Urteil des HessVGH vom 25.07.2003

VGH Kassel: unterkunftskosten, vermieter, verwaltungsakt, leistungsklage, klagebefugnis, stadt, auflage, unterhaltskosten, klagebegehren, rechtsgrundlage

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 TP 631/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 15a Abs 1 S 3 BSHG
(Sozialhilfeempfänger kann nicht verlangen, dass ein
Empfangsberechtigter die Entgegennahme an ihn geleisteter
Unterhaltskosten unterlässt)
Leitsatz
Ein Sozialhilfeempfänger kann gegenüber einem Vermieter oder anderen
Empfangsberechtigten kein Recht darauf geltend machen, dass dieser die
Entgegennahme der Zahlung von Unterkunftskosten gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 3 BSHG
unterlässt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Gießen vom 27. Januar 2003 - 4 E 3448/02 -, mit dem der Antrag des
Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren
abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers
gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist
nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des
Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das im Tenor genannte Klageverfahren
zu bewilligen, abgelehnt.
Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§§ 114 ZPO, 166 VwGO). Die Klage des Antragstellers ist unzulässig, da ihm
die Klagebefugnis fehlt. Der Antragsteller kann kein Recht darauf geltend machen,
dass die Antragsgegnerin durch ihr Ordnungsamt die Entgegennahme von
Zahlungen des Sozialamtes für die Unterkunftskosten im Rahmen der als Hilfe
zum Lebensunterhalt gewährten Sozialhilfe für die dem Antragsteller zur
Vermeidung der Obdachlosigkeit zur Verfügung gestellte Unterkunft unterlässt.
Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihr
Ordnungsamt solle es in der Zukunft ohne Zustimmung des Antragstellers
unterlassen, entsprechende Zahlungen des Sozialamtes anzunehmen, ist dieses
Begehren, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, Gegenstand einer
Leistungsklage, da es auf ein tatsächliches Handeln der Antragsgegnerin gerichtet
ist. Während die zuständige Sozialbehörde, die die gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 3
BSHG in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegende Entscheidung, die Sozialhilfe
insoweit nicht an den Hilfeempfänger, sondern an Dritte zu bezahlen, als
Verwaltungsakt erlässt (Birk in: Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und
Praxiskommentar, 6. Auflage 2003, § 15 a BSHG Rdnr. 22), stellt in diesem
rechtlichen Rahmen die Entgegennahme der Zahlung der Unterkunftskosten
seitens eines berechtigten Dritten, wie hier des Ordnungsamtes der
Antragsgegnerin, keinen Verwaltungsakt dar. Die Entgegennahme des
Nutzungsentgelts für die Nutzung der Wohnung durch den Antragsteller ist nicht
als eine rechtsgestaltende Einzelfallregelung durch das Ordnungsamt der
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als eine rechtsgestaltende Einzelfallregelung durch das Ordnungsamt der
Antragsgegnerin zu qualifizieren. Da das Erfordernis der Klagebefugnis
entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ebenso für die allgemeine Leistungsklage gilt
(Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 42 Rdnr. 62), müsste der Antragsteller
ein einklagbares Recht gegenüber der Antragsgegnerin im Hinblick auf die
Entgegennahme der Zahlung der Unterkunftskosten durch das Ordnungsamt
haben. Dies ist aber nicht der Fall.
Rechtsgrundlage für die Zahlung der Unterkunftskosten als Teil der in der Form der
Hilfe zum Lebensunterhalt gewährten Sozialhilfe an den Vermieter oder andere
Empfangsberechtigte ist § 15 a Abs. 1 Satz 3 BSHG. Danach kann die Hilfe zum
Lebensunterhalt in den Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen
des Bundessozialhilfegesetzes die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt
werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll gewährt werden, wenn sie
gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten
droht. Sie soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt
werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfesuchenden
nicht sichergestellt ist; der Hilfesuchende ist hiervon schriftlich zu unterrichten. Die
Entgegennahme der Unterkunftskosten ist im Hinblick auf den Hilfesuchenden im
Sinne des § 15 a Abs. 1 BSHG sozialhilferechtlich deshalb als Kehrseite der
Zahlung des Sozialhilfeträgers an den Vermieter oder einen anderen
Empfangsberechtigten rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die Rechtmäßigkeit der Zahlung und ihre Entgegennahme richtet sich insoweit
ausschließlich nach § 15 a Abs. 1 Satz 3 BSHG, der rechtliche Wirkungen allein im
Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Empfänger der Sozialhilfe
entfaltet, nicht aber gegenüber Dritten. Die Frage, ob der Sozialhilfeträger
rechtmäßig die Unterkunftskosten an den Vermieter oder einen anderen
Empfangsberechtigten gezahlt hat, kann auf der Grundlage des § 15 a Abs. 1 Satz
3 BSHG nur einheitlich für die Zahlung und die Entgegennahme dieser Zahlung
beurteilt werden. Rechte im Hinblick auf diese Zahlung an den Vermieter kann der
Sozialhilfeempfänger in dem durch § 15 a Abs. 1 Satz 3 BSHG hinsichtlich der
Gewährung der Sozialhilfe geregelten Verhältnis nur gegenüber der
Sozialhilfebehörde und nicht gegenüber einem Dritten geltend machen, in dem er
zu einem Rechtsverhältnis steht, das nicht durch sozialhilferechtliche
Bestimmungen geregelt wird.
§ 15 a Abs. 1 Satz 3 BSHG dient dem Bestreben des Gesetzgebers zu vermeiden,
dass der Sozialhilfeträger für die Unterkunftskosten des Sozialhilfeempfängers in
Missbrauchsfällen die Unterkunftskosten doppelt zahlen muss, weil die als Hilfe
zum Lebensunterhalt dem Sozialhilfeempfänger ausgezahlten Unterkunftskosten
von diesem nicht zweckentsprechend verwendet worden sind und die Miete
deshalb, insbesondere zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, nochmals gezahlt
werden muss. Es soll deshalb ermöglicht werden, dass die "zu übernehmenden
Schulden des Hilfesuchenden unmittelbar an dessen Gläubiger gezahlt werden ...,
z.B. Mietschulden an den Vermieter und Schulden für Energie an das jeweilige
Unternehmen" (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des
Sozialhilferechts, BT-Drs. 13/2440, Begründung zu Art. 1 Nr. 3. a), Seite 19). Durch
§ 15 a Abs. 1 Satz 3 BSHG wird also das Verhältnis zwischen Sozialhilfeträger und
Sozialhilfeempfänger im Hinblick auf die Zahlen der Unterkunftskosten als Teil der
Hilfe zum Lebensunterhalt geregelt. Dies wird bestätigt durch die Begründung der
Stellungnahme des Bundesrates zu dem oben genannten Gesetzentwurf der
Bundesregierung (BT-Drs. 13/2440, 6., Seite 37). Der Bundesrat, der die
Streichung des dann doch Gesetz gewordenen § 15 a Abs. 1 Satz 3 BSHG
forderte, begründete dies damit, durch die Aufnahme dieser Regelung in den
Gesetzestext werde einer "Entpersonalisierung des Hilfebezuges" Vorschub
geleistet, der Sinn und Zweck der Hilfeleistung nach den Zielen des
Bundessozialhilfegesetzes grundsätzlich widersprächen. Die Sozialämter wären
damit nicht mehr gehalten, das Einverständnis des Mieters für die Überweisung
der Miete an den Vermieter einzuholen, was einer grundsätzlichen "kleinen
Entmündigung" gleichkomme. Damit wird bestätigt, dass die Regelung des § 15 a
Abs. 1 Satz 3 BSHG sich nur auf das Verhältnis zwischen Sozialhilfeempfänger und
Sozialhilfeträger im Hinblick auf die Möglichkeiten der Dispositionsbefugnis des
Sozialhilfeempfängers über die ihm als Unterkunftskosten zustehende Sozialhilfe
bezieht. Dies wird zudem deutlich durch die gesetzliche Regelung des § 15 a Abs.
1 Satz 3, 2. Halbsatz BSHG, nach der der Hilfesuchende über die Zahlung an den
Vermieter schriftlich zu unterrichten ist. Bei direkter Zahlung der
Unterkunftskosten an den Gläubiger des Sozialhilfeempfängers wird über die Hilfe
nach § 15 a BSHG durch Verwaltungsakt gegenüber dem Hilfesuchenden
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nach § 15 a BSHG durch Verwaltungsakt gegenüber dem Hilfesuchenden
entschieden. Wird die Mitteilung gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BSHG
nicht mit diesem Verwaltungsakt verbunden, ist sie als gesondert anfechtbarer
Verwaltungsakt zu qualifizieren (Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auflage 2002,
§ 15 a Rdnr. 13).
Aus der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang der
Vorschrift und ihrem Sinn und Zweck ergibt sich deshalb, dass § 15 a Abs. 1 Satz 3
BSHG nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeempfänger und dem
Sozialhilfeträger regelt, und damit Rechte des Sozialhilfeempfängers im Hinblick
auf die Zahlung von Unterkunftskosten direkt an den Vermieter oder einen
anderen Empfangsberechtigten nur im Verhältnis zu dem Sozialhilfeträger
bestehen und geltend gemacht werden können. Soweit der Hilfeempfänger
deshalb geltend machen will, dass die Unterkunftskosten gemäß § 15 a Abs. 1
Satz 3 BSHG nicht oder nur unter bestimmten Modalitäten an den Vermieter bzw.
einen Dritten gezahlt werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, B. v. 16.04.2002
- 7 S 2670/01 -, NVwZ-RR 2002, 754), kann er dies ausschließlich im Verhältnis zu
dem Sozialhilfeträger geltend machen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine
Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Vermieter als
öffentlich- oder privatrechtlich zu qualifizieren ist (vgl. dazu BVerwG, U. v.
19.05.1994 - 5 C 33.91 -, FEVS 45, 151). Aus der zur Beurteilung der
Rechtmäßigkeit dieser Zahlung ausschließlich heranzuziehenden Rechtsvorschrift
des § 15 a Abs. 1 Satz 3 BSHG ergeben sich deshalb keine durch diese Vorschrift
geschützten Rechte des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Vermieter oder
einem anderen Empfangsberechtigten, an den das Sozialamt die
Unterkunftskosten als Teil der als Hilfe zum Lebensunterhalt geleisteten Sozialhilfe
zahlt. Da der Antragsteller somit gegenüber der Antragsgegnerin, soweit deren
Ordnungsamt die Zahlung der Unterkunftskosten durch das Sozialamt gemäß §
15 a Abs. 1 Satz 3 BSHG entgegennimmt, kein eigenes Recht geltend machen
kann, fehlt ihm im Hinblick auf dieses Klagebegehren im Rahmen der allgemeinen
Leistungsklage die Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO.
Dies gilt entsprechend für das Klagebegehren des Antragstellers, die
Antragsgegnerin zu verpflichten, die auf dem Konto ihres Ordnungsamtes seit
dem 1. Januar 2002 eingegangenen Überweisungen von Seiten des Sozialamtes
aus Sozialhilfeguthaben des Antragstellers an das Sozialamt zurück zu
überweisen. Da insoweit zu dem Empfangsberechtigten gemäß § 15 a Abs. 1 Satz
3 BSHG keine Rechtsbeziehung im Rahmen der Überweisung der
Unterkunftskosten als Teil der als Hilfe zum Lebensunterhalt geleisteten Sozialhilfe
besteht, hat das Ordnungsamt der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller
dazu keine Entscheidung zu erlassen. Der Antragsteller hat im Hinblick auf diese
allgemeine Leistungsklage aus den oben dargelegten Gründen ebenso keine
Klagebefugnis. Für die "Rückabwicklung" der entgegengenommenen Zahlungen
auf Unterhaltskosten gelten die gleichen Kriterien für die Verneinung eines
entsprechenden Rechts des Antragstellers wie oben für die Entgegennahme dieser
Zahlungen dargestellt.
Das auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landkreises A-Stadt-
Biedenkopf vom 23. August 2002 gerichtete Begehren des Antragstellers ist aber
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unzulässig, weil die Klage
nicht gegen den Landkreis, sondern gegen die Stadt A-Stadt gerichtet worden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang meint, dies wäre anders
nur dann, wenn ein Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
angefochten worden wäre, kann dies im Rahmen einer allgemeinen
Leistungsklage, vor deren Erhebung grundsätzlich kein Vorverfahren durchgeführt
werden muss (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., Vorbemerkung zu § 68 VwGO, Rdnr.
2 b), keine maßgebliche Rolle spielen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass, wie
im Hinblick auf einen abgelehnten Verwaltungsakt, den ein Rechtsträger
vornehmen soll, in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Satz 1 VwGO
richtige Beklagte die Körperschaft ist, von deren Behörde eine bestimmte
Handlung begehrt wird, im vorliegenden Falle also die Beklagte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO, §
173 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.