Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.09.2009

OVG Berlin-Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, berufungsschrift, rechtsmittelbelehrung, kenntnisnahme, verschulden, sicherheitsleistung, unterzeichnung, vollstreckbarkeit, sammlung

1
2
3
4
Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 9 B 38.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 60 VwGO, § 124a Abs 4
VwGO, § 125 Abs 2 VwGO
Umdeutung eines durch einen Rechtsanwalt eingelegten
Berufungsantrages in eine Nichtzulassungsbeschwerde;
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15.
September 2009 wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 7 500,00 EUR
festgesetzt.
Gründe
Die Kläger begehren die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Das
Verwaltungsgericht hat die darauf gerichtete Verpflichtungsklage mit Urteil vom 15.
September 2009 – den Klägern zugestellt am 22. September 2009 – abgewiesen und die
Berufung nicht zugelassen.
Gegen das Urteil haben die anwaltlich vertretenen Kläger mit Schriftsatz vom 22.
Oktober 2009 - eingegangen per Fax bei dem Verwaltungsgericht am selben Tag -
„Berufung“ eingelegt. Weiter heißt es in dem von dem Prozessbevollmächtigten der
Kläger unterzeichneten Schriftsatz: „Die Berufungsbegründung erfolgt fristgemäß“.
Nachdem das Verwaltungsgericht die Streitakte dem Oberverwaltungsgericht übersandt
hatte, hat der erkennende Senat die Kläger in der Eingangsmitteilung unter
Bezugnahme auf § 125 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, die Zulässigkeit der
eingelegten „Berufung“ unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit zu überprüfen. Der
Beklagte hat ein Doppel von der Berufungsschrift nebst Hinweis auf die erfolgte
Unterrichtung der Kläger erhalten. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit dem
am 12. November 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt, dass der
Antrag aus dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2009 durch ein „technisches Versehen“ als
Berufung bezeichnet worden sei und der genannte Schriftsatz insofern korrigiert werde,
als die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil beantragt werde.
Die Berufung der Kläger ist unzulässig und daher gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu
verwerfen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2
Sätze 2 und 3 VwGO durch Beschluss.
Die Kläger haben mit der ausdrücklichen Einlegung der „Berufung“ im Schriftsatz vom
22. Oktober 2009 ein nicht statthaftes Rechtsmittel eingelegt. Gegen das angefochtene
Urteil wäre nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 4 VwGO
zulässig gewesen, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei
dem Verwaltungsgericht hätte gestellt werden müssen. Auf dieses Erfordernis sind die
Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. März 1998 -
2 B 20.98 -, NVwZ 1999, 641) ist eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als
Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich
unzugänglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen
5
6
7
8
9
unzugänglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen
Zwecken dienen. Das ist hier der Fall, denn die Berufung umfasst nicht zugleich den
Zulassungsantrag. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Sie stehen in einem
Stufenverhältnis selbständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung
der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, dieses Rechtsmittel als
nunmehr statthaft einzulegen, so dass eine unzulässige Berufung nicht in einen
fristwahrenden Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden kann.
Bei der Rechtsmittelerklärung durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger handelt es
sich auch nicht um eine (versehentliche) Falschbezeichnung. Dagegen spricht schon der
in der Berufungsschrift zusätzlich verwendete Begriff der „Berufungsbegründung".
Soweit die Kläger ihre Berufungsschrift mit dem am 12. November 2009 eingegangenen
Schriftsatz dahin „korrigiert“ haben, dass in Wirklichkeit ein Antrag auf Zulassung der
Berufung gestellt worden sei, ist die „Korrektur“ unbeachtlich, weil sie auf eine
Umgehung der Frist für den Zulassungsantrag hinausliefe. Eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand (§ 60 VwGO) kommt insoweit nicht in Betracht. Die Versäumung der Frist
für den Antrag auf Zulassung der Berufung beruht auf einem Verschulden des
Prozessbevollmächtigten der Kläger, das sie sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2
ZPO zurechnen lassen müssen. Hieran ändert der Hinweis auf ein „technisches
Versehen“ nichts. Bei der gebotenen sorgfältigen Kenntnisnahme der mit dem
erstinstanzlichen Urteil erteilten Rechtsmittelbelehrung hätte der
Prozessbevollmächtigte der Kläger spätestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Berufungsschriftsatzes den Fehler erkennen und noch rechtzeitig die Zulassung der
Berufung beantragen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe vorliegt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum