Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

OVG Berlin-Brandenburg: gerichtshof für menschenrechte, regierung, anwendungsbereich, restriktive auslegung, gesetzgebende gewalt, ausnahme, auskunft, akteneinsicht, exekutive, umfrage

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 12 B 6.10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 S 1 IFG, § 3 Nr 3b IFG,
§ 4 Abs 1 IFG
Akteneinsicht nach dem IFG in Akten des Bundesministeriums
der Justiz bezüglich eines vom Bundesverfassungsgericht
formulierten Prüfungsauftrages zu § 1626a BGB
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Einsicht in die Akten des Bundesministeriums der Justiz, die im
Zusammenhang mit einem vom Bundesverfassungsgericht formulierten Prüfauftrag
zum Regelungskonzept des § 1626a BGB geführt werden.
Im Jahre 2003 hat das Bundesverfassungsgericht die mit dem Kindschafts-reformgesetz
eingeführte Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, die die Ausübung der
gemeinsamen Sorge für nichteheliche Kinder von der Zustimmung beider Elternteile
abhängig macht, für verfassungsgemäß erachtet (Urteil vom 29. Januar 2003, BVerfGE
107, 150). Es ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass der Ausschluss einer
gerichtlichen Einzelfallprüfung bei Nichtzustandekommen einer gemeinsamen
Sorgeerklärung auf vertretbaren prognostischen Annahmen des Gesetzgebers beruhe.
Der Gesetzgeber sei jedoch verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und
zu prüfen, ob seine Annahme, die Kindesmutter werde sich - insbesondere in den Fällen
eines Zusammenlebens mit dem Vater und dem Kind - nur ausnahmsweise und aus
schwerwiegenden Gründen des Kindeswohls einer gemeinsamen Sorgeerklärung
verweigern, vor der Wirklichkeit Bestand habe.
Unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung wandte sich der Kläger erstmals
im Mai 2006 an das beklagte Bundesministerium der Justiz und begehrte Auskunft über
die im Rahmen des Prüfauftrages ergriffenen Maßnahmen. Die Beklagte teilte ihm
daraufhin u.a. mit, dass mit Hilfe einer laufenden Befragung rechtsberatender Stellen
(Jugendämter, Rechtsanwälte) die Häufigkeit und die Ursachen von Konflikten bei der
Abgabe von Sorgeerklärungen untersucht würden und übersandte ihm den vom
Ministerium verwendeten Fragebogen.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 bat der Kläger um Auskunft zum Stand und zum
Ergebnis der durchgeführten Befragungen. Zugleich beantragte er Einsicht in die Akten
des Ministeriums „mit dem Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen gemäß Urteil
des BVerfG vom 29. Januar 2003“. Mit Bescheid vom 5. Juni 2008 erteilte ihm die
Beklagte - unter Übersendung einer Zusammenfassung der Befragung - die Auskunft,
dass das Ministerium die eingegangenen Stellungnahmen im Dezember 2007
abschließend erfasst und ausgewertet habe. Eine endgültige Aussage, ob die vom
Bundesverfassungsgericht herausgestellten gesetzgeberischen Annahmen zutreffend
seien, sei auf der Grundlage der bisherigen Ergebnisse nicht möglich. Die Auswertung
der Umfrage habe gezeigt, dass eine wissenschaftliche Untersuchung erforderlich sei,
um die tatsächlichen Gegebenheiten näher und objektiver zu beleuchten. Das
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um die tatsächlichen Gegebenheiten näher und objektiver zu beleuchten. Das
Ministerium erarbeite derzeit ein Forschungsdesign für eine solche Untersuchung.
Den Antrag auf Akteneinsicht lehnte die Beklagte dagegen ab. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen an, dass das Bundesjustizministerium nicht informationspflichtige
Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) sei, da es mit der
in Rede stehenden Umfrage keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben, sondern
Regierungstätigkeit ausgeübt habe. Die Umfrage sei ein Beitrag zur Erfüllung des dem
Gesetzgeber aufgegebenen Prüfauftrags, von dessen Ergebnis die Entscheidung über
die Planung möglicher Gesetzesinitiativen abhänge. Die Ausarbeitung und Vorbereitung
einer Gesetzesvorlage durch das fachlich zuständige Ministerium sei eine zentrale
Regierungsfunktion und gehöre zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Der
Prozess der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung sei noch nicht abgeschlossen.
Zum Schutz laufender Entscheidungsvorbereitungen könne das Ergebnis der Umfrage
nur in der Form belastbarer Aussagen veröffentlicht werden, wie sie sich aus der
übersandten Zusammenfassung ergäben. Die Weitergabe ungewichteter
Zufallsergebnisse würde dagegen Missverständnisse provozieren und
interessengeleiteten Interpretationen Vorschub leisten. Den Widerspruch des Klägers
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2008 zurück.
Mit der dagegen am 18. September 2008 erhobenen Klage hat der Kläger sein
Akteneinsichtsbegehren weiterverfolgt. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat
die Beklagte erklärt, dass alle beim Bundesministerium für Justiz vorhandenen Vorgänge
zum Thema „Untersuchungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts“ unter dem
Aktenzeichen I A 2-3473/7-5 geführt würden. Mit Ausnahme etwaiger
personenbezogener Daten hat sie dem Kläger Einsicht in die Aktenbestandteile zum
vorgenannten Aktenzeichen gewährt, die Grundlage der bereits erteilten Auskunft waren;
insoweit haben die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit erstinstanzlich
übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiteren noch streitbefangenen
Unterlagen hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag des Klägers mit Urteil vom 17.
Dezember 2009 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der
entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger auch insoweit Einsicht in die
Akten zum Aktenzeichen I A 2-3473/7-5 (mit Ausnahme von Namen, Anschriften und
Geburtsdaten Dritter) zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG stehe dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte
Akteneinsicht zu. Das beklagte Bundesministerium sei informationspflichtige Behörde im
Sinne der genannten Vorschrift, da es im Zusammenhang mit dem vom
Bundesverfassungsgericht erteilten Prüfauftrag öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrgenommen habe. Zu dem vom Gesetz erfassten materiellen
Begriff der Verwaltungsaufgaben gehöre auch die Sammlung von Tatsachen und deren
Aufbereitung und Bewertung zur Vorbereitung einer ministeriellen Entscheidung, ob ein
Gesetzesvorhaben eingeleitet werde. In Abgrenzung dazu unterlägen die von der
Regierung in Erfüllung ihrer politischen Funktion wahrgenommenen Aufgaben,
insbesondere die Einbringung, Ausarbeitung und Vorbereitung von Gesetzesvorlagen,
als Regierungstätigkeit nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Regierungstätigkeit
in diesem Sinne werde allerdings erst dann wahrgenommen, wenn die fachlich
zuständige Ministerin bzw. der zuständige Minister die Entscheidung treffe, ob, ggf. wann
und in welcher Weise die Planung eines Gesetzesvorhabens begonnen und umgesetzt
werde. Eine derartige Entscheidung über die Einleitung eines Gesetzesvorhabens liege
hier nicht vor. Vielmehr habe sich die Justizministerin nach den Angaben der Beklagten
entschlossen, zunächst eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag zu geben. Die
bloße Unterrichtung der Ministerin über die Ergebnisse des bisherigen
Verwaltungshandelns und die Kenntnisnahme von auf Fachebene erstellten Vermerken
stelle noch keine Regierungstätigkeit dar.
Dem geltend gemachten Einsichtsanspruch stünden auch keine Ausschlussgründe
entgegen. Eine Beeinträchtigung der behördlichen Entscheidungsfindung im Sinne des §
3 Nr. 3 Buchst. b) IFG sei nicht hinreichend substantiiert dargetan. Den allgemein
gehaltenen Ausführungen der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, dass gerade das
Bekanntwerden der noch streitbefangenen Unterlagen zu einer Beeinträchtigung der
weiteren behördlichen Beratungen führe. Ebenso wenig könne sich die Beklagte mit
Erfolg auf den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 IFG berufen. Angesichts der mittlerweile
beschlossenen weiteren Forschungen sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass der
Erfolg einer anstehenden Entscheidung des Bundesjustizministeriums durch eine
Veröffentlichung der noch streitigen Unterlagen vereitelt würde.
Hiergegen richten sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten
und die Anschlussberufung des Klägers, mit der er einen über die erstinstanzliche
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und die Anschlussberufung des Klägers, mit der er einen über die erstinstanzliche
Entscheidung hinausgehenden Anspruch auf Einsicht in die vollständigen Akten des
beklagten Ministeriums geltend macht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte dem Kläger erneut bzw.
erstmalig Akteneinsicht in sämtliche zum Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts
bei dem Bundesministerium der Justiz vorhandenen Originalakten, auch soweit sie nicht
unter dem im Tenor des Verwaltungsgerichts genannten Aktenzeichen geführt werden,
zugesagt mit Ausnahme personenbezogener Daten sowie von zwei nach ihren Angaben
in den Akten enthaltenen hausinternen Vorlagen, die für die damals zuständige
Justizministerin erstellt worden sind. Hinsichtlich der freigegebenen Akten bzw.
Aktenbestandteile haben die Beteiligen den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt
erklärt.
In Bezug auf die noch streitigen hausinternen Vorlagen ist die Beklagte der Auffassung,
dass ein Anspruch auf Informationszugang nicht bestehe. Die angegriffene Entscheidung
beruhe auf einer unzutreffenden Abgrenzung von Regierungstätigkeit und Wahrnehmung
öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben. Das Verwaltungsgericht sei zwar im Ansatz
zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausarbeitung und Vorbereitung einer
Gesetzesvorlage als Regierungstätigkeit nicht dem Informationsanspruch unterliege. Es
habe aber unzutreffend angenommen, dass das Bundesverfassungsgericht der
Bundesregierung als Verwaltungsinstanz einen Prüfauftrag erteilt habe, dessen
verwaltungsmäßige Umsetzung in den beim Ministerium vorhandenen Akten
festgehalten sei. Der erteilte Prüfauftrag habe sich ausdrücklich an die gesetzgebende
Gewalt gerichtet. Das Handeln des Bundesjustizministeriums sei daher von Anfang an
auf die Überprüfung eines gesetzgeberischen Handlungsbedarfs ausgerichtet gewesen.
Eine vom Verwaltungsgericht vorgenommene Trennung zwischen der Sammlung von
Tatsachen und Daten einerseits und der Umsetzung der Erkenntnisse in
Gesetzesvorhaben andererseits sei weder praktisch noch rechtlich möglich. Die
Beobachtung der tatsächlichen Entwicklung und die Schaffung von Normen zur
Umsetzung eines bestimmten Regelungsziels liefen vielmehr häufig parallel und seien
Ausdruck eines miteinander verwobenen Prozesses von politischer Willensbildung und
fachlicher Beratung. Insbesondere bei der Bewertung tatsächlicher Erkenntnisse und der
Einschätzung eines gesetzgeberischen Handlungsbedarfs müsse der politisch
verantwortlichen Ministerin bzw. dem verantwortlichen Minister ein von
Informationsansprüchen unbelasteter „Schutzraum“ zugebilligt werden. Entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts stünden dem Klagebegehren zudem die
Ausschlussgründe des § 3 Nr. 3 Buchst. b) und § 4 Abs. 1 IFG entgegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2009 zu ändern
und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten in vollem Umfang entgegen und
verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und
den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen
haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Beklagten unbegründet. Das
Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene
Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 5. Juni 2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 20. August 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten. Dem Kläger steht auch hinsichtlich der noch streitbefangenen
Unterlagen ein Anspruch auf Akteneinsicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG).
Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes
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Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes
einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Bei den von der Beklagten noch
nicht zur Akteneinsicht freigegebenen Vorlagen an die damals zuständige
Justizministerin handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Im
Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Bundesministerium der Justiz auch als
anspruchsverpflichtete Behörde angesehen.
Als Teil der Exekutive des Bundes ist das beklagte Ministerium grundsätzlich
informationspflichtige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Auf eine Abgrenzung
zwischen „Regierungstätigkeit“ und Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben kommt es
für die Anspruchsverpflichtung entgegen der angegriffenen Entscheidung nicht an. Eine
derartige Differenzierung ministerieller Tätigkeit in „Regierungshandeln“, das nach der
Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dem Anwendungsbereich des
Informationsfreiheitsgesetzes unterfallen soll, und „Behördentätigkeit“ findet in § 1 Abs.
1 IFG keine Stütze (ebenso Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, § 1 Rn. 84,
86, 88; ders., in: VBlBW 2010, 333, 335 f.; Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des
Bundes, S. 111 ff.; Schmitz/ Jastrow, in: NVwZ 2005, 984, 988; Unterrichtung durch den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht
zur Informationsfreiheit 2008 und 2009, BT-Drs. 17/1350, S. 12 f., Nr. 2.1.1; Rossi,
Informationsfreiheitsgesetz, § 1 Rn. 45 f.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
6. November 2008 - OVG 12 B 50.07 -, juris Rn. 24; a.A. wohl in Bezug auf § 3 Abs. 2 IFG
M-V v. Mutius, in: NordÖR 2010, 45, 48).
Von seinem eindeutigen Wortlaut her erfasst § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG alle Behörden des
Bundes als Anspruchsverpflichtete und somit zumindest die gesamte Exekutive des
Bundes, ohne dass der Gesetzgeber bestimmte Bereiche oder bestimmte Tätigkeiten
ausgenommen hat. Die Regelung geht von einem Behördenbegriff aus, unter den jede
staatliche Stelle des Bundes zu subsumieren ist, die öffentliche Verwaltungsaufgaben
wahrnimmt und die weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzuordnen ist
(zum IFG NRW vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 - juris).
Selbst wenn alles dafür spricht, dass dem Behördenbegriff in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG
materielle Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG zugeordnet werden muss
(so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2008 - OVG 12 B 50.07 - juris), ist
dies hier im Ergebnis ohne Belang. Ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG
auf die Exekutive und somit auf Verwaltungstätigkeit im formellen Sinne beschränkt, so
wäre die Verwaltung im materiellen Sinne jedenfalls von § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG erfasst,
sodass die in beiden Sätzen des § 1 Abs. 1 IFG genannten Stellen insgesamt dem
Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG entsprächen. Entscheidend ist hier, dass
jedenfalls der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eine restriktive Auslegung des
Behördenbegriffs, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, nicht rechtfertigt.
Dies verdeutlichen neben dem Wortlaut auch der systematische Zusammenhang der
Norm, der Sinn und Zweck des Gesetzes sowie dessen Entstehungsgeschichte.
Interpretiert man § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG im Zusammenhang mit Satz 2 der Vorschrift, so
wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Behörden des Bundes die sonstigen
Bundesorgane und Bundeseinrichtungen gegenüberstellt, soweit sie öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Hierzu zählen vor allem die Gesetzgebungsorgane
und Bundesgerichte, die mangels ihrer Zugehörigkeit zur Exekutive grundsätzlich nicht
dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen und daher lediglich insoweit zur Auskunft
verpflichtet sind, als sie in funktionaler Hinsicht Behördentätigkeit ausüben, nämlich
öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Demgegenüber sind die in § 1 Abs. 1
Satz 1 IFG genannten Bundesbehörden ausnahmslos zur Auskunft verpflichtet. Hätte
der Gesetzgeber bestimmte Tätigkeitsbereiche dieser Behörden, vor allem bei der
Vorbereitung von Gesetzen oder der Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren, dem
Anwendungsbereich des Gesetzes entziehen wollen, so hätte es angesichts der
Regelung in Satz 2, die das IFG ausnahmsweise für anwendbar erklärt, nahe gelegen, in
Satz 1 eine ausdrückliche Einschränkung vorzusehen, wonach das IFG für bestimmte
Bereiche ausnahmsweise nicht anwendbar ist.
Hinzu kommt, dass der Anwendungsbereich einiger der im IFG geregelten
Ausschlusstatbestände von vornherein deutlich eingeschränkt wäre, wenn man mit dem
Verwaltungsgericht die „Regierungstätigkeit“ der Bundesministerien nicht als vom
Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfasst ansähe. So dürfte sich z.B. der Schutz der
in § 3 Nr. 1 a) IFG genannten internationalen Beziehungen oder der in § 3 Nr. 1 c) IFG
angeführten Belange der inneren und äußeren Sicherheit in vielen Fällen auf
Regierungstätigkeit beziehen, sodass insoweit gar kein Ausschlusstatbestand
erforderlich wäre (vgl. Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, S. 114).
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Schließlich lässt sich die Unzulässigkeit einer Differenzierung zwischen Behörden- und
Regierungstätigkeit auch auf einen Vergleich von § 1 Abs. 1 IFG mit Vorschriften anderer
Gesetze stützen, die ebenfalls den Anspruch auf Zugang zu Informationen für
bestimmte Bereiche regeln. So sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a des
Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der Fassung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3704) informationspflichtige Stellen die Regierung und andere Stellen der öffentlichen
Verwaltung mit Ausnahme oberster Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der
Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden. Anders als in § 1
Abs. 1 IFG hat der Gesetzgeber die gesetzesvorbereitende Tätigkeit und die
administrative Rechtsetzung der Bundesministerien ausdrücklich dem
Anwendungsbereich des UIG entzogen, wobei offen blieben kann, ob zur Regierung im
Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG nur die Bundesminister oder auch die Bundesministerien
gehören, denn entscheidend ist, dass diese Vorschrift die Regierung wegen des dortigen
Begriffs „ andere Stellen der öffentlichen Verwaltung“ ebenfalls zur öffentlichen
Verwaltung zählt. Hat der Gesetzgeber des IFG in Kenntnis dieser Regelung davon
abgesehen, eine vergleichbare Ausnahmevorschrift in das IFG aufzunehmen, so kann
daraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Behördenbegriff in § 1 Abs. 1 IFG weit
auszulegen ist und die gesamte Tätigkeit der Exekutive erfasst wird.
Vergleichbares gilt in Bezug auf den - allerdings erst nach Inkrafttreten des IFG -
erlassenen § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen
Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 5. November 2007
(BGBl. I S. 2558). Auch danach zählen die obersten Bundes- und Landesbehörden -
anders als im IFG - ausdrücklich nicht zu den informationspflichtigen Stellen, soweit sie
im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden.
Darüber hinaus ist die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene enge Auslegung des
Behördenbegriffs nicht mit dem Sinn und Zweck des IFG vereinbar, der hierdurch in
unzulässiger Weise eingeschränkt wird (zur Bedeutung des Zwecks bei der Auslegung
des UIG vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996, BVerwGE 102, 282; Urteil vom 25.
März 1999, BVerwGE 108, 369). Durch den Anspruch auf Informationszugang, der
unabhängig von der rechtlichen Betroffenheit des Einzelnen besteht, verfolgt der
Gesetzgeber u.a. das Ziel, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und
Bürger zu verbessern, die Akzeptanz staatlichen Handelns zu stärken und die
Verwaltungskontrolle einschließlich einer effektiven Korruptionsbekämpfung zu erhöhen
(vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6; s. auch Schoch, IFG, Kommentar, Einleitung Rn. 36 ff. und
46). Wäre die Vorbereitung und Begleitung von Gesetzgebungsvorhaben durch die
Bundesministerien dem Anwendungsbereich des IFG von vornherein entzogen, könnte
die von dem Gesetzgeber angestrebte Partizipations- und Kontrollfunktion in einem für
die demokratische Meinungs- und Willensbildung bedeutsamen Sektor nicht verwirklicht
werden (ähnlich auch OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 - zum weiten
Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW).
Schließlich wird das Ergebnis der am Wortlaut des § 1 Abs. 1 IFG, an dem
systematischen Zusammenhang der Regelung sowie an dem Sinn und Zweck des IFG
orientierten Auslegung durch die Begründung zum Gesetzentwurf bestätigt. Ihm lässt
sich eindeutig entnehmen, dass die Vorbereitung von Gesetzen in den
Bundesministerien als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit ebenfalls in den
Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes fallen soll (BT-Drs. 15/4493, S. 7).
Hierzu ist während des Gesetzgebungsverfahrens keine gegenteilige Äußerung erfolgt
(vgl. z.B. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/5606).
2. Hinsichtlich der noch streitbefangenen hausinternen Vorlagen an die damals
zuständige Justizministerin stehen dem geltend gemachten Informationsanspruch des
Klägers auch keine Ablehnungsgründe entgegen.
a) Auf den Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 b) IFG kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg
berufen. Nach der genannten Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang
nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Zu Recht
ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Darlegungslast für das
Vorliegen des Ablehnungsgrundes angesichts des gesetzlichen Regel-Ausnahme-
Verhältnisses bei der informationspflichtigen Behörde liegt (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6).
Eine Beeinträchtigung der geschützten behördlichen Beratungen, zu denen auch rein
innerbehördliche Vorgänge gehören (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 10), muss danach
einzelfallbezogen, hinreichend substantiiert und konkret dargelegt werden. Dabei ist zu
beachten, dass die Ausnahmeregelung des § 3 Nr. 3 b) IFG ihrem eindeutigen Wortlaut
nach nur eingreift, „wenn und solange“ eine Beeinträchtigung der behördlichen
Beratungen droht. Der Schutz der behördlichen Beratungen gilt damit nicht
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Beratungen droht. Der Schutz der behördlichen Beratungen gilt damit nicht
uneingeschränkt. Mit der Wendung „solange“ enthält die gesetzliche Regelung vielmehr
ausdrücklich eine zeitliche Begrenzung (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 128). Wird die
Versagung des Informationszugangs im gerichtlichen Verfahren auf den
Ablehnungsgrund gestützt, bedarf es mithin der substantiierten Darlegung, dass die
Bekanntgabe der streitigen Informationen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über
das Verpflichtungsbegehren die Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen
beeinträchtigt.
An einer den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Darlegung fehlt es
vorliegend. Nach den konkreten Umständen des Einzelfalles vermögen die von der
Beklagten vorgetragenen Gründe eine Ablehnung des Informationsanspruchs des
Klägers nicht zu tragen. Eine konkrete Gefährdung des innerbehördlichen
Beratungsvorgangs ist vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung im Bereich des
Sorgerechts für nichteheliche Kinder weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
entschieden, dass der Ausschluss einer gerichtlichen Einzelfallprüfung der Alleinsorge
der Mutter in § 1626a BGB gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verstößt (FamRZ 2010,
103). Im Anschluss an diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht
festgestellt, dass die Regelungen in § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB mit
dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG
unvereinbar sind (Beschluss vom 21. Juli 2010, FamRZ 2010, 1403). Unabhängig von
dem Prüfauftrag, den das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar
2003 dem Gesetzgeber erteilt hatte, steht damit fest, dass die vorgenannten
Vorschriften einer gesetzlichen Neuregelung bedürfen. Die ursprünglich im Anschluss an
den Prüfauftrag im beklagten Bundesjustizministerium angestellten Erwägungen und
Untersuchungen zur Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Handelns sind - auch nach
dem eigenen Vorbringen der Beklagten - durch die mittlerweile vorliegende
Rechtsprechung „überholt“. Unter diesen Umständen fehlt es an nachvollziehbaren
konkreten Anhaltspunkten, dass durch eine Bekanntgabe der noch streitbefangenen, für
die damals zuständige Ministerin erstellten hausinternen Vorlagen auch zum jetzigen
Zeitpunkt noch die Gefahr einer Beeinträchtigung der behördlichen Beratungen besteht.
Der pauschale Hinweis, dass der politisch verantwortlichen Ministerin ein von
Einsichtsansprüchen unbelasteter „Schutzraum“ zugebilligt werden müsse, vermag die
gebotene einzelfallbezogene Darlegung einer konkreten Gefährdung nicht zu ersetzen.
Dass den für die Hausspitze erarbeiteten Vorlagen - etwa mit Blick auf laufende
Gesetzgebungsvorhaben - auch gegenwärtig noch Bedeutung für die inner- oder
zwischenbehördlichen Beratungen zukommt, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten
nicht entnehmen. Auch ohne Kenntnis des Senats von dem konkreten Inhalt der
streitigen Vorlagen ist für eine Verweigerung des Informationszugangs nach § 3 Nr. 3 b)
IFG danach kein Raum.
b) Aus den vorstehend dargelegten Gründen greift auch der Ablehnungsgrund des § 4
Abs. 1 Satz 1 IFG nicht ein. Die Vorschrift schützt den behördlichen
Entscheidungsprozess nur, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der
Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher
Maßnahmen vereitelt würde. Sie enthält damit - ebenso wie die Regelung des § 3 Nr. 3
b) IFG - eine ausdrückliche zeitliche Beschränkung. Ist der behördliche
Entscheidungsprozess abgeschlossen oder - wie hier - durch nachträglich eingetretene
Tatsachen „überholt“, kann der begehrte Informationszugang nicht unter Berufung auf
den Ausnahmegrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG verweigert werden (vgl. BT-Drs. 15/4493,
S. 12). Ob eine Ausnahme zum Schutz der Vertraulichkeit der weiteren behördlichen
Entscheidungsfindung dann geboten ist, wenn die in Rede stehenden Informationen auch
nach Abschluss des Verfahrens noch Bedeutung für den künftigen behördlichen
Willensbildungsprozess haben, kann vorliegend dahinstehen. Denn Anhaltspunkte für
eine derartige Fallkonstellation sind von der Beklagten - wie dargelegt - nicht
vorgetragen worden.
c) Inwieweit über die - grundsätzlich eng auszulegenden - gesetzlich geregelten
Ablehnungsgründe hinaus ein ungeschriebener verfassungsrechtlicher Ausnahmegrund
des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung im Bereich des Regierungshandelns
anzuerkennen ist (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 12; Schoch, a.a.O., Vorb § 3 Rn. 20 ff.;
Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, § 3 Rn. 108 f.; Schmitz/Jastrow, Das
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NVwZ 205, 984, 993), bedarf schließlich
gleichfalls keiner abschließenden Entscheidung. Denn der allgemeine Hinweis der
Beklagten auf einen der politisch verantwortlichen Ministerin zuzubilligenden
„Schutzraum“ rechtfertigt auch unter Heranziehung der vom Bundesverfassungsgericht
zum Verhältnis zwischen Parlament und Regierung entwickelten Grundsätze nicht die
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zum Verhältnis zwischen Parlament und Regierung entwickelten Grundsätze nicht die
Ablehnung des Informationszugangs.
Soweit danach ein nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der
Regierung besteht, der insbesondere die Willensbildung der Regierung schützt
(Erörterungen im Kabinett, Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen),
erstreckt sich der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung regelmäßig
nur auf laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen. Bei bereits
abgeschlossenen Vorgängen kann ein Informationszugang dagegen grundsätzlich nicht
allein deshalb verweigert werden, weil es sich um Informationen aus dem Bereich der
Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb
der Ressorts, handelt (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 100; Beschluss vom
30. März 2004, BVerfGE 110, 199; Beschluss vom 17. Juni 2009, BVerfGE 124, 78). Ob
der Schutz der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung bei
abgeschlossenen Vorgängen einer Herausgabe der Informationen entgegensteht, kann
nach der vorstehend angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung nur unter
Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalles festgestellt
werden. Auch insoweit bedarf es mithin einer einzelfallbezogenen und substantiierten
Begründung, soll der Informationszugang unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung abgelehnt werden. An einer solchen Begründung fehlt es vorliegend.
Der pauschale Hinweis, dass die hausintern erstellten Vorlagen den Bereich der
Willensbildung der Regierung betreffen und der politisch verantwortlichen Ministerin ein
von Informationsansprüchen unbelasteter „Schutzraum“ zugebilligt werden müsse,
genügt dafür nicht. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Bekanntgabe der noch
streitigen Vorlagen, die vor der mittlerweile vorliegenden aktuellen Rechtsprechung zum
Sorgerecht für nichteheliche Kinder erstellt worden sind, die Funktionsfähigkeit und
Eigenverantwortung der Regierung gefährdet, sind damit nach den konkreten
Umständen des Einzelfalles nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die
Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es
billigem Ermessen, der Beklagten auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit der erstmalig bzw. erneut gewährten Akteneinsicht in die zum streitigen
Themenkomplex vorhandenen Originalakten hat sie den Kläger ohne erkennbare
Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr.
10, § 711 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen. Der Rechtssache kommt mit Blick auf den
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs.
2 Nr. 1 VwGO).
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