Urteil des HessVGH vom 13.05.1985

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, vorbescheid, öffentliches interesse, vollziehung, grundstück, rechtsnachfolger, stadt, fabrik, widerruf, behörde

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TH 579/85
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 92 BauO HE 1976, § 96
BauO HE 1976
Leitsatz
Der Vorbescheid auf schriftlichen Antrag des Bauherrn (Voranfrage) zu einzelnen
Fragen des Bauvorhabens gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn.
Gründe
I.
Der Antragsteller zu 2 war vormals Eigentümer des im beplanten Innenbereich von
Griesheim in der Flur ... gelegenen Flurstücks .../1. Das Grundstück liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 26 - Siedlung St. Stephan - der Stadt
Darmstadt. Für diesen Bereich gelten folgende Ausweisungen: WA II - im vorderen
Bereich. des Grundstücks - bzw. I - im rückwärtigen Bereich des Grundstücks - 0
GRZ 0,3 GFZ/0,5. Auf dem Grundstück befinden sich in seinem vorderen Bereich
eine Fabrikationshalle mit Büro- und Laborräumen und in seinem rückwärtigen
Bereich eine Lagerhalle und zwei Garagen. In den beiden ersteren Gebäuden
wurde auf der Grundlage einer Genehmigung von 1949 bis Ende 1983 eine
chemische Fabrik zur Herstellung technischer Betriebsmittel durch die Firma X...
AG betrieben. Dabei waren verschiedene lärmintensive Maschinen im Einsatz.
Der Antragsteller zu 1, der zwischenzeitlich dieses bebaute Grundstück erworben
hat, betrieb bisher auf dem Anwesen X...weg ... in Griesheim eine
Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt.
Am 29.12.1983 reichten die beiden Antragsteller bei dem Antragsgegner eine
Bauvoranfrage ein, die eine teilweise bauliche Änderung der Fabrikationshalle zur
späteren Verwendung als Werkstatt und eine Nutzung der Lagerhalle als
Abstellplatz für Gebrauchtfahrzeuge und als Ersatzteillager zum Gegenstand
hatte.
Mit Vorbescheid vom 09.05.1984 stellte der Antragsgegner dem Antragsteller zu 2
eine Nutzungsänderungsgenehmigung für die Einrichtung einer
Kraftfahrzeugwerkstätte auf diesem Anwesen im Einvernehmen mit der Stadt
Griesheim und dem staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Darmstadt unter Auflagen in
Aussicht. Gegen diesen Bescheid legte der Eigentümer des südöstlich.
angrenzenden Grundstücks N...straße ... am 29.06.1984 Widerspruch ein. Auf der
Grundlage einer Weisung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
14.01.1985 als obere Bauaufsichtsbehörde nahm der Antragsgegner mit
Bescheiden vom 11. 02. 1985, die gesondert an die beiden Antragsteller gerichtet
waren, den Vorbescheid vom 11.02.1985 zurück und ordnete die sofortige
Vollziehung dieser Verfügungen an. Zur Begründung der Rücknahme führte der
Antragsgegner weisungsgemäß aus, daß die Einrichtung einer
Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte in einem allgemeinen Wohngebiet
bauplanungsrechtlich auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. Auch die zahlreichen
den Betrieb einschränkenden Auflagen seien nicht geeignet, dieses Vorhaben als
sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb einzuordnen, der in einem derartigen
Gebiet ausnahmsweise eingerichtet werden könne. Denn es verbleibe eine Vielzahl
von störenden Tätigkeiten, die Immissionen hervorriefen, die mit dem
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von störenden Tätigkeiten, die Immissionen hervorriefen, die mit dem
Gebietscharakter nicht in Einklang stünden. Die Genehmigung könne auch nicht
aus der Tatsache gerechtfertigt werden, daß das Grundstück in der Vergangenheit
ebenfalls gewerblich von einem lärmintensiven Betrieb genutzt. worden sei. Der
Bestandsschutz greife nicht ein, weil es sich qualitativ um eine wesentliche
Änderung der auszuübenden Tätigkeit handele. Zur Anordnung der sofortigen
Vollziehung dieser Verfügung führte der Antragsgegner aus, daß ein besonderes
öffentliches Interesse an dieser Maßnahme darin begründet sei, daß ihm in seiner
Eigenschaft als untere Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit erhalten bleiben
müsse, die Zulässigkeit eines Vorhabens in einem sich daran anschließenden
Genehmigungsverfahren uneingeschränkt zu überprüfen und dann zu
entscheiden.
Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller mit Schreiben vom 21.02.1985
Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden ist.
Am 25.02.1985 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt um
vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung haben sie im
wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller zu 1, der im Vertrauen auf den
Vorbescheid vom 09.05.1984 das Grundstück erworben und die notwendigen
Vorbereitungen für eine Betriebsverlagerung getroffen habe, werde unter
Beachtung der Auflagen ein geräuscharmes Unternehmen einrichten und
betreiben, das für Kraftfahrzeuginspektionen, Wartungsdienste und die Beseitigung
kleinerer Unfallschäden an jeweils fünf bis zehn Fahrzeugen täglich bestimmt sei.
Außerdem greife zu seinen Gunsten der Bestandsschutz ein, weil die chemische
Fabrik mit geräuschintensiveren Maschinen gearbeitet habe. Für ihn, den
Antragsteller zu 1, würde es eine schwerwiegende wirtschaftliche Benachteiligung
bedeuten, wenn er nunmehr bis zur Entscheidung des Verfahrens in der
Hauptsache zuwarten müßte.
Die Antragsteller haben sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21.02.1985 gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 11.02.1985 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und weiter ausgeführt,
daß lautlose Instandsetzungsarbeiten bei der Art und dem Umfang der Tätigkeit
nicht möglich seien.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag mit Beschluß vom 13.03.1985
zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, die
im Vorbescheid in Aussicht gestellte Genehmigung auf Nutzungsänderung
widerspreche den Bauplanungsrecht. Eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt stelle
sich in einem allgemeinen Wohngebiet als eine generell unzulässige Nutzung dar.
Es handele sich um einen Betriebstyp, der auch nicht ausnahmsweise in einem
allgemeinen Wohngebiet eingerichtet werden dürfe, weil er als störender
Gewerbebetrieb einzuordnen sei. Dies gelte auch für den von dem Antragsteller zu
1 beabsichtigten Betrieb in dem von ihm vorgesehenen Umfang. Auf einen
Bestandsschutz könne der Antragsteller zu 1 sich nicht berufen, denn eine
chemische Fabrik sei von anderer Qualität als eine
Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt. Der Antragsgegner habe auch von dem ihm
zustehenden Ermessen ordnungsgemäß bei der jetzt angegriffenen Entscheidung
Gebrauch gemacht. Insbesondere stehe der Rücknahme des Vorbescheides nicht
ein schützenswertes Vertrauen des Antragstellers zu l entgegen. Daß dieser im
Hinblick auf eine geplante Verlagerung seines Betriebes in erheblichem Umfang
investiert habe, sei sein eigenes Risiko. Die Nutzungsänderung sei erst nach der
Erteilung einer entsprechenden bestandskräftigen
Nutzungsänderungsgenehmigung möglich. Zudem sei den Antragstellern bekannt
gewesen, daß Nachbareinwendungen gegen das geplante Bauvorhaben und die
geplante Nutzungsänderung vorgelegen hätten. Auch die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung sei nicht zu beanstanden.
Soweit ein noch wirksamer Vorbescheid die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens und
dessen Nutzung mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften feststelle, könne die
Bauaufsichtsbehörde einen folgenden Bauantrag nicht wegen vermeintlicher
Nichtvereinbarkeit mit derartigen Vorschriften aufgrund anderer rechtlicher
Würdigung ablehnen.
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Gegen den am 18.03.1985 zugestellten Bescheid haben die Antragsteller am
27.03.1985 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht Darmstadt mit
Beschluß vom 27.03.1985 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung führen die
Antragsteller aus, es handele sich bei dem Betrieb des Antragstellers zu 1 nicht
um eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte im üblichen Sinne. Bei den Inspektionen
und den Wartungsdiensten würden geräuscharme Tätigkeiten ausgeübt. Dies gelte
auch für die geplanten Reparaturarbeiten, wie Auswechseln von Türen,
Scheinwerfern und ähnlichem. Dazu würden geräuschlose Geräte, wie hydraulisch
arbeitende Hebegeräte, Rohrtester und Auswuchtmaschinen benutzt. Auch
betreibe der Antragsteller zu 1 keinen Gebrauchtwagenhandel sondern er
veräußere nur sechs bis sieben angekaufte Gebrauchtwagen jährlich an
Interessanten;. Es handele sich auch um einen Fall des Bestandsschutzes, da von
der Werkstatt keine Geräusche und Gerüche ausgingen, wie dies bei einem
chemischen Betrieb der Fall gewesen sei. Von dem weitergehenden
Bestandsschutz einer chemischen Fabrik sei auch seine mit weniger Immissionen
befrachteter Gewerbebetrieb eingeschlossen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13.03.1985
aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.02.1985
gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 11.02.1985 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß, nimmt auf die Begründung seines
Bescheides vom 11.02.1985 Bezug und führt weiter aus, daß die von dem
Antragsteller zu 1 vorgesehenen Arbeiten in einem allgemeinen Wohngebiet nicht
ausgeübt werden dürften. Das Laufenlassen von Motoren, das Rangieren von
Fahrzeugen, das Bearbeiten von Blechteilen seien mit erheblichen Geräuschen
verbunden. Außerdem sei es nicht möglich, die Behebung kleinerer Unfallschäden
von solchen größerer Art abzugrenzen. Es sei auch nicht seine, des
Antragsgegners Aufgabe, das Unternehmen des Antragstellers zu 1 einer
dauernden behördlichen Kontrolle zu unterziehen, um die Vereinbarkeit der
jeweiligen Tätigkeit des Betriebes unter dem Aspekt des unbestimmten
Rechtsbegriffes "störender Gewerbebetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet" zu
überwachen.
Die Behördenakten (1 Hefter) und eine Ablichtung des Bebauungsplanes W 26 der
Stadt Darmstadt sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht
worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) ist unbegründet:. Das
Verwaltungsgericht Darmstadt hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende
Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 21.02.1985 gegen den Bescheid
des Antragsgegners vom 11.02.1985 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 VwG0).
Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufschiebende Wirkung (§
80 Abs. 1 VwGO). Die Behörde kann jedoch ausnahmsweise die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwG0 die sofortige Vollziehung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber
nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen
Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint.
Die Behörde muß also vor Erlaß der Anordnung einerseits die Interessen der
Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der
Maßnahmen sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des
Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten
Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht
anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwG0 um vorläufigen Rechtsschutz gegen
die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes angegangen
wird. Dem sogenannten Stoppantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt,
gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist; in diesem Fall
kann kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen.
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kann kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen.
Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene
Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa
wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine
Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer
Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und
privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen,
über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das entspricht der langjährigen
Rechtsprechung auch des beschließenden Senats (vgl. B. v. 28.06.1965 - B IV
21/65 ESVGH 15, 153 (154); v. 14.07.1971 - IV TH 25/71 - BRS 24 Nr. 2 0 5 ,
zuletzt ausführlich Beschluß vom 30.05.1984 - 4 TH 61/83 - ).
Ob die angegriffene Verfügung des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist,
kann hier offenbleiben. Denn die summarische Beurteilung des Sachverhalts führt
nach dem derzeitigen Kenntnisstand dazu, daß den beteiligten öffentliche
Interessen, die für die Dringlichkeit der Vollziehung der Widerrufsverfügung
sprechen, der Vorzug einzuräumen ist.
Vorab ist dabei festzustellen, daß der Antragsgegner den Widerruf des
Vorbescheides zu Recht gegenüber beiden Antragstellern erklärt hat. Zwar hatte
der Antragsgegner den Vorbescheid vom 09.05.1984 nur gegenüber dem
Antragsteller zu 2 erlassen, obwohl beide Antragsteller die Bauvoranfrage
eingereicht hatten. Jedoch galt diese Bebauungsgenehmigung auch für den
Antragsteller zu 1 als Rechtsnachfolger des Antragstellers zu 2. Zwar regelt das
Gesetz nur, daß die Baugenehmigung auch für und gegen den Rechtsnachfolger
des Bauherrn gilt (§ 96 Abs. 3 HBO). Beim Vorbescheid fehlt es an einer
vergleichbaren Bestimmung im Gesetz (§ 92 Abs. 1 Satz 1 HBO). Auch ist aus
dem Katalog der Bestimmungen, die beim Vorbescheid aus dem
Baugenehmigungsverfahren übernommen und für entsprechend anwendbar
erklärt werden, nicht auf den § 96 HBO und dort insbesondere auf dessen Absatz 3
hingewiesen (§ 92 Abs. 2 HBO). Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen
werden, daß der Vorbescheid jeweils nur gegenüber seinem Adressaten rechtliche
Wirksamkeit entfalten kann. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, daß § 96 Abs.
3 HBO bei dieser bestehenden Gesetzeslücke aufgrund der annähernd gleichen
Interessenlage entsprechend auch auf das Verfahren anzuwenden ist, das mit
einem positiven Vorbescheid abgeschlossen werden kann. Die Richtigkeit dieser
Auffassung zeigt sich schon bei einem Vergleich mit den einschlägigen
Bestimmungen anderer Landesbaugesetze. So sehen z. B. die Bauordnung des
Freistaates Bayern (Art. 75 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 74 Abs. 3 BayBO in
entsprechender Anwendung) als euch die des Landes Niedersachsen (§ 74 Abs. 3
NBauO i.V.m. § 75 Abs. 7 Satz 2 NBauO in sinngemäßer Anwendung) vor, daß der
Vorbescheid wie die Baugenehmigung für und gegen den Rechtsnachfolger wirkt.
Die entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 3 HBO für den Vorbescheid ist aber
auch sachgerecht. Mit dem Erlaß eines positiven Vorbescheides soll vor Einreichen
des Bauantrages zu einzelnen, zumeist wesentlichen Fragen - die in erster Linie
den Bereich des Bauplanungsrechts betreffen - eines späteren Bauvorhabens von
der zuständigen Bauaufsichtsbehörde regelmäßig mit Wirkung, für ein Jahr
verbindlich Stellung bezogen werden. Der positive Vorbescheid hat dann wie die
Baugenehmigung bezüglich der Zulässigkeit eines Bauvorhabens feststellende
Wirkung, auch wenn er nur einen Teilbereich des Bauvorhabens betrifft und im
Vorfeld des Genehmigungsverfahrens erlassen wird. In ihm wird ebenfalls für einen
Zeitraum verbindlich für den Bauherrn festgestellt, daß einzelne baurechtliche
Fragen geklärt sind und insoweit dem Baugenehmigungsverfahren nicht mehr
entgegenstehen können. Dann aber ist es bei der Bedeutung des Vorbescheides
für den Bauherrn als Antragsteller auch sachgerecht, daß dessen Nachfolger von
der Verbindlichkeit einer derartigen behördlichen Entscheidung ausgehen kann.
Wirkt aber der positive Vorbescheid für den Rechtsnachfolger, dann muß er
folgerichtig auch einen etwaigen Widerruf eines solchen Bescheides gegen sich
gelten lassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die
zuständige Behörde kann dann, wie im vorliegenden Fall geschehen, den Widerruf
nicht nur gegen den ursprünglichen Adressaten des begünstigenden
Verwaltungsaktes, sondern auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger erlassen.
Es spricht hier einiges dafür, daß der Widerruf dieses Vorbescheides rechtmäßig
ist. Eine Genehmigung kann widerrufen werden, wenn sie dem bestehenden Recht
widersprach und noch widerspricht und Ausnahmen oder Befreiungen nicht
zulässig sind (§ 92 Abs. 2 HBO i.V.m. § 101 Abs. 1 Nr. 1 HBO in entsprechender
Anwendung). Der von dem Antragsgegner am 09.05.1984 erteilte Vorbescheid,
der bauplanungsrechtlich die Zulässigkeit der Einrichtung einer
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der bauplanungsrechtlich die Zulässigkeit der Einrichtung einer
Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte auf dem vom Antragsteller zu 1 zwischenzeitlich
erworbenen Grundstück feststellte, widersprach und widerspricht wohl noch den
maßgeblichen Vorschriften des Bauplanungsrechts. Dies gilt sowohl für den Fallt,
daß der hier maßgebliche Bebauungsplan der Stadt Darmstadt wirksam sein
sollte. Denn dann wäre in dem Bereich, in dem das Anwesen des Antragstellers zu
1 gelegen ist, ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und nach § 30 BBauG
i.V.m. § 4 BauNVO die Nutzung der veränderten Baulichkeiten als
Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte nicht statthaft. Insoweit hat das
Verwaltungsgericht zu Recht. mit eingehender Begründung festgehalten, daß der
Betrieb des Antragstellers zu 1 als störender Gewerbebetrieb einzustufen ist und
ein solcher Betrieb auch nicht ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet
zugelassen werden kann (vgl. dazu auch § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Denn
Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten sind stets, gleichgültig in welchem Umfange sie
arbeiten, zu den störenden Gewerbebetrieben zu zählen. Insoweit folgt der Senat
den ausführlichen Darstellungen des Verwaltungsgerichts und nimmt auf die
erstinstanzlichen Ausführungen Bezug (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG). Für die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31
Abs. 1 BBauG) oder gar für eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BBauG) verbleibt unter
diesen Umständen auch kein Raum. Die Voraussetzungen liegen auch dann nicht
vor, wenn es sich, wie die Antragsteller behaupten, um einen besonders
lärmarmen Betrieb handeln sollte.
Aber auch für den . Fall, daß der hier maßgebliche Bebauungsplan unwirksam sein
sollte, spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nichts dafür, daß das
Vorhaben des Antragstellers zu 1 im unbeplanten Innenbereich zulässig sein
könnte. Unwirksam könnte der Bebauungsplan bereits deshalb sein, weil er
möglicherweise nicht gemäß § 8 Abs. 2 BBauG aus einem wirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Darmstadt entwickelt worden ist (vgl. Urteil des
Senats vom 02.11.1984 - IV OE 31/82 - m.w.N.).
Der Beantwortung dieser Frage unter etwaiger Heranziehung von
Heilungsvorschriften des Bundesbaugesetzes in seiner jetzt gültigen Fassung muß
in diesem Eilverfahren nicht nachgegangen werden. Denn wäre dieser
Bebauungsplan unwirksam, so wäre das Vorhaben des Antragstellers zu J
höchstwahrscheinlich nach §§ 34 Abs. 1, 3, 4 BauNVO nicht zulässig. Es spricht
wenig dafür, daß sich die baulichen Nutzung einer
Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte in die Eigenart der näheren Umgebung, die,
soweit erkennbar, durch Wohngebäude und eine entsprechende Nutzung geprägt
wird, einfügen würde. Auch der Umstand, daß die auf dem Anwesen des
Antragstellers zu 1 vormals betriebene chemische Fabrik als Fremdkörper in
diesem Gebiet empfunden wurde, vermag an der vom Senat gestellten Prognose
nichts zu ändern. Denn dieser Fremdkörper läßt die Einstufung dieses Gebietes als
allgemeines Wohngebiet unberührt. Er muß in diesem Gebiet unberücksichtigt
bleiben, weil es sich bei. ihm wohl um keine Anlage handelte, die der Umgebung
ein bestimmtes Gepräge aufgedrückt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1974 - IV
C 77.73 - BauR 1975, 29 (30 f) Zinkahn-Bielenberg-Dyong Rdnr. 33 zu § 34 BBauG
m.w.N.). Auch die Hinweise der Antragsteller auf die Errichtung eines
Betriebsgebäudes eines Installateurs und auf eine Station des Technischen
Hilfswerks in der Nähe seines Grundstücks führen zu keiner anderen rechtlichen
Beurteilung der Umgebung. Denn insoweit ist das Vorbringen zu unbestimmt und
auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Ob im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes das Vorhaben des
Antragstellers zu 1 im unbeplanten Innenbereich letztlich zulässig ist, d.h. ob er die
Erteilung einer Baugenehmigung verlangen kann, muß einem Verfahren in der
Hauptsache vorbehalten bleiben. Insoweit ist eine verbindliche Aussage des
Senats zum derzeitigen Zeitpunkt in diesem Eilverfahren, wie dies die
Antragsteller aus verständlichen Gründen anstreben, nicht möglich; sie ist aber
auch nicht notwendig.
Der nachträgliche Widerruf der Bebauungsgenehmigung war, wohl auch nicht
dadurch ausgeschlossen, daß der Antragsteller zu 1 nach Erhalt des
Vorbescheides das für den Betrieb notwendige Grundstück vom Antragsteller zu 2
für einen nicht unerheblichen Geldbetrag erworben und weitere finanzielle
Aufwendungen im Vorfeld der Umsiedlung seines Gewerbebetriebes auf das
erworbene Anwesen getroffen hat. .Gibt , das Gesetz der Bauaufsichtsbehörde die
Möglichkeit, eines Widerrufs einer Bebauungsgenehmigung (§ 92 Abs. 2 HBO in
Verbindung mit § 101 Abs. 1 HBO in entsprechender Anwendung), dann hat diese
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Verbindung mit § 101 Abs. 1 HBO in entsprechender Anwendung), dann hat diese
Behörde bei der Ausübung des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens, weil sie
Baugenehmigungen widerrufen kann aber nicht widerrufen muß, auch den dem
allgemeinen Verwaltungsrecht angehörenden Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes und das in § 112 HBO in Verbindung mit § 5 HSOG in
entsprechender Anwendung verankerte Gebot der Verhältnismäßigkeit, durch das
sich gegebenenfalls auch der Vertrauensschutz verwirklicht, zu beachten (Urteil
des Senats vom 29.05.1974 - IV OE 9/73 - BRS 28 Nr. 163, und vom 11.09.1981 -
IV OE 92/79 -).
Der Senat hat dazu folgendes ausgeführt (Urteil vom 11.09.1981 a.a.O.):
"Vertrauensschutz kommt nur in Betracht, wenn der Inhaber der Baugenehmigung
deren Fehlerhaftigkeit weder kannte noch hätte kennen müssen und im Vertrauen
auf den begünstigenden Verwaltungsakt Ausgaben gemacht hat. Jede Art von
Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Annahme der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsaktes ist aber geeignet, den Vertrauensschutz des Begünstigten bei
der Einschränkung einer Baugenehmigung wegen deren Rechtswidrigkeit
auszuschließen (BVerwG, B. v. 27.12.1967 - JR 1968, 273). So wird aus diesem
Grund das Vertrauen des Bauherrn auf den Bestand der Baugenehmigung nicht
geschützt, solange er mit einer Anfechtung durch den Nachbarn rechnen muß
(Mang-Simon-Bayr. BauO Rdnr. 7 zu Art. 9; BVerwG, U. v. 18.08.1960 - I C 42/50
BRS 12 S. 174 ( 175 ))."
Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 14.04.1978 - 4 C 96/97.76 - Buchholz 406.19
Nachbarschutz Nr. 34 S. 44) hat dazu ergänzend festgestellt:
"Ein Bauherr erlangt eine nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition, wenn sich der
der Genehmigung widersprechende Nachbar nicht auf eine drittschützende Norm
berufen kann. In solchen Fällen ist der Bauherr allenfalls der Gefahr der
behördlichen Rücknahme des Bescheides ausgesetzt, wobei jedoch der
Vertrauensschutz zu beachten ist. In Fällen, in denen eine Nachbarklage mangels
drittschützender Norm materiell erfolglos bleiben muß, darf der Bauherr hierauf so
vertrauen, als wäre der Bescheid (Baugenehmigung, Vorbescheid) vor Erhebung
der Nachbarklage bereits bestandskräftig geworden."
(so auch zuletzt BVerwG, U. v. 21.09.1984 - 4 C 24/25.81).
Selbst wenn man den von einem Nachbarn des Antragstellers zu 1 förmlich
eingelegten Widerspruch nicht schon nach der bisherigen Rechtsprechung des
Senats für den Verlust des Vertrauensschutzes beim Bauherrn genügen lassen will
sondern die Geltendmachung der Verletzung einer Norm verlangt, die
drittschützenden Charakter hat, dann führt diese Auffassung im vorliegenden Fall
bei summarischer Überprüfung dann dazu, daß durch die Errichtung einer
Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte in einem Gebiet, das höchstwahrscheinlich als
allgemeines Wohngebiet einzustufen sein wird, möglicherweise eine Norm berührt
wird, die auch dem Nachbarschutz zu dienen bestimmt ist: So bedeutet es sowohl
in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet als auch
in einem unbeplanten Innenbereich einen den Nachbarschutz auslösenden Eingriff
in die vorhandene Bebauung und die damit verbundene Wohnnutzung, wenn die
von den Eigentümern geschaffene Wohnstruktur durch ein hinzukommendes
Vorhaben - hier die Einrichtung einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte - kraß
einseitig verschlechtert wird (Beschluß des Senats vom 17.12.1984 - 4 TG 2664/84
- m. w. N.).
Auch können sich die Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht zu Recht
ausgeführt hat, nicht auf das Rechtsinstitut des Bestandsschutzes berufen. Ob
dieses Rechtsinstitut, wie das Bundesverwaltungsgericht meint (U. v. 16.10.1974 -
IV C 77.73 - BauR 1975, 29 (31 f)), seinem Wesen nach nur Schutz gegenüber
einem Beseitigungsverlangen gewährt oder ob es auch in einem Bau- und
Nutzungsgenehmigungsverfahren anwendbar ist, kann hier dahingestellt bleiben.
Auch wenn man im letzteren Fall die Grundsätze über einen Bestandsschutz
heranzieht, so können die Antragsteller daraus für sich nichts herleiten. Der
Umfang des Bestandsschutzes bemißt sich nach dem, was an Baubestand
und/oder dessen Nutzung in dem Zeitpunkt nachhaltig vorhanden ist, indem der
Schutz gegenüber einem zu ändernden Bauvorhaben und seiner damit
verbundenen geänderten Nutzung wirksam werden soll. Dabei werden jedoch.
qualitativ und quantitativ wesentliche Änderungen von einem solchen
Bestandsschutz nicht gedeckt (BVerwG, U. v. 11.02.1977 - IV C 8.75 - BRS 32 Nr.
140). Im vorliegenden Fall soll nicht nur das im vorderen Grundstücksbereich
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140). Im vorliegenden Fall soll nicht nur das im vorderen Grundstücksbereich
befindliche Betriebsgebäude, das als Werkstatt genutzt werden soll - wie die der
Bauvoranfrage beigefügten Bauvorlagen zeigen -, baulich teilweise umgestaltet
werden. Entscheidend spricht hier gegen einen solchen Bestandsschutz vielmehr,
daß der chemische Betrieb in seiner Ausgestaltung nicht mehr fortgeführt werden
soll, sondern daß durch die Einrichtung einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte ein
Betrieb einer völlig anderen Branche eröffnet werden soll, der sich in seiner
Qualität von dem bisherigen Gewerbebetrieb völlig unterscheidet. In einem solchen
Fall handelt es sich um eine so wesentliche Änderung mit der Folge,. daß der
Bestandsschutz bei Aufgabe des chemischen Betriebes erloschen war.
Auch die Eilbedürftigkeit der Vollziehung der Widerrufsverfügung wegen besonderer
Wichtigkeit und Dringlichkeit einer solchen Vollziehung liegt hier vor Insoweit nimmt
der Senat wiederum auf die Ausführungen der ersten Instanz Bezug. Allerdings ist
es fraglich, ob der Vorbescheid - wie die Kammer meint - gemäß § 92 Abs. 1 Satz
2 HBO nur ein Jahr gilt und die Bauaufsichtsbehörde nur während dieser Zeit an
seinen Inhalt gebunden ist. Wenn die Behörde diesen Vorbescheid widerrufen hat
und die Beteiligten nun über einen längeren Zeitraum. darüber streiten, ob die
Rücknahme der Bebauungsgenehmigung zu Recht erfolgt ist oder nicht, dann wäre
es zumindest irr einem solchen Fall denkbar, daß die Jahresfrist während dieser
Auseinandersetzung gehemmt ist. Dieser Frage muß im vorliegenden Fall aber
nicht nachgegangen werden, da sie hier nicht entscheidungserheblich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertentscheidung gründet sich auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 20 Abs.
3, 25 GKG. Die Höhe des Streitwertes bemißt sich dabei nach der Bedeutung der
Sache für die Antragsteller. Die Antragsteller möchten in diesem Eilverfahren
verhindern, daß der Vorbescheid widerrufen wird, mit der Folge, daß es bei den
bauplanungsrechtlichen Feststellungen dieser Verfügung verbleibt. Der Fall ist
deshalb nach Auffassung des Senats mit demjenigen vergleichbar, in dem eine
Bebauungsgenehmigung erstrebt wird. Der Senat bemißt dabei in ständiger
Rechtsprechung das Interesse auf positive Bescheidung einer. Bauvoranfrage, die
eine etwaige Bebauung und Nutzung für eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte
beinhaltet mit ein Zehntel eines Richtsatzes von 300,-- DM je cbm umbauten
Raumes. Dies führt bei der Werkstatt bei einem Raumeinhalt von 684 cbm und bei
der Lagerhalle von einem Rauminhalt von annähernd 650 cbm zu einem Streitwert
von 40.020,-- DM. Von diesem Betrag ist in diesem Eilverfahren 1/3, mithin sind
13.340,-- DM in Ansatz zu bringen.
Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus
§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwG0, 25 Abs. 2
Satz 2 GKG).
Vors. Richter am Hess. VGH Dr. Wilhelm ist krankheitsbedingt abwesend und
deshalb gehindert zu unterschreiben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.