Urteil des HessVGH vom 01.04.2004

VGH Kassel: erfüllung, juristische person, grundstück, umlegung, gebäude, kataster, vermessung, hessen, öffentlich, beleihung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 UE 3097/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 66 BauGB, § 67 BauGB, §
15 Abs 1 LVermG HE, § 19
LVermG HE
(Keine Eintragung in das Liegenschaftskataster durch
kommunale Eigengesellschaft)
Leitsatz
Gebäudeeinmessungen eines städtischen Vermessungsamtes für eine kommunale
Wohnbau GmbH fallen nicht in Erfüllung eigener Aufgaben der betreffenden Verwaltung
nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG an. Dasselbe gilt auch für Gebäudeeinmessungen in einem
Umlegungsverfahren, wenn damit keine tatsächliche oder rechtliche Änderung im Sinne
des § 66 Abs. 2 Satz 1 BauGB verbunden ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
28. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die von ihrem
Vermessungsamt vorgenommenen Gebäudeeinmessungen in das
Liegenschaftskataster zu übernehmen.
Das Vermessungsamt der Klägerin maß auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur
3, Flurstück Nr. 510/1 fünf Garagen ein und begehrte unter Vorlage der darüber
gefertigten Vermessungsschriften bei dem Katasteramt Gießen die Eintragung in
das Liegenschaftskataster. Eigentümerin des Grundstücks ist die ..., deren Anteile
die Klägerin zu 100 Prozent hält.
Mit Bescheid vom 04.02.2002 wies der Landrat des Landkreises Gießen -
Katasteramt - die Vermessungsschriften mit der Begründung zurück, die ... sei wie
jeder andere private Gebäudeeigentümer gehalten, die erforderlichen
Einmessungen entweder bei einem in Hessen zugelassenem ÖbVI oder beim
Katasteramt Gießen zu beantragen. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des
Vermessungsamtes Gießen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG seien nicht gegeben, da
das Wohnbauprojekt nicht in Verbindung mit der Erfüllung kommunaler Aufgaben
der Stadt Gießen stehe.
Am 10.12.2001 maß das Vermessungsamt der Klägerin auf den Grundstücken
Gemarkung ..., Flur 17, Flurstücke Nrn. 318, 223, 224, 338 und 339 jeweils
Wohnhäuser und in zwei Fällen auch die jeweiligen Garagen ein und begehrte unter
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Wohnhäuser und in zwei Fällen auch die jeweiligen Garagen ein und begehrte unter
dem 28.02.2002 unter Vorlage der darüber gefertigten
Vermessungsniederschriften die Übernahme der Gebäudeeinmessungen in das
Liegenschaftskataster. Diese Grundstücke sind im Baulandumlegungsverfahren
"Sandfeld II" im Rahmen einer Vorwegregelung gemäß § 76 BauGB entstanden.
Mit Bescheid vom 05.03.2002 wies der Landrat des Landkreises Gießen -
Katasteramt - die Vermessungsniederschriften aus den Gründen seines
Bescheides vom 04.02.2004 zurück.
Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin mit am 26.03.2002 bei dem
Katasteramt eingegangenem Schreiben Widerspruch. Zur Begründung führte sie
aus, die von dem Katasteramt vertretene Auslegung des Begriffs "Erfüllung
eigener Aufgaben" in § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG werde nicht geteilt. Hierunter seien
aus dem gesamten Sachzusammenhang auch all die Angelegenheiten zu
verstehen, die im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung zu regeln seien.
Eine Einschränkung der Befugnis der Vermessung für Dritte, sofern sie der
Erfüllung eigener Aufgaben der Kommune diene, sei nicht gegeben.
Gebäudeeinmessungen für die ... stellten Vermessungen in Erfüllung eigener
Aufgaben der Verwaltung dar. Die ... erfülle eine Aufgabe der Stadt. Es handele
sich dabei um Wohnraumversorgung als öffentliche Daseinsvorsorge, die zum
klassischen Bereich der kommunalen Selbstverwaltung gehöre. Neben den
Selbstverwaltungsaufgaben gehörten auch die übertragenen Aufgaben zur
Erfüllung nach Weisung zu den eigenen Verwaltungsaufgaben.
Die Gebäudeeinmessungen, deren Übernahme durch den Bescheid vom
05.03.2002 abgelehnt worden sei, seien im Rahmen eines Umlegungsverfahrens
nach den §§ 45 ff. BauGB erfolgt, das von der Gemeinde in eigener Verantwortung
durchzuführen sei. In diesem Verfahren sei sie gemäß § 53 Abs. 1 BauGB
verpflichtet, eine Bestandskarte anzufertigen, die unter anderem die auf den
Grundstücken befindlichen Gebäude ausweise. Im Kataster seien mindestens die
Grundstücke und die Gebäude nachzuweisen. Das bedeute unter Berücksichtigung
des § 15 Abs. 1 HVG und der §§ 53 Abs. 1 und 66 BauGB sowie der
Katastervermessungsanweisung, dass die Ergebnisse des Umlegungsplans in das
Kataster zu übernehmen seien. Hieraus ergebe sich zwingend das Recht der
Gemeinde, Gebäude einzumessen, wenn nicht sogar die Pflicht, dieses zu tun.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2002 wies das Hessische
Landesvermessungsamt die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung
führte es aus, die übertragene landesrechtliche Befugnis nach § 15 Abs. 1 Nr. 3
HVG erfasse in enger Zweckbindung nur die eigenen Aufgaben der
Magistratsverwaltung. Nach Sinn und Wortlaut dieser Vorschrift müsse ein direkter
sachlicher Zusammenhang zwischen den Aufgaben der Magistratsverwaltung
einerseits und der Katastervermessung andererseits bestehen, damit diese vom
Stadtvermessungsamt ausgeführt und vom Katasteramt zur Fortführung des
Liegenschaftskatasters verwendet werden dürfe. Dies sei nicht bereits dann der
Fall, wenn kommunale Eigengesellschaften und sei es auch als
Grundstückseigentümer involviert seien. Die Einmessung von gesellschaftseigenen
Gebäuden stelle keine Tätigkeit dar, die in Erfüllung von Magistratsaufgaben
ausgeübt werde. Derartige externe Gesellschaften seien in dieser speziellen
Situation nicht anders zu beurteilen als jede Drittperson, die
Katastervermessungen in Auftrag gebe. Die der Klägerin übertragenen
Vermessungsaktivitäten hätten ausschließlich dienende Funktion und setzten in
enger Auslegung voraus, dass die Vermessungen unabdingbare Bestandteile einer
Magistratsaufgabe seien. Verwaltungsökonomische Überlegungen,
Zweckmäßigkeit oder bloßes Interesse reichten nicht aus. Die dienende Funktion
der Katastervermessungen "zur Erfüllung eigener Aufgaben" sei bei öffentlich-
rechtlichen Bodenordnungsverfahren (Umlegung, Grenzregelung) nach den
Vorschriften des BauGB hinsichtlich der Grundstücksgrenzen gegeben.
Gebäudeeinmessungen fielen jedoch nicht unter diese Befugnis, da sie zur
Erfüllung der Neustrukturierung des Grundstückseigentums nicht zwingend
erforderlich seien. Für Gebäudeeinmessungen werde die Dienlichkeit nur dann
angenommen, wenn das Grundstückseigentum und im Regelfall das damit
zusammenhängende Gebäudeeigentum bei der Gemeinde selbst liege. Bei
Gebäudeeinmessungen eines Stadtvermessungsamtes auf nicht stadteigenen
Grundstücken liege keine Erfüllung einer eigenen Aufgabe vor. Außerhalb der
hoheitlich begründeten Magistratsaufgaben grenze u. a. § 19 Abs. 2 HVG die wie
bei jedem Grundstückseigentümer orientierte "Erfüllung eigner (Magistrats-)
Aufgaben" noch weitergehender insoweit ab, wie auch die Antragsbefugnis jedes
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Aufgaben" noch weitergehender insoweit ab, wie auch die Antragsbefugnis jedes
anderen Gebäudeeigentümers reichen würde. Gebäudeeinmessungen auf
Grundstücken, die nicht im Eigentum der Gemeinde stünden, fielen auch deshalb
nicht unter § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG. § 19 Abs. 2 HVG beschränke die Befugnis der
Klägerin nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG im Hinblick auf Gebäudeeinmessungen auf die
Fälle, in denen sie selbst als juristische Person ihrer persönlichen landesrechtlichen
Verpflichtung als Grundstückseigentümerin nachkomme.
Hiergegen hat die Klägerin am 16.08.2002 Klage erhoben. Sie hat ihre Auffassung
bekräftigt und vertieft, dass sie berechtigt sei, die vorgelegten Vermessungen
durchzuführen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Bescheide des Landkreises Gießen - Katasteramt - vom 04.02.2002 und vom
05.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Hessischen
Landesvermessungsamtes vom 15.07.2002 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, die Einmessung von
fünf Garagen auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück 510/01 nach der
Vermessungsschrift der Klägerin vom 30.11.2001,
eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Flurstück 323 nach
dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001,
eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Flurstück 324 nach
dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001,
eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Flurstück 338 nach
dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001,
eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Flurstück 339 nach
dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001 in das Liegenschaftskataster zu
übernehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat seinen Widerspruchsbescheid mit ergänzenden Ausführungen verteidigt.
Durch Urteil vom 28.10.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Beleihungsabgrenzung in § 15 Abs. 1
Nr. 3 HVG habe der Landesgesetzgeber ausgeschlossen, dass
Vermessungsstellen dieser Behörden wie hier in sonstiger Weise, insbesondere im
Auftrag und auf Kosten Dritter tätig werden. Die von der Klägerin vorgenommenen
Katastervermessungen seien von der Klägerin nicht in Erfüllung eigener Aufgaben
ihrer Verwaltung vorgenommen worden. Vielmehr handele es sich um
Katastervermessungen, die nach § 19 HVG im Auftrag ggf. auch von Amts wegen,
aber immer auf Kosten Dritter nur von Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nrn.
1 und 2 HVG ausgeführt und zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
eingereicht werden dürften. Für diese Auffassung sprächen die Gesetzgebungs-
und Organisationskompetenz des Landesgesetzgebers, der Ausnahmecharakter
der Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG im Verhältnis zu den Nrn. 1 und 2 dieser
Vorschrift sowie die Entstehungsgeschichte der Norm. Sinn der Regelung des § 15
Abs. 1 HVG sei, dass durch die graduell abnehmend gestaltete
Wahrnehmungskompetenz gerade jede Wahrnehmungskonkurrenz zwischen
Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HVG ausgeschlossen sei. Die
Befugnis der originär zuständigen Landesbehörden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 HVG
gegebenenfalls immer auch von Amts wegen tätig werden zu dürfen, habe dabei in
Verbindung mit § 3 HVwVfG ohnehin grundsätzlich Vorrang vor den
Wahrnehmungskompetenzen nach § 15 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 HVG. Nach Sinn und
Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG müsse ein direkter sachlicher Zusammenhang
zwischen den Aufgaben der Verwaltung der Klägerin einerseits und der fraglichen
Katastervermessung andererseits bestehen, d. h. die Katastervermessung müsse
in Erfüllung der eigenen Aufgaben der Verwaltung der Klägerin angefallen sein,
damit diese vom Stadtvermessungsamt ausgeführt und vom Katasteramt zur
Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden dürfe. Eine Kompetenz
des Stadtvermessungsamtes der Klägerin sei nicht bereits dadurch gegeben, dass
kommunale Eigengesellschaften als Grundstückseigentümer betroffen seien.
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kommunale Eigengesellschaften als Grundstückseigentümer betroffen seien.
Diese Gesellschaften könnten sich zwar nach ihrem Gesellschaftszweck durchaus
kommunalen Obliegenheiten widmen, sie seien insoweit jedoch nicht Teil der
Verwaltung. Daher sei die Einmessung von gesellschaftseigenen Gebäuden keine
Tätigkeit, die in Erfüllung von eigenen Aufgaben der Verwaltung ausgeübt werde.
Vermessungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG setzten voraus, dass sie
unabdingbare Bestandteile einer Verwaltungsaufgabe seien.
Verwaltungsökonomische Überlegungen, Zweckmäßigkeit oder bloßes Interesse
reichten nicht aus. Ebenso nicht die Durchführung von möglicherweise
bestehenden Aufgaben der Verwaltung der Klägerin durch Dritte wie die ....
Die dienende Funktion der Katastervermessung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG "zur
Erfüllung eigener Aufgaben" sei auch hinsichtlich des Komplexes
Baulandumlegungsverfahren "Saalfeld II" lediglich hinsichtlich der
Grundstücksgrenzen, nicht jedoch der Gebäudeeinmessungen gegeben. Für
Gebäudeeinmessungen könne die Dienlichkeit nur dann angenommen werden,
wenn Grundstückseigentum und das im Regelfall damit zusammenhängende
Gebäudeeigentum bei der Gemeinde selbst liege.
Gegen das ihr am 01.11.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.11.2002 die
vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung,
das angefochtene Urteil beruhe auf einer unrichtigen Auslegung des § 15 Abs. 1
Nr. 3 HVG. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei §
15 Abs. 1 Nr. 3 HVG um eine Beleihung handele und ziehe daraus den Schluss,
dass sie, die Klägerin, bei ihren Vermessungstätigkeiten, soweit es das Kataster
betreffe, eng im Rahmen der Beleihungsgrenzen handeln müsse. Eine Beleihung
setze voraus, dass eine öffentliche Stelle einzelne hoheitliche Kompetenzen auf
natürliche oder juristische Person des Privatrechts übertrage. Das sei bei einer
Gemeinde, die selbst Hoheitsträger sei, nicht der Fall. § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG
begründe eine eigenständige, gleichberechtigte Zuständigkeit der kommunalen
Verwaltungsstellen im Bereich der Katastervermessung. Die im Zusammenhang
mit eigenen Aufgaben der Gemeinde vorgenommenen Katastervermessungen
seien ein Annex zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Dies gelte
insbesondere für die hier zu beurteilenden Vermessungen der Umlegung und der
kommunalen Daseinsvorsorge. § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG ermächtige zu solchen
Katastervermessungen, die in Erfüllung eigener Verwaltungsaufgaben anfielen und
nicht nur zu solchen, die die Erfüllung eigener Verwaltungsaufgaben erforderten.
Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei in § 15 HVG kein System
gradueller Abstufungen geschaffen worden, sondern es würden drei Arten von
Stellen aufgeführt, die nebeneinander und unabhängig voneinander
Katastervermessungen durchführen dürften, wobei für die kommunalen
Vermessungsstellen bestimmte Einschränkungen gelten würden, die
sicherstellten, dass die kommunalen Vermessungsstellen nicht in Konkurrenz zu
den Katasterbehörden und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren träten.
Dieses gesetzgeberische Anliegen erfordere keine enge Auslegung der
Zuständigkeit der kommunalen Vermessungsstellen, sondern eine Auslegung, die
die aus der Aufgabenstellung der kommunalen Vermessungsstellen resultierenden
Synergieeffekte bei der Bestimmung der Zuständigkeit für Katastervermessungen
berücksichtige. Bei der Aufgabenzuweisung an die kommunalen
Vermessungsstellen handele es sich um eine Teilkommunalisierung von Aufgaben
im Bereich der Katastervermessung mit der Folge, dass § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG im
Lichte des kommunalen Selbstverwaltungsrechts auszulegen sei. Zu Unrecht
stütze das Verwaltungsgericht das Ergebnis seiner Entscheidung auch auf § 19
HVG. Für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass es sich
vorliegend um Katastervermessungen handele, die nur vom Vermessungsstellen
nach § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HVG ausgeführt und zur Übernahmen in das
Liegenschaftskataster eingereicht werden dürften, gebe der Wortlaut des § 19 HVG
nichts her. Die Ausführen des Verwaltungsgerichts, dass verwaltungsökonomische
Überlegungen, Zweckmäßigkeit oder bloße Interessen der Klägerin nicht
ausreichten, stelle drei höchst unterschiedlich zu bewertende Gesichtspunkte zu
Unrecht als unbeachtlich dar. Ihr Anliegen sei aber kein bloßes Interesse, sondern
die zweckmäßige Gestaltung der Katasterverwaltung in ihrem Aufgabenbereich.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts decke sich auch nicht mit dem Bemühen
des Gesetzgebers, vorhandene Ressourcen bei den Kommunen für die
Katastervermessung zu nutzen. Der Gesetzgeber habe eine enge Handhabung
der Kompetenzen der kommunalen Vermessungsstellen um den Preis ineffektiver
Verfahren nicht gewollt. Der Zweckmäßigkeits- und Effektivitätsgedanke sei ein
wissentliches Kriterium zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der
staatlichen und der kommunalen Ebene. Wo ihre Aufgabenbereiche in einer Weise
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staatlichen und der kommunalen Ebene. Wo ihre Aufgabenbereiche in einer Weise
berührt würden, dass sie sachnäher mit weniger Aufwand arbeiten könnten als die
Katasterbehörden oder die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, also bei
Dienstleistungen für kommunale Eigengesellschaften bei der Verfolgung
kommunaler Zwecke oder im Rahmen der von ihnen durchzuführenden
Umlegungen, handelten sie in Erfüllung von Aufgaben der eigenen Verwaltung.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Oktober
2002 die Bescheides des Landrats des Landkreises Gießen - Katasteramt - vom 4.
Februar und 5. März 2002 in der Form des Widerspruchsbescheides des
Hessischen Landesvermessungsamtes vom 15. Juli 2002 aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten, die vorgelegten Einmessungen von
a) fünf Garagen auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück 510/01 nach
der Vermessungsschrift der Klägerin vom 30.11.2001,
b) eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Nr. 323 nach
dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001,
c) eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Nr. 324 nach
dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001,
d) eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Nr.
338 nach dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001,
e) eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Nr. 339 nach
dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001
in den Liegenschaftskataster zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Ergänzend führt er aus, bei den kommunalen Vermessungsstellen handele es sich
um Auftragsverwaltung, die gewissen Beschränkungen unterliege. Hierzu gehöre,
dass kommunale Vermessungsstellen keine Auftragsarbeiten für Dritte, sondern
lediglich für eigene Aufgaben der betreffenden Verwaltung vornehmen dürften.
Hierunter seien jedoch nur diejenigen Aufgaben zu verstehen, die als unmittelbare
Kommunalverwaltung durch eigene Dienststellen - wie es auch das kommunale
Vermessungsamt als Verwaltungsorgan/Dienststelle sei - oder durch
unselbstständige Einheiten der Kommunen erfüllt würden. Zu Unrecht vertrete die
Klägerin die Auffassung, bei ihrer eingeschränkten Befugnis,
Katastervermessungen durchzuführen, handele es sich um einen Annex zu den
zum kommunalen Selbstverwaltungsrecht gehörenden Aufgaben, da dies dann
auch entsprechend für die Tätigkeit von Vermessungsstellen des Bundes gelten
müsste, was nicht der Fall sei. Auf diese Differenzierung komme es vorliegend
jedoch nicht an, sondern allein darauf, wie eng der hessische Gesetzgeber den
Radius der eigenen kommunalen Aufgabe gezogen habe. Die Ausführungen der
Klägerin zu § 19 HVG seien nicht überzeugend. Weder aus dem Gesetzestext noch
aus der amtlichen Begründung hierzu ergebe sich, dass die Klägerin in dem
Umfang für Dritte tätig werden dürfe, wie sie es für sich beanspruche.
Die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) liegen vor und
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Gesetz über das Liegenschaftskataster und die
Landesvermessung (Hessisches Vermessungsgesetz – HVG) dürfen
Vermessungsstellen von Kommunalbehörden Katastervermessungen nur
ausführen, wenn es um Vermessungen geht, die in Erfüllung eigener Aufgaben der
Verwaltung anfallen, wobei es sich um eine Auftragsangelegenheit der Gemeinde
handelt.
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg,
denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat
keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Eintragung der von ihr vorgenommenen
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keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Eintragung der von ihr vorgenommenen
Vermessungen in das Liegenschaftskataster. Die Klägerin kann diesen Anspruch
nicht auf den hier allein in Betracht kommenden § 15 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches
Gesetz über das Liegenschaftskataster und die Landesvermessung (Hessisches
Vermessungsgesetz - HVG -) vom 02.10.1992 (GVBl. I S. 453) in der Fassung des
Änderungsgesetzes vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342, 355) stützen. Nach dieser
Vorschrift dürfen Vermessungsstellen von Kommunalbehörden
Katastervermessungen nur ausführen, wenn sie von einer Beamtin oder einem
Beamten des höheren vermessungstechnischen Dienstes geleistet werden und -
allein dieser Punkt ist zwischen den Beteiligten streitig - wenn es sich um
Vermessungen handelt, die in Erfüllung eigener Aufgaben der betreffenden
Verwaltung anfallen. Es handelt sich hierbei entgegen der Auffassung der Klägerin
nicht um den Annex zu einer Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern um eine
der Gemeinde übertragene staatliche Angelegenheit (Auftragsangelegenheit).
Hierzu zählen alle den kommunalen Gebietskörperschaften Kraft und auf Grund
eines Gesetzes zur pflichtigen, weisungsgebundenen Durchführung überwiesenen
öffentlichen Aufgaben, deren Ausführung sowohl der Rechts- als auch der
Fachaufsicht unterstellt ist.
Vermessungen für kommunale Eigengesellschaften, die im Rahmen der
kommunalen Daseinsvorsorge tätig sind, stellen keine eigenen Aufgaben der
Verwaltung dar.
Die von der Klägerin vorgenommenen Vermessungen von fünf Garagen auf einem
Grundstück der Gemarkung ... sind nicht in Erfüllung eigener Aufgaben der
Verwaltung der Klägerin angefallen. Zu Unrecht ist die Klägerin der Auffassung, bei
Vermessungen für kommunale Eigengesellschaften, die im Rahmen der
kommunalen Daseinsvorsorge tätig seien, handele es sich um derartige Aufgaben.
Der Gesetzgeber respektiere damit das Anliegen der Gemeinden, die im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung eigener Aufgaben anfallenden
Vermessungsarbeiten möglichst zügig und wirtschaftlich aus einer Hand zu
erledigen. Daher ermächtige § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG die kommunalen
Vermessungsstellen zu solchen Katastervermessungen, die in Erfüllung eigener
Verwaltungsaufgaben anfallen und nicht nur zu solchen, die die Erfüllung eigener
Verwaltungsaufgaben erfordere. Zur Beantwortung der Frage, was unter
Vermessungen, die in Erfüllung eigener Aufgaben der betreffenden Verwaltung
anfallen, zu verstehen ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Begründung
zu dem Entwurf des Katastergesetzes von 1956 herangezogen (vgl. Hessischer
Landtag, Drucksachenabteilung I Nr. 344, S. 888). Dort heißt es zu der Regelung
des § 8 Nr. 3, der in dem hier maßgebenden Teil mit der Regelung des § 15 Abs. 1
Nr. 3 HVG übereinstimmt, wie folgt:
"Neben den Katasterbehörden und den öffentliche bestellten
Vermessungsingenieuren, die allen Grundstückseigentümern und sonstigen
Interessenten zur Ausführung von Grundeigentumsvermessungen (z. B. zum
Zwecke der Teilung von Grundstücken) zur Verfügung stehen, gibt es eine Anzahl
von Vermessungsdienststellen bei Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, die
Vermessungen für die besonderen Zwecke der betreffenden Verwaltung
ausführen. So unterhalten die Bundesbahnverwaltung, die Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung, die Straßenbauverwaltung, die Landeskulturverwaltung und
anderen mehr sowie eine Reihe von Kommunalverwaltungen eigene
Vermessungsdienststellen oder -abteilungen. Diese sollen, wenn die
Vermessungen von einem zum höheren vermessungstechnischen
Verwaltungsdienst befähigten Beamten geleitet werden - wie bisher - befugt sein,
Grundeigentumsvermessungen im Rahmen ihrer eigenen Verwaltungsaufgaben
auszuführen; Katastervermessungen im Auftrage und für Rechnung Dritter
gehören nicht zu diesen Aufgaben. Diese Regelung entspricht der in Hessen und in
anderen Ländern der Bundesrepublik bisher schon geübten Praxis."
Nach der Begründung zu dem Entwurf des Katastergesetzes gehören
Katastervermessungen im Auftrage Dritter nicht zu den eigenen Aufgaben, so
dass eigene Verwaltungsaufgaben i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG nur solche sind, bei
denen grundsätzlich Vermessungen anfallen, wozu Vermessungen in
Planfeststellungsverfahren oder in Verfahren zur Aufstellung von Plänen gehören.
Hieraus wird deutlich, dass der Landesgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass
die bei Bund, Land und Kommunen bestehenden Vermessungsdienststellen
Vermessungen für die besonderen Zwecke dieser Verwaltung ausführen und dass
es dabei weiterhin bleiben solle. Der ausdrückliche Hinweis in der Begründung zu
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es dabei weiterhin bleiben solle. Der ausdrückliche Hinweis in der Begründung zu
dem Entwurf des Katastergesetzes von 1956, dass Katastervermessungen im
Auftrag und für Rechnung Dritter nicht zu diesen Aufgaben gehören, zeigt, dass
nur solche Aufgaben als eigene Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr.
3 HVG gemeint sind bei denen (grundsätzlich) Vermessungen anfallen und die
daher auch zu der Errichtung eigener Vermessungsstellen geführt haben. Als
Vermessungen, die in Erfüllung eigener Aufgaben von Bundes-, Landes- und
Kommunalverwaltungen anfallen, sind in erster Linie solche anzusehen, die in
Planfeststellungsverfahren oder in Verfahren zur Aufstellung von Plänen erfolgen.
Das sind bei Kommunalverwaltungen die Umlegung, die Bauleitplanung und die
Grenzregelung. Vermessungen für Dritte gehören nicht hierzu. Dabei ist es
rechtlich unerheblich, dass es sich hier bei dem Dritten, für den die Klägerin
Vermessungen durchgeführt hat, um die ... handelt. Der von der Klägerin
vertretenen Auffassung, in weiter Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG gehöre zu
den kommunalen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift auch die Daseinsvorsorge
für die Wohnbedürfnisse weniger begüterter Schichten, die durch die
Eigengesellschaft ... wahrgenommen werde, vermag der Senat nicht zu folgen. Zu
diesen Aufgaben, die in erster Linie in § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB ihre Rechtsgrundlage
finden, und deren Umsetzung insbesondere die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr.
6 bis 8 BauGB dienen, gehören Gebäudeeinmessungen nicht.
Die von der Klägerin unter Bezugnahme auf die in den Erlassen des Hessischen
Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom
31.10.1995 (StAnz. S. 3935) und vom 27.07.1998 (StAnz. S. 2497) dargelegten
Grundsätze über die Zusammenarbeit und Führung in der Hessischen
Landesverwaltung angestellten Überlegungen, das Land erwarte auch von der
Katasterverwaltung, dass sie sich bei ihrer Auslegung der sie leitenden
Rechtsvorschriften an den Bedürfnissen der Bürger und den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit orientiere, wozu nicht das Gebaren eines Monopolisten passe,
das die Katasterverwaltung an den Tag lege, sind nicht geeignet, die von ihr
vorgenommene Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG zu stützen. Auch die von der
Klägerin zitierten Erlasse gehen von den in Rechtsvorschriften bestimmten
Aufgaben der Dienststellen - das ist hier § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG - aus.
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG ist im Lichte der Begründung zu § 8 des
Katastergesetzentwurfs auszulegen, wonach Katastervermessungen im Auftrag
und für Rechnung Dritter nicht zu den Aufgaben der Gemeindeverwaltung i.S.d. § 8
KatG gehören.
Die Rüge der Klägerin an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 19 HVG
ist nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, die
Gebäudeeinmessungen seien von der Klägerin nicht in Erfüllung eigener Aufgaben
ihrer Verwaltung vorgenommen worden, vielmehr handele es sich um
Katastervermessungen, die nach § 19 HVG im Auftrag oder gegebenenfalls auch
von Amts wegen aber immer auf Kosten Dritter nur von Vermessungsstellen nach
§ 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HVG ausgeführt und zur Übernahme in das
Liegenschaftskataster eingereicht werden dürfen. Damit hat sich das
Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise die Begründung zu § 8 des
Katastergesetzentwurfs von 1956 zu Eigen gemacht, wonach
Katastervermessungen im Auftrag und für Rechnung Dritter nicht zu den Aufgaben
der Gemeindeverwaltung im Sinne des § 8 KatG gehören.
Aus § 19 Abs. 4 HVG kann nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber davon
ausgegangen ist, dass kommunalen Vermessungsstellen Aufträge bearbeiten und
nicht lediglich interne Vorgänge der Kommune bearbeiten sollen.
Auch der Hinweis der Klägerin auf die Begründung des Gesetzentwurfs zum HVG
(LT-Dr. 13/2115, S. 17 und 20) gibt für eine andere Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr.
3 HVG nichts her. Die Klägerin folgert aus den Ausführungen in der Begründung
"für die Aktualität des Liegenschaftskatasters ist es wichtig, dass andere
Vermessungsstellen, die bei ihnen vorliegenden Aufträge zügig bearbeiten und
den Katasterbehörden zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einreichen", zu
Unrecht, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgehe, dass die kommunalen
Vermessungsstellen Aufträge bearbeiten und keinesfalls nur interne Vorgänge der
Kommune bearbeiten sollen. § 19 Abs. 4 HVG bestimmt, dass die
Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 HVG verpflichtet sind, den
Katasterbehörden alle Unterlagen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters
von Bedeutung sind, in angemessener Frist einzureichen. Damit sind jedoch nur
diejenigen Unterlagen gemeint, die im Rahmen von zulässigen Vermessungen
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diejenigen Unterlagen gemeint, die im Rahmen von zulässigen Vermessungen
nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG anfallen. Für eine Erweiterung kommunaler Befugnisse
bei Vermessungen gibt diese Vorschrift ebenso wenig her wie § 4 HVG, wonach die
dort genannten Personen von kommunalen Vermessungsstellen befugt sind, die
Unterschrift von Eigentümern zu beglaubigen.
Die Vermessung von Gebäuden mit Hausnummern und sonstigen baulichen
Anlagen erfolgt nur dann als Verwaltungsaufgabe im Rahmen der Umlegung nach
§ 46 Abs. 1 BauGB, wenn damit tatsächliche oder rechtliche Änderungen i.S.d. §
66 Abs. 2 S.1 BauGB verbunden sind.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Einmessungen der
Gebäude auf den Grundstücken der Gemarkung ... in das Liegenschaftskataster.
Diese Vermessungen erfolgten zwar im Rahmen des
Baulandumlegungsverfahrens "Saalfeld II", es handelt sich dabei jedoch ebenfalls
nicht um Vermessungen, die in Erfüllung eigener Aufgaben der Verwaltung gemäß
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG angefallen sind. Die Umlegung ist gemäß § 46 Abs. 1 BauGB
von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und
durchzuführen. Damit stellt sich die Umlegung, ebenso wie die Bauleitplanung, als
gemeindliche Selbstverwaltungsaufgabe dar. Kernstück der Umlegung ist der
Umlegungsplan, durch den die Grundstücksgrenzen und die Rechtsverhältnisse
der Beteiligten neu gestaltet werden. Er ist durch Beschluss aufzustellen (§ 66 Abs.
1 Satz 1 BauGB) und besteht aus der Umlegungskarte und dem
Umlegungsverzeichnis (§ 66 Abs. 3 BauGB). Der zwingend vorgeschriebene
Mindestinhalts des Umlegungsplans ergibt sich aus § 66 Abs. 2 BauGB. Er muss
den geplanten Neuzustand der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke so
genau kennzeichnen, dass er in das Liegenschaftskataster aufgenommen werden
kann. Da die Führung des Liegenschaftskatasters gemäß § 14 HVG Aufgabe des
Landes ist, gelten für die Durchführung der Vermessungsarbeiten auch hier die
Bestimmungen des HVG. In die Umlegungskarte sind nach § 67 Satz 2 BauGB
insbesondere die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen einzutragen.
Der katastermäßige Mindestinhalt der Umlegungskarte umfasst die neuen
Grenzen und die durch sie gebildeten neuen Grundstücke mit ihren
Katasterbezeichnungen von Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, die das
zuständige Katasteramt vergibt. Allerdings macht § 67 Satz 2 BauGB mit dem
Wort "insbesondere" deutlich, dass die Umlegungskarte über den Mindestinhalt
hinaus weitere Kartenelemente des Liegenschaftskatasters aufnehmen kann.
Katastermäßig gehören dazu zwar u.a. die bestehenden Gebäude mit ihren
Hausnummern und die sonstigen baulichen Anlagen (vgl. Schriever, in
Brügelmann, BauGB, Lfg. November 1991, § 67 Rn 10), ihre Vermessung erfolgt
jedoch nur dann als Verwaltungsaufgabe im Rahmen der Umlegung, wenn hiermit
eine tatsächliche oder rechtliche Änderung im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 BauGB
verbunden ist. Dies ist hier nicht der Fall, denn Einmessungen eines neu
errichteten Gebäudes oder Gebäudeeinmessungen wegen Unrichtigkeit des
Liegenschaftskatasters gehören nicht hierzu. Sie sind zunächst von den in § 15
Abs. 1 Nr. 1 und 2 HVG genannten Stellen durchzuführen.
Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO
zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.