Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: vertreter, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, verwaltungsrecht, zivilprozessrecht, disziplinarverfahren, quelle, steuerrecht, immaterialgüterrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
DH 5/64
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
1. Die Einleitungsbehörde selbst kann im Disziplinarverfahren weder wirksam Berufung
einlegen noch diese wirksam begründen; diese Befugnisse stehen vielmehr dem
bestellten Vertreter der Einleitungsbehörde zu.
2. Die Einleitungsbehörde kann auf die Prozeßführung dadurch Einfluß nehmen, daß sie
dem Vertreter der Einleitungsbehörde Weisungen gibt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.