenn sie ihr
Studium bis zur Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung fortsetzen müsste, ohne
zuvor die Gelegenheit zu erhalten, die von ihr als fehlerhaft gerügte
Wiederholungsprüfung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Fach Biologie
erneut ablegen zu können. Dies würde schon eine zusätzliche psychische
Belastung durch die Ungewissheit bewirken, ob ihr diese Wiederholungsmöglichkeit
überhaupt eingeräumt wird, während bei Erlass der einstweiligen Anordnung nach
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überhaupt eingeräumt wird, während bei Erlass der einstweiligen Anordnung nach
einer tatsächlich erfolgreich absolvierten Prüfung nur die Unsicherheit verbliebe, ob
die summarische positive Einschätzung des Gerichts nach einer umfassenden
Prüfung im Hauptsacheverfahren von der Behörde oder vom Gericht - wider
Erwarten - nicht bestätigt wird. Neben den terminlichen Schwierigkeiten, die sich
weiterhin bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren daraus ergäben, dass
die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung gemäß § 19 Abs. 1
Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 AppOZ im gleichen Zeitraum vom 10. Juli bis 31.
Oktober stattfinden würden und die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 AppOZ spätestens
bis 25. Juni einzureichende Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung gemäß Abs. 2
dieser Vorschrift den Nachweis des Bestehens der naturwissenschaftlichen
Vorprüfung voraussetzt, müsste sie dann weiterhin ihre für die Biologieprüfung
erforderlichen Kenntnisse bis dahin vorhalten und in Vorbereitung auf die Prüfung
erneut auffrischen sowie innerhalb des obigen Prüfungszeitraums zusätzlich die
zahnärztliche Vorprüfung mit vier Fächern vorbereiten und absolvieren. Das würde
zu einer zusätzlichen Belastung und vor allem zu einer erheblichen
Benachteiligung gegenüber den anderen Prüfungskandidaten führen, die sich in
Übereinstimmung mit dem gestuften, den Ausbildungsstoff abschichtenden
Prüfungssystem der AppOZ konzentriert nur auf die zahnärztliche Vorprüfung
vorbereiten können. Diese mit der Verweisung auf das Hauptsacheverfahren
verbundene und vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Belastung und
Benachteiligung der Antragstellerin stellt hier einen hinreichenden
Anordnungsgrund dar, weil das bei einer (vorläufigen) Vorwegnahme der
Hauptsache typischerweise bestehende Fehlentscheidungsrisiko vorliegend so
gering ist, dass das Erfordernis eines darüber hinausgehenden besonders
schweren Nachteils durch Unterbrechung des Studiums für die Bejahung eines
Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4
GG nicht gerechtfertigt ist (vgl. dazu auch Zimmerling/Brehm, DVBl. 2001 S. 27
<31>).
Nach summarischer Prüfung kann nämlich unter
Zugrundelegung schon des erstinstanzlichen Vorbringens der Antragstellerin ohne
weiteren erheblichen Aufklärungsbedarf mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf eine
erneute Biologieprüfung wegen einer fehlerhaften Besetzung des
Prüfungsausschusses am 4. April 2002 zusteht.
An dieser Prüfung sieht sich der Senat nicht dadurch
gehindert, dass das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof gemäß §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nur die in der
Beschwerdebegründung form- und fristgerecht dargelegten Gründe prüft und sich
die Antragstellerin in ihrem Beschwerdeschreiben vom 22. August 2002 eingehend
nur mit dem vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsgrund beschäftigt,
nicht aber (nochmals) inhaltliche Ausführungen zum Anordnungsanspruch
gemacht hat. Die mit Abschaffung der Beschwerdezulassung auf den Widerspruch
des Bundesrates erst im Vermittlungsverfahren als Kompromisslösung in § 146
Abs. 4 VwGO neu eingeführte Begründungspflicht des Beschwerdeführers
einschließlich der Einschränkung des obergerichtlichen Prüfungsumfangs auf die
dargelegten Gründe verfolgt das Ziel, den Zugang zur zweiten Instanz im
Eilverfahren trotz Abschaffung der Zweistufigkeit von Zulassungs- und
Beschwerdeverfahren nicht weiter zu öffnen als in Hauptsacheverfahren, so dass
Auslegung und Anwendung des § 146 Abs. 4 VwGO an den Anforderungen des
Darlegungserfordernisses in § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO orientiert werden können
(vgl. Seibert, NVwZ 2002 S. 265 <268>). Danach ist anhand der
Beschwerdebegründung, die sich nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - in Anlehnung
an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO -
umfassend mit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
auseinandersetzen, an deren Begründungsstruktur orientieren und auf deren
jeweiligen Entscheidungsgründe eingehen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse
vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 - und vom 1. Juli 2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002
S. 883 und S. 1388), zunächst nur deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Erst wenn die
Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses durch die
Beschwerdebegründung erfolgreich in Zweifel gezogen ist, kann das
Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdegericht - wie in
einem Hauptsacheverfahren auch - selbst in der Sache entscheiden und ist nicht
auf eine - dem Eilbedürfnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohnehin
widersprechende - Zurückverweisung entsprechend § 130 VwGO beschränkt (vgl.
Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rdnr. 43 zu § 146). Dabei hat es
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Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rdnr. 43 zu § 146). Dabei hat es
die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
umfassend und über die Darlegungen in der Beschwerdebegründung hinaus nach
denselben Maßstäben zu prüfen, wie sie auch ohne die Regelung des § 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO anzuwenden wären (vgl. OVG NW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7
B 315/02 - NVwZ 2002 S. 1390), insbesondere auch dann, wenn das
Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen zu Unrecht als
entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt - hier die Verneinung des
Anordnungsgrundes - gestützt und sich der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdebegründung nur mit dieser Erwägung des Gerichts auseinandergesetzt
hat; andernfalls würde sein in erster Instanz zu Unrecht nicht berücksichtigtes,
möglicherweise relevantes Vorbringen - hier zum Anordnungsanspruch - auch vor
dem Beschwerdegericht unbeachtet bleiben (vgl. zu einer ähnlichen
Fallkonstellation: OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 2002 - 8 S 41/02 - NVwZ-
Beilage I 9/2000 S. 98 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG
2712/02 -). Eine Erweiterung des Begründungserfordernisses des § 146 Abs. 4
VwGO über die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe hinaus würde nicht
nur dem Wortlaut des Satzes 3 dieser Vorschrift widersprechen, sondern auch
über die gesetzliche Zielsetzung hinaus für den Zugang zum
Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof in Eilverfahren höhere
Anforderungen stellen als in Hauptsacheverfahren und als in den früheren
Beschwerdezulassungsverfahren. Das würde zudem der ursprünglichen Absicht
des Gesetzentwurfs völlig zuwiderlaufen, die Vorschrift über die Zulassung der
Beschwerde sogar ersatzlos zu streichen, also die Beschwerdemöglichkeit wieder
uneingeschränkt zu eröffnen. Letztlich wäre eine solche Ausdehnung der
Beschwerdebegründungspflicht und damit die entsprechende Einschränkung des
beschwerdegerichtlichen Prüfungsumfangs mit den vom
Bundesverfassungsgericht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
aufgestellten Grundsätzen zu einer Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdenden
Auslegung und Anwendung rechtsbehelfseröffnender Verfahrensvorschriften nicht
vereinbar. Danach sollen keine überdehnten Anforderungen an die Darlegung
gestellt werden, die dem Betroffenen über die schlüssige Infragestellung der
erstinstanzlichen Entscheidung hinaus einen vollständigen Begründungskontext
abverlangen, den das Rechtsmittelgericht im Falle der Rechtsmittelstattgabe
selbst zu entwickeln hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000 S. 1458 ff.; vgl. auch Hess.
VGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 8 UZ 1816/00 - NJW 2001 S. 3722).
Nach derzeitigem Erkenntnisstand hat die
Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Prüfungsausschuss am 4.
April 2002 mit dem Wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. S. als Stellvertreter des
Prüfungsausschussvorsitzenden gemäß § 22 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 AppOZ
fehlerhaft besetzt und dieser Verfahrensverstoß wesentlich war, weil nicht
auszuschließen ist, dass er sich auf den Prüfungsablauf und auf das
Prüfungsergebnis der Antragstellerin negativ ausgewirkt hat, und dass ihr deshalb
ein Anspruch auf eine erneute Biologieprüfung im Rahmen der
naturwissenschaftlichen Vorprüfung zusteht.
Angesichts der Bedeutung und der Kompetenzen, die
dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses für die naturwissenschaftliche
und zahnärztliche Vorprüfung als einer der beiden staatlichen
Prüfungskommissionen im Rahmen der Zahnarztausbildung und damit im Falle
seiner Verhinderung auch seinem jeweiligen Stellvertreter für den
ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung gemäß § 5 AppOZ zukommt, erscheint es
schon erwägenswert, ob sich die Formulierung "in der Regel" in § 4 Abs. 3 AppOZ -
wie von der Antragstellerin vorgetragen - in der Tat nur auf die "medizinische
Fakultät" bezieht, so dass für diese Funktion nur ordentliche Professoren zu
bestellen sind, die in der Regel der medizinischen Fakultät zu entnehmen sind.
Selbst wenn man demgegenüber - mit dem Antragsgegner - ausnahmsweise auch
die Bestellung Wissenschaftlicher Mitarbeiter für zulässig hielte, sind aus den
obigen Gründen an einen solchen Ausnahmefall jedenfalls hohe Anforderungen zu
stellen, denen die Darlegungen des Antragsgegners vorliegend nicht gerecht
werden. Aus diesen ist nämlich nicht ersichtlich, warum der
Prüfungsausschussvorsitzende selbst verhindert war, ob rechtzeitig vor dem
Prüfungstermin und warum nur ca. zehn bis fünfzehn und nicht eine größere Zahl
der 150 an der medizinischen Fakultät tätigen ordentlichen Professoren um eine
Teilnahme ersucht wurden, warum die Professoren im Einzelnen jeweils verhindert
waren und warum deshalb gegebenenfalls nicht eine Verlegung des Termins
erwogen wurde.
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Selbst wenn aber die Bestellung eines
Wissenschaftlichen Mitarbeiters unumgänglich gewesen sein sollte, war es
angesichts der Funktion des Prüfungsausschussvorsitzenden in der
Wiederholungsprüfung jedenfalls sachwidrig, einen Wissenschaftlichen Mitarbeiter
gerade aus demjenigen Institut heranzuziehen, das von dem Prüfer dieses
Termins geleitet wird. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AppOZ achtet der
Prüfungsausschussvorsitzende darauf, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnung genau befolgt werden, und ist er (deshalb) berechtigt, der
Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. Die Wahrnehmung dieser
Überwachungsaufgabe des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter ist für die
Wiederholungsprüfung in der naturwissenschaftlichen Vorprüfung nicht nur
fakultativ, sondern in § 22 Abs. 4 AppOZ zwingend vorgeschrieben; das beruht
ersichtlich auf der besonderen Bedeutung dieser Prüfung für die Kandidaten, weil
beim Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nach Absatz 5 dieser Vorschrift
eine nochmalige naturwissenschaftliche Prüfung auch nach erneutem
zahnärztlichen Studium und damit gemäß § 26 Abs. 2 AppOZ die Zulassung zur
zahnärztlichen Vorprüfung ausgeschlossen und somit das Studium endgültig und
unwiederbringlich erfolglos beendet ist. Es wird deshalb dem Gewicht dieser
Überwachungsfunktion nicht gerecht, wenn der Antragsgegner sie dahin reduziert,
dass der Vorsitzende oder sein Stellvertreter bei der Wiederholungsprüfung
lediglich anwesend sein soll, um erforderlichenfalls deren Ablauf bezeugen zu
können. Der ihm in § 5 Abs. 1 AppOZ auferlegten Verantwortung für die genaue
Befolgung der Prüfungsordnung würde er nämlich nicht gerecht, wenn er einen
Verstoß gegen die Prüfungsordnung oder gegen sonstige prüfungsrechtliche
Grundsätze unbeanstandet geschehen ließe und sich lediglich darauf beschränkte,
sie nach Abschluss der Prüfung bei entsprechender Beanstandung durch einen
Kandidaten zu bezeugen. Bei einem solchen Verstoß müsste er vielmehr
korrigierend eingreifen, so dass seine Anwesenheit den Prüfer auch von vornherein
zusätzlich veranlassen sollte, auf die Wahrung der prüfungsrechtlichen Regeln und
Grundsätze genau zu achten. Ob ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter dieser
Funktion, die auch eine ausreichende Prüfungserfahrung voraussetzt, gegenüber
einem ordentlichen Professor als Prüfer hinreichend gerecht werden kann,
erscheint schon nicht ganz zweifelsfrei; zu verneinen ist dies aber jedenfalls für
einen in dem vom Prüfer geleiteten Institut beschäftigten und sich damit in einem
Abhängigkeitsverhältnis zum Prüfer befindlichen Wissenschaftlichen Mitarbeiter,
und zwar unabhängig davon, ob sich dies auf sein persönliches Verhalten im
konkreten Einzelfall ausgewirkt hat.
Da die Antragstellerin zur Begründung der Erheblichkeit
dieses Verfahrensfehlers - in Übereinstimmung mit dem Vorbringen ihres
Mitkandidaten W. und dessen von den anderen beiden Teilnehmern der Prüfung
bestätigten Gedächtnisprotokolls - die Art und Weise der Prüfung und die dadurch
bewirkte Verunsicherung der gesamten Prüfungsgruppe gerügt hat, erscheint es
auch nicht ausgeschlossen, dass ihr Prüfungsergebnis durch diese Fehlbesetzung
des Beisitzers negativ beeinflusst worden ist; sie hätte die naturwissenschaftliche
Vorprüfung insgesamt gemäß § 22 Absätze 1 und 2 AppOZ schon dann
bestanden, wenn sie in Biologie mit "mangelhaft (4)" bewertet worden wäre. Der
damit wesentliche Verfahrensfehler kann nicht durch eine Neubewertung geheilt
werden, so dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Zulassung zu einer erneuten
Biologieprüfung zusteht.
Obwohl die naturwissenschaftliche Vorprüfung gemäß §
21 Abs. 2 Satz 1 AppOZ als ein "einheitliches Ganzes anzusehen" und gemäß § 22
Abs. 3 Satz 3 AppOZ innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Beginn vollständig
zu absolvieren ist, ist der Antragstellerin in verfassungskonformer Auslegung unter
Außerachtlassung dieser Regelungen die Wiederholung allein der Biologieprüfung
zu ermöglichen. Da der sich nur auf diesen Prüfungsteil beziehende Fehler der
Behörde zur Last fällt, entspricht es rechtsstaatlichen Erfordernissen, in
Ermangelung einer Regelung dieser Fehlerfolge in der AppOZ das erneute
Prüfungsverfahren so zu gestalten, dass die Antragstellerin durch dieses Verfahren
den geringstmöglichen Nachteil erleidet. Diesem Gesichtspunkt wird - wie in der
Regel - dadurch entsprochen, dass sie lediglich denjenigen selbständig zu
bewertenden Prüfungsteil erneut ablegt, dem der rechtserhebliche Mangel
anhaftet, denn es wäre unbillig, ihr nochmals die Wiederholung des gesamten
Prüfungsstoffs der naturwissenschaftlichen Vorprüfung zuzumuten (vgl. BVerwG,
Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14/01 - DVBl. 2002 S. 973).
Nach alledem war der Beschwerde mit der Kostenfolge
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Nach alledem war der Beschwerde mit der Kostenfolge
aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 25 Abs. 2
Satz 2 GKG einbeziehende Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, §
14 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 GKG und auf der ständigen Rechtsprechung des Senats,
wonach bei einem Streit um eine Zwischenprüfung, von deren Bestehen die
weitere Ausbildung - nämlich hier die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung -
abhängig ist, grundsätzlich der 1 ½-fache Auffangstreitwert zu Grunde gelegt wird.
Zwar betrifft das vorliegende Verfahren die Wiederholung der
Naturwissenschaftlichen Vorprüfung nur im Fach Biologie, von dem Ergebnis in
diesem Fach ist aber das Bestehen insgesamt abhängig. Da die stattgebende
Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt, ist der Streitwert auch nicht wegen
der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25
Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.