Urteil des HessVGH vom 27.10.1994

VGH Kassel: geschiedene frau, befreiung, einkommensgrenze, verordnung, form, nebeneinkünfte, nebenverdienst, heizung, miete, scheidung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 851/94
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 76 BSHG, § 1 Abs 1 Nr 7
RdFunkGebBefrV HE 1979,
§ 5 Abs 3 RdFunkGebBefrV
HE 1979, § 5 Abs 4
RdFunkGebBefrV HE 1979,
§ 188 S 2 VwGO
(Rundfunkgebührenbefreiung für Studenten wegen
geringen Einkommens - Berücksichtigung lediglich
"fiktiver" Einkünfte, hier: Unterhaltsansprüche;
Gerichtskostenfreiheit)
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1992,
mit dem die ihr zuvor gewährte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
widerrufen wurde.
Die Klägerin erhielt als Studentin von Oktober 1991 bis zunächst September 1992
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), und zwar
monatlich 565,-- DM; in diesem Berechnungszusammenhang war von einem
Gesamtbedarf von 883,59 DM und einem von der Mutter zu leistenden Elternanteil
von 318,46 DM ausgegangen worden. Ab Oktober 1992 erhöhte sich der
Gesamtbedarf auf 940,-- DM, auf den ein Elternanteil von 367,12 DM angerechnet
wurde. Von der Mutter erhielt die Klägerin jedoch - so ihre Angaben - tatsächlich
keinen Unterhalt; vom Vater erhielt sie - so dessen Angaben in einer
eidesstattlichen Versicherung vom 12. Juni 1992 - lediglich Zuwendungen in Form
von Lebensmitteln und Kleidung. Von ihrer Großmutter erhielt sie eigenen
Angaben zufolge alle drei Monate 10,-- DM. Ab Mitte April 1992 ging die Klägerin
einer Nebenbeschäftigung nach, die monatlich wechselnd mit bis zu 500,-- DM
vergütet wurde. Sie zahlte von diesen Einkünften u.a. monatlich 261,45 DM Miete
(ohne Strom und Heizung, ab 1. September 1992 288,65 DM) und 63,75 DM AOK-
Beitrag.
Bis zum 31. Januar 1992 war die Klägerin von den Rundfunkgebühren befreit
gewesen; mit Bescheid vom 19. November 1991 wurde ihr durch die Sozialstation
... im Namen und im Auftrag des Hessischen Rundfunks wiederum antragsgemäß
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von Februar 1992 bis
Januar 1993 gewährt.
Im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung hob der Beklagte mit Bescheid vom
13. Mai 1992 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf, weil er erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben der Klägerin über ihre
Einkünfte hatte. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 1992 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 7. September 1992 Klage beim
Verwaltungsgericht ... mit der sie im wesentlichen geltend machte, daß ihr
monatliches Gesamteinkommen unter den jeweils geltenden Einkommensgrenzen
für die Gewährung der Gebührenbefreiung liege; da ihre Mutter den - fiktiv in
Ansatz gebrachten - Elternanteil tatsächlich nicht zahle, könne ihr dieser Betrag
nicht als Einkommen angerechnet werden.
Die Klägerin beantragte,
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den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1992 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 31. August 1992 aufzuheben.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er vertrat die Auffassung, daß sich die Klägerin den Elternanteil bei Ermittlung des
Einkommens anrechnen lassen müsse. Dann liege die Klägerin aber über der
Einkommensgrenze für eine Rundfunkgebührenbefreiung. Die Klägerin könne sich
in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, daß ihre Mutter den
Unterhaltsbeitrag nicht zahle bzw. nicht zahlen könne, weil sie in Zusammenhang
mit der Auseinandersetzung nach der Scheidung der Eltern Aufwendungen für den
(Teil-) Erwerb eines Wochenendhauses habe (Ausgleichszahlungen an den Vater).
Die Klägerin müsse sich außerdem gegebenenfalls wegen Unterhaltsleistungen an
den Vater wenden.
Mit Urteil vom 28. Januar 1994 stellte das Verwaltungsgericht ... das Verfahren ein,
soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nach Aufhebung des angefochtenen
Bescheids durch den Beklagten hinsichtlich der Monate Februar und März 1992
übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, und hob im übrigen den Bescheid des
Beklagten vom 13. Mai 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31.
August 1992 auf. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß das
Einkommen der Klägerin (Bundesausbildungsförderung und Nebenverdienst) nicht
die nach der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
maßgebliche Einkommensgrenze überschreite. Der Unterhaltsbeitrag der Mutter,
der auf die Ausbildungsförderung der Klägerin angerechnet worden sei, zähle nach
Auffassung der Kammer nicht zum Einkommen im Sinne von § 1 Nr. 7 der
Verordnung i.V.m. § 76 BSHG. Dieser Unterhaltsanspruch sei nämlich tatsächlich
nicht realisiert worden.
Gegen dieses ihm am 4. März 1994 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14.
März 1994 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er
damit begründet, daß die Klägerin einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601 ff.
BGB gegen ihre Mutter habe, der anzurechnen sei. Die Klägerin habe nicht
glaubhaft gemacht - und nicht einmal vorgetragen -, ihren Unterhaltsanspruch mit
Nachdruck eingefordert zu haben. Dem entgegenstehende ernsthafte Gründe
habe sie nicht dargelegt. Der Verzicht der Klägerin auf ihre Ansprüche könne nicht
zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Im übrigen gäben die Angaben der Klägerin
Anlaß zu Zweifeln. In ihrer Klageschrift habe die Klägerin angeführt, daß die Mutter
Unterhaltszahlungen an den Vater leisten würde; dieser erwecke seinerseits
aufgrund seiner eidesstattlichen Versicherung den Eindruck, daß seine Rente sein
einziges Einkommen darstelle. Wegen dieser widersprüchlichen Angaben würde
sich dem Grunde nach auch die Frage nach einem Unterhaltsanspruch gegenüber
dem Vater stellen. Andere Verwaltungsgerichte, so das VG Karlsruhe, der VGH
Baden-Württemberg sowie das OVG Rheinland-Pfalz, gingen von einer
Anrechenbarkeit der zu realisierenden Unterhaltsansprüche auf das Einkommen
aus.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28.
Januar 1994 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und macht nunmehr zusätzlich
geltend, daß ihr schon deswegen kein Unterhaltsanspruch gegen ihre Mutter
zustehe, weil sie schon vor dem Studium der Politik eine Ausbildung zur
Industriekauffrau absolviert habe. Außerdem solle man den - inzwischen
verstorbenen - schwer - behinderten Vater aus der Angelegenheit herauslassen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen
Verfahren erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der zum
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Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der zum
erstinstanzlichen Verfahren gereichten Prozeßkostenhilfeunterlagen sowie die
einschlägigen Behördenakten (1 gehefteter Vorgang) Bezug genommen, die
Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist
fristgerecht eingegangen und auch im übrigen zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Sie
hat auch Erfolg, denn der angefochtene Bescheid ist - entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Grundlage für die Gewährung der Gebührenbefreiung gegenüber der Klägerin im
Bescheid vom 19. November 1991 für den Zeitraum von Februar 1992 bis Januar
1993 war § 1 Abs. 1 Nr. 7 der bis 31. Oktober 1992 in Kraft gewesenen Verordnung
über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - RdFunkGebBefrV - vom 18.
Dezember 1979 (GVBl. I S. 263 - jetzt RdFunkGebBefrV vom 31. August 1992,
GVBl. I S. 377). Daß insoweit der örtliche Träger der Sozialhilfe für den Beklagten
tätig werden konnte, beruht auf § 5 Abs. 2 Sätze 1f 2 und 4 der Verordnung.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich noch der Zeitraum von April
1992 bis Januar 1993, nachdem der Beklagte seinen Bescheid vom 13. Mai 1992
bezüglich der Monate Februar und März 1992 aufgehoben hat und die Beteiligten
insoweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Daß der Beklagte für diesen Zeitraum rechtliche Konsequenzen in Form des
Widerrufs der Befreiung aus dem Umstand gezogen hat, daß die Klägerin
zumindest ab April 1992 aufgrund ihrer Nebentätigkeit über zusätzliche Einkünfte
verfügte, die ab diesem Zeitpunkt die Befreiungsvoraussetzungen entfallen ließen,
ist nicht zu beanstanden. Grundlage hierfür ist die Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 3
RdFunkGebBefrV, wonach die Befreiung endet, wenn Tatsachen eintreten, wonach
eine Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfällt.
Entsprechende Tatsachen hat der Berechtigte unverzüglich der Rundfunkanstalt
mitzuteilen.
Der Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1992 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 31. August 1992 setzt somit den schon kraft
Gesetzes eingetretenen Rechtszustand im Verhältnis zur Klägerin in einen
Verwaltungsakt mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung dieser gegenüber um; damit
wird - ohne direkte Bindung an die Regeln über den Widerruf begünstigender
Verwaltungsakte (vgl. VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - 2 S 3062/92 -) -
allgemein verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen Rechnung getragen, wie
sie in den Verwaltungsverfahrengesetzen des Bundes und der Länder Ausdruck
gefunden haben (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, 5 2 Rdnr. 67 f., 72). Daß s 49
Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 HessVwVfG nicht unmittelbar gilt, ergibt sich aus § 2 Abs. 1
HessVwVfG, wonach dieses Gesetz auf den Hessischen Rundfunk keine
Anwendung findet. Ebensowenig könnte auf die speziellen Regelungen der §5 44 ff.
SGB-X zurückgegriffen werden, da die Materie der Rundfunkgebührenbefreiung
zwar eine soziale Leistung regelt, aber nicht zu den Sachgebieten gehört, die von
dem Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs generell erfaßt werden, und zudem
Ländersache ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 RdFunkGebBefrV wird von der
Rundfunkgebührenpflicht u.a. befreit, wessen monatliches Einkommen eine
Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich - bei Einzelpersonen - ergibt aus
dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 BSHG) für den
Haushaltsvorstand und den Kosten für die Unterkunft. Dabei bestimmt sich das
Einkommen nach den §§ 76 bis 78 BSHG. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist
glaubhaft zu machen.
Die jeweils geltenden Einkommensgrenzen hat der Beklagte vorliegend allerdings
insofern mißverständlich berechnet, als er dort zusätzlich zum Eineinhalbfachen
des jeweils geltenden Regelsatzes und den Kosten der Unterkunft auch den
Krankenkassenbeitrag in Ansatz gebracht hat; diese Berechnung ist jedoch für das
Ergebnis deswegen unschädlich, weil der Krankenkassenbeitrag dann auch nicht
vom Einkommen abgesetzt wurde (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG). An der jeweiligen
festzustellenden Differenz zwischen Einkommensgrenze und Einkommen ändert
sich damit bei beiden Berechnungsarten nichts. Die Einkommensgrenzen
betrugen bei Zugrundelegung des jeweils geltenden BSHG-Regelsatzes bis zum
30. Juni 1992 973,95 DM und ab 1. Juli 1992 1.026,45 DM. Zutreffend hat der
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30. Juni 1992 973,95 DM und ab 1. Juli 1992 1.026,45 DM. Zutreffend hat der
Beklagte bei den Unterkunftskosten Beträge für elektrische Energie und Heizung
nicht in Ansatz gebracht (vgl. Urteil des Senats vom 25.11.1987 - 5 UE 1909/86 -,
ESVGH 38, 94, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, 25.1.1991 - 14 S 494/89 -, KStZ
1991, 119; OVG Münster, 29.10.1993 - 8 A 1126/91 -, KStZ 1994, 196 m.w.N.).
Diese von § 1 Abs. 1 Nr. 7 a) und d) RdFunkGebBefrV gezogenen
Einkommensgrenzen wurden von der Klägerin überschritten, denn als nach dieser
Verordnung zu berücksichtigendes Einkommen waren mindestens 1.208,74 DM
zugrundezulegen. Dies ergibt sich aus dem BAföG-Gesamtbedarf in Höhe von
883,59 DM und einem durchschnittlichen monatlichen Nebenverdienst in Höhe von
388,90 DM, abzüglich eines Krankenkassenbeitrags in Höhe von 63,75 DM.
Gemäß § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes
und damit auch des § 1 Abs. 1 Nr. 7 RdFunkGebBefrV alle Einkünfte in Geld oder
Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz und der
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die aufgrund des § 76 Abs. 3
BSHG erlassene Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28. November
1962 (BGBl. I S. 692) in der Fassung vom 23. November 1976 (BGBl. I S. 32, 34)
konkretisiert in § 1 den Einkommensbegriff dahin, daß bei der Berechnung der
Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die nach § 76 Abs. 1 des Gesetzes zum
Einkommen gehören, alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und
Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne
des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen,
zugrundezulegen sind.
Nicht zu beanstanden ist, daß der Beklagte bei Anrechnung des monatlichen
Nebenverdienstes der Klägerin - den diese im übrigen erst mit Schreiben vom 12.
Juni 1992 angegeben hatte - aus den von ihr nachgewiesenen Beträgen für April
bis Juni 1992 in Höhe von 246,45 DM, 425,25 DM und 495,-- DM einen Mittelwert
von 388,90 DM errechnet (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 14. Aufl., § 76 Rdnr.
15) und monatlich in Ansatz gebracht hat. Zwar hatte die Klägerin zunächst mit
Schreiben vom 1. August 1992 angegeben, sie rechne damit, daß diese
Nebeneinkünfte wegen der Belastung mit der Anfertigung ihrer Magisterarbeit in
den nächsten Monaten eher geringer würden; die Klägerin hat jedoch weder
mitgeteilt, daß sie in den Folgemonaten gar keine Nebeneinkünfte mehr erzielte,
noch hat sie - obwohl dies nahegelegen hätte, um ihre Erwartungen zu
untermauern - im Laufe des Verfahrens weitere Nachweise über die
Nebeneinkünfte in den Folgemonaten vorgelegt. Danach ist nicht glaubhaft
gemacht, daß ein durchschnittlicher monatlicher Nebenverdienst in geringerer
Höhe vorlag.
Soweit die Klägerin Ausbildungsförderung erhielt, ist nach Auffassung des Senats
bei Berechnung ihres Einkommens der von der zuständigen Stelle ermittelte
monatliche Gesamtbedarf zugrundezulegen; dieser setzt sich bei der Klägerin aus
einem Auszahlungsbetrag in Höhe von 565,-- DM
(September 1992) und 572,-- DM (ab Oktober 1992) und einem sogenannten
anzurechnenden Elternanteil in Höhe von 318,46 DM bzw. 367,12 DM (ab Oktober
1992) zusammen. Hierzu hat die Klägerin angegeben - ohne dies allerdings durch
eine ausdrückliche Erklärung ihrer Mutter selbst näher zu belegen -, daß ihre
Mutter ihr tatsächlich keinen Unterhalt zahle. Maßgeblich dafür, ob die
Einkommensgrenze überschritten wird, ist somit die - vom Verwaltungsgericht
verneinte - Frage, ob auch dieser Elternanteil unabhängig von tatsächlichen
Unterhaltszahlungen bei Berechnung des Einkommens der Klägerin in Ansatz
gebracht werden darf. Den bestehenden Zweifeln an den tatsächlichen Angaben
der Klägerin - so hatte lediglich der Vater erklärt, ihm sei "bekannt, daß seine
geschiedene Frau ... seine Tochter ebenfalls finanziell nicht unterstütze", ist in
seinen Angaben über seine finanzielle Situation wiederum nichts von
Ausgleichsbeträgen infolge der Scheidung erwähnt, die seine geschiedene Frau an
ihn zahle, und hat die Klägerin im Berufungsverfahren nunmehr erstmals
vorgetragen, daß ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter auch deswegen
entfalle, weil sie vor dem Studium der Politik eine Ausbildung zur Industriekauffrau
absolviert habe, die in keinem sinnvollen Zusammenhang mit dem Studium
gestanden habe - brauchte der Senat unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung
nicht nach zugehen.
Der Senat geht nämlich davon aus, daß im Rahmen der Einkommensermittlung
nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 RdFunkGebBefrV in Verbindung mit § 76 BSHG auch ein
derartiger von der zuständigen BAföG-Stelle im Rahmen der Ausbildungsförderung
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derartiger von der zuständigen BAföG-Stelle im Rahmen der Ausbildungsförderung
errechneter Elternanteil als sogenanntes "realisierbares" Einkommen in Ansatz
gebracht werden darf, unabhängig davon, ob eine solche elterliche Leistung
tatsächlich erbracht wird oder nicht. In seiner Entscheidung vom 25. November
1987 (a.a.O.) hatte der Senat diese Frage offen gelassen; in der Rechtsprechung
im übrigen werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. z.B.
bejahend: VGH Baden-Württemberg, 3.11.1983 - 2 S 2593/82 -; VG Wiesbaden
24.9.1986 - VII/2 E 291/85 -; VG Kassel, 25.1.1990 - 1/2 H 1232/89 -; VG Stuttgart,
28.10.1993 - 12 K 3704/92 -; verneinend: OVG Lüneburg, 27.11.1985 - 4 OVG A
34/83 -, OVGE 39, 359; vgl. dazu, daß alsbald realisierbare Ansprüche auf
geldwerte Leistungen als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG zu berücksichtigen
sind, auch Mergler/Zink, BSHG, Stand November 1993, § 2 Rdnr. 10;
Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O. § 76 Rdnr. 10).
Die Einbeziehung solcher realisierbarer Unterhaltsansprüche im Rahmen der
Entscheidung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist nach
Auffassung des Senats unter Würdigung der Gebührenbefreiung als einer
Sozialleistung, die letztlich zu Lasten der übrigen Gebührenzahler geht und nicht
aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht wird, jedenfalls dann geboten, wenn
die Höhe eines derartigen Anspruchs bereits durch einen anderen Träger der
Leistungsverwaltung verbindlich festgestellt ist und damit die zuständige Stelle
allein durch die Vorlage des BAföG-Bescheides bzw. durch Zugrundelegung der
jeweiligen Bedarfssätze ohne irgendwelche zusätzlichen Ermittlungen die
erforderliche Entscheidungsgrundlage erlangt (vgl. OVG Lüneburg, 20.10.1988 - 14
OVG A 2/86 -)
Damit wird das Verfahren zum einen den speziellen Erfordernissen einer
Massenverwaltung gerecht; auf ein solches unkompliziertes Verfahren mit einfach
strukturierten Tatbeständen und Zuständigkeiten läuft das Verwaltungsverfahren
zur Gewährung der Rundfunkgebührenbefreiung hinaus, was aus Kostengründen
schon deswegen angebracht ist, weil es für den einzelnen Betroffenen jeweils um
relativ geringe monatliche Beträge geht, zu denen der Verwaltungsaufwand in
einem angemessenen Verhältnis stehen sollte. Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts steht der Gesichtspunkt der Praktikabilität nicht entgegen,
denn es werden mit einer solchen Auslegung, die bei Beziehern von
Ausbildungsbeihilfe allein auf den von der zuständigen BAföG-Stelle ermittelten
Gesamtbedarf abstellt, den mit der Rundfunkgebührenbefreiung befaßten Ämtern
gerade keine aufwendigen Ermittlungen angesonnen.
Zum anderen trägt eine solche Auslegung dem schon immer das Fürsorgerecht
allgemein beherrschenden Grundsatz der Subsidiarität (vgl.
Schellhorn/Jerasek/Seipp, a.a.O., § 2 Rdnr. 2) Rechnung (so Herb, ZfSH/SGB 1994,
192 m.w.N.). Auch im Rahmen der Ermittlung eines Anspruchs nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz muß sich der Betreffende diese vom
Gesetzgeber als zumutbar angesehene Unterhaltsleistung (der Eltern) anrechnen
lassen; warum dies bei der Entscheidung über eine andere soziale Leistung, die
ebenfalls an das Einkommen anknüpft, nicht der Fall sein sollte, ist nicht
ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber - jedenfalls noch im hier für
die Klägerin maßgeblichen Zeitraum - mit dem Institut der Vorausleistungen nach
§ 36 BAföG ein einfach zu handhabendes Instrument für die Realisierung nicht
erfüllter Unterhaltsansprüche zur Verfügung gestellt hatte. Die Klägerin hat
hiervon -aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch gemacht. Soweit die
Klägerin nunmehr erstmals vorträgt, ein Unterhaltsanspruch gegen die Mutter
bestehe wegen Absolvierens einer Zweitausbildung schon dem Grunde nach
überhaupt nicht, muß sie sich darauf verweisen lassen, daß sie dies bereits
gegenüber der für die Gewährung von Bundesausbildungsförderung zuständigen
Stelle hätte geltend machen müssen.
Für den begrenzten Kreis der Bezieher von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz ist zudem davon auszugehen, daß sich im
Normalfall die Frage nach der Einbeziehung eines Elternanteils bei Feststellung des
Einkommens ohnehin nicht stellt; in der Regel dürfte bei Zugrundelegung des
ermittelten Gesamtbedarfs das maßgebliche Einkommen fast immer unter der
Einkommensgrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 7 RdFunkGebBefrV liegen, es sei denn, der
Betreffende zahlte keine oder nur eine ganz geringe Miete. Erst bei Hinzutreten
von Nebeneinkünften nicht ganz unerheblichen Umfangs stellt sich die Frage nach
dem Überschreiten der Einkommensgrenze.
Ob realisierbare (Unterhalts-)Ansprüche auch in solchen Fällen, in denen eine
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eindeutige Entscheidungsgrundlage in Form einer verbindlichen Entscheidung
eines anderen Leistungsträgers nicht vorliegt, anzurechnen wären, braucht
anhand des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.