Urteil des HessVGH vom 23.11.2005

VGH Kassel: amnesty international, organisation, körperliche unversehrtheit, politische verfolgung, auskunft, wahrscheinlichkeit, bundesamt, rücknahme der klage, ablauf der frist, gefahr

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 3311/04.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 60 Abs 1 AufenthG
(Asyl; Iraner, Tätigkeit in monarchistischer Exilgruppierung)
Leitsatz
Iranische Staatsangehörige haben wegen ihrer politischen Betätigung in einer
monarchistischen Exilgruppierung in Deutschland bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu
befürchten, wenn sich der oder die Betreffende bei seinem (ihrem) politischen
Engagement in besonders hervorgehobener Weise hervortut, insbesondere auf
überregionaler Ebene Führungs- und Funktionsaufgaben in der betreffenden
Organisation wahrnimmt, sich an Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen
Veranstaltungen beteiligt, an führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse,
öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernimmt oder an
verantwortlicher Stelle Kontakte zu den Zentralen der monarchistischen Exilopposition
in den USA unterhält. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte exilpolitische Tätigkeiten (hier:
Organisation von Protestveranstaltungen für die Organisation "Wächter des Ewigen Iran
- N.I.D." auf örtlicher Ebene) sind, ebenso wie die bloße Mitgliedschaft in einer
monarchistischen Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen einer
solchen Gruppierung, nicht mit dem beachtlichen Risiko einer politischen Verfolgung im
Iran verbunden (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil
vom 24. September 2002 - 11 UE 254/98.A -).
Tenor
Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil
des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2004 - 4 E 889/03.A (2) -
aufgehoben, soweit das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
verpflichtet wurde festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen
nach § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich des Irans vorliegen, und der Beklagten
Verfahrenskosten auferlegt wurden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 12. Oktober 1958 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er
verließ sein Heimatland zusammen mit seinem Sohn M. am 17. März 2001 über
die Grenze zur Türkei und reiste nach dortigem Zwischenaufenthalt am 4. Juni
2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am gleichen Tag meldete er sich mit
seinem Sohn als Asylbewerber.
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Zu den Gründen ihres Asylgesuchs gab er bei der am Tag der Einreise
durchgeführten Befragung durch die Bundesgrenzschutzinspektion am Flughafen
München an, er sei in seiner Heimat für die monarchistische Bewegung aktiv
gewesen. Man habe ihn beschuldigt, sich für die Wiedereinsetzung der Monarchie
eingesetzt zu haben. Man habe ihn deshalb 1995 als Lehrer entlassen und zur
afghanischen Grenze deportiert. Er sei wegen seiner politischen Überzeugung
auch von seinem Schwager, Ayatollah S., bedroht worden. Wegen dieser
Bedrohung habe er zu seinem in Deutschland lebenden Schwager Kontakt
aufgenommen, der ihm geraten habe, nach Deutschland zu kommen.
Bei seiner Anhörung durch das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge am 6. Juni 2001 ergänzte der Kläger seine Asylgründe
wie folgt:
Seine Ehefrau, die ebenfalls auf der Flucht gewesen sei, habe sich zum Zeitpunkt
seiner Ausreise noch im Iran aufgehalten. Ob sie noch im Iran oder schon in der
Türkei sei, wisse er nicht. Er selbst habe im Iran als Grundschullehrer gearbeitet,
zunächst in Maschad, im Anschluss daran nach einer Strafversetzung in Kadkan.
1996 habe er auf Grund seiner politischen Einstellung seine Anstellung in Maschad
verloren. Man habe ihn beschuldigt, die iranische Führung beleidigt und beschimpft
zu haben. Er sei dann zweieinhalb Jahre arbeitslos gewesen und habe sich als
Fahrer über Wasser gehalten. Er habe gleichwohl nicht aufgehört, sich für die
Wiederherstellung der Monarchie im Iran einzusetzen. Er habe Flugblätter der
Monarchisten an Fahrgäste verteilt und bei ihnen für die monarchistische
Bewegung geworben. Der Ehemann seiner Schwester, Ayatollah S., habe ihn
aufgefordert, nicht mehr für die Monarchisten zu arbeiten und habe ihn mehrfach
bedroht.
Über zwei seiner Schwäger in Deutschland habe er auch Kontakt zu den
monarchistischen Organisationen in Deutschland gehabt. Von einem Schwager in
Deutschland habe er per Fax Flugblätter über den Besitzer eines Kopiershops in
Maschad als Mittelsmann erhalten. Dieser Mittelsmann sei am 13. März 2001
verhaftet worden. Er - der Kläger - habe auch erfahren, dass Ayatollah S.
begonnen habe, Beweise gegen ihn zu sammeln. Deshalb sei die Situation für ihn
gefährlich geworden. Er habe mit seiner Familie darüber gesprochen, das Land zu
verlassen und habe die Flucht organisiert.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den
Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 16. April 2003 ab, stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in
den Iran zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach Klageerhebung innerhalb eines
Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine begründeten Anhaltspunkte
dafür vor, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb
seines Heimatlandes aufhalte oder mit politischer Verfolgung bei Rückkehr zu
rechnen hätte. Seine vorübergehende Suspendierung vom Schuldienst habe keine
politische Verfolgung beinhaltet, da es dem Kläger möglich gewesen sei, seine
Existenz auf andere Weise zu sichern. Die von ihm behauptete Gefährdung infolge
der Verhaftung des Kontaktmanns am 13. März 2001 sei nicht glaubhaft. Er habe
angegeben, seit 1999 in eine ferne Provinz strafversetzt worden zu sein. Es sei
nicht erkennbar, wie er dauerhaft mit seinem Kontaktmann in Maschad
Verbindung habe halten können. Die Mitgliedschaft in der monarchistischen
Organisation N.I.D. und die exilpolitische Betätigung für diese Organisation in
Deutschland führten für den Kläger nicht zu einer beachtlichen Gefahr politischer
Verfolgung für den Fall der Rückkehr. Monarchistischen Gruppen werde im Iran im
Allgemeinen nur ein geringes Bedrohungspotential beigemessen. Eine besonders
exponierte exilpolitische Betätigung, die gleichwohl eine Verfolgungsgefährdung
mit sich bringen könne, habe der Kläger nicht ausgeübt. Auch wegen der
Asylbeantragung sei bei einer Rückkehr nicht mit politischer Verfolgung zu
rechnen. Aus diesen Gründen bestehe auch kein Abschiebungsverbot nach § 51
Abs. 1 AuslG. Ebensowenig stünden der Abschiebung Hindernisse nach § 53 AuslG
entgegen.
Am 5. Mai 2003 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage,
die er während des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich der Anerkennung als
Asylberechtigter zurücknahm.
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Zur Begründung der im Übrigen aufrechterhaltenen Klage verwies er auf seine
Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen des N.I.D./O.I.K. in A-Stadt und auf
eine von ihm organisierte Versammlung dieser Gruppierung in B-Stadt.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden vernahm den Kläger in dem Klageverfahren
seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2003 als Zeugen. Hier
gab der Kläger u.a. folgendes an: Er wisse nicht mehr, wann der Besitzer des
Copyshops verhaftet worden sei. Er könne auch nicht sagen, ob diese Verhaftung
lange Zeit vor seiner Ausreise erfolgt sei. Er habe den Iran verlassen, weil er dort -
u.a. von seinem Schwager, dem Ayatollah S. - oft bedroht worden sei. Ein anderer
Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass es wegen eines Flugblatts, das sein
Sohn mit in die Schule genommen habe, zu einem Problem gekommen sei.
Wegen des weiteren Inhalts der Zeugenaussage des Klägers wird auf Bl. 123 bis
125 der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden 4 E 2650/01.A
verwiesen.
Der Kläger beantragte,
das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten
festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete mit Urteil vom 13. Januar 2004 unter
Einstellung des Klageverfahrens im Übrigen das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich des Iran vorliegen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die
Einlassungen des Klägers hinsichtlich der Ereignisse vor der Ausreise in vollem
Umfang geglaubt werden könnten. Er habe jedenfalls wegen seines exilpolitischen
Engagements für den monarchistischen N.I.D. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politische Verfolgung in seiner Heimat zu befürchten. Diese Gruppierung sei einer
intensiven Überwachung durch hier tätige Agenten des iranischen Geheimdienstes
ausgesetzt. Aus dem Sachverständigengutachten des Kompetenzzentrums
Orient-Okzident des Geographischen Instituts der Universität Mainz vom 19.
August 2003 und aus den Erkenntnissen des Deutschen Orient-Instituts ergebe
sich, dass die Bedeutung der monarchistischen Opposition im Iran deutlich
gewachsen sei. Auch für einfache Mitglieder monarchistischer Exilorganisationen
bestehe deshalb die Gefahr des Bekanntwerdens ihrer Aktivitäten und die
Ergreifung von Verfolgungsmaßnahmen bei Rückkehr in den Iran.
Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die
Berufung gegen das vorgenannte Urteil zugelassen.
Zur Begründung der zugelassenen Berufung trägt der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten vor, Mitglieder monarchistischer Exilgruppen hätten wegen
der bloßen Mitgliedschaft in dieser Organisation oder nicht besonders
hervorgehobener Betätigung für die Gruppierung nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei Rückkehr zu befürchten.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2004 - 4 E 889/03.A
(2) - abzuändern, soweit darin die Beklagte verpflichtet worden ist festzustellen,
dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich
Iran vorliegen, und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist insbesondere auf seine Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen
des N.I.D./O.I.K. in A-Stadt. Überdies hat er eine Bescheinigung des Sekretariats R.
P. vom 5. Juli 2005 und eine Bestätigung des Präsidenten des N.I.D./O.I.K. vom 27.
Juli 2005 hinsichtlich der Aussagen des Klägers zu seiner Kontaktperson im Iran
vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts dieser Schriftstücke wird auf Bl. 191 und 197 der
Gerichtsakten verwiesen.
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Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Sie trägt vor, eine
exilpolitische Betätigung für den N.I.D. führe, wie der Hessische
Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zutreffend festgestellt habe, nur
bei herausragenden, überregional aktiven Führungspersönlichkeiten mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur politischen Verfolgung. Hierfür lägen im Falle
des Klägers keine Anhaltspunkte vor.
Der Senat hat Beweis zu etwaigen der Abschiebung des Klägers in den Iran
entgegenstehenden Gründen erhoben durch Vernehmung des Klägers als
Beteiligten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 184 bis 189
der Gerichtsakten verwiesen.
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Bundesamtsakten mit dem
Aktenzeichen 2 667 824 - 439 vor. Diese Akten waren, ebenso wie die die Ehefrau
des Klägers betreffenden Gerichtsakten - 11 UE 3570/03.A -, die sie betreffenden
Akten des Bundesamtes mit dem Aktenzeichen 2 670 688 - 439 sowie die den
Sohn M. B. des Klägers betreffenden Gerichtsakten - 11 UE 3312/04.A - und
Bundesamtsakten mit dem Aktenzeichen 2 667 833 - 439 Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung. Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und der Beratung waren überdies die Erkenntnisquellen zu Iran, die in
den den Beteiligten übermittelten Listen der Erkenntnisquellen " Allgemeine
politische und gesellschaftliche Lage", " Spezielle Erkenntnisse zur Lage der
Monarchisten" und " Spezielle Erkenntnisse zu Exilorganisationen und zur
Rückkehrgefährdung" (Stand jeweils: 21. November 2005) aufgeführt sind.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
des vorliegenden Verfahrens sowie auf den Inhalt der vorgenannten Gerichtsakten,
Behördenvorgänge und Erkenntnisquellen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die von dem Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des
Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet und führt unter
Aufhebung des Urteils erster Instanz zur Abweisung der Klage. Diese war in erster
Instanz nach Rücknahme der Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und
Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nur noch auf die Gewährung von
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und 53 AuslG in der bis zum 31.
Dezember 2004 geltenden Fassung vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356, zuletzt
geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) - im
Folgenden: AuslG 1990 - gerichtet.
Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist nunmehr nach In-Kraft-Treten des
Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) § 60 AufenthG. Diese
Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle des bisher
einschlägigen § 51 Abs. 1 und 53 AuslG 1990 getreten (Art. 15 Abs. 3
Zuwanderungsgesetz). Mangels einschlägiger Übergangsregelungen ist diese
Rechtsänderung gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG im vorliegenden Berufungsverfahren
zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 -, DVBl.
2005, 982).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach den
verschiedenen Tatbestandsalternativen des § 60 AufenthG liegen sämtlich nicht
vor.
§ 60 AufenthG greift im Wesentlichen die bisherige Rechtslage nach §§ 51 und 53
AuslG 1990 auf (Huber, NVwZ 2005, 1 [6]). Hinsichtlich der Gewährung von
Abschiebungsschutz wegen einer dem oder der Betreffenden im Aufnahmestaat
drohenden Gefahr für Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit wegen
seiner (ihrer) Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen
Gruppe oder seiner (ihrer) politischen Überzeugung setzt § 60 Abs. 1 AufenthG
ebenso wie § 51 Abs. 1 AuslG 1990 voraus, dass diese Gefährdung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende Beeinträchtigung der oben genannten Rechtsgüter
liegt nicht schon dann vor, wenn diese Bedrohungen im Bereich des Möglichen
liegen oder ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich sind. Vielmehr bedarf es
einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in dem Sinne, dass
die für eine Lebensgefährdung oder einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
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die für eine Lebensgefährdung oder einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
oder einen Freiheitsentzug sprechenden Umstände größeres Gewicht haben
müssen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Beschlüsse
vom 21. Februar 1997 - BVerwG 9 B 701.96 - und vom 24. März 1998 - BVerwG 9 B
995.97 -, jeweils Juris).
War der den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehrende
Ausländer in dem Aufnahmestaat aus den in dieser Bestimmung genannten
Gründen bereits Repressionen ausgesetzt oder hat er diesen Staat aus
begründeter Furcht vor einer entsprechenden, unmittelbar drohenden Gefährdung
verlassen, kommt ihm entsprechend den im Bereich des Asylgrundrechts für
vorverfolgte Asylbewerber geltenden Grundsätzen der sogenannte herabgestufte
Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu Gute (vgl. OVG des Saarlands, Urteil vom 23. Juni
2005 - 2 R 17/03 -, Juris). Einem Schutzsuchenden ist unter der Voraussetzung
einer schon vor der Ausreise im Aufnahmestaat erlittenen oder unmittelbar
bevorstehenden "Vorverfolgung" Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG
schon dann zu gewähren, wenn bei Rückkehr in diesen Staat eine reale Möglichkeit
erneuter Übergriffe besteht und an der Sicherheit des Ausländers folglich
ernsthafte Zweifel bestehen (vgl. zum Asylgrundrecht: BVerfG, Beschluss vom 2.
Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 8. September
1992 - BVerwG 9 C 62.91, NVwZ 1993, 191).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist für die Zuerkennung von
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG an den Kläger kein Raum. Von den
in der vorgenannten Bestimmung unter Anknüpfung an Art. 1 A Nr. 2 der Genfer
Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559) aufgeführten
Gründen kommt in seinem Falle lediglich seine von der herrschenden
Staatsideologie des Iran abweichende politische Überzeugung in Betracht. Wegen
seiner in Deutschland durch Mitgliedschaft in den monarchistisch ausgerichteten
Exilorganisationen "Wächter des ewigen Iran" (N.I.D.) und der "Organisation
Iranischer Konstitutionalisten Monarchie" (O.I.K.) zum Ausdruck gebrachten
politischen Gesinnung und der in seiner Heimat ggf. als regimefeindliches
Bekenntnis gewerteten Asylbeantragung in Deutschland hat der Kläger bei
Rückkehr in sein Heimatland indessen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Repressalien durch den iranischen Staat, von Parteien, Organisationen oder von
nichtstaatlichen Akteuren (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b AufenthG) zu
befürchten. Hinsichtlich der für die Gewährung des Abschiebungsschutzes für
politisch Verfolgte notwendigen Wahrscheinlichkeit von Repressionen ist auf den für
"unverfolgte" Schutzsuchende geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzustellen,
denn der Kläger hat vor seiner Ausreise aus dem Iran dort weder Repressalien aus
politischen Gründen erlitten noch sein Heimatland aus begründeter Furcht vor
derartigen Eingriffen verlassen.
Allerdings hat der Kläger bei seiner Beteiligtenvernehmung durch den
Berichterstatter des Senats behauptet, er habe am 17. März 2001 den Iran aus
Furcht vor politischer Verfolgung verlassen, nachdem einige Tage zuvor, am 13.
März 2001, der Inhaber eines Copy-Shops, von dem er Flugblätter mit
regierungsfeindlichem Inhalt zum Verteilen erhalten habe, verhaftet worden sei.
Ein weiterer Grund für die Flucht aus dem Iran habe darin gelegen, dass sein Sohn
am Tag nach der Verhaftung seines Kontaktmanns, also am 14. März 2001,
versehentlich ein Flugblatt der Monarchisten in seiner Schule habe liegen lassen.
Er - der Kläger - sei deshalb vorübergehend festgenommen worden, weil man von
ihm den Verbleib seines Sohnes habe in Erfahrung bringen wollen. Er sei
gezwungen worden, seinen Sohn ausfindig zu machen und habe für seine
Freilassung eine Bürgschaft hinterlassen müssen. Dieser Vortrag und das
Vorbringen zur angeblich mit Hilfe von Kontaktpersonen der Monarchisten
bewerkstelligten Ausreise über die Türkei erweisen sich indessen als unglaubhaft.
Die vorstehend wiedergegebene Darstellung weicht wesentlich von den früheren
Schilderungen des Klägers bei seiner Anhörung am 6. Juni 2001 durch das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unmittelbar nach der
Einreise und von seinen Angaben bei seiner Zeugenvernehmung in dem Verfahren
seiner Ehefrau durch das Verwaltungsgericht am 11. Juli 2003 ab.
Bei seinen Befragungen durch den Bundesgrenzschutz (heute: Bundespolizei) und
das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im
unmittelbaren Anschluss an die Einreise hatte der Kläger den Vorfall mit seinem
Sohn und seine in diesem Zusammenhang erfolgte zeitweilige Festnahme nicht
einmal erwähnt. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt im Transitbereich des
Flughafens München hatte der Kläger als Grund für seine angebliche Flucht
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Flughafens München hatte der Kläger als Grund für seine angebliche Flucht
vielmehr allein die für ihn durch die Verhaftung seines Kontaktmanns am 13. März
2001 heraufbeschworene Verfolgungsgefahr genannt. Von dem
Verwaltungsgericht auf diesen Umstand angesprochen, erklärte der Kläger, er
habe dies "doch schon alles beim Bundesamt erwähnt". Dies trifft ausweislich des
vorliegenden Protokolls über die Anhörung am 6. Juni 2001 aber nicht zu. Weiterhin
spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers, dass der Kläger - wie
schon das Verwaltungsgericht in seinem die Ehefrau des Klägers betreffenden
Urteil vom 11. Juli 2003 - 4 E 2650/01.A - zutreffend dargelegt hat - bei seiner
Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht zu den Einzelheiten der
Verhaftung des Inhabers des Copy-Shops keine näheren Angaben machen konnte
(der Kläger konnte insbesondere über den Zeitpunkt der Verhaftung nicht einmal
mehr ungefähre Angaben machen), obwohl dieses Ereignis nach der ersten
Einlassung des Klägers der eigentliche Grund für die Ausreise aus dem Iran war
und sich die angebliche Verhaftung wenige Tage vor der Flucht ereignet haben soll.
Darüber hinaus hat der Kläger dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge gegenüber zu dem Aufenthalt seiner Ehefrau zum Zeitpunkt seiner
Ausreise wissentlich falsche Angaben gemacht. Er erklärte bei der Anhörung am 6.
Juni 2001 u.a., seine Ehefrau befinde sich noch im Iran oder in der Türkei, obwohl
ihm bekannt war, dass seine Ehefrau am 16. März 2001 in das Bundesgebiet zu
einem Besuch zu ihrer hier lebenden Nichte gereist war. Auch nach den
erläuternden Erklärungen des Klägers bei seiner Vernehmung am 25. Juli 2005 ist
schließlich gänzlich unklar, wie es gelungen sein sollte, die illegale Ausreise des
Klägers und seines Sohnes unter den geschilderten Bedingungen (vorläufige
Festnahme des Klägers, Aufenthalt seines Sohnes in einem Versteck bei dessen
Großvater, Einschaltung eines Kontaktmanns in Deutschland) in solch kurzer Zeit
zu bewerkstelligen. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Ausreise des
Klägers und seines Sohnes im Anschluss an die kurze Zeit zuvor erfolgte Reise der
Ehefrau des Klägers und seines jüngeren Sohns nach Deutschland zu den hier
lebenden Verwandten von längerer Hand geplant war. An diesem Eindruck vermag
auch die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung des Präsidenten des
N.I.K./O.I.K. vom 27. Juli 2005 nichts zu ändern, in der bestätigt wird, dass die
Organisation in Maschad ein vertrauenswürdiges Mitglied gehabt habe, an dessen
Kopiershop die Organisation Propagandamaterial gefaxt habe, das u.a. an den
Kläger ausgehändigt worden sei. Irgendwann im März 2001 habe die Organisation
den Kontakt zu dem Inhaber des Kopiergeschäfts verloren. Diese Bescheinigung
ist hinsichtlich des von dem Kläger behaupteten Geschehensablaufs unergiebig.
Aus dieser Erklärung lassen sich konkrete Informationen über den Verbleib und
das Schicksal des betreffenden Kontaktmanns nicht entnehmen. Es ist somit
gänzlich unklar, ob dieser, wie der Kläger behauptet, wegen der Vervielfältigung
regimefeindlichen Propagandamaterials verhaftet wurde.
Das danach für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1
AufenthG erforderliche beachtliche Risiko von Eingriffen in sein Leben, seine
körperliche Unversehrtheit oder seine Freiheit ist dem Kläger durch sein Eintreten
für die oben genannten monarchistischen Exilorganisationen in Deutschland und
durch die Stellung eines Asylantrags in Deutschland nicht erwachsen. Zunächst
besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass derartige Maßnahmen
durch den iranischen Staat ergriffen werden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a
AufenthG).
Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 24. September 2002 - 11 UE
254/98.A -, bei der wie im vorliegenden Fall die Rückkehrgefährdung wegen
Mitgliedschaft und politischer Betätigung innerhalb des N.I.D. in Deutschland zu
beurteilen war, auf der Grundlage der ihm damals zur Verfügung stehenden
Erkenntnisse angenommen, dass eine allgemeine, nicht besonders exponierte
exilpolitische Tätigkeit für die vorgenannte Gruppierung und für andere
monarchistische Exilgruppen im Bundesgebiet noch nicht zur beachtlichen Gefahr
staatlicher politischer Verfolgung bei Rückkehr in den Iran führt. Exilpolitische
Aktivitäten für die monarchistische Organisationen wirkten - so der Senat in dem
zitierten Urteil - fast ausschließlich im Ausland und hätten keine Ausstrahlung in
den Iran. Der Grad der Ausforschung durch den iranischen Nachrichtendienst und
andere staatliche bzw. halbstaatliche Einrichtungen des Iran im Ausland richte sich
nach Art und Umfang der Aktivitäten der jeweiligen Exilgruppen. Groß sei der
Verfolgungsdruck insbesondere für solche Organisationen, die wegen
Guerillaaktivitäten im Iran als terroristisch eingestuft würden, wie z. B. die
Volksmudjaheddin. Bei den monarchistischen Gruppierungen handele es sich
dagegen um kleine Gruppen, deren Aktivitäten relativ begrenzt seien und die
folglich von den iranischen Auslandsvertretungen nicht mit besonderem Interesse
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folglich von den iranischen Auslandsvertretungen nicht mit besonderem Interesse
beobachtet würden. Es sei deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
Teilnehmer an Massendemonstrationen überhaupt bekannt würden. Selbst im
Falle einer Identifizierung des Betreffenden sei aber keine beachtliche
Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in den Iran gegeben. Eine exilpolitische Aktivität
für Monarchisten führe, soweit sie sich in der bloßen Mitgliedschaft in einer
monarchistisch ausgerichteten Exilorganisation oder etwa der Teilnahme an
regimefeindlichen Demonstrationen, der Veröffentlichung von Bildern dieser
Demonstrationen, auf der der Betreffende als Teilnehmer der Demonstrationen zu
sehen sei, oder die Veröffentlichung eines namentlich gezeichneter Leserbrief
regimekritischen Inhalts erschöpfe, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu
politischer Verfolgung im Iran. Auch die Wahrnehmung einer untergeordneten oder
einer organisatorisch etwas höher hervorgehobenen Funktion wie etwa die Wahl als
Nachrücker in den Rat eines monarchistischen Landesverbandes in Deutschland
sei grundsätzlich unproblematisch. Eine reelle Gefährdung könne allenfalls bei
besonders exponierter überregionaler, an führender Stelle öffentlichkeitswirksam
und mit deutlicher Ausstrahlung in den Iran erfolgender exilpolitischer Tätigkeit
angenommen werden. Eine solche exponierte oppositionelle Betätigung könne vor
allem angenommen werden bei besonders herausgehobenen
Führungspersönlichkeiten, die namentlich in Erscheinung träten, darüber hinaus
auch bei Personen mit zentralen Funktionsaufgaben in einer Organisation, bei der
Teilnahme an Führungsmitgliedern einer Organisation vorbehaltenen
Veranstaltungen und bei der öffentlich werdenden Verantwortung für
Presseerzeugnisse, für öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange
einer Organisation.
Die aktuelle Erkenntnislage gibt keine Veranlassung, die Gefährdungslage für in
Deutschland aktive Anhänger der Monarchie im Iran in grundlegender Weise
anders zu beurteilen.
Hinsichtlich der Gefährdungssituation für in Deutschland aktive Angehörige oder
Anhänger monarchistisch ausgerichteter Exilorganisationen ergibt sich nach
Auswertung der gegenwärtig zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen
folgendes Bild:
Das Auswärtige Amt geht in seiner Auskunft vom 27. Juli 2005 an das
Verwaltungsgericht Aachen - nach wie vor - davon aus, dass keine Gefahr besteht,
wegen der Tätigkeit in einer Exilorganisation monarchistischer Prägung in
Deutschland nach erfolgter Rückkehr in den Iran belangt zu werden. Die
monarchistischen Exilorganisationen würden von den iranischen Machthabern
nicht als Gefahr für den Bestand des Regimes angesehen, da sie über keine
erkennbaren Bindungen in den Iran verfügten und ungeachtet des Einsatzes
moderner Kommunikationsmittel kein spürbares Einwirken der Monarchisten in die
iranische Gesellschaft spürbar sei. Dem Auswärtigen Amt sei seit langem kein
konkreter Fall bekannt geworden, in dem ein Mitglied einer monarchistischen
Exilorganisation im Iran bestraft worden sei, das sich in einer Weise exilpolitisch
betätigt habe, die dem Engagement des Asylklägers in dem der Auskunft vom 27.
Juli 2005 zu Grunde liegenden Fall (Mitarbeit bei der Herstellung und Verteilung von
Werbematerial für die "Iranischen Monarchistischen Patrioten e.V.",
organisatorische und künstlerische Vorbereitung von Veranstaltungen dieser
Gruppierung) vergleichbar sei. In ähnlicher Weise hat sich das Auswärtige Amt
bereits in seinen früheren Auskünften vom 23. Februar 2004 an das
Verwaltungsgericht Koblenz und vom 29. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht
Schleswig und in verschiedenen Berichten über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (vgl. zuletzt vom 29.
August 2005 mit Stand Juli 2005 geäußert "Die monarchistische Opposition, von
der in den letzten Jahren keine Aktivitäten bekannt wurden, wird angesichts ihrer
derzeitigen Schwäche nicht im gleichen Maße wie etwa die MEK - gemeint ist
'Mudjaheddin-e-Khalq' bzw. Volksmudjaheddin - als Bedrohung empfunden"). In der
erwähnten Auskunft vom 29. Januar 2003 hat das Auswärtige Amt eine
Gefährdung sogar für einen in herausgehobener Stellung innerhalb der deutschen
Sektion der monarchistischen "Constitutionalist Party of Iran - CPI" aktiven Iraner
verneint.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat in seiner Auskunft vom 28. Januar 2003
auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts Schleswig im vorgenannten Verfahren
dargelegt, der Iran betrachte alle oppositionellen Gruppierungen im Ausland als
potentielle Bedrohung. Es bestehe folglich ein Interesse der iranischen Stellen an
der Ausspähung aller regimefeindlichen Aktivitäten. Dies gelte auch für
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der Ausspähung aller regimefeindlichen Aktivitäten. Dies gelte auch für
monarchistische Organisationen wie die CPI, deren Anhänger einer permanenten
Ausspähung durch den iranischen Nachrichtendienst ausgesetzt seien. Ein
besonderes Aufklärungsinteresse bestehe in Bezug auf Organisationen, die wie
etwa die "Volksmudjaheddin Iran-Organisation" einen gewaltsamen Umsturz im
Iran propagierten, auf Grund dieser Agitation das Ansehen des Iran im Ausland
schädigten und durch ihre Gewaltbereitschaft eine Gefahr für die Sicherheit des
Iran darstellten. Die im Wesentlichen auf regimekritische Propaganda
beschränkten Aktivitäten der CPI dürften demgegenüber - so das Bundesamt für
Verfassungsschutz - auch nach Einschätzung der iranischen Stellen keine
ernsthafte Gefahr für den Bestand des iranischen Staates darstellen. Eine
Beobachtung durch iranische Nachrichtendienste werde sich folglich auf Mitglieder
der CPI beschränken, die eine herausgehobene Position innerhalb der Organisation
einnähmen. Dies seien Personen, die entweder mit Führungs- oder
Funktionsaufgaben in der Organisation betraut seien, insbesondere solche, die
dem Vereinsvorstand angehörten oder für solche Ämter kandidierten, Personen,
die - ohne Außenstehende zu sein - an führenden Mitgliedern vorbehaltenen
Veranstaltungen teilnähmen oder Verantwortung für Presseerzeugnisse,
öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange der Organisation
übernähmen.
Hinsichtlich des Risikos, wegen einer den iranischen Stellen durch
nachrichtendienstliche Ausspähung bekannt gewordenen exilpolitischen
Betätigung nach Rückkehr zur Rechenschaft gezogen zu werden, wird in der
erwähnten Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz ausgeführt, das
Vorgehen der iranischen Stellen gegen zurückkehrende Oppositionelle folge keiner
Systematik. Je nach Bedeutung der Person oder Organisation und abhängig von
der politischen Situation im Land und der außenpolitischen Lage des Iran werde
von Fall zu Fall entschieden, ob und ggf. in welcher Weise gegen den Rückkehrer
vorgegangen werde. Im Vordergrund stünden Befragungen und Verhöre durch den
Nachrichtendienst mit dem Ziel, Informationen über die Tätigkeit von
Oppositionellen im Ausland zu erhalten, und darüber hinaus den Rückkehrer für
eine Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst zu werben. Weitergehende
Maßnahmen, insbesondere Freiheitsentziehungen oder noch einschneidendere
Maßnahmen, seien nicht zu erwarten. Konkrete Erkenntnisse über solche
Repressalien gegen zurückkehrende CPI-Mitglieder habe das Amt nicht.
Amnesty international liegen laut der - wiederum auf Anfrage des
Verwaltungsgerichts Schleswig in dem erwähnten Fall eines CPI-Mitglieds
ergangenen - Auskunft vom 3. Februar 2004 keine eigenen Erkenntnisse darüber
vor, in welchem Ausmaß monarchistische Gruppen im Iran über eine aktive
Anhängerschaft verfügten und im Hinblick hierauf von den iranischen Machthabern
als Bedrohung angesehen würden. Presseberichte und Gespräche mit Journalisten
und Experten lieferten aber Hinweise darauf, dass Aufrufe zu
Protestveranstaltungen von monarchistischer Seite im Iran auf Widerhall gestoßen
seien. Anlässlich der Feierlichkeiten zum 22. Jahrestag der Islamischen Revolution
habe die monarchistische Exilopposition im Februar 2001 zu
Protestveranstaltungen aufgerufen, denen nach einer Pressemeldung der
Frankfurter Allgemeinen Zeitung in Teheran mehrere Tausend Personen gefolgt
seien. Diese Kundgebung sei nach dem genannten Pressebericht gewaltsam
aufgelöst worden und es sei zu rund 100 Festnahmen gekommen. Anderen
Presseartikeln zufolge seien im Jahre 2003 mehrere Auslandssender der
Opposition massiv gestört worden, nachdem Auslandssender in Kalifornien, wo die
Monarchisten in der iranischen Exilopposition vorherrschend seien, im Rahmen der
Studentenproteste zu weiteren Kundgebungen aufgerufen hätten. Dies deute
darauf hin, dass die Agitation der monarchistischen Auslandsopposition vor dem
Hintergrund der wachsenden Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der Herrschaft
des Klerus von den Machthabern und Sicherheitskräften zunehmend als
Bedrohung wahrgenommen werde. Das gewachsene Interesse der iranischen
Stellen an der Tätigkeit der monarchistischen Exilkreise im Ausland lasse sich
daran ablesen, dass ein Iraner, der als Spion für den iranischen Geheimdienst
enttarnt worden sei, angegeben habe, seit 1991 gezwungen worden zu sein, vor
allem die Aktivitäten der "Organisation iranischer Konstitutionalisten - O.I.K." zu
bespitzeln. Indiz für die gestiegene Bedeutung, die der monarchistischen
Opposition aus der Sicht des iranischen Regimes zukomme, sei auch der dem
Journalisten X. Y. in einem Strafverfahren wegen "Spionage und Gefährdung der
staatlichen Sicherheit" gemachte Vorwurf, "Verbindungen zu Monarchisten und
Gegenrevolutionären" unterhalten zu haben. Diese neueren Entwicklungen im Iran
sprächen dafür, dass sich das Gefährdungspotential für Monarchisten im Iran
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sprächen dafür, dass sich das Gefährdungspotential für Monarchisten im Iran
erhöht habe. Referenzfälle von Verfolgungsmaßnahmen gegen zurückkehrende
CPI-Mitglieder im Iran lägen der Organisation nicht vor. Es sei anzunehmen, dass
die Zahl der iranischen Rückkehrer mit diesem politischen Profil denkbar gering
sei. Amnesty international habe wegen des fehlenden Zugangs zum Land auch
keine Möglichkeit, das Schicksal von Rückkehrern näher zu verfolgen. Für den
Kläger des betreffenden Verfahrens, der nach eigenen Angaben Vorsitzender des
örtlichen Organisationskomitees der CPI und für die Hamburger Sektion in der
Öffentlichkeitsarbeit aktiv sei, sei bei Registrierung dieser Aktivitäten durch
iranische Spitzel mit Verfolgungsmaßnahmen in Form von Freiheitsentziehung und
Verhören mit der Anwendung von Folter und ggf. mit Anklageerhebung und
Haftstrafe zu rechnen.
Das Deutsche Orient-Institut hat in seinen Auskünften vom 26. Mai 2003 an das
Verwaltungsgericht Kassel und in einer weiteren Auskunft vom gleichen Tag an das
Verwaltungsgericht Schleswig sowie jüngst in seiner Auskunft vom 5. Oktober 2005
an das Verwaltungsgericht Ansbach umfassend zur Rolle und Bedeutung der
monarchistischen Exilkreise im Spektrum der iranischen Opposition und hieraus
folgend zur Frage der Rückkehrgefährdung von iranischen Monarchisten Stellung
genommen.
Die der Monarchie zugeneigte Opposition habe - so das Deutsche Orient-Institut in
den Auskünften vom 26. Mai 2003 - ihren eindeutigen Schwerpunkt in den
angelsächsischen Ländern, vor allem in den Vereinigten Staaten, was seinen
Grund vor allem darin habe, dass der Sohn des gestürzten Shah, Reza Pahlewi,
seit vielen Jahren in Los Angeles lebe. Von Kalifornien aus operierten auch die in
den Iran sendenden verschiedenen Rundfunk- und Fernsehprogramme der
Monarchisten. Die Weiterentwicklung der Satellitentechnik und die zunehmende
Verbreitung des Internet im Iran ermögliche es den monarchistischen
Organisationen in den Vereinigten Staaten seit einigen Jahren, fortlaufend
Produktionen und Beiträge in den Iran zu übertragen, wo diese Sendungen über
Satellitenschüsseln zumeist problemlos empfangen werden könnten, und die
Bevölkerung über Webseiten anzusprechen. Die monarchistische Propaganda
finde im Iran zunehmend Widerhall auch bei politischen Strömungen, die, wie z.B.
die Studentenführer, bisher strikt auf eine Abgrenzung zu den Konstitutionalisten
geachtet hätten. Mit dem fortschreitenden Bedeutungsverlust der anderen
oppositionellen Kräfte, insbesondere der im Iran äußerst unbeliebten
Volksmudjaheddin und den mit der im Iran vorherrschenden Weltanschauung und
Glaubensrichtung gänzlich unvereinbaren linksextremistischen Bestrebungen, sei
es den Monarchisten immer mehr gelungen, sich ins Zentrum der
regimegegnerischen Kräfte zu setzen, die mit der Abschaffung der religiösen
Diktatur die Etablierung eines freiheitlichen Systems nach westlichem Muster
erstrebten. Die Anschauungen der Monarchisten als der weitaus bedeutendsten
und einflussreichsten politischen Bewegung innerhalb der iranischen
Auslandsopposition treffe deshalb auf beachtliche Resonanz, weil die mit der
erstmaligen Wahl von Khatami zum Staatspräsidenten im Jahre 1997 verbundene
Erwartung einer innenpolitischen Liberalisierung vollständig enttäuscht worden sei.
Der Sicherheitsapparat und die Justiz befänden sich fest in der Hand des
fundamentalistischen Klerus, der jeden Versuch vorsichtiger Reformbestrebungen
im Keim erstickt habe. Ungeachtet gewisser Freiräume zur politischen Diskussion
werde vor allem gegen kritische Journalisten und Parlamentarier unnachsichtig mit
Verhaftung, Schließung von Zeitungsverlagen u.s.w. vorgegangen. Angesichts
dessen herrsche in der Bevölkerung Ernüchterung und Resignation vor, die zu
einer Abwendung von den Reformkräften um Staatspräsident Khatami geführt und
den Konservativen einen erdrutschartigen Sieg bei den Kommunalwahlen im
Februar 2002 beschert hätten. Angesichts der in der öffentlichen Meinung offenbar
gewordenen Reformunfähigkeit des iranischen Staatswesens werde zunehmend
die Alternative in einer Adaption des westlichen Wertesystems gesehen, das von
der monarchistischen Opposition im Ausland als Meinungsführer vertreten werde.
Dass die monarchistischen Kräfte auch in den Augen der iranischen Machthaber
an Bedeutung gewonnen hätten, zeige sich daran, dass das Verbot der national-
liberalen Freiheitsbewegung im Sommer 2001 und die Verhaftung von
Funktionären und Mitglieder dieser Gruppierung in auffälligem zeitlichen
Zusammenhang mit Kontakten zu der von den Monarchisten beherrschten
amerikanischen Exilszene gestanden hätten. Die Anhänger der konstitutionellen
Monarchie im westlichen Ausland hätten allerdings - so das Deutsche Orient-
Institut - wegen des strikten Verbots regimefeindlicher Parteien und Gruppierungen
im Iran keine Möglichkeiten, auf das politische Geschehen im Land unmittelbar
einzuwirken. In Folge dessen werde auch ein Iraner, der in Deutschland in einer
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einzuwirken. In Folge dessen werde auch ein Iraner, der in Deutschland in einer
monarchistischen Exilorganisation an verantwortlicher und herausgehobener
Position tätig sei, von den iranischen Machthabern nicht als reale und ernsthafte
Gefahr für den Bestand des Regimes betrachtet. Ungeachtet der tatsächlichen
Machtlosigkeit der monarchistischen Exilopposition könne aber allein wegen des
Fehlens einer das Regime bedrohenden Gefahr durch diese Bewegung ein
Verfolgungsrisiko bei Rückkehr von Mitgliedern oder Anhängern monarchistischer
Gruppen nicht verneint werden. Vielmehr komme es nach Einschätzung des
Deutschen Orient-Instituts für die Annahme einer Verfolgungsgefahr bei
unterstellter Rückkehr in den Iran darauf an, ob die betreffende Person eine
oppositionelle Tätigkeit entfaltet habe, die - unabhängig von der objektiven
Möglichkeit einer Einflussnahme in den Iran - von den iranischen Behörden als
politische Opposition überhalb der Schwelle der Unbeachtlichkeit angesehen
werde. Es bestehe kein Zweifel, dass das iranische Regime über seine
Auslandsvertretungen und über Wirtschaftsunternehmen, die im Auftrag des
iranischen Staates tätig seien, die Exilorganisationen ausspioniere und dass die
monarchistische Opposition wegen ihrer gestiegenen Bedeutung in besonderem
Maße von Bespitzelungsmaßnahmen betroffen sei. Deshalb sei jemand, der in
öffentlichkeitswirksamer Weise für eine monarchistische Exilorganisation tätig
werde, auf öffentlichen Veranstaltungen als Redner auftrete, Verantwortung für
Presseerzeugnisse übernehme, an nur Insidern zugänglichen Veranstaltungen von
Funktionsträgern teilnehme oder intensiven Kontakt zu den Monarchisten in den
USA unterhalte, ernstlich von Verfolgung bei Rückkehr in den Iran bedroht.
In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen hat das Deutsche Orient-Institut in
seinen nachfolgenden Auskünften vom 19. April 2004 an das Verwaltungsgericht
Koblenz und vom 7. Juni 2005 an das Verwaltungsgericht Aachen eine Gefährdung
ohne die Ausübung einer exponierten exilpolitischen Betätigung verneint.
Die von ihm in seinen vorstehend wiedergegebenen Auskünften vom 26. Mai 2003
hervorgehobenen Einfluss der monarchistischen Kreise im Spektrum der
iranischen Opposition hat das Deutsche Orient-Institut nunmehr in seiner Auskunft
vom 5. Oktober 2005 an das Verwaltungsgericht Ansbach mit Blick auf die seither
eingetretene politische Entwicklung relativiert. Die Einschätzung in den im Jahre
2003 erteilten Auskünften sei - so das Deutsche Orient-Institut in der erwähnten
Auskunft vom 5. Oktober 2005 - besonders durch die damalige politische Situation
im Vorfeld des Einmarschs der alliierten Truppen in den Irak zum Sturz des
Saddam-Regimes beeinflusst worden. Damals hätten ultrakonservative Kreise in
den USA mit dem Gedanken gespielt, die "Befreiungsaktion" im Irak auf den Iran
auszudehnen. In diesem Zusammenhang hätten auch die Monarchisten, die über
einen gewissen Einfluss auf diese Kreise in der amerikanischen Politik verfügten,
durch Bestätigung dieser Tendenzen eine Rolle gespielt. Naturgemäß hätten die
iranischen Monarchisten in den USA hierbei ihre eigene politische Bedeutung
übertrieben, indem sie aus jeder Protestveranstaltung seit den Vorgängen im
Sommer 1999 eine grundsätzliche Bereitschaft namhafter Bevölkerungskreise zur
Initiierung revolutionärer Umwälzungen hergeleitet hätten. Obwohl schwerlich als
realistisch zu bezeichnen, hätten die Monarchisten mit diesen Vorstellungen bei
bestimmten Politikern in den Vereinigten Staaten Gehör gefunden. Ebenso wie
man den Beteuerungen des irakischen Politikers D. Glauben geschenkt habe, dass
die Amerikaner im Irak mit offenen Armen empfangen würden, hätten diese
politischen Kreise den Monarchisten abgenommen, dass sie im Iran über einen so
nachhaltigen Einfluss verfügten, dass es nur des berühmten Tropfens bedürfte, um
das revolutionäre Fass zum Überlaufen zu bringen. Diese
"Monarchistenbegeisterung" habe angesichts der mit der irakischen Exilopposition
gemachten Erfahrungen deutlich nachgelassen. Obwohl sie durch ihre mediale
Präsenz weiterhin über gewisse Propagandamöglichkeiten verfügten, habe die
Bedeutung der monarchistischen Exilopposition auf der Bühne der auswärtigen
Mächte, die für das Schicksal des Iran jedenfalls nicht ohne Belang seien,
erkennbar abgenommen. Mit dieser Schmälerung der politischen Bedeutung im
Ausland gehe eine Abnahme des politischen Einflusses der Monarchisten im Iran
selbst einher. Die von ihnen kurzzeitig eingenommene Rolle eines
Hoffnungsträgers komme der monarchistischen Opposition im Iran nicht mehr zu.
Die absehbare militärische Bedrohung des Iran im Zuge des Irak-Konflikts habe
dazu geführt, dass sich auch die dem Klerus und den Konservativen eher feindlich
gesinnten Kräfte auf deren Seite geschlagen hätten. Dies könne im Übrigen einer
der Gründe für den enormen Wahlerfolg des als fundamentalistisch bekannten
früheren Teheraner Bürgermeisters A. bei den Präsidentschaftswahlen gewesen
sein. Die deutlich in das amerikanische Fahrwasser geratenen Monarchisten
hätten sich im Iran nicht beliebter gemacht, sondern im Gegenteil isoliert.
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hätten sich im Iran nicht beliebter gemacht, sondern im Gegenteil isoliert.
Dementsprechend gebe es auch keine Informationen über Aktionen oder
politische Aktivitäten der Monarchisten im Iran aus jüngster Zeit. Für die Frage der
Verfolgungsgefährdung für in den Iran zurückkehrende Mitglieder oder Anhänger
monarchistischer Exilgruppierungen sei - so das Deutsche Orient-Institut in seiner
Auskunft vom 5. Oktober 2005 - an der grundsätzlichen Einschätzung
festzuhalten, dass offensive und nach Iran hineinwirkende Repräsentanten der
monarchistischen Bewegung nach wie vor gefährdet seien. Veröffentlichungen und
Publikationen, die - wie die in dem die Auskunft betreffenden Verfahren in Frage
stehenden Veröffentlichungen und Aufrufe in der Exilzeitschrift "N." -, angesichts
ihrer plakativen Übertreibungen im Iran schwerlich als ernst zu nehmende
Äußerung politischer Überzeugungen aufgefasst werden könnten, sondern
offenkundig nur der Beförderung des Asylverfahrens im Ausland dienten, seien
absehbar nicht mit dem Risiko einer Verfolgung nach Rückkehr in den Iran
verbunden.
Das Kompetenzzentrum Orient-Okzident des Geographischen Instituts der
Johannes Gutenberg Universität Mainz nimmt in seinen Stellungnahmen vom 19.
August 2003 gegenüber dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (eine dieser
Stellungnahmen ist in dem die Ehefrau des Klägers betreffenden Verfahren
eingeholt worden) dagegen ein generelles Gefährdungspotential für Mitglieder
monarchistisch-nationalistischer Organisationen an, da die iranische Regierung
durch die Studentenproteste und durch die Krise des Landes gegenüber diesen
Bewegungen sehr empfindlich sei.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe schließlich geht in ihren Publikationen vom 20.
Januar 2004 ("Iran - Reformen und Repression") und vom 20. Oktober 2003 ("Iran -
Rückkehrgefährdung bei Oppositionellen und exilpolitischen Aktivitäten") davon
aus, dass Mitglieder der CPI bzw. Personen, die unter eigenem Namen
regimekritische Artikel in der den Monarchisten nahe stehenden Exilzeitung "N."
veröffentlicht hätten, bei Rückkehr Verfolgung zu erwarten hätten.
Der Senat geht auf der Basis der vorstehend dargestellten Erkenntnislage
zunächst davon aus, dass die exilpolitische Betätigung von Mitgliedern oder
Sympathisanten monarchistischer Exilorganisationen in Deutschland den
Sicherheitsbehörden im Iran jedenfalls dann bekannt und von ihnen registriert wird,
wenn es sich um ein kontinuierliches und deutlich nach außen tretendes, etwa
durch wiederholte exponierte Teilnahme an zahlreichen Kundgebungen zum
Ausdruck kommendes politisches Engagement handelt. Dass derartige, sich nicht
auf die bloße Mitgliedschaft in der Organisation, eine einmalige oder seltene
Teilnahme an exiloppositionellen Massenveranstaltungen oder ähnlich unauffällige
Tätigkeiten beschränkende Aktivitäten in das Blickfeld der iranischen
Sicherheitsorgane geraten, ist deshalb anzunehmen, weil der iranische Staat über
seine Auslandsvertretungen und andere Stellen (z.B. hier ansässige iranische
Wirtschaftsunternehmen) weiterhin eine breit angelegte Überwachung letztlich
aller im westlichen Ausland und deshalb auch in Deutschland aktiver politischer
Gruppierungen betreibt, die in offener Gegnerschaft zum Regime in ihrem
Heimatland stehen. Diese erkennbar mit der Absicht der Schwächung der
Exilorganisationen und der Eindämmung oder sogar Unterbindung ihrer Aktionen
im Ausland betriebene Überwachungspraxis wird in den erwähnten Auskünften des
Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Deutschen Orient-Instituts sowie in
der Stellungnahme von amnesty international übereinstimmend hervorgehoben.
Der umfassende Einsatz der iranischen Geheimdienste zur Bespitzelung der
Exilgruppierungen in Deutschland wird von dem Gutachter des Deutschen Orient-
Instituts, V. C., auch bei seiner Vernehmung als Sachverständiger durch das
Verwaltungsgericht Wiesbaden am 11. März 2003, nochmals ausdrücklich
bestätigt. Eine sich gegen die politische Exilopposition richtende intensive
Ausspähungspraxis der iranischen Auslandsvertretungen und mit der Bespitzelung
von Dissidenten beauftragten Mitarbeiter sonstiger iranischer Stellen in
Deutschland haben bereits der 9. Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 3.
November 1998 - 9 UE 1492/95 - und der Senat in seinem Grundsatzurteil vom
24. September 2002 - 11 UE 254/98.A - unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt
der jeweiligen Entscheidung vorliegenden Erkenntnislage festgestellt. Hieran hat
sich bis heute erkennbar nichts geändert. Auch bezüglich des Umfangs dieser
Überwachungsmaßnahmen und der Möglichkeiten, hierdurch regimekritische
Iraner zu identifizieren, haben sich ersichtlich keine nennenswerten Änderungen
ergeben. Nach wie vor dürften die iranischen Geheimdienste trotz ihrer
nachhaltigen Bemühungen um möglichst lückenlose Erfassung der exilpolitischen
Aktivitäten nicht über die personellen und sachlichen Mittel verfügen, um
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Aktivitäten nicht über die personellen und sachlichen Mittel verfügen, um
sämtliche Teilnehmer größerer Demonstrationen namhaft zu machen und jedwede
untergeordnete exilpolitische Aktivitäten aufzudecken.
Von der intensiven Überwachung durch Agenten der iranischen Regierung sind,
soweit sich dies auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisquellen beurteilen
lässt, auch die monarchistischen Gruppen betroffen. Zu den politischen
Bewegungen, deren Aktivitäten aus iranischer Sicht geeignet sind, das Ansehen
der Islamischen Republik im Aufnahmestaat zu schädigen und die nach
Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz deshalb im Vordergrund des
Interesses der iranischen Geheimdienste stehen, gehören jedenfalls die größeren
monarchistischen Organisationen mit Kontakten zu ihren Mutterorganisationen in
den USA wie etwa die "Constitutionalist Party of Iran - CPI" und die "Wächter des
ewigen Iran - N.I.D.". Wie dargestellt, hatten zumindest diese in mehreren
westlichen Ländern aktiven monarchistischen Gruppen in den zurückliegenden
Jahren innerhalb der Opposition gegen das herrschende Regime im Iran deutlich an
Bedeutung gewonnen und in weiten Teilen die Meinungsführerschaft in den
Exilkreisen übernommen. Ungeachtet des in jüngster Zeit zu beobachtenden
Ansehens- und Bedeutungsverlusts der Monarchisten im Iran muss davon
ausgegangen werden, dass zumindest die Mitglieder und Anhänger der
vorgenannten Gruppen in ihren exilpolitischen Aktivitäten weiterhin intensiv
überwacht und ausgespäht werden.
Im vorliegenden Fall ist es wahrscheinlich, dass der Kläger bei seiner Beteiligung an
den verschiedenen Protestveranstaltungen monarchistischer Gruppen in A-Stadt,
u.a. vor dem dortigen iranischen Generalkonsulat, den Agenten der iranischen
Sicherheitsbehörden aufgefallen und auch von ihnen identifiziert worden ist. Bei
diesen Kundgebungen handelte es sich, wie die von dem Kläger vorgelegten
Photographien belegen, nicht um Massenveranstaltungen mit einem großen,
schwer zu überblickenden Teilnehmerkreis, sondern um kleine
Protestdemonstrationen mit überschaubarer Teilnehmerzahl, die eine rasche
Erfassung dieser Personen durch Beobachter ermöglichen. Im Hinblick darauf ist
die - mit entsprechendem Bildmaterial untermauerte - Befürchtung des Klägers, er
könne von Mitarbeitern des Generalkonsulats oder anderen von iranischen
Sicherheits- oder Geheimdienstorganen beauftragten Personen bei den
Veranstaltungen fotografiert oder gefilmt und auf Grund dessen namhaft gemacht
worden sein, begründet.
Aus der für den Fall des Klägers gerechtfertigten Annahme einer Identifizierung als
Mitglied bzw. Anhänger des N.I.D./O.I.K. in Deutschland durch die iranischen
Geheimdienste folgt allerdings nicht zwangsläufig, dass der Kläger nach Rückkehr
wegen seiner im Iran bekannt gewordenen regimefeindlichen Aktivitäten in einer
für die Gewährung von Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 60 Abs. 1
AufenthG relevanten Weise zur Rechenschaft gezogen würde. Art und Umfang der
vom Kläger während seines Aufenthalts im Bundesgebiet entfalteten politischen
Tätigkeiten für den N.I.D./O.I.K. sind nicht geeignet, für ihn das beachtliche Risiko
einer politischen Verfolgung in seinem Heimatland zu begründen. Diese
exilpolitischen Aktivitäten gehen über die Mitgliedschaft in den genannten
Organisationen nicht in einer gefahrbegründenden Weise hinaus.
Der Kläger nimmt lediglich auf örtlicher, auf den Raum B-Stadt begrenzter Ebene
Aufgaben für den N.I.D./O.I.K. wahr. Nach eigenen Angaben ist er hier für die
Organisation von Veranstaltungen und Meetings sowie für die Öffentlichkeitsarbeit
und Werbung neuer Mitglieder zuständig. Mit weitergehenden Aufgaben mit
überörtlicher oder überregionaler Bedeutung, wie etwa die Organisation der von
ihm besuchten Veranstaltungen in A-Stadt, ist er nicht betraut.
Bezüglich derartiger letztlich untergeordneter, nicht besonders hervorgehobener
Funktionen in einer monarchistischen Auslandsorganisation lässt sich die
überwiegende Wahrscheinlichkeit einer an die Wahrnehmung dieser Aufgaben
anknüpfenden Verfolgung im Iran auch dann nicht feststellen, wenn es sich - wie
im vorliegenden Fall - um eine der führenden monarchistischen Exilgruppierungen
handelt. Eine solche Gefährdung ließe sich allenfalls auf der Grundlage der
Auskünfte des Kompetenzzentrums Orient-Okzident des Geographischen Instituts
der Johannes Gutenberg Universität Mainz und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
bejahen, die - wie dargelegt - ein Gefahrenpotential auch für einfache Mitglieder
und Anhänger von monarchistischen Exilorganisationen annehmen. Diese
Beurteilung erweist sich indessen als nicht stichhaltig.
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In den Stellungnahmen des Kompetenzzentrums Orient-Okzident des
Geographischen Instituts der Johannes Gutenberg Universität Mainz an das
Verwaltungsgericht Wiesbaden wird zur Begründung für die wiedergegebene
Einschätzung lediglich auf den gestiegenen politischen Einfluss der Monarchisten
im Iran und der erhöhten Sensibilität der iranischen Machthaber gegenüber
monarchistisch-nationalistische Strömungen verwiesen. Diesen auf die damaligen
Verhältnisse bezogenen Aspekten kommt indessen angesichts der nach den
überzeugenden Ausführungen des Deutschen Orient-Instituts in seiner Auskunft
vom 5. Oktober 2005 an das Verwaltungsgericht Ansbach seit dem Jahre 2003 zu
beobachtenden zunehmenden politischen Isolation der monarchistischen
Opposition im Iran keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. Überdies werden
konkrete Erkenntnisse oder Informationen, aus denen sich herleiten ließe, dass es
zu Verfolgungen von Monarchisten im Iran oder der Sympathie für die
Wiedererrichtung der Monarchie im Land verdächtigten Personen gekommen ist
oder dass die Verfolgungsgefährdung für diesen Personenkreis gestiegen ist, nicht
genannt. Insoweit ist lediglich die Rede von - nicht näher bezeichneten - iranischen
Kontaktpersonen.
Auch aus der Auskunft von amnesty international vom 3. Februar 2004 an das
Verwaltungsgericht Schleswig lassen sich begründete Anhaltspunkte für eine
beachtliche Verfolgungsgefährdung auch bloßer Mitglieder oder Anhänger
monarchistischer Exilorganisationen, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser
Gruppierungen oder solcher Personen nicht ableiten, die, wie der Kläger, darüber
hinaus untergeordnete Aufgaben und Funktionen in einer solchen Organisation
wahrgenommen haben.
In der erwähnten Auskunft wird auf die Frage, ob sich eine in den Augen der
iranischen Machthaber ggf. als ernsthafte Gefahr darstellende herausgehobene
Position in einer Exilgruppierung schon bei einer Tätigkeit in einem unterhalb des
Vorstandes agierenden Komitees anzunehmen ist, maßgeblich auf das
Bekanntwerden der betreffenden Tätigkeit bei den iranischen Behörden abgestellt.
Als Indizien für die Registrierung der exilpolitischen Aktivitäten durch die iranischen
Sicherheitsdienste könnten - so amnesty international - neben einer Tätigkeit in
herausgehobenen Funktionen (Vorstand, andere Parteigremien), öffentlicher
Aktivitäten in Form von Reden, öffentlichen Auftritten, Interviews u.s.w., der
namentlichen Zeichnung von Artikeln in Parteizeitungen, Flugblättern u.ä., das
Auftreten als Organisator von Demonstrationen, Kundgebungen oder
Veranstaltungen auch Dauer, Kontinuität und Intensität der internen und
öffentlichen exilpolitischen Aktivitäten sein.
Der zuletzt genannten Einschätzung kann der Senat aus den schon oben
dargelegten Gründen nur hinsichtlich des Bekanntwerdens der exilpolitischen
Betätigung als solcher durch die Überwachungstätigkeit iranischer Geheimdienste
bei Vorliegen der vorgenannten Indizien folgen. Er vermag indessen aus den von
amnesty international mitgeteilten Erkenntnissen keine stichhaltigen Hinweise
dafür zu entnehmen, das auch gegen die lediglich durch eine häufige Beteiligung
an exilpolitischen Aktivitäten ohne Wahrnehmung von Führungsaufgaben oder
besonders exponiertem Auftreten nach außen in Erscheinung getretenen Iraner im
Fall der Rückkehr mit Mitteln staatlicher Verfolgung vorgegangen wird. Insoweit ist
von Bedeutung, dass - wie von amnesty international ausdrücklich hervorgehoben
wird - keine verifizierbaren Fälle von Repressalien gegen zurückgekehrte
Monarchisten benannt werden können. Es handelt sich bei der Annahme,
Rückkehrer könnten auch wegen eines schlichten politischen Engagements für die
monarchistische Exilopposition in Deutschland der genannten Art von politischer
Verfolgung durch das iranische Regime bedroht sein, daher um eine allgemeine,
wiederum nur mit der gestiegenen Bedeutung der Monarchisten im Iran
begründete Prognose. Da - wie bereits ausgeführt - angesichts der von dem
Deutschen Orient-Institut in seiner jüngsten Auskunft beschriebenen Entwicklung
von einem nachhaltigen Einfluss der monarchistischen Gruppen auf die Politik im
Iran und im westlichen Ausland nicht mehr die Rede sein kann, ist dieser Hinweis
allein nicht geeignet, die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung auch
solcher Iraner zu begründen, die sich häufig, aber durchweg auf unterer Ebene an
Aktionen monarchistischer Gruppen in Deutschland beteiligt haben. Es ist bei der
wegen des Fehlens konkreter Referenzfälle von Verfolgungen von zurückgekehrten
Monarchisten Im Iran vorzunehmenden allgemeinen Abschätzung der
Verfolgungsrisiken für diese Personengruppe zu berücksichtigen, dass - gerade mit
Blick auf die jüngsten Entwicklungen - auch die großen monarchistischen
Exilorganisationen über keine reale politische Basis im Iran verfügen, mit der sie
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Exilorganisationen über keine reale politische Basis im Iran verfügen, mit der sie
das herrschende Regime ernstlich in Bedrängnis bringen könnten. Die Tätigkeit
dieser Gruppierungen im Ausland wird somit in seiner Gefährlichkeit für die
Regierung des Iran nicht von gleicher Wertigkeit sein wie Protestaktionen im Land
selbst, gegen die zumeist mit unnachsichtiger Härte vorgegangen wird. Die
Agitation der Exilgruppen im westlichen Ausland wird vielmehr in erster Linie unter
dem Gesichtspunkt des hierdurch möglicherweise eintretenden Ansehensverlusts
des iranischen Staates und einer womöglich in den Iran einwirkenden Propaganda
betrachtet werden (vgl. Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 28.
Januar 2003 an das Verwaltungsgericht Schleswig). Mit Rücksicht hierauf besteht
keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die iranischen
Sicherheitsbehörden auch solche in den Iran zurückgekehrten Mitglieder oder
Anhänger monarchistischer Exilgruppierungen zur Rechenschaft ziehen, die ihre
oppositionelle Einstellung lediglich durch Beteiligung an Kundgebungen und
Veranstaltungen dieser Gruppierungen oder Wahrnehmung untergeordneter
Aufgaben und Funktionen in diesen Organisationen zum Ausdruck gebracht haben.
Derartige schlichte Aktivitäten werden aus Sicht des iranischen Regimes weder
geeignet sein, den iranischen Staat im westlichen Ausland in besonderer Weise
herabzuwürdigen, noch einen nachhaltigen Einfluss auf das politische Geschehen
im Iran auszuüben. Letzteres ist umso weniger anzunehmen, als die
monarchistische Opposition, wie von dem Deutschen Orient-Institut in seiner
jüngsten Auskunft vom 5. Oktober 2005 umfassend und überzeugend belegt
wurde, nachhaltig an Einfluss auf die innenpolitischen Verhältnisse des Iran
verloren haben. Im Übrigen ist den iranischen Behörden bekannt, dass iranische
Staatsangehörige, die in Deutschland ein Asylverfahren betreiben, gewisse
Anforderungen für die Begründung des Asylverfahrens erfüllen müssen. Sie
werden deshalb einer mit der Mitgliedschaft in einer monarchistischen
Exilgruppierung verbundenen untergeordneten Tätigkeit keine besondere
Bedeutung beimessen (vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 5. Oktober
2005 an das Verwaltungsgericht Ansbach und vom 19. April 2004 an das
Verwaltungsgericht Koblenz).
Für eine Verfolgung sprechende gewichtige Gründe sind mit Blick auf die zu
vermutende Bewertung der exilpolitischen Aktionen im Iran danach - nach wie vor -
grundsätzlich allenfalls dann gegeben, wenn sich der oder die Betreffende im
Rahmen seines politischen Engagements für eine monarchistische Exilgruppierung
in Deutschland in besonders hervorgehobener Weise hervortut, d.h. insbesondere
auf überregionaler Ebene Führungs- oder Funktionsaufgaben in der betreffenden
Organisation wahrnimmt, sich an nur Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen
Veranstaltungen beteiligt, an führender Stelle Verantwortung für
Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen und wirtschaftliche Belange der
Organisation übernimmt oder an verantwortlicher Stelle Kontakte zu den
Zentralen der monarchistischen Exilopposition in den USA unterhält. Unter den
vorgenannten Voraussetzungen wird das Vorliegen einer Verfolgungsgefährdung
sowohl von dem Bundesamt für Verfassungsschutz als auch von dem Deutschen
Orient-Institut mit ausführlicher und überzeugender Begründung bejaht.
Auch die jüngste politische Entwicklung im Iran nach der Wahl des als
fundamentalistisch geltenden früheren Teheraner Bürgermeisters Mahmud
Ahmadinedschad am 24. Juni 2005 zum iranischen Staatspräsidenten gibt zu einer
abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Zwar hat die Ankündigung des neuen
Staatspräsidenten zur Restauration der politischen Vorstellungen und
gesellschaftlichen Verhältnisse der islamischen Revolution und der schwere
außenpolitische Konflikt mit dem Westen wegen der Wiederaufnahme des
iranischen Atomprogramms sowie jüngst die Bemerkung des Staatspräsidenten,
Israel müsse ausgelöscht werden, auch die Befürchtung einer verstärkten
Repression gegen Andersdenkende im Land geweckt (vgl. z.B. Frankfurter
Allgemeine Zeitung vom 17. August 2005 "Das neue Dreieck der Macht"). Es gibt
indessen keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine merkliche Zunahme des
Verfolgungsdrucks gegen die Opposition im Iran. Zwar wird in einigen
Zeitungsberichten von einer Verhaftungswelle gegen Dissidenten berichtet (Die
Welt "Wer ist Ahmadi - Nedschad wirklich?" und Frankfurter Rundschau "Khamenei
ermahnt Irans neuen Präsidenten", jeweils vom 4. August 2005). Über den Umfang
dieser Verhaftungsaktionen und den Kreis der hiervon betroffenen Personen (auch
einfache Oppositionelle oder lediglich prominente Regimegegner wie etwa der
Journalist B. H., der nach Beendigung eines Hungerstreiks und medizinischer
Behandlung wieder in Haft genommen wurde?) liegen indessen keine
Informationen vor. Mangels entsprechender Meldungen aus jüngster Zeit über
weitere Repressalien gegen Regimegegner muss davon ausgegangen werden,
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weitere Repressalien gegen Regimegegner muss davon ausgegangen werden,
dass es sich - falls es die erwähnten Verhaftungen tatsächlich gegeben haben
sollte - nur um eine vorübergehende Aktion zur Warnung der Opposition gehandelt
hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die konservativ-fundamentalistischen
Kräfte im Iran unter Führung von Ayatollah Khamenei bereits vor der
Präsidentschaftswahl im Juni 2005 den Sicherheits- und Justizapparat beherrschten
und schon in dieser Zeit keine Gelegenheit ungenutzt gelassen haben, politisch
missliebige Personen mit Verfolgungsmaßnahmen zu überziehen (Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004, Abschnitt I 1., Seite 7). Damit ist für
eine einschneidende Veränderung der innenpolitischen Verhältnisse im Iran nichts
Konkretes ersichtlich. Es liegen auch keine Gesichtspunkte für eine Intensivierung
der Aufklärung exilpolitischer Aktivitäten im westlichen Ausland vor. Damit fehlt es
insgesamt an Umständen, aus denen auf eine erhöhte Gefährdungssituation von
monarchistisch gesinnten Iranern wegen eines exilpolitischen Engagements in
Deutschland geschlossen werden könnte.
Soweit der Kläger mit seinen in der mündlichen Verhandlung am 23. November
2005 gestellten Beweisanträgen eine weitere Klärung der Verfolgungsgefährdung
von Monarchisten im Iran sowie seiner eigenen Gefährdung auf Grund der von ihm
in Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten verlangt hat, brauchte der
Senat diesen Anträgen nicht nachzukommen.
Das in dem unter 3. gestellten Beweisantrag benannte Beweisthema zielt auf eine
umfassende Klärung des möglichen Verfolgungsschicksals des Klägers auf Grund
der von ihm in Deutschland entfalteten Nachfluchtaktivitäten ab. Einem solch
gänzlich allgemein gehaltenen, hinsichtlich der unter Beweis gestellten Tatsachen
nicht näher substantiierten Beweisantritt braucht nicht entsprochen zu werden
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2005 - BVerwG 1 B 181/04.A -, Juris).
Die unter Nr. 1 und 2. gestellten Beweisanträge, mit denen die Einholung weiterer
Sachverständigengutachten des Deutschen Orient-Instituts und des
Kompetenzzentrums Orient-Okzident des Geographischen Instituts der Johannes
Gutenberg Universität Mainz zur Klärung der Gefährdungssituation von
Monarchisten mit Blick auf die jüngste innenpolitische Entwicklung im Iran begehrt
wurde, hat der Senat abgelehnt, weil ihm auf Grund der in das Verfahren
eingeführten Erkenntnisquellen zureichende eigene Sachkunde zur Beurteilung
des Beweisthemas zusteht und sich aus den Beweisanträgen des Klägers sowie
aus den hierzu gegebenen Erläuterungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die vorliegenden Gutachten ungenügend wären (vgl. §§ 98 VwGO, 412 Abs. 1
ZPO).
Das in dem unter 2. gestellten Beweisantrag umschriebene Beweisthema ("... dass
die monarchistische Opposition in Zusammenhang mit ihrer Unterstützung durch
die USA und deren Unterstützung des Staates Israel sowohl bei Aktivitäten im In-
und Ausland nun wesentlich stärker beachtet wird, werden nicht nur
herausgehobene Aktivisten und Vorstandsmitglieder von NID und OIK bei Rückkehr
in den Iran gefährdet ...") wird umfassend und vollständig von der erwähnten
aktuellen Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 5. Oktober 2005 an das
Verwaltungsgericht Ansbach behandelt. Neue Gesichtspunkte, die das Bedürfnis
nach weiterer Begutachtung durch die von dem Kläger benannten Stellen belegen
könnten, wurden nicht aufgezeigt.
Der unter 1. gestellte Beweisantrag, mit dem die Feststellung einer "stärkeren
Beachtung und Gefährdung von monarchistischen Aktivitäten und Aktivisten als
vor dem Regierungswechsel" angestrebt wird, wurde mit dem Inhalt des zum
Gegenstand des Verfahrens gemachten Zeitungsartikels "Gleichschaltung in Iran"
in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" vom 5. November 2005 begründet. Der
Kläger entnimmt diesem Zeitungsbericht, dass durch eine völlige Gleichschaltung
des Regierungsapparats und der Übertragung von Regierungsämtern an
ehemalige Geheimdienst- und Militäroffiziere "eine neue Qualität offener
Drohungen und Hasstiraden gegenüber Israel erfolgt" sei. Es mag dahinstehen, ob
der Inhalt des erwähnten Zeitungsberichts eine derartige Schlussfolgerung zulässt.
Jedenfalls sind aus diesem Artikel zu der hier allein in Frage stehenden Gefährdung
von Mitgliedern der iranischen Opposition auf Grund ihrer exilpolitischen
Betätigung im westlichen Ausland keinerlei Hinweise und Anhaltspunkte zu
gewinnen. Erweisen sich die von dem Kläger in den Vordergrund gestellten
neuesten Presseinformationen für das Beweisthema somit als unergiebig, besteht
kein Anlass, im Hinblick hierauf weitere Sachverständigengutachten zu der bereits
in der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 5. Oktober 2005 (auch) auf
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in der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 5. Oktober 2005 (auch) auf
dem Hintergrund des Regierungswechsels ausführlich beleuchteten Situation der
Monarchisten im Iran einzuholen.
Der zuletzt genannte Beweisantrag wurde überdies verspätet im Sinne von § 87 b
Abs. 3 VwGO gestellt. Der Zeitungsbericht der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung"
datiert vom 5. November 2005. Der hierauf gestützte Beweisantrag hätte folglich
schon vor Ablauf der nach § 87 b Abs. 2 Nr. 1 VwGO gesetzten Frist am 10.
November 2005 angekündigt werden können. Selbst wenn man der Einlassung des
Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung folgen und annehmen
wollte, dass er bzw. der Kläger erst durch die Übermittlung der aktualisierten
Erkenntnisliste am 21. November 2005 von dem Pressbericht erfahren hat, würde
sich an der verspäteten Benennung des Beweismittels nichts ändern. Über die
Regierungsumbildung im Iran und die Betrauung von engen Gefolgsleuten des
Staatspräsidenten Ahmadinedschad mit Regierungsämtern wurde nämlich bereits
in einem früheren Artikel der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" ("Das neue
Dreieck der Macht" vom 17. August 2005, Nr. 75 der Erkenntnisquellenliste
"Allgemeine politische und gesellschaftliche Lage", Stand: 22. November 2005)
ausführlich berichtet. Der nunmehr gestellte Beweisantrag hätte mit Rücksicht auf
diesen Bericht schon vor Ablauf der Frist nach § 87 b Abs. 2 Nr. 1 VwGO
angekündigt werden können. Gründe, weshalb das Beweismittel nicht fristgemäß
benannt werden konnte, hat der Kläger nicht dargetan.
Die Einholung weiterer sachverständiger Erkenntnisse zur Lage der Monarchisten
von Amts wegen wird durch das von dem Kläger überreichte Urteil des
Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. August 2000 nicht nahegelegt. Diese
Entscheidung betrifft den Sonderfall einer Iranerin, die auf einem Video mit einem
im Zusammenhang mit den Studentenunruhen 1999 festgenommenen und zum
Tode verurteilten Studenten zu sehen ist. Dieser Sachverhalt ist auf den Fall des
Klägers und die gegenwärtigen Verhältnisse im Iran nicht übertragbar.
Die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung des Sekretariats Reza Pahlewi vom
5. Juli 2005 rechtfertigt für den vorliegenden Fall keine von der dargestellten
Beurteilung abweichende Einschätzung. In dieser Bescheinigung wird dargelegt,
eine Rückkehr bedeute für den Kläger angesichts seines Werdegangs und der
gegenwärtigen Unsicherheit im Iran eine Bedrohung. Aus dieser pauschal
gehaltenen Bestätigung lassen sich konkrete Hinweise für eine gerade dem Kläger
als nur in untergeordneter Funktion tätig gewordenes Mitglied des N.I.D./O.I.K.
nicht herleiten.
Eine besondere Gefährdung des Klägers ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil
es sich nach seiner Darstellung bei seinem Schwager um einen ihm politisch
ablehnend und feindlich gegenüberstehenden einflussreichen Geistlichen handelt.
Welche konkrete Funktion der besagte Ayatollah S. konkret einnimmt und über
welche Einwirkungsmöglichkeiten er dabei im Einzelnen verfügt, lässt sich aus den
Angaben des Klägers nicht entnehmen. Es ist deshalb nicht erkennbar, ob der
Schwager des Klägers, falls bei ihm überhaupt eine entsprechende Absicht
bestehen sollte, über die Mittel verfügen würde, eine Verfolgung des Klägers ins
Werk zu setzen.
Auch die Asylbeantragung in Deutschland ist als solche nicht geeignet, den Kläger
im Falle der Rückkehr einer beachtlichen Verfolgungsgefahr auszusetzen. In den
zurückliegenden Jahren ist eine große Anzahl von Asylbewerbern aus dem Iran
nach erfolglosem Durchlaufen des Asylverfahrens oder Rücknahme des
Asylantrags in Deutschland in den Iran zurückgekehrt, ohne dass allein der
Umstand, hier ein Asylverfahren betrieben zu haben, zu Verfolgungsmaßnahmen
gegen die Betreffenden geführt hätte. In Einzelfällen wurden Rückkehrer lediglich
kurzfristig festgehalten, um sie über Einzelheiten ihres Auslandsaufenthalts und
etwaigen Kontakten mit dort lebenden Personen zu befragen (Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 29. August 2005, Abschnitt IV 2 a, Seite 35).
Auch eine Gesamtbetrachtung der oben angeführten möglichen
Verfolgungsgründe lässt ein beachtliches Verfolgungsrisiko des Klägers bei
Rückkehr in den Iran nicht erkennen. Wie bereits erwähnt, ist den Behörden im Iran
bekannt, dass der Asylantrag in Deutschland häufig mit der Zugehörigkeit zu
oppositionellen Exilgruppierungen und der Teilnahme an Aktionen dieser
Organisationen begründet wird.
Wegen des unsystematischen und letztlich willkürlichen Vorgehens der iranischen
Behörden (vgl. die erwähnte Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz vom
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Behörden (vgl. die erwähnte Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz vom
28. Januar 2003) kann allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass unter
den oben geschilderten Verhältnissen im Einzelfall gleichwohl Maßnahmen gegen
einen Rückkehrer ergriffen werden. Dieser Umstand ist allerdings wegen des hier
zu beachtenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nur bei
vorverfolgten Personen bedeutsam, nicht aber dann, wenn der Asylkläger, wie im
vorliegenden Fall der Kläger, sein Heimatland unverfolgt verlassen hat.
Auch eine von dem erwähnten Ayatollah S. als nichtstaatlichem Akteur (§ 60 Abs.
1 Satz 2 Buchst. c AufenthG) ausgehende Verfolgung ist aus den bereits oben
dargelegten Gründen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7
AufenthG, auf deren Feststellung die Klage hilfsweise gerichtet ist (vgl. zum
früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -, BVerwGE
104, 260), ist nichts ersichtlich.
Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des gesamten Verfahrens
zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht
erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708
Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, 167 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist
beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
einzulegen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können
sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Beschwerde muss die
Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss entweder
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden oder
- die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
bezeichnet werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem
vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die
Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung, oder
- ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.