Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 04.12.2009

OVG Berlin-Brandenburg: treu und glauben, körperliche unversehrtheit, einstweilige verfügung, vermieter, unterbrechung, ermessen, trinkwasserversorgung, ausnahme, störer, mietwohnung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 9 S 121.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 92 Abs 3
VwGO, § 161 Abs 2 VwGO, §
166 VwGO, § 173 S 1 VwGO
Trinkwasser; Miete: drohende Sperrung der
Trinkwasserversorgung wegen Zahlungsverzugs des Vermieters;
kein eigenständiger Trinkwasserbelieferungsanspruch des
Mieters gegenüber dem Zweckverband
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt.
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)
vom 4. Dezember 2009 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Dem Antragsteller ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114, § 119 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO
Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann; auf die Erfolgsaussichten im
Beschwerdeverfahren kommt es wegen des erstinstanzlichen Obsiegens des
Antragstellers nicht an.
Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der
Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der
Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung
wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem
Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Bei
Prüfung der Beschwerde in der Sache wäre der Antragsteller voraussichtlich unterlegen.
Auf die Beschwerde hätte der Senat seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege
einstweiliger Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, die Trinkwasserversorgung für
das Wohnhaus F... einzustellen, voraussichtlich abgelehnt.
Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Antragsteller entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht
hat. Denn dem Antragsteller als Mieter einer Wohnung steht gegen den Antragsgegner
kein eigenständiger Anspruch auf Belieferung mit Trinkwasser zu. Dies hat auch das
Verwaltungsgericht im Grundsatz so gesehen, indem es darauf hingewiesen hat, dass
der Antragsgegner seine nach § 12 Abs. 1 BbgKVerfG i.V.m. § 8 Abs. 1 GKG bestehende
Versorgungsaufgabe durch den Abschluss privatrechtlicher Wasserlieferungsverträge mit
den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücken erfüllt und daneben grundsätzlich
kein Raum für eigene Ansprüche der Mieter auf Wasserlieferung ist. Haben nach der
gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelung nur die Grundstückseigentümer, nicht
aber deren Mieter einen Anspruch auf Wasserversorgung gegen den Wasserversorger,
so können die Mieter für den Fall, dass die Vermieter ihre Zahlungspflichten gegenüber
dem Wasserversorger nicht erfüllen und dieser deshalb die Versorgung einstellen will,
auch nicht mit Blick auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vom
Wasserversorger verlangen, dass er die Wasserversorgung nicht unterbricht. Der
Wasserversorger darf die Wasserversorgung gegenüber seinen Kunden - in der Regel
den Grundstückseigentümern - nur unter den besonderen Anforderungen des § 33 Abs.
1 und 2 AVBWasserV einstellen. Die Vorschrift stellt abweichend von §§ 273, 320 BGB
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1 und 2 AVBWasserV einstellen. Die Vorschrift stellt abweichend von §§ 273, 320 BGB
zusätzliche Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Leistungsverweigerungsrechte
auf, um wegen der überragenden Bedeutung der Wasserversorgung deren
Unterbrechung nur zuzulassen, soweit eine Fortsetzung der Versorgung für den
Wasserversorger unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen unzumutbar
wäre. Angesichts dessen stellt § 33 Abs. 1 und 2 AVBWasserV bereits eine
Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit dar (siehe
zu den vergleichbaren Vorschrift der AVBFernwärmeV BGH, Urteil vom 26. April 1989 -
VIII ZR 12/88 -, juris) und schützt insoweit mittelbar auch die Mieter. Liegen – wie im
vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht angenommen – die Voraussetzungen des § 33
Abs. 1 und 2 AVBWasserV vor, so treffen den Wasserversorger auch mit Blick auf Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG und § 242 BGB grundsätzlich keine Versorgungspflichten mehr.
Der Antragsteller wird dadurch nicht schutzlos gestellt. Er kann seinen mietrechtlichen
Anspruch auf Wasserlieferung gegen den Vermieter im Zivilrechtsweg geltend machen.
Dass dem Antragsteller dies zeitnah möglich ist, zeigt die von ihm erwirkte einstweilige
Verfügung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 6. Januar 2010, mit der dem
Vermieter aufgegeben worden ist, die Wasserversorgung für die Wohnung des
Antragstellers zu gewährleisten. Droht durch die Unterbrechung der Wasserversorgung
infolge Zahlungsverzugs des Vermieters die Unbenutzbarkeit der Mietwohnung und
damit die Obdachlosigkeit, kann darüber hinaus ein ordnungsrechtliches Einschreiten auf
der Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel gerechtfertigt sein. Die zuständige
Ordnungsbehörde kann in einem solchen Fall eine entsprechende ordnungsrechtliche
Verfügung an den Vermieter als Störer richten und diese unter Einschaltung des
Wasserversorgers im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken, um eine Fortdauer der
Wasserversorgung zu sichern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September
2008 - 2 B 17.07 -, juris).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Die Entscheidung war entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von
dem Berichterstatter zu treffen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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