Urteil des HessVGH vom 05.07.2002

VGH Kassel: ausweisung, medikamentöse behandlung, verfügung, ausnahme, interessenabwägung, emrk, anschluss, aussetzung, beschränkung, sachprüfung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TG 959/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 146 Abs 4 S 6 VwGO
(Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens durch
fristgerecht vorgebrachte Gründe begrenzt)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch
begründet.
Nach dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist
festzustellen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung und
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die
ausländerbehördliche Verfügung vom 20. Februar 2002 zu Unrecht abgelehnt hat.
Die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung sind nämlich offenbar
rechtswidrig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange unter
Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse nicht, den
Rechtsschutzanspruch des Antragsteller einstweilen zurückzustellen, um
unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in
die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 =
EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23,155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG
- Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -; Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG
2783/95 -; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR
1989, 14). Diese Interessenabwägung kann allerdings nur für den Zeitraum bis zur
Entscheidung über den Widerspruch vorgenommen werden, da nicht
auszuschließen ist, dass die Widerspruchsbehörde auf der Grundlage des
sonstigen Inhalts der angegriffenen Verfügung die im Folgenden festgestellten
Mängel zu beheben vermag.
Zu Recht beanstandet der Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht die
Ausweisung auch unter Berücksichtigung von Art. 7 ARB 1/80 für zulässig erachtet
hat.
Die Ausländerbehörde hat die Ausweisung des Antragstellers im Anschluss an die
Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt vom 8. Oktober 1999 wegen
gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit
gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, gemeinschaftlicher sexueller
Nötigung sowie gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer
Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verfügt und dazu unter anderem
ausgeführt, die nach dieser Verurteilung angezeigte Ist-Ausweisung sei aufgrund
besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Hinblick auf die
unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers und seine Geburt im
Bundesgebiet in eine Regel-Ausweisung herabzustufen und eine Ausnahme
hiervon aufgrund einer atypischen Fallkonstellation nicht gerechtfertigt. Der
Antragsteller könne sich zwar als Familienangehöriger von türkischen
Arbeitnehmern auf Art. 7 ARB 1/80 berufen, die Tatbestände des § 47 Abs. 1 und 2
AuslG blieben aber weiterhin anwendbar, weil insbesondere Art. 41 Abs. 1 des
Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 zum Assoziierungsabkommen
EWG/Türkei dem nicht entgegenstünde. Das Verwaltungsgericht hat die
Anwendbarkeit von Art. 7 ARB 1/80 offengelassen und die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, Art. 7 ARB 1/80 stehe jedenfalls
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Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, Art. 7 ARB 1/80 stehe jedenfalls
der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht entgegen, da die Antragsgegnerin die
Ausweisung zutreffend auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt habe. Dass
von dem Antragsteller eine Wiederholungsgefahr ausgehe, werde auch durch die
Sozialprognose des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 21. Februar 2001
bestätigt und die zuständige Sozialpädagogin habe in einem Telefongespräch am
19. März 2002 bestätigt, das den Antragsteller betreuende Team gehe weiterhin
davon aus, dass die Sozialprognose negativ sei. Auf Art. 13 ARB 1/80 könne sich
der Antragsteller ebenfalls nicht berufen, weil dieses Stillhaltegebot unter dem
Vorbehalt von Art. 14 Abs. 1 ARB stehe und deshalb der Anwendung des
Ausweisungsrechts nach § 47 AuslG nicht entgegenstehe.
Soweit der beschließende Senat im Beschwerdeverfahren aufgrund von § 146 Abs.
4 Satz 6 VwGO zur Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses befugt
ist, erweist sich dieser aufgrund des Beschwerdevorbringens als rechtsfehlerhaft,
weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Antragsgegnerin
habe die Ausweisung zutreffend auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt.
Allerdings kann die Verwaltungsgerichtsentscheidung nicht mit der Erwägung
angegriffen werden, Spezialprävention sei nach dem Wortlaut der
Ausweisungsverfügung nicht beabsichtigt, weil dort die Ausweisung "sowohl aus
sozial- als auch generalpräventiven Gründen" für notwendig erachtet sei. Diese
Formulierung auf Seite 9 der Ausweisungsverfügung beruht erkennbar auf einem
Versehen und muss dahin verstanden werden, dass "spezial- und
generalpräventive Gründe" gemeint sind. Indem sich der Antragsteller im Übrigen
in der Beschwerdebegründung hauptsächlich mit der Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt vom 21. Februar 2002 auseinandersetzt, greift er die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die spezialpräventive Rechtfertigung
der Ausweisung auch in der Sache an mit der Folge, dass der Senat seine
Überprüfung auch hierauf zu erstrecken hat. Abgesehen von der rein formellen
Rüge des nicht ausreichenden Wortlauts der Begründung der
Ausweisungsverfügung und der Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt macht
nämlich der Antragsteller mit der Beschwerde auch geltend, es könne bei einer
diesbezüglichen Überprüfung allenfalls auf gesicherte Erkenntnisse hinreichend
geschulter Personen zurückgegriffen werden und es sei völlig unberücksichtigt
geblieben, dass er sich seit seiner Verurteilung auch in der Freiheit keines
Verstoßes gegen die Rechtsordnung schuldig gemacht habe und sein Verhalten
tadellos gewesen sei. Damit wird hinreichend deutlich, dass er insgesamt die
spezialpräventive Begründung der Ausweisungsverfügung anzugreifen
beabsichtigt.
Mit dieser Maßgabe ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht tatsächlich zu
Unrecht angenommen hat, die Antragsgegnerin habe die Ausweisungsverfügung
zutreffend auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt. In der Verfügung vom
20. Februar 2002 sind spezialpräventive Überlegungen im Zusammenhang mit der
Erörterung eines Ausnahmefalls von der Regel-Ausweisung (S. 4 Mitte bis S. 5
oben), des möglichen Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK
sowie der Begründung des Sofortvollzugs erwähnt, nicht jedoch bei der
Begründung der Ausweisung selbst. Hierbei hat sich die Ausländerbehörde auf die
Feststellung beschränkt, eine Ausnahme von der Regel-Ausweisung sei nicht
gerechtfertigt und die Regeln über Ist- und Regel-Ausweisung seien auch im
Rahmen von Art. 7 ARB 1/80 anwendbar. Die Ausländerbehörde hat zwar auch
ausgeführt: "Über die spezialpräventiven Gründe hinaus soll die Ausweisung als
Maßnahme der Generalprävention anderen im Bundesgebiet befindlichen
Ausländern vor Augen führen, ..." (S. 6 Mitte der Verfügung vom 20.02.2002) und
damit den Eindruck vermittelt, sie habe vorangehend spezialpräventive Gründe
genannt; dies trifft aber nicht zu, da dort nur begründet ist, warum eine Ausnahme
von der Regel-Ausweisung nicht angenommen werden kann.
Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die Stellungnahme des
Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 21. Februar 2002 stützt und darin eine
Bestätigung einer vom Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr sieht, rügt
dies der Antragsteller mit zutreffenden Gründen. Allerdings kann eine im Rahmen
des Strafvollzugs erstattete Begutachtung eines Straftäters als eine von mehreren
Grundlagen und ausnahmsweise auch einmal als alleinige Grundlage für die
Beurteilung einer ausländerrechtlich relevanten Gefährdungslage herangezogen
werden, obwohl sich die insoweit anzustellende sicherheitsbehördliche
Gefahrenprognose nach Inhalt und Zweck von der strafrechtlichen Prognose
unterscheidet, die zu dem Zweck einer Entscheidung über die Aussetzung einer
Freiheitsstrafe zur Bewährung oder der Aussetzung eines Strafrests zur
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Freiheitsstrafe zur Bewährung oder der Aussetzung eines Strafrests zur
Bewährung erstellt wird. Das Verwaltungsgericht hat aber versäumt, auf den
bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand des Antragstellers
einzugehen, die Stellungnahme der Vollzugsanstalt sei unmittelbar im Anschluss
an eine stationäre medikamentöse Behandlung mit dem Versuch richtiger
medikamentöser Einstellung angefertigt worden und erfasse gerade einmal etwas
mehr als zwei Monate nach der Entlassung aus der stationären Aufnahme. Dieser
Gesichtspunkt hätte unbedingt berücksichtigt werden müssen, weil im Rahmen
dieses Eilverfahrens, da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist,
insbesondere für die Gefährdungsprognose auf den jeweiligen
Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist und die erwähnte Stellungnahme bei der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits älter als ein Jahr war. Soweit der
Berichterstatter des Verwaltungsgerichts vor der Beschlussfassung eine
Sozialpädagogin der Justizvollzugsanstalt befragt und diese mitgeteilt hat, das den
Antragsteller betreuende Team gehe weiterhin von einer negativen Sozialprognose
aus, genügt dies auch unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des vorliegenden
Verfahrens nicht, um die von dem Antragsteller vorgebrachten Bedenken
auszuräumen. Insbesondere fehlt es an der Angabe von Einzelheiten über die
Auswirkung der zwischenzeitlichen Haftzeit und über die medikamentöse
Behandlung des Antragstellers. Schließlich ist das Verwaltungsgericht nicht auf die
Bemühungen des Antragstellers eingegangen, die Beurteilung vom Februar 2002
mit Hilfe eines psychologischen Gutachters, für dessen Kosten seine Eltern
aufkommen wollten, zu aktualisieren und die ihn früher behandelnden Ärzte von
der Schweigepflicht zu entbinden.
Nach alledem erweist sich die Ausweisungsverfügung nach Maßgabe der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als offenbar rechtswidrig, weil es an einer
nach dieser Entscheidung aufgrund Art. 7, 13 und 14 Abs. 1 ARB 1/80 notwendigen
spezialpräventiven Begründung fehlt.
Der beschließende Senat sieht sich aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 146
Abs. 4 Satz 6 daran gehindert, darüber hinaus zu Gunsten oder zu Lasten des
Antragstellers den angegriffenen Beschluss und mittelbar die
Ausweisungsverfügung inhaltlich zu überprüfen. Nach dieser mit Wirkung vom 1.
Januar 2002 in Kraft getretenen Bestimmung prüft das Oberverwaltungsgericht im
Beschwerdeverfahren nur die dargelegten Gründe. Eine am Wortlaut orientierte
Textexegese ergibt, dass das Beschwerdegericht auf die Prüfung beschränkt ist,
ob sich die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung über vorläufigen
Rechtsschutz nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO als richtig oder als unrichtig erweist.
Der Gesetzeswortlaut bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass das
Beschwerdegericht befugt sein soll, die Prüfung auf andere als die mit der
Beschwerde dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit der Entscheidung des VG
oder darauf zu erstrecken, dass sich diese trotz eines Fehlers im Ergebnis als
richtig erweist. Diese Auslegung wird durch den Zusammenhang der Regelungen
über Rechtsmittel im Verwaltungsprozess bestätigt. Im Berufungsverfahren prüft
das Gericht den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie
das Verwaltungsgericht und berücksichtigt grundsätzlich auch neu vorgebrachte
Tatsachen und Beweismittel (§§ 128, 128a VwGO), wobei das Berufungsgericht die
erstinstanzliche Entscheidung nur so weit ändern darf, als eine Änderung
beantragt ist (§ 129 VwGO). Diese Regeln gelten für das Revisionsverfahren
entsprechend, soweit nicht in den §§ 142 bis 144 VwGO etwas anderes bestimmt
ist (§ 141 VwGO). Danach ist die Prüfung des Revisionsgerichts innerhalb der im
Revisionsverfahren gestellten Anträge nicht weiter beschränkt, das
Revisionsgericht ist aber grundsätzlich nicht zu eigenen Tatsachenfeststellungen
berechtigt, und im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen, wenn die
Entscheidungsgründe des Berufungsurteils zwar eine Verletzung des bestehenden
Rechts ergeben, die Entscheidung selbst sich aber aus anderen Gründen als richtig
darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Diese Regelungen sprechen dafür, dass auch im
Beschwerdeverfahren die Prüfungs- und Abänderungsbefugnis des
Beschwerdegerichts auf die vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt ist.
Schließlich ergeben Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sowie dessen
Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung des
Beschwerdegerichts ganz oder teilweise über die von dem Beschwerdeführer
dargelegten Gründe hinausgehen darf, sollte oder muss. In dem ursprünglichen
Gesetzesantrag war eine dem Inhalt von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gleiche oder
ähnliche Vorschrift nicht enthalten (vgl. BT-Drs. 14/6854). Danach sollten nämlich
die Absätze 4 bis 6 des früheren § 146 VwGO gestrichen werden (vgl. auch BT-Drs.
14/7474 S. 10). Die endgültige Neufassung beruht auf der Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses vom 12. Dezember 2001 (BT-Drs. 14/7779), dem
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des Vermittlungsausschusses vom 12. Dezember 2001 (BT-Drs. 14/7779), dem
eine Begründung nicht beigefügt ist.
Aus alledem kann nach Auffassung des beschließenden Senats ohne Weiteres
darauf geschlossen werden, dass das Beschwerdegericht auf die Prüfung der
Gründe beschränkt ist, die zwingend mit der Beschwerde dargelegt werden
müssen, weil die Beschwerde bei fehlender Begründung als unzulässig zu
verwerfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), und dass damit der Beschwerdeführer
mit der Beschwerdebegründung in verbindlicher Weise den Kontrollumfang des
Rechtsmittelverfahrens begrenzt (so ausdrücklich Kuhla/Hüttenbrink, DVBl. 2002,
85, 91).
Mit dieser Auslegung wird den Bemühungen des Gesetzgebers Rechnung
getragen, einerseits die Restriktionen und Schwierigkeiten aufgrund des letztlich
als untauglich erwiesenen Beschwerdezulassungsverfahrens zu beseitigen und
andererseits nicht wieder zu der unbeschränkten Prüfungszuständigkeit des
Beschwerdegerichts nach der ursprünglich geltenden Fassung des § 146 VwGO
über die zulassungsfreie Beschwerde zurückzukehren. Diesem Zweck dient
erkennbar die Notwendigkeit für den Beschwerdeführer, einen bestimmten Antrag
zu stellen, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander zu setzen und
die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben
ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die
Beschwerde ohne irgendeine Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs.
4 Satz 4 VwGO; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - 1 S 705/02 -;
VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02 -; OVG Nordrhein-Westfalen,
18.03.2002 - 7 B 315/02 -). Die vom Gesetzgeber erkennbar gewünschte
Beschleunigung der Beschwerdeverfahren aufgrund einer Beschränkung der
Sachprüfung wäre nicht zu erreichen, wenn das Beschwerdegericht zu einer
umfassenden Prüfung schon dann verpflichtet wäre, wenn die erstinstanzliche
Entscheidung fristgerecht mit zutreffenden Erwägungen in Frage gestellt wird (so
aber OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - 7 B 315/02 -), und wenn allein die
Gesichtspunkte beschränkt werden sollten, aus denen sich die Entscheidung nach
Ansicht des Beschwerdeführers als unrichtig erweist, nicht dagegen die Gründe,
aus denen sie tatsächlich richtig ist, und wenn das Beschwerdegericht die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anhand der allgemeinen Maßstäbe zu
überprüfen hätte, falls die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken
gegen die Entscheidung durchgreifen (so OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2002 - 1
B 241/02 -; ähnlich differenzierend und außerdem für die Zulässigkeit neuen
Vorbringens und neuer Aspekte zu Lasten des Beschwerdeführers Eyermann,
VwGO, Nachtrag zur 11. Aufl., 2002, § 146 Rdnr. N 4). Schließlich vermag der
Senat auch nicht der Ansicht beizupflichten, dass die Neufassung von § 146 Abs. 4
Satz 6 lediglich die Amtsermittlungspflicht des Beschwerdegerichts beschränkt,
seine Befugnis zur umfassenden Interessenabwägung und zur vollständigen
Prüfung entscheidungserheblicher Tatsachen und Rechtsfragen aber unberührt
lässt (so Bay. VGH, 23.01.2002 - 25 CS 02.172 -, BayVBl. 2002, 306). Wenn
danach aufgrund der beschränkten Prüfung des Beschwerdegerichts die
Möglichkeit besteht, dass in dem späteren Berufungsverfahren abweichende
Tatsachenfeststellungen getroffen und andere rechtliche Bewertungen
vorgenommen werden als in dem Eilverfahren nach §§ 80, 80a, 123 VwGO, dann
spricht dies nicht gegen die hier gewählte Auslegung (so aber Bay. VGH, a.a.O.),
sondern ergibt sich unmittelbar aus der vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung
des Prüfungsumfangs im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind derartige
Abweichungen zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen
Rechtsschutzverfahren nicht ungewöhnlich, weil in dem letzteren lediglich eine
summarische Überprüfung der angegriffenen Behördenentscheidungen
stattfindet, eine Interessenabwägung und keine strenge Rechtmäßigkeitskontrolle
vorgenommen wird und Veränderungen der Sach- und Rechtslage ohnehin
grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen sind.
Danach ist der Senat im vorliegenden Verfahren an einer Prüfung und an einer
Entscheidung darüber gehindert, dass die Ausländerbehörde die Ausweisung erst
im Februar 2002 verfügt hat, obwohl ihr das im Mai 2000 rechtskräftig gewordene
Strafurteil vom 8. Oktober 1999 jedenfalls im Juli 2000 vorlag (zur Notwendigkeit
einer unverzüglichen Entscheidung über die Ausweisung nach strafgerichtlicher
Verurteilung vgl. im Einzelnen Nr. 45.0.6.1 bis 45.0.6.4.1 AuslG-VwV und Hess.
VGH, 04.03.2002 - 12 UE 203/02 -, EZAR 030 Nr. 7) und ob die von der
Ausländerbehörde im Zusammenhang mit den Erwägungen über eine Ausnahme
von der Regel-Ausweisung, über den Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 GG
und Art. 8 EMRK und über die Notwendigkeit des Sofortvollzugs mitgeteilten
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und Art. 8 EMRK und über die Notwendigkeit des Sofortvollzugs mitgeteilten
tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen die Annahme rechtfertigen, von dem
Antragsteller gehe künftig eine Gefahr für die Allgemeinheit aus, der durch seine
Ausweisung begegnet werden müsse (vgl. dazu Nr. 45.0.3.1.1 bis 45.0.3.1.3.6
AuslG-VwV). Infolge dessen kann und braucht der Senat auch nicht darüber zu
entscheiden, dass eine Ausweisung des Antragstellers nach Maßgabe von Art. 7
und 14 ARB 1/80 nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die besonderen
Voraussetzungen erfüllt sind, die das Gemeinschaftsrecht allgemein für
aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufstellt (vgl. dazu auch Nr. 6 AAH-ARB in der
Fassung vom 02.05.2002; Hess. VGH, 15.03.2002 - 12 TG 148/02 -; 05.07.2000 -
12 TG 1554/00 -, EZAR 029 Nr. 12 = InfAuslR 2000, 428).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus §
154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.