Urteil des HessVGH vom 28.06.2000

VGH Kassel: rechtlich geschütztes interesse, gefahr, wechsel, gewerbe, arzneimittel, hauptsache, wissenschaft, geschäftsführung, fax, ermessen

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TZ 439/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 124a Abs 1 VwGO, § 146
Abs 5 VwGO, § 35 Abs 8
GewO, § 14 Abs 1 AMG
1976, § 18 Abs 1 AMG 1976
(Rechtsmittelzulassung - Begründung eines
Zulassungsantrags gegenüber dem OVG/VGH;
Untersagung eines Gewerbebetriebs wegen
Unzuverlässigkeit im Arzneimittelbereich)
Gründe
Nachdem die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner das Verfahren insoweit
im Verlauf des Zulassungsverfahrens in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,
ist es hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO
einzustellen und ist entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO der
angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. Januar 2000 für
wirkungslos zu erklären. Obwohl der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. März
2000 die seiner Auffassung nach durch Aufhebung der Vollziehungsanordnung
gegenüber der Antragstellerin zu 1 eingetretene Erledigung nur auf das
Zulassungsverfahren und nicht auf das Verfahren insgesamt bezogen hat (vgl.
dazu BVerwG, Beschlüsse vom 09. Juni 1992 -- 5 B 166/91 -- und vom 22. April
1994 -- 9 C 456/93 -- juris), betreffen die übereinstimmenden
Erledigungserklärungen das gesamte Verfahren. Die als Antragstellerin und
Zulassungsantragstellerin dispositionsbefugte Antragstellerin zu 1. hat mit
Schriftsatz v. 24. März 2000 eine uneingeschränkte Erledigungserklärung
abgegeben und die entsprechenden Erklärungen des Antragsgegners sind unter
Berücksichtigung seines nachfolgenden Schriftsatzes v. 07. April 2000 als
Zustimmung dazu auszulegen, weil dort -- ebenfalls uneingeschränkt -- von einer
"Erledigung der Hauptsache" die Rede ist.
Im übrigen sind die schon am 28. Januar 2000 und damit vor der am 01. Februar
2000 erfolgten Zustellung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen
Beschlusses gestellten, dann aber mit Fax vom 03. Februar 2000 bestätigten und
am 15. Februar 2000 ebenfalls per Fax begründeten Zulassungsanträge der
Antragsteller zu 2. und 3. zwar zulässig, aber nicht begründet.
Den Antragstellern zu 2. und 3. fehlt nicht das als allgemeine
Sachentscheidungsvoraussetzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
erforderliche und von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzinteresse. Zwar sind
sie nach den Angaben in ihrem Schriftsatz vom 31. März 2000 derzeit weder
selbständig noch unselbständig in dem von der sofort vollziehbaren
Gewerbeuntersagung betroffenen Bereich des Herstellens und Inverkehrbringens
bzw. Handels von und mit Arzneimitteln beschäftigt, sondern vielmehr "im
Ruhestand" bzw. andersartig "ärztlich tätig". Es ergeben sich aber, und zwar auch
angesichts ihres Lebensalters, aus dem Akteninhalt und ihrem Vorbringen im
Übrigen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie die untersagten
Tätigkeitsbereiche auf Dauer oder jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss
eines noch einzuleitenden Klageverfahrens gegen die Untersagungsverfügung
aufgegeben hätten oder aufgeben wollten. Hinzu kommt ihr rechtlich geschütztes
Interesse, eine möglicherweise ungerechtfertigte diskriminierende Eintragung der
vollziehbaren Gewerbeuntersagung gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 1 b GewO in das
Gewerbezentralregister vorläufig zu verhindern (vgl. Hess VGH, Beschluss v. 31.
August 1998 -- 9 TG 2444/98 -- GewArch. 1999 S. 38; juris).
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Die danach zulässigen Anträge der Antragsteller zu 2.und 3. sind aber in der
Sache abzulehnen, weil sie in ihrer Antragsbegründung vom 15. Februar 2000
keine Gründe gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt haben, aus
denen die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom
14. Januar 2000 zuzulassen wäre.
Die am 15. Februar 2000 gerade noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 146
Abs. 5 Satz 1 VwGO eingegangene Antragsbegründung ist berücksichtigungsfähig,
obwohl sie entgegen dem Wortlaut des § 146 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO, wonach
der Antrag beim Verwaltungsgericht zu stellen und in ihm die Zulassungsgründe
darzulegen sind, nicht dem Verwaltungsgericht, sondern dem entscheidenden
Beschwerdegericht gegenüber abgegeben worden ist. Da das Ausgangsgericht im
Verfahren auf Zulassung von Beschwerde bzw. Berufung gemäß § 146 Abs. 5 bzw.
§ 124 a VwGO -- anders als etwa im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß
§ 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO -- keine Abhilfebefugnis hat, hat das Erfordernis der
Antragstellung beim Verwaltungsgericht nur die Funktion, das Verfahren dadurch
zu beschleunigen, dass mit dem Zulassungsantrag zugleich die Streit- und
gegebenenfalls Behördenakten dem Beschwerde- bzw. Berufungsgericht vorgelegt
werden. Das Begründungserfordernis gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 bzw. § 124 a Abs.
1 Satz 4 VwGO dient demgegenüber dem Zweck, die zweitinstanzliche
Bearbeitung des Zulassungsantrages durch eine geordnete und zeitlich auf die
Antragsfrist begrenzte Darlegung der Zulassungsgründe zu straffen und zu
erleichtern, so dass die Antragsbegründung trotz des offensichtlich darauf
hindeutenden Wortlauts nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht
zwingend in der Antragsschrift selbst enthalten sein muss, sondern auch noch in
einem gesonderten Schriftsatz, allerdings -- wie hier -- nur innerhalb der
Antragsfrist abgegeben werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse v. 24. November
1999 -- 8 UZ 993/99 -- juris und vom 10. Dezember 1992 -- 13 UZ 2020/92 --
NVwZ 1993 S. 803). Dieser gesetzlichen Ausgestaltung des Beschwerde- bzw.
Berufungszulassungsverfahrens widerspricht es deshalb nicht, wenn eine
fristgerecht nachgereichte Begründung eines Zulassungsantrages -- anders als
nach der ausdrücklichen Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO für des
Revisionszulassungsverfahren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.
Juli 1997 -- 9 B 552.97 -- NVwZ 1997 S. 1209) -- nicht beim Verwaltungsgericht,
sondern direkt beim entscheidenden OVG/VGH eingereicht wird. Allerdings ist nach
Fristablauf geltend gemachtes Vorbringen -- wie hier in den Schriftsätzen vom 9.
und 31. März 2000 -nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der der Entlastung des
Rechtsmittelgerichts und der Verfahrensbeschleunigung dienenden Frist -- und
Darlegungserfordernisse im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zu
berücksichtigen, soweit es nicht lediglich eine bereits form- und fristgerechte und
inhaltlich hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen erläutert bzw. ergänzt
(vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 a.a.O.).
Der von den Antragstellern zu 2. und 3. unter Nr. 1. in erster Linie geltend
gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich aus ihrer
danach berücksichtigungsfähigen Antragsbegründung vom 15. Februar 2000 nicht,
denn sie haben darin keine erheblichen (überwiegenden) Gründe angeführt, nach
denen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht nur hinsichtlich einzelner
Begründungen, sondern im Ergebnis fehlerhaft ist und deshalb der Erfolg der
Beschwerde nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher erscheint als der
Misserfolg (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 24. November 1999 a.a.O.).
Soweit sie sich dazu unter lit. a) auf die nach Erlass des angefochtenen
verwaltungsgerichtlichen Beschlusses eingetretenen neuen Tatsachen stützen,
nämlich die Veräußerung und Abtretung ihrer Geschäftsanteile an der
Antragstellerin zu 1., die Aufgabe ihrer Geschäftsführerfunktion und die Änderung
der Firma dieser Gesellschaft, machen sie lediglich einen Wegfall der Umstände
geltend, aus denen das Verwaltungsgericht ihrem eigenen Vorbringen nach die
Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu 1., deren Verfahren zwischenzeitlich
erledigt ist, hergeleitet hat. Denn sie tragen dazu vor, nach diesem Wechsel in
Inhaberschaft und Geschäftsführung könne die vom Verwaltungsgericht
angenommene Gefahr einer Einflussnahme der Antragsteller zu 2. und 3. auf den
neuen Kontroll- und Herstellungsleiter bzw. die neue Stufenplanbeauftragte der
Antragstellerin zu 1. nicht mehr angenommen werden. Gründe, die gegen die
Richtigkeit der ihnen selbst gegenüber gemäß Abs. 7 a des § 35 GewO ergangenen
Entscheidung, also gegen die Annahme ihrer eigenen Unzuverlässigkeit für eine
künftige Gewerbeausübung sprechen, haben die Antragsteller zu 2. und 3. damit
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künftige Gewerbeausübung sprechen, haben die Antragsteller zu 2. und 3. damit
nicht angeführt.
Die von ihnen weiter unter lit. b) ausführlich begründeten Einwände gegen die
Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§ 14 Abs. 1 Nr. 4 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Arzneimittelgesetzes (AMG)
über den Widerruf der arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnis und das
Verbot des Inverkehrbringens davon betroffener Arzneimittel stellten keine
Sonderregelung i.S. § 35 Abs. 8 GewO dar und schlössen deshalb die
Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 bis 7 a GewO nicht aus, beziehen sich
demgegenüber zwar auf eine "vorliegend entscheidende Rechtsfrage", geben aber
keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der vom Verwaltungsgericht vertretenen
Ansicht.
Die an Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte orientierte Argumentation
der Antragsteller lässt zunächst den Wortlaut des § 35 Abs. 8 GewO
unberücksichtigt. Danach besteht in beiden Varianten ein die Anwendbarkeit der
Abs. 1 bis 7 a des § 35 GewO ausschließender Vorrang nur für solche
Sonderregelungen, die -- wie § 35 Abs. 1 GewO -- "auf die Unzuverlässigkeit des
Gewerbetreibenden abstellen". Die Untersagung eines Gewerbebetriebes wegen
Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden soll nach wie vor rechtlich möglich sein,
sie soll nur nicht doppelspurig aufgrund zweier insoweit übereinstimmender
gesetzlicher Regelungen erfolgen. Wenn ein Gewerbebetrieb nicht aufgrund einer
spezialgesetzlichen Vorschrift wegen Unzuverlässigkeit eines
Gewerbebetreibenden uneingeschränkt untersagt werden kann, muss dies nach §
35 GewO möglich sein (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Kommentar zur
Gewerbeordnung, Stand: 01. Juli 1999, Rdnr. 195 ff. zu § 35). Das aber ist hier der
Fall, weil die spezialgesetzlichen Versagungs- bzw. Widerrufsgründe in § 18 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 AMG zwar u.a. in Nr. 4 der letzteren Vorschrift an das
Fehlen der zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit von
Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiter, nicht aber an die Unzuverlässigkeit
des Gewerbetreibenden selbst anknüpfen und auch nicht die uneingeschränkte
Untersagung des Gewerbes ermöglichen. Das bedeutet, dass insoweit nach
Obigem ein Bedürfnis für die Anwendbarkeit des § 35 GewO besteht, wie die
Antragsteller im 4. Absatz auf Seite 4 ihrer Antragsbegründung selbst einräumen,
das sich hier auch daraus ergibt, dass ein arzneimittelrechtliches Vorgehen nach
Benennung neuer arzneimittelrechtlich Verantwortlicher nicht mehr möglich war.
Etwas anderes folgt -- entgegen der in einem anderen Zusammenhang
gemachten Ausführungen der Antragsteller am Ende des 2. Absatzes auf Seite 5
ihrer Antragsbegründung -- auch nicht aus dem zum 1. April 1999 neu
eingeführten Versagungsgrund in Nr. 6 a des § 14 Abs. 1 AMG, weil für diesen nicht
die persönliche Unzuverlässigkeit des Herstellers als Gewerbetreibenden, sondern
nur maßgeblich ist, ob er bzw. sein Betrieb technisch und vom aktuellen
Wissensstand der Herstellungs-, Kontroll- und Vertriebsleiter in der Lage ist,
diejenigen Arzneimittel, für die er die Herstellungserlaubnis beantragt hat, nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik ordnungsgemäß herzustellen und zu
prüfen.
Die Nichtanwendbarkeit des § 35 GewO auf den vorliegenden Fall kann auch nicht
damit begründet werden, dass der Sachverhalt der Unzuverlässigkeit der nach
Arzneimittelrecht verantwortlichen Personen arzneimittelrechtlich erkennbar
erschöpfend geregelt sei. Geregelt ist dort nämlich nicht der -- deshalb nach § 35
GewO zu beurteilende -- Fall, dass eine persönliche Unzuverlässigkeit des
Geschäftsführers und/oder Inhabers eines Arzneimittelherstellungsbetriebes etwa
daraus hergeleitet wird, dass er selbst auf Grund seiner Ausbildung zugleich als
arzneimittelrechtlich Verantwortlicher in seinem Betrieb tätig geworden ist und
dabei erhebliche Pflichtverstöße begangen oder aber dass er die bei ihm
beschäftigten leitenden Personen dazu veranlasst hat, so dass die Bedenken
gegen eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht allein durch die Benennung
neuer Herstellungs-, Kontroll- und Vertriebsleiter ausgeräumt werden können. Ob
bei einer solchen Fallgestaltung die Untersagung des Gewerbes der
Arzneimittelherstellung trotz Austausches der arzneimittelrechtlich
Verantwortlichen noch wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
gerechtfertigt ist, ist im Einzelfall im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens
gemäß § 35 GewO zu prüfen und kann nicht von vornherein und generell durch
Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift ausgeschlossen sein.
Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang im 2. Absatz auf Seite 5
ihrer Antragsbegründung gegen die vom Verwaltungsgericht auf der Basis des
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ihrer Antragsbegründung gegen die vom Verwaltungsgericht auf der Basis des
Sachverhalts im Zeitpunkt seiner Entscheidung angenommene Gefahr der
unzulässigen Einflussnahme der geschäftsführenden Antragsteller zu 2. und 3. auf
die neuen arzneimittelrechtlich verantwortlichen Personen der Antragstellerin zu 1.
wenden und dies als "spekulative, böswillige und diskriminierende Unterstellung"
bezeichnen, können sie damit nach Obigem nicht die Unanwendbarkeit des § 35
GewO begründen, sondern lediglich eine fehlerhafte Anwendung dieser Vorschrift
geltend machen.
Auch unter Einbeziehung dieser Ausführungen, mit denen die Antragsteller sich
zunächst gegen die Annahme ihrer Unzuverlässigkeit durch das
Verwaltungsgericht wenden, vermag schließlich ihr nachfolgendes Vorbringen zur
unzureichenden Begründung des besonderen Vollzugsinteresses durch das
Verwaltungsgericht, in dem sie den obigen Gesichtspunkt erneut aufgreifen, im
Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung zu begründen.
Das Verwaltungsgericht hat die nach summarischer Prüfung bejahte
Rechtmäßigkeit der gegen die Antragsteller zu 2. und 3. gerichteten
Gewerbeuntersagung und die Aufrechterhaltung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit
u.a. damit begründet, dass diese als Kontrollleiter bzw. Herstellungsleiterin und
Stufenplanbeauftragte gegen Bestimmungen, die den Stand der medizinischen
Wissenschaft und Technik im Bereich der Herstellung von gefrorenen
Frischplasma-Produkten wiedergeben, bewusst verstoßen hätten und dass diese
Verstöße und auch ihre im vorliegenden Eilverfahren abgegebenen Einlassungen
die Annahme der Gefahr rechtfertigten, sie könnten aus finanziellen Erwägungen
und auf Grund eines angemaßten transfusionsmedizinischen Fachwissens auch bei
ihnen beschäftigte arzneimittelrechtlich Verantwortliche zu entsprechenden
Verstößen gegen firmeneigene Verfahrensanweisungen, Richtlinien kompetenter
Stellen und sogar gesetzliche Bestimmungen veranlassen, weil sie sich
offensichtlich berechtigt fühlten, sich über Richtlinien kompetenterer Stellen, die
den Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik wiedergeben,
hinwegzusetzen. Sie böten deshalb nicht die Gewähr, dass sie in Zukunft ein ihrer
bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben würden.
Der Schutz der Allgemeinheit vor Lebens- und Gesundheitsgefahren durch nicht
ordnungsgemäß hergestellte Plasmaprodukte gehe den finanziellen Interessen der
Antragsteller vor, wenn -- wie hier -- durch Arzneimittel derart gravierende
Gesundheitsschäden hervorgerufen und durch Sorgfaltspflichtverletzungen im
Bereich der Herstellung von Plasmaprodukten, die auf Veranlassung der
Antragsteller zu 2. und 3. geschähen, eine ganze Reihe teils lebensbedrohlicher
Krankheiten übertragen werden könnten. Ergänzend kann darauf verwiesen
werden, dass nach der Vorgeschichte weiterhin damit gerechnet werden konnte
bzw. kann, dass die Antragsteller zu 2. und 3. im Falle einer künftigen
Gewerbeausübung im untersagten Bereich auch selbst wieder die
Tätigkeitsbereiche der arzneimittelrechtlich Verantwortlichen übernehmen und
dabei wieder entsprechend gravierende Pflichtverstöße begehen könnten.
Das dagegen gerichtete Vorbringen der Antragsteller zu 2. und 3. ist nicht
überzeugend. Sie haben gegen die Annahme und Bewertung der ihnen vom
Verwaltungsgericht konkret zur Last gelegten Pflichtverstöße und zu den
aufgeführten Indizien für eine zukünftig befürchtete unzulässige Einflussnahme auf
arzneimittelrechtlich Verantwortliche keine substantiierten Einwände erhoben,
sondern lediglich behauptet, "solche Veranlassungen von
Sorgfaltspflichtverletzungen" seien "nie erfolgt" bzw. "bislang durch nichts belegt"
und "auch nicht belegbar". Dass mittlerweile "bei der Antragstellerin zu 1. ein
neuartiges Testverfahren verwendet wird", mag zwar für deren Gewerbebetrieb
bedeutsam sein, spielt aber für die Gefahr von bewussten
Sorgfaltspflichtverletzungen bei einer künftigen Gewerbeausübung durch die
Antragsteller zu 2. und 3. keine Rolle. Auch die Berufung auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1991 -- 1 BvR 1326/90 -- und die
Wiedergabe der dort einleitend aufgestellten Rechtsgrundsätze spricht eher für als
gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das
Verwaltungsgericht hat -- wie dort gefordert -- nach Auswertung auch der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf Grund einer eigenständigen
Bewertung der festgestellten Pflichtverstöße die Unzuverlässigkeit der
Antragsteller im Bereich der Herstellung von Plasmaprodukten und im Hinblick auf
die bei ihrer weiteren Gewerbeausübung drohenden gravierenden und teils
lebensbedrohlichen Gesundheitsschäden ausdrücklich festgestellt, welche
konkreten Gefahren Dritten ohne sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung
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konkreten Gefahren Dritten ohne sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung
drohen. Dem steht nicht der vom Verwaltungsgericht formularmäßig bei
Antragseingang geforderte und gewährte behördliche Vollstreckungsverzicht
entgegen, weil dieser nur den regelmäßig kurzen Zeitraum bis zur
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag, nicht aber das sich oft
bis zur abschließenden rechtskräftigen Entscheidung über Jahre erstreckende und
sich hier erst im Widerspruchsverfahren befindliche Hauptsachverfahren betrifft.
Der von den Antragstellern weiterhin unter Nr. 2. geltend gemachte
Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist in ihrer Antragsbegründung
ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
Der Umstand, dass die Kammer über die Rechtssache entschieden und sie nicht
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, hat für
das Bestehen dieses Zulassungsgrundes weder indizierende noch gar bindende
Wirkung, weil beide Vorschriften auf andere Rechtsfolgen gerichtet sind und die
Schwierigkeiten der Rechtssache nicht aus der Sicht des Verwaltungsgerichts,
sondern aus der Sicht des OVG/VGH unter Berücksichtigung der in der
angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung bereits geleisteten Vorarbeit zu
beurteilen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 31. Juli 1998 -- 10 A 1329/98 -- NVwZ
1999 S. 202 <204> und Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 a.a.O.).
Dementsprechend hat ein Antragsteller zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes
darzutun, hinsichtlich welcher auf Grund der erstinstanzlichen Entscheidung
auftretender Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche
oder rechtliche Problematik im Einzelnen bestehen soll (vgl. Hess. VGH, Beschluss
vom 9. Juli 1998 -- 13 UZ 2557/98 -- DVBl. 1999 S. 119 f. ). Dem wird der
bloße Hinweis der Antragsteller auf die tatsächliche Komplexität des Falles, die
durch die Länge der verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsdarstellung verdeutlicht
werde, nicht gerecht; zumal die gründliche erstinstanzliche Aufarbeitung im
Gegenteil geeignet ist, tatsächliche Schwierigkeiten des Falles eher zu verringern.
Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten können nicht einfach damit begründet
werden, dass Geltung und Reichweite entscheidungserheblicher Normen nicht
eindeutig seien und das Gewerbeuntersagungsverfahren "wegen
arzneimittelrechtlicher Implikationen" einen höheren Schwierigkeitsgrad habe.
Warum die Beantwortung der hier anstehenden Rechtsfragen überdurchschnittlich
schwierig sein soll, wird nicht dargelegt, zumal diese Rechtsfragen nicht konkret
genug formuliert werden. Schließlich ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes
die angeführte "lange Zeit" bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht
geeignet, weil es dafür eine Vielzahl von Gründen geben und eine Bearbeitungszeit
von etwa dreieinhalb Monaten auch im Eilverfahren grundsätzlich nicht als lang
bezeichnet werden kann, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.
Nach alledem waren die Zulassungsanträge der Antragsteller zu 2. und 3. mit der
Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO
abzulehnen. Der auf das in der Hauptsache erledigte Verfahren der Antragstellerin
zu 1. entfallende Kostenanteil ist dieser nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 161 Abs. 2
VwGO aufzuerlegen, weil ihr Rechtsschutzbegehren bei summarischer Prüfung
nach obigen Ausführungen bis zu dem am 28. Januar 2000 erfolgten Wechsel ihrer
Inhaber und ihrer Geschäftsführung offensichtlich aussichtslos war und sie durch
diesen Wechsel die Aufhebung der behördlichen Vollziehungsanordnung ihr
gegenüber und damit die Erledigung ihres Verfahrens selbst herbeigeführt hat.
Bei der das gesamte Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG erfassenden
Streitwertfestsetzung gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 20 Abs. 3 sowie § 13 Abs.
1 Satz 1 GKG ist der Senat im Falle der Antragsteller zu 2. und 3. abweichend von
der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von einer gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2
GewO erweiterten Gewerbeuntersagung ausgegangen, für die nach der ständigen
Praxis der Hessischen Verwaltungsgerichte in Übereinstimmung mit dem von einer
Arbeitsgruppe von Verwaltungsrichtern erarbeiteten Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. DVBl. 1996 S. 605 ff.) die sich für den Kläger
ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen mit einem um 10.000,00 DM
erhöhten Betrag gegenüber einer "normalen" Gewerbeuntersagung zu bewerten
ist. Die den Antragstellern zu 1. und 2. gegenüber ausgesprochene Untersagung
ist zwar nicht nach der zweiten Alternative dieser Vorschrift über das ausgeübte
Gewerbe hinaus auf einzelne andere oder -- wie üblicherweise -- auf alle Gewerbe,
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Gewerbe hinaus auf einzelne andere oder -- wie üblicherweise -- auf alle Gewerbe,
sondern nach der ersten Alternative über die selbständige Gewerbeausübung
hinaus auch auf die (unselbständige) Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten oder
Betriebsleiters erstreckt worden, was auch von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung sein kann. Im Interesse der pauschalierten Streitwertbemessung ist
insoweit nicht zwischen dem Grad oder der Art der Erweiterung einer
Gewerbeuntersagung zu differenzieren. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des
Eilverfahrens waren die sich danach ergebenden Hauptsachestreitwerte von
80.000,00 DM (2 x 30.000,00 DM zuzüglich 20.000,00 DM für die Antragstellerin zu
1.) bis zur Teilerledigung und danach von 60.000,00 DM zu halbieren.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG
unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.