Urteil des HessVGH vom 05.07.1994

VGH Kassel: fahrzeug, öffentliches interesse, form, behinderung, parkraum, ausführung, behörde, rechtssicherheit, verfügung, abschleppen

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 666/94
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 SOG HE, § 7 Abs
2 SOG HE, § 47 SOG HE, §
49 SOG HE, § 42 Abs 4
Zeichen 314 StVO
(Abschleppen eines auf Sonderparkplatz geparkten Kfz
eines Schwerbehinderten - Sichtbarkeit des
Parkausweises)
Leitsatz
Zur Benutzung eines Sonderparkplatzes für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung ist ein zu diesem Personenkreis gehörender Schwerbehinderter nur
dann berechtigt, wenn sein Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt ist
Tatbestand
Der Kläger stellte seinen PKW, Marke Fiat, amtliches Kennzeichen am 19. Juli 1991
in der Zeit von 10.55 Uhr bis 11.05 Uhr in am Hauptbahnhof (Vorplatz) auf einen
durch Zeichen 314 mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" entsprechend
gekennzeichneten Sonderparkplatz für Schwerbehinderte ab. Nachdem Beamte
der Beklagten dies bemerkt und keine entsprechende Sonderparkberechtigung
des Klägers vorgefunden hatten, leiteten sie eine Abschleppmaßnahme ein. Vor
Ausführung der Maßnahme kehrte der Kläger zu seinem Fahrzeug zurück und
entfernte dies von dem Behindertenparkplatz. Der Beklagten wurde von dem
Abschleppdienst für eine Leerfahrt der Betrag von 96,70 DM in Rechnung gestellt.
Mit Verfügung vom 21. August 1991 forderte die Beklagte den Kläger zur
Erstattung dieser Leerfahrtkosten auf, mit der sie in Vorlage getreten war. Gegen
diese dem Kläger am 28. August 1991 zugestellte Verfügung legte dieser mit
Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. September 1991 Widerspruch ein,
den er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dahingehend begründete, der
Kläger habe zum fraglichen Zeitpunkt seinen Vater, P... D..., zum Bahnhof
gebracht. Dieser sei in Italien als Invalide anerkannt und erhalte dort eine
entsprechende Rente. Der Vater sei gehbehindert. Einen Hinweis darauf, daß er
wegen seines Vaters den Behindertenparkplatz in Anspruch genommen habe,
habe der Kläger jedoch an seinem Fahrzeug nicht angebracht.
Das Regierungspräsidium in wies den Widerspruch des Klägers mit
Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1993, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten
Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde
dem Kläger zu Händen seiner Bevollmächtigten nach deren Angaben am 8. Juni
1993 zugestellt.
Am 8. Juli 1993 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem Ziel der
Aufhebung des Bescheides vom 21. August 1991 und des dazu ergangenen
Widerspruchsbescheides.
Zur Begründung der Klage verwies der Kläger noch einmal auf den Umstand, daß
der Vater des Klägers seit 1947 anerkannt kriegsversehrt und dauernd schwer
gehbehindert sei. Im Hinblick auf diese Behinderung sei er, der Kläger, - obwohl
nicht im Besitz eines entsprechenden Parkausweises - berechtigt gewesen, den
Behindertenparkplatz in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger beantragte,
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den Bescheid der Beklagten vom 21. August 1991 in der Form des
Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1993 aufzuheben.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte machte im wesentlichen geltend, daß der Kläger auf den Umstand,
wegen der Gehbehinderung seines Vaters von der Parksonderberechtigung
Gebrauch zu machen, in keiner Weise hingewiesen habe, so daß die Hilfspolizistin
zu Recht davon habe ausgehen dürfen, daß das klägerische Fahrzeug zu Unrecht
auf dem Behindertenparkplatz abgestellt worden sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung durch Urteil
vom 19. November 1993 ab. Es führte zur Begründung im wesentlichen aus, daß
die Beklagte aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides zu Recht
die hier streitige Abschleppmaßnahme eingeleitet habe und der Kläger
dementsprechend auch zur Tragung der angefallenen Leerfahrtkosten verpflichtet
sei. Soweit sich der Kläger in seiner Klagebegründung und auch in der mündlichen
Verhandlung auf eine Kommentarstelle bei Jagusch bzw. eine dort in Bezug
genommene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes berufe,
könne das nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen. Auch
wenn in der fraglichen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes
aus dem Jahre 1984 die Auffassung vertreten werde, daß nach geltendem Recht
die Schwerbehinderteneigenschaft unmittelbar kraft Gesetzes erworben werde,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
gegeben seien, sei zu berücksichtigen, daß der Kläger gleichwohl nicht zu dem
vom Schwerbehindertengesetz erfaßten Personenkreis gehöre, da er jedenfalls
nicht seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung
rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes habe. Es sei vielmehr aufgrund
der eingereichten Unterlagen davon auszugehen, daß der Vater des Klägers weder
seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland habe und hier auch - altersbedingt - keiner Beschäftigung nachgehe,
so daß auch bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten
Landesgerichtes diesem keine Parkberechtigung auf einem Behindertenparkplatz
zugestanden habe. Im übrigen könne der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten
Landesgerichtes in der genannten Entscheidung auch nicht gefolgt werden. Es
entspreche vielmehr dem Sinn und Zweck des § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO, daß von
den gebotenen Vergünstigungen dieser Regelung nur jene Personen Gebrauch
machen dürften, die beim Abstellen des Fahrzeuges auf einem
Behindertenparkplatz ihre Berechtigung zur Benutzung dieses Parkplatzes
nachweisen würden. Anderenfalls wäre die Ordnungsverwaltung gehalten, vor
Einleitung einer Abschleppmaßnahme in jedem Fall zuzuwarten, bis sich
herausstelle, ob der Fahrer eines auf einem Behindertenparkplatz abgestellten
Fahrzeuges tatsächlich berechtigt sei, die Parkbegünstigung in Anspruch zu
nehmen. Dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Die Einleitung der
Abschleppmaßnahme und die daran anknüpfende Kostentragungspflicht des
Klägers seien auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil ausweislich der
Verhandlungsniederschrift das Fahrzeug lediglich etwa zehn Minuten auf dem
Behindertenparkplatz abgestellt gewesen sei. Vielmehr sei in solchen Fällen, in
denen keinerlei Hinweis auf eine mögliche Schwerbehinderung einer Person
vorliege, die mit dem auf dem Behindertenparkplatz abgestellten Fahrzeug dorthin
transportiert worden sei, eine unverzüglich eingeleitete Abschleppmaßnahme
rechtmäßig. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
zugelassen. Das Urteil wurde dem Kläger zu Händen seiner Bevollmächtigten am
18. Januar 1994 zugestellt.
Am 18. Februar 1994 hat der Kläger dagegen Berufung eingelegt, mit der er sein
Begehren unter Hinweis auf seine Ausführungen im Klageverfahren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 21.
August 1991 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1993
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten sowie einen Hefter mit Behördenvorgängen der Beklagten, die
Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen; denn
die Entscheidung der Beklagten über die Heranziehung des Klägers zur
Kostenerstattung für die anläßlich der im Tatbestand geschilderten
Abschleppmaßnahme angefallenen Leerfahrtkosten in Höhe von 96,70 DM ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Soweit sich der Kläger in der Klagebegründung und erneut im Berufungsverfahren
darauf beruft, daß er berechtigt gewesen sei, sein Fahrzeug, mit dem er seinen
Vater zum Hauptbahnhof brachte, auf einem durch das Verkehrszeichen 314 zu §
42 StVO i. V. m. dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" entsprechend
gekennzeichneten Behindertenparkplatz abzustellen, ohne im Besitz eines
entsprechenden Parkausweises gewesen zu sein, kann dieser Auffassung - in
Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - auch dann nicht gefolgt werden,
wenn man im vorliegenden Zusammenhang als wahr unterstellt, daß der Vater
des Klägers seinem Vortrag entsprechend außergewöhnlich gehbehindert im Sinne
von § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO ist. Soweit sich der Kläger zur Begründung dieser
Auffassung auf die Kommentarstelle bei Jagusch-Hentschel (Straßenverkehrsrecht,
30. Aufl., § 12 StVO, Rdnr. 60) und ergänzend auf die dort in Bezug genommene
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24.10.1984 (NJW
1985, 1407) beruft, vermag das seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zwar wird bei der von dem Kläger genannten Kommentarstelle ausgeführt, daß bei
einem Zusatzschild zum Zeichen 314 mit dem Rollstuhlfahrersymbol ohne Hinweis
auf einen Parkausweis (Zeichen 857) das Parken jedem gestattet sei, der - auch
ohne Rollstuhlfahrer zu sein - dauernd außergewöhnlich gehbehindert ist, und zwar
unabhängig von einer amtlichen Anerkennung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch
in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, daß die von Jagusch-
Hentschel insoweit zur Begründung seiner Auffassung in Bezug genommene
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24.10.1984 (a. a. O.)
eine derartige ausschließliche pauschale Aussage nicht enthält. Bedeutsamer ist
insoweit jedoch der Umstand, daß diese Entscheidung unter Anwendung einer
Rechtsgrundlage ergangen ist, die in dieser Form heute und auch schon in dem
hier maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung des Abschleppvorganges so nicht
mehr bestand. Denn nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StVO in der seit dem
22.03.1988 geltenden, geänderten Fassung (BGBl. I S. 405) erlaubt das
Verkehrszeichen 314 (weißes P auf blauem Grund) in Verbindung mit dem
Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" dem in Satz 1 dieser Vorschrift genannten
Personenkreis (u. a. Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
und Blinden) zwar das Parken, dies jedoch nur dann, wenn der Parkausweis im
Auto gut lesbar ausgelegt ist. Dieser Parkausweis nach § 42 Abs. 4 StVO (i. V. m.
§§ 46 Abs. 1 Nr. 11, 45 Abs. 1 b StVO i. V. m. der Verwaltungsvorschrift zu Nr. 11 §
46 StVO), der von der zuständigen örtlichen Behörde auf Antrag erteilt wird und für
das ganze Bundesgebiet gilt, ist nicht identisch mit dem
Schwerbehindertenausweis, der - nach der neueren, geänderten Rechtslage -
ebenfalls nicht ausreichen würde, um nach dem Willen des Gesetz- bzw.
Verordnungsgebers die besondere Parkberechtigung auf einen derartigen
Behindertenparkplatz zu begründen. Vielmehr verlangt der eindeutige Wortlaut
des § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO eben das Auslegen des dort genannten speziellen
Parkausweises. Dieses Gebot entspricht auch dem Regelungsgehalt der
genannten Vorschrift. Denn nur wenn der Parkausweis gut lesbar ausgelegt ist,
ermöglicht dies der zuständigen Behörde die jederzeitige Kontrolle, ob der
Sonderparkplatz von einem Berechtigten benutzt wird oder nicht. Ein
Schwerbehindertenausweis kann dafür nicht genügen. Denn nicht jeder
Schwerbehinderte gehört zu der zum Parken berechtigten Personengruppe mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Erblindung. Insbesondere ist auch der
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außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Erblindung. Insbesondere ist auch der
Vorderseite des Schwerbehindertenausweises nicht unmittelbar zu entnehmen,
um welche Art der Schwerbehinderung es sich handelt und wie hoch der Grad der
Behinderung ist. Ferner ermöglichen die Abkürzungen über die Art der
Behinderung auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises nur einem
entsprechend Sachkundigen die nötigen Feststellungen über Art und Umfang der
Behinderungen. Von daher ist die der Änderung der Rechtslage zugrundeliegende
Intention des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers nachvollziehbar, wonach nur die
Auslegung eines besonderen Parkausweises letztlich der Rechtssicherheit dient
und es damit ermöglicht, daß für den wirklich berechtigten Schwerbehinderten der
für ihn vorgesehene Parkraum freigehalten wird. Dieser vom
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil vom 30.03.1992 (NJW
1992, 2442 = VBlBW 1992, 348) vertretenen Auffassung hat sich der erkennende
Senat bereits in seinem Beschluß vom 15. September 1993 - 11 TE 1488/93 -
angeschlossen und dazu (auf S. 4 des amtlichen Umdrucks) folgendes ausgeführt:
"Der vorliegende Rechtsstreit betrifft in tatsächlicher Hinsicht einen konkreten
Einzelfall, in dem das Verwaltungsgericht unter ausführlicher Würdigung der
tatsächlichen Verhältnisse dargelegt hat, daß und warum im vorliegenden Fall die
Beklagte berechtigt war, die Abschleppmaßnahme durchzuführen und den Kläger
mit den dafür entstandenen Kosten zu belasten. Es hat insbesondere zutreffend
unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg (VBlBW 1992, 348 = NJW 1992, 2442) angenommen, daß die
hier maßgebliche Bestimmung des § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO das Auslegen eines
speziellen Parkausweises bei Inanspruchnahme eines
Schwerbehindertenparkplatzes verlange, die gut lesbare Auslegung des
Parkausweises im Fahrzeug der Rechtssicherheit diene und damit ermöglicht
werde, daß für den wirklich berechtigten Schwerbehinderten der für ihn
vorgesehene Parkraum frei bleibe."
An anderer Stelle des zuvor genannten Senatsbeschlusses (S. 2 des amtlichen
Umdrucks) heißt es weiter:
"Der Hinweis auf den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
24.10.1984 (NJW 1985, 1407) kann im übrigen auch nicht unter dem Gesichtspunkt
der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zur Zulassung der Berufung führen.
Denn zum Zeitpunkt des Erlasses jener Entscheidung war die Rechtslage in bezug
auf die zugrunde zu legenden Vorschriften eine andere als im vorliegenden Fall ...
Schon deswegen bedarf es einer Auseinandersetzung mit den
Rechtsausführungen in jener Entscheidung aus Anlaß des vorliegenden Falles
nicht."
An dieser Auffassung hält der erkennende Senat - nach erneuter Prüfung - auch
im vorliegenden Berufungsverfahren fest.
Da der Kläger jedoch unstreitig einen nach neuerem Recht erforderlichen
entsprechenden besonderen Parkausweis bei der in Rede stehenden
Abschleppmaßnahme weder in seinem Fahrzeug ausgelegt hatte, noch über einen
solchen Parkausweis verfügte, lagen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige
Durchführung der Abschleppmaßnahme hier vor. Mit Rücksicht auf die
vorstehenden Ausführungen kommt es auf die in dem angefochtenen Urteil in
diesem Zusammenhang weiter angestellten Überlegungen nicht mehr an.
Klarstellend ist lediglich darauf hinzuweisen, daß - entgegen der in dem
angefochtenen Urteil geäußerten Auffassung des Verwaltungsgerichts - einem
Schwerbehindertenausweis nach § 4 Abs. 5 Schwerbehindertengesetz als solchem
aus den oben dargestellten Gründen nicht die Bedeutung eines Parkausweises im
Sinne von § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO in der hier maßgeblichen geltenden Fassung
zukommt, der Schwerbehindertenausweis mithin auch einen solchen besonderen
Parkausweis nicht zu ersetzen vermag.
Die Einleitung der Abschleppmaßnahme und die daran anknüpfende
Kostentragungspflicht des Klägers erweisen sich auch aus anderen Gründen nicht
als rechtsfehlerhaft. Insbesondere ist die Einleitung der Abschleppmaßnahme im
Wege der unmittelbaren Ausführung nicht deswegen als unverhältnismäßig
anzusehen, weil ausweislich der Feststellungen der Hilfspolizeibeamtin das
Fahrzeug lediglich etwa 10 Minuten auf dem Behindertenparkplatz abgestellt war.
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15.06.1987 - 11 UE
2521/84 - (NVwZ 1987, 910 f.) und seither in ständiger Rechtsprechung die
Auffassung vertreten, daß für die Freihaltung von Parkraum für Schwerbehinderte
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Auffassung vertreten, daß für die Freihaltung von Parkraum für Schwerbehinderte
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde bzw. für die Schaffung
besonders privilegierter Parkplätze für diesen Personenkreis ein besonderes und
gewichtiges öffentliches Interesse spricht, zu dessen Durchsetzung insbesondere
in stark frequentierten großstädtischen Innenstadtbereichen zu dem Mittel des
Abschleppens verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Wege der unmittelbaren
Ausführung in der Regel auch schon dann gegriffen werden darf, wenn der
Verkehrsverstoß nur von kurzer Dauer ist. Ansonsten kann dem mit der
Parkbevorrechtigung verfolgten Anliegen nicht hinreichend effektiv Rechnung
getragen werden. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß ausweislich der
dienstlichen Erklärung der Hilfspolizeibeamtin vom 22.10.1991 (Bl. 11 der
Behördenakten) Berechtigte den von dem Fahrzeug des Klägers blockierten
Parkplatz nicht anfahren konnten und in dem Fahrzeug des Klägers sich keinerlei
Hinweis darauf befand, daß mit ihm eine möglicherweise schwerbehinderte Person
dorthin transportiert worden war.
Nach alledem kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.