Urteil des HessVGH vom 24.07.1997

VGH Kassel: deutsche bundespost, stand der technik, subjektives recht, klagebefugnis, unterhaltung, hessen, erneuerung, telekommunikation, betreiber, erdreich

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 2910/94
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 TWG, § 7 TWG, § 2
StrG HE, § 3 StrG HE, § 9
Abs 1 StrG HE
(Klagebefugnis des Landes Hessen als
Straßenbaulastträger gegen Planfeststellungsbescheid der
Telekom über Fernmeldekabel-Rohrverlegung)
Tatbestand
Das Klagende Land begehrt die Aufhebung eines im Widerspruchsverfahren
bestätigten Planfeststellungsbescheids des ehemaligen Fernmeldeamts Gießen
der ehemaligen Deutschen Bundespost TELEKOM vom 14. Januar 1992, mit dem
gemäß § 57 Postverfassungsgesetz i. V. m. § 7 Telegrafenwegegesetz der Plan für
das Auslegen von Postkabeln/Kabelkanalrohren in Rabenau/Geilshausen sowie das
Errichten von Verzweigegehäusen aufgestellt worden ist.
Aufgrund des aufgestellten Plans sollten im Raum R./G. u. a. am Straßenrand der
Landesstraßen L und L Postkabel und Kabelkanalrohre verlegt werden. Im Rahmen
des Anhörungsverfahrens vor Erlass des angegriffenen Planfeststellungsbescheids
erhob das Hessische Straßenbauamt Gießen mit Schreiben vom 10. Dezember
1991 gegenüber dem Fernmeldeamt Gießen die Forderung, dass außerhalb der
straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt die Längsleitungen im seitlichen
Abstandsstreifen von 2,0 m, gemessen vom Fahrbahnrand, nach den anerkannten
Regeln der Technik und unter Berücksichtigung etwaiger Straßenausbauabsichten
mit einer minimalen Scheitelüberdeckung von 1,20 m unter Straßenoberkante zu
verlegen seien.
Der angegriffene Planfeststellungsbescheid vom 14. Januar 1992 enthält
demgegenüber unter der Überschrift "Hinweis" folgende Bestimmung: "Die
Regelverlegetiefe von Erdkabeln und Kabelschutzrohren beträgt je nach Örtlichkeit
und Funktion des Kabels 0,6 m - 0,9 m. Als Regeltiefe wird der Abstand von der
Geländeoberfläche bis zur Unterkante des Kabels/Kabelschutzrohres bezeichnet.
Kabelkanäle werden mit einer Mindestüberdeckung von 0,5 m in Gehwegen und
0,8 m in Fahrbahnen verlegt. Abweichungen sind nur in begründeten
Ausnahmefällen zulässig."
Mit Schreiben vom 28. Januar 1992 legte das Hessische Straßenbauamt Gießen
gegen den Planfeststellungsbescheid vom 14. Januar 1992 Widerspruch ein mit der
Forderung, eine Verlegetiefe von 1,20 m im seitlichen Abstandsstreifen von 2,00
m, gemessen vom Fahrbahnrand außerhalb der straßenrechtlichen
Ortsdurchfahrt, einzuhalten; dies gelte auch für Kreuzungsbereiche der Straße.
Diesen Widerspruch wies die ehemalige Oberpostdirektion der ehemaligen
Deutschen Bundespost Telekom mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 1992 als
unbegründet zurück mit der Begründung, man könne die seitens des Klägers
geforderte Tiefenlage von 1,20 m innerhalb eines Bereichs von 2,00 m neben den
Fahrbahnen nicht anerkennen. Entsprechend einer "Richtlinie für die
Zusammenarbeit der Deutschen Bundespost mit den Straßenbauverwaltungen"
würden Fernmeldeanlagen in der Regel "in der von der DBP festgelegten Tiefe am
Rande des Straßengrundstückes so verlegt, dass vorhandene
Straßeneinrichtungen und das Straßenzubehör (z. B. Entwässerungseinrichtungen,
Verkehrszeichen, Leitpfosten, Schutzplanken) nicht beeinträchtigt und ihre
Erneuerung nicht behindert werden. Bei konkreten Planungen von solchen Anlagen
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Erneuerung nicht behindert werden. Bei konkreten Planungen von solchen Anlagen
wird die Lage der geplanten Fernmeldeanlagen diesen Vorgaben angepasst".
Daraus folge, dass die Straßenbauverwaltung zwingende Gründe für eine
Planungsänderung an den Fernmeldeanlagen im Einzelfall vorbringen müsse. Dies
habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht getan. Wegen weiterer Einzelheiten wird
auf den Widerspruchsbescheid vom 27. März 1992, der dem Hessischen
Straßenbauamt Gießen am 2. April 1992 zugegangen ist, Bezug genommen.
Mit einem am 29. April 1992 bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangenen
Schriftsatz des Hessischen Landesamts für Straßenbau hat das Land die
vorliegende Klage erhoben, mit der es sein Begehren weiterverfolgt. Zur
Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Verlegetiefe von
weniger als 1,20 m würden notwendige Unterhaltungsarbeiten im Randbereich der
Landesstraßen, etwa der Ersatz beschädigter Leitpfosten oder anderer
Leiteinrichtungen bzw. die Anbringung oder der Austausch von Verkehrszeichen,
behindert, weil bei den hierzu notwendigen Bohrungen bis zu 60 cm ins Erdreich
vorgedrungen werden müsse und unter Berücksichtigung des für die Bohrspitze
benötigten Raumes eine Beschädigung der im Randbereich von Straßen verlegten
Kabeleinrichtungen nicht auszuschließen sei. Die zur Schonung der Kabelanlagen
erforderliche Handschachtung anstelle der üblichen maschinellen
Bearbeitungsweise sei für den Kläger mit erheblichen Mehrkosten verbunden.
Der Kläger hat beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss der Deutschen Bundespost TELEKOM -
Fernmeldeamt G. - vom 14. Januar 1992 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids der Deutschen Bundespost Telekom - Oberpostdirektion F.
- vom 27. März 1992 aufzuheben.
Die Beklagte - damals noch die Deutsche Bundespost Telekom - hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, das Anliegen des klagenden Landes sei
unberechtigt, da das Land mit der Klage das Ziel verfolge, Leitpfosten einschlagen,
Verkehrsschilder aufstellen und dergleichen tun zu können, ohne sich um andere
im Straßenkörper befindliche Anlagen kümmern zu müssen. Demgegenüber sei es
Praxis gewesen, vor der Aufstellung von Leitplanken oder Verkehrsschildern die
Deutsche Bundespost zu informieren und nach Leitungen zu fragen, die eventuell
gefährdet sein könnten. In letzter Zeit hätten sich Dienststellen des klagenden
Landes vereinzelt nicht an diese Praxis gehalten und die Beklagte vor
entsprechenden Arbeiten nicht informiert. Dies sei die Ursache dafür gewesen,
dass einige Fernmeldekabel bei solchen Arbeiten beschädigt worden seien und die
Beklagte dann von dem klagenden Land Schadenersatz verlangt habe. Die
Forderung nach einer Verlegetiefe von 1,20 m sei auch wirtschaftlich nicht
vertretbar. Hierzu behauptet die Beklagte, eine entsprechend tiefere Schachtung
verursache eine Kostensteigerung auf das Dreifache.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. August 1994 - 10 E 377/92 - die
Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem klagenden Land die Klagebefugnis
fehle. Subjektiv-öffentliche Rechte des klagenden Landes seien durch die
Planfeststellung nicht betroffen. Das klagende Land sei daher, soweit es mit einer
Entscheidung der Beklagten nicht einverstanden sei, darauf zu verweisen,
verwaltungsintern eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wegen der Einzelheiten
wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, das dem Hessischen
Landesamt für Straßenbau am 23. September 1994 zugestellt worden ist.
Am 14. Oktober 1994 hat das klagende Land gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt. Es tritt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Klagebefugnis
entgegen und behauptet im Übrigen, eine Verlegetiefe von mindestens 1,20 m in
einem Abstand von 1,50 m vom verfestigten Straßenrand entspreche dem
allgemein anerkannten Stand der Technik. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Berufungsschrift vom 13. Oktober 1994 sowie den Schriftsatz des Hessischen
Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen vom 17. Dezember 1996 Bezug
genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. August 1994 sowie den
Planfeststellungsbeschluss des Fernmeldeamts G. vom 14. Januar 1992 und den
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Planfeststellungsbeschluss des Fernmeldeamts G. vom 14. Januar 1992 und den
Widerspruchsbescheid der Oberpostdirektion F. von 27. März 1992 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und vertritt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zu technischen
Einzelheiten der Straßenunterhaltung die Auffassung, das klagende Land habe
kein subjektives Recht auf Einhaltung einer bestimmten Verlegetiefe.
Der Senat hat zu den technischen Einzelheiten notwendiger Unterhaltungsarbeiten
im Randbereich von Landesstraßen Beweis erhoben durch Einholung zweier
schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen der Beweisthemen wird auf den
Beweisbeschluss des Senats vom 19. Juli 1996 Bezug genommen, wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen
Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Dr.-Ing. V. R. (Anlage zum Schreiben
des Sachverständigen vom 15. November 1996, Band II Bl. 235 GA) und des Univ.
Prof. Dr.-Ing. R. R. (Anlage zum Schreiben des Sachverständigen vom 21.
November 1996, Band II Bl. 239 f. GA) verwiesen.
Dem Senat liegen die das Planfeststellungsverfahren betreffenden Akten der
Beklagten (1 Band, Bl. 1 bis 95, und 1 Hefter mit Trassenplänen des
Fernmeldeamts G.) vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 124
Abs. 2 und 3 VwGO a. F.). Der Zulassung gemäß §§ 124, 124 a Abs. 1 und 2 VwGO
n. F. bedarf das Rechtsmittel nicht, weil es sich gegen eine vor Inkrafttreten des
Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer
Gesetze - 6. VwGOÄndG - vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) verkündetes
Urteil richtet (Art. 10 Abs. 2 6. VwGOÄndG). Für die Beklagte besteht im
Berufungsverfahren auch kein Anwaltszwang, da § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO n. F.
nicht anwendbar ist, weil sich die Berufung gegen ein vor dem 1. Januar 1997
verkündetes Urteil richtet (Art. 10 Abs. 3 6. VwGOÄndG).
Die Berufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu
Unrecht abgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage zulässig,
insbesondere besteht für die Anfechtungsklage die erforderliche Klagebefugnis (§
42 Abs. 2 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das klagende Land durch
den angegriffenen Planfeststellungsbescheid in eigenen Rechten als Trägerin der
Straßenbaulast für die Landesstraßen L 3126 und L 3127 sowie als Eigentümer des
Straßenkörpers betroffen (§§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3, 3 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1
Hessisches Straßengesetz vom 9. Oktober 1962, GVBl. I S. 437, zuletzt geändert
durch Art. 5 Nachtragshaushaltsgesetz 1996 vom 15. Juli 1996, GVBl. I S. 314).
Durch den Planfeststellungsbescheid wird das Recht der Beklagten konkretisiert,
die Randstreifen dieser beiden Landesstraßen in bestimmter Weise nutzen zu
dürfen. Zugleich wird die Pflicht des klagenden Landes begründet, diese im
Einzelnen festgesetzte Nutzung zu dulden. Damit ist das klagende Land als
Rechtsträger in eigenen Rechten betroffen und deshalb klagebefugt.
Soweit sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen hat (vgl. insbesondere
Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 31.88 -, BVerwGE 82, 17), überzeugt dies nicht.
Denn im Unterschied zu dem dort entschiedenen Fall bezieht sich das klagende
Land hier nicht auf allgemeine öffentliche Interessen wie z. B. Naturschutz und
Landschaftspflege, die von verschiedenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
und auch originär von der Planfeststellungsbehörde selbst wahrzunehmen sind.
Betroffen sind vielmehr Individualrechte des klagenden Landes, die das Land im
Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ausschließlich selbst wahrnehmen kann und muss,
um etwaige Rechtsbeeinträchtigungen zu vermeiden. Nichts anderes ergibt sich
im Übrigen auch aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 1973 - II OE 27/72 - (ESVGH 23,
200). Insoweit hat das Verwaltungsgericht verkannt, dass nicht nur Gemeinden,
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200). Insoweit hat das Verwaltungsgericht verkannt, dass nicht nur Gemeinden,
sondern auch Länder dem Bund, von dem die Planfestsetzungsbefugnis der
Deutschen Bundespost TELEKOM abgeleitet war, als
Selbstverwaltungskörperschaften mit eigenen Rechten und Pflichten
gegenüberstehen (vgl. Art. 83 GG).
Die Klage ist auch begründet.
Die Beklagte ist passiv legitimiert, denn sie ist gemäß § 2 Abs. 1 des
Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339)
Gesamtrechtsnachfolgerin des Sondervermögens Deutsche Bundespost, soweit
es das Teil-Sondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM angeht. Dass ihre
Beleihung mit dem Recht der Planfeststellung nach § 7 des
Telegrafenwegegesetzes (in der Fassung des Art. 8 des Postneuordnungsgesetzes
vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2377) mit der Aufhebung dieses
Gesetzes durch § 100 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120) und dem Ersatz der Planfeststellung durch das in § 50 Abs. 3
Telekommunikationsgesetz geregelte Zustimmungsverfahren gegenstandslos
geworden ist, ist im Hinblick auf das rein kassatorische Klagebegehren
unerheblich.
Der angegriffene Planfeststellungsbescheid vom 14. Januar 1992 in der Fassung
des Widerspruchsbescheids vom 27. März 1992 ist rechtswidrig und verletzt das
klagende Land in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), weil bei der Festlegung der
Verlegetiefe für Fernmeldekabel und Kabelkanalrohre im Randbereich von
Landesstraßen nicht die nach dem Stand der Technik gebotenen Maßnahmen
angeordnet worden sind, um eine Erschwerung der Unterhaltung dieser Straßen
durch das klagende Land auszuschließen. Nach § 2 Abs. 1 des
Telegrafenwegegesetzes in der bei Erlass des Widerspruchsbescheids geltenden
Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 1053) war bei der
Benutzung der Verkehrswege (für öffentlichen Zwecken dienende Fernmeldelinien)
eine Erschwerung ihrer Unterhaltung nach Möglichkeit zu vermeiden. Nach dem
Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass die im angegriffenen
Planfeststellungsbescheid festgelegte Regelverlegetiefe von 0,6 m bis 0,9 m zu
gering bemessen ist. Beide Sachverständige sind übereinstimmend und
unabhängig voneinander zu dem Ergebnis gekommen, dass
Unterhaltungsarbeiten im Straßenrandbereich üblicherweise in einem Abstand bis
zu 1,50 m vom Fahrbahnrand durchgeführt werden, wobei bis zu einer Tiefe von
etwa 1,20 m vorgedrungen wird.
Der Sachverständige Univ. Prof. Dr.-Ing. R. schreibt hierzu in seiner
Zusammenfassung (S. 9 f. des Gutachtens R.):
"Die meisten Arbeiten im Straßenrandbereich, bei denen in die Erde
eingedrungen wird, werden in einem Abstand bis 1,50 m vom Fahrbahnrand
durchgeführt; darüber hinaus finden Arbeiten deutlich seltener statt. Dieser 1,50 m
breite Streifen sollte zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsdienstes und
zur Vermeidung von Schäden an Leitungen freigehalten werden. Sollten in
Ausnahmefällen dort dennoch Leitungen verlegt werden müssen, ist eine
Überdeckung von 1,20 m erforderlich. Bei geringeren Verlegetiefen sind
Schädigungen durch Unterhaltungsarbeiten nicht auszuschließen. Bei Arbeiten in
einem Abstand größer 1,50 m vom Fahrbahnrand erscheinen Vorerkundigungen
im Hinblick auf möglicherweise vorhandene Leitungen zumutbar.
Diese Auffassung teilt auch das Bundesministerium für Verkehr in seinem
aktuellen allgemeinen Rundschreiben Nr. 38/1996, in dem es 'Allgemeine
Technische Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch
Telekommunikationslinien' bekannt gibt und den Straßenbauverwaltungen
empfiehlt, diese auch für Straßen in ihrer Baulast anzuwenden (vgl. Anlage 7). Die
obigen Ausführungen werden darin als anerkannte Regeln der Technik aufgeführt:
...
...
- 'Telekommunikationslinien entlang von Straßen sind grundsätzlich am
äußeren Rand des Straßengrundstücks in einer Tiefe von mindestens 80 cm zu
verlegen. Sollte dabei ein Abstand von 1,50 m vom befestigten Rand der Fahrbahn
unterschritten werden, so beträgt die notwendige Verlegetiefe 1,20 m bis
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unterschritten werden, so beträgt die notwendige Verlegetiefe 1,20 m bis
Oberkante der Telekommunikationslinie ...'
Diese 'Allgemeinen Technischen Bestimmungen' wurden im Entwurf vorab
maßgeblichen Behörden zur Kenntnis gegeben mit der Bitte, Anregungen oder
Bedenken zu äußern. Diese wurden in die endgültige Fassung eingearbeitet. In den
hier angeführten Passagen sind jedoch Entwurf und Schlussfassung identisch;
hierzu erfolgten keine Einwendungen. Auch nicht vom Bundesministerium für Post
und Telekommunikation, das mit Schreiben vom 10.10.1996 keine Einwände zum
vorgelegten Entwurf vorbringt (vgl. Anlage 8).
Demzufolge entsprechen die im vorliegenden Gutachten getroffenen
Aussagen den anerkannten Regeln der Technik. Es erscheint zweckmäßig, künftig
hiernach zu verfahren.'"
Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. R. hat hierzu in seinem Gutachten (vgl. S. 9 f.)
zusammenfassend folgendes festgestellt:
"Die Aufgabe des Straßenunterhaltungsdienstes umfasst im Bankettbereich
die regelmäßige Wartung, Pflege und Erneuerung der Verkehrszeichen,
Leiteinrichtungen (Leitpfosten) und Schutzeinrichtungen (Schutzplanken) sowie
den Winterdienst und die Grünpflege. Diese Arbeiten werden soweit möglich
maschinell ausgeführt ...
Beim Einbau bzw. der Auswechslung von Leitpfosten, Schutzplankenpfosten
und Verkehrszeichen wird jedoch zwangsläufig mit technischem Gerät (Erdbohrer,
Handbagger, Spaten) bzw. mit den eingesetzten Schutz- und Leiteinrichtungen in
den Boden eingegriffen.
Die Tiefe, in die bei diesen Arbeiten vorgedrungen wird, entspricht
- der unter Ziff. 3.3 für Leitpfosten mit 55 cm,
- der unter Ziff. 3.2 für Schutzplankenpfosten mit 70 cm bzw. 115 cm sowie der
- unter Ziff. 3.4 für Verkehrszeichen mit rd. 40 cm bis rd. 50 cm
bezifferten Einspann- bzw. Absetztiefe im Boden, zuzüglich einer Mehrtiefe von
rd. 5 bis 10 cm im Falle einer Erdbohrung ...
Eine Befragung bei verschiedenen Straßenmeistereien ergab, dass ein
beschädigter Leitpfosten vollständig entfernt wird und der neue Leitpfosten in der
Regel in das vorhandene Erdloch des 'alten' Pfostens gestellt wird - gegebenenfalls
nach Aushub des beim Entfernen des beschädigten Pfostens in das Erdloch
eingefallenen Bodenmaterials ...
Hierbei wird nicht tiefer in den Baugrund vorgedrungen, als es beim
erstmaligen Einsetzen von Leitpfosten der Fall ist. Diese Aussage gilt analog für
den Ersatz von Verkehrszeichen."
Die im letzten Absatz dieser Zusammenfassung enthaltene Feststellung gibt
keinen Anlass zu Zweifeln an der Notwendigkeit einer Verlegetiefe von deutlich
mehr als 0,6 m. Straßenunterhaltung im Sinne des § 2 Abs. 1
Telegrafenwegegesetz erschöpft sich nämlich nicht in der Pflege vorhandener
Verkehrseinrichtungen und deren Ersatz bei Beschädigung oder Zerstörung,
sondern umfasst auch die Anpassung derartiger Einrichtungen an sich
verändernde rechtliche Vorgaben oder tatsächliche Verhältnisse. Eine die
Unterhaltung der Straße nicht erschwerende Benutzung der Verkehrswege für
öffentlichen Zwecken dienende Fernmeldelinien ist deshalb nur dann
gewährleistet, wenn nicht nur der Ersatz bereits vorhandener Leitpfosten,
Verkehrszeichen und Schutzplanken problemlos möglich ist, sondern auch aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen notwendig werdende zusätzliche
Einrichtungen dieser Art installiert werden können, ohne dass der Träger der
Straßenbaulast - etwa bei der Installation einer Baustellenbeschilderung -
befürchten muss, bei Durchführung dieser Arbeiten Fernmeldekabel oder
Kabelkanalrohre zu beschädigen und dafür Schadenersatz leisten zu müssen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es auch kein dem Kläger zumutbares
Mittel, das solche Beschädigungen auch unter Beibehaltung der im angegriffenen
Planfeststellungsbescheid vorgesehenen Mindestverlegetiefen sicher vermeiden
würde.
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würde.
Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. Rizkallah hat sich zu den Möglichkeiten, die
Verlegetiefe von Fernmeldekabeln im Randbereich von Straßen durch
Ortungsgeräte festzustellen, wie folgt geäußert (S. 10 seines Gutachtens):
"Die Lage und Verlegungstiefe von Fernmeldekabeln kann ohne Aufgrabungen
und Rückfragen beim Betreiber mit den im Anhang A aufgeführten
handelsüblichen Ortungsgeräten festgestellt werden. Alle Geräte ermöglichen bei
aktiver Ortung (vgl. Ziff. 3.2) eine selbsttätige Tiefenbestimmung. Die
Möglichkeiten der Tiefenbestimmung sollten jedoch nach Unterlage Ziff. 2.6
'aufgrund stets vorhandener Möglichkeiten der Fehlinterpretation der Anzeige nicht
überschätzt werden'."
Auf derart ungenaue und unzuverlässige Messmethoden braucht sich das
klagende Land - abgesehen von den mit dem Erwerb und der Unterhaltung solcher
Geräte verbundenen Mehrkosten - nicht verweisen zu lassen. Denn nach der
Struktur der §§ 2 f. Telegrafenwegegesetz, die in §§ 52 f.
Telekommunikationsgesetz beibehalten worden ist, handelt es sich bei der
Benutzung von Verkehrswegen für die öffentlichen Zwecken dienenden
Telekommunikationslinien um eine untergeordnete Nutzungsart, die in allen
Konfliktfällen dem vorrangigen Widmungszweck der Straße zu weichen hat (§ 3
Abs. 1 Telegrafenwegegesetz, jetzt § 53 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz).
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dem Klagebegehren auch nicht mit
Erfolg entgegengehalten werden, dass auch bei an sich nicht ausreichender
Verlegetiefe Beschädigungen von Kabeln und Kabelrohren verhindert werden
können, indem vor Beginn von Unterhaltungsarbeiten im Straßenbereich die Lage
solcher Einrichtungen jeweils bei den zuständigen Stellen der Beklagten erfragt
wird. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Straßenbauverwaltung des klagenden
Landes auf ein derart umständliches und langwieriges Verfahren hat einlassen
müssen, solange die Deutsche Bundespost bzw. ihr für die Telekommunikation
zuständiges Nachfolgeunternehmen als Monopolbetrieb einziger möglicher
Betreiber solcher Anlagen war und durch klare örtliche Zuordnung der
Behördenzuständigkeiten relativ leicht zu bestimmen war, an welche
Auskunftsstelle sich die Straßenbauverwaltung wenden konnte. Zum Zeitpunkt der
angegriffenen Entscheidung war jedoch durch das Gesetz über die
Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S.
1026), insbesondere durch die in § 25 Abs. 2 dieses Gesetzes enthaltene
Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Infrastrukturdienstleistungen als
Pflichtleistungen, unklar, ob es künftig bei einem Verlegungsmonopol der
Beklagten bleiben werde, was inzwischen durch § 50 Telekommunikationsgesetz
dahin geregelt ist, dass der Bund entsprechende Lizenzen auch an andere
Lizenznehmer erteilen kann. Bei dieser Entwicklung musste und muss damit
gerechnet werden, dass Telekommunikationslinien künftig nicht mehr allein durch
die Beklagte gebaut und unterhalten werden, sondern auch durch andere
Privatunternehmen. Wäre bei dieser schon zum Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheids absehbaren Entwicklung das klagende Land als
Straßenbaulastträger für Landesstraßen verpflichtet, bei Durchführung auch
kleinerer Unterhaltungsmaßnahmen im Randbereich der Straßen Nachfrage bei
den Betreibern solcher Anlagen zu halten, würde dies einen unvertretbaren
Verwaltungsaufwand verursachen und insbesondere bei dem seiner Natur nach
eiligen Ersatz beschädigter Leiteinrichtungen und Verkehrsschilder zu nicht
hinnehmbaren Verzögerungen führen.
Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass die nach dem Stand der Technik
mögliche und erforderliche tiefere Verlegung von Fernmeldekabeln und
entsprechenden Kabelschächten im Randbereich von Straßen für die Beklagte
unzumutbare Belastungen zur Folge hätte. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz
vom 13. Januar 1997 (Band II Bl. 256 (258)) selbst darauf hingewiesen, dass sich
95 % der absehbar benötigten Telekommunikationslinien bereits im Erdreich
befänden. Mithin dürften sich aus einer lediglich auf Neuanlagen beschränkten
Erhöhung der Verlegetiefe keine nicht verkraftbaren finanziellen Belastungen
ergeben. Im Übrigen dürfte durch die inzwischen zur Verfügung stehende Technik
der Verlegung solcher Kabel mittels Kabelverlegepfluges (vgl. Schriftsatz des
Klägers vom 17. Dezember 1996 (Band II Bl. 248 f. mit Anlage)) eine erhebliche
Kostenersparnis ergeben, zumal die entsprechenden Geräte bereits auf die
Verlegetiefe von 1,20 cm ausgelegt sind (vgl. den von dem Kläger vorgelegten
Prospekt der Firma ABB Leitungsbau GmbH, Bl. 250 ff. (252)).
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Mithin ist der Berufung stattzugeben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil sie letztlich unterliegt
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die
Abwendungsbefugnis der Beklagten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe fehlen. Insbesondere
kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs.
2 Nr. 1 VwGO zu. Bei dem hier noch anzuwendenden Telegrafenwegegesetz
handelt es sich um auslaufendes Recht. Die im Verfahren angesprochenen
technischen Grundsatzfragen, die wahrscheinlich auch für die Auslegung der §§ 50
ff. Telekommunikationsgesetz von allgemeiner Bedeutung sind, sind solche
tatsächlicher Art und damit revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht zugänglich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.