Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

OVG Berlin-Brandenburg: rechtliches gehör, allgemeine lebenserfahrung, beweiswürdigung, integration, besuch, anhörung, kultur, verein, organisation, zusammenarbeit

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 5 N 13.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124
Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2
Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5
VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtsfrage, ob ein Einbürgerungsbewerber Bestrebungen im
Sinne des § 11 S 1 Nr 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2008 wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1973 in Deir El-Balah/Gaza geborene Kläger begehrt seine Einbürgerung. Er ist
palästinensischer Volkszugehöriger, seine Staatsangehörigkeit ist nach eigenen
Angaben ungeklärt. Er reiste 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm an
der Technischen Universität Berlin ein Studium in der Fachrichtung Maschinenbau auf,
das er im Oktober 2001 erfolgreich abschloss. Er ist verheiratet und hat drei Kinder.
Den im September 2005 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers lehnte die
Senatsverwaltung für Inneres und Sport durch Bescheid vom 24. Mai 2007 mit der
Begründung ab, dass er nach den Erkenntnissen des Berliner Verfassungsschutzes der
Berliner Untergliederung der palästinensischen islamistischen Terror-Organisation
HAMAS und der ihr nahestehenden Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD)
zugerechnet werde.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht nach eingehender Anhörung
des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 19. März 2008 mit im
Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Der Einbürgerungsanspruch des
Klägers nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG sei gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG
ausgeschlossen, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass er
Bestrebungen insbesondere des Al-Aqsa e.V. und damit mittelbar der HAMAS
unterstützt habe oder unterstütze, wodurch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet würden. Hiervon sei die Kammer aufgrund der in das Verfahren
eingeführten Erkenntnisse des Verfassungsschutzes und der Einlassungen des Klägers
sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren überzeugt. Den
hilfsweise gestellten Beweisanträgen habe sie - deren Zulässigkeit unterstellt - nicht
nachgehen müssen, weil es auf die unter Beweis gestellten Umstände für die
Entscheidung nicht ankomme.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem auf die Zulassungsgründe des § 124
Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und - wohl auch - Nr. 5 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der
Berufung.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Es spricht bereits einiges dafür, dass die Antragsbegründung insgesamt nicht den
Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die Begründung
eines auf Zulassung der Berufung gerichteten Antrags muss eine Sichtung und
rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten erkennen
lassen (zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
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lassen (zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
27.03.2007 - BVerwG 1 B 271.06 -, juris Rn. 3). Dabei verlangt die Darlegung ein
Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen. Ob die
vorliegende Antragsbegründung diesen Ansprüchen genügt, erscheint zumindest
zweifelhaft. Die - wenn auch zumindest weitgehend nach den Zulassungsgründen
untergliederten - Ausführungen in der Begründungsschrift sind in sich ungeordnet,
enthalten nur punktuelle Angriffe gegen einzelne Feststellungen des
Verwaltungsgerichts, ohne jemals den Kontext der Entscheidung in den Blick zu nehmen
und sich mit ihr auseinanderzusetzen. Rechtsausführungen und Tatsachenvortrag sind in
einer Weise vermengt, dass die Verständlichkeit der Begründung deutlich darunter
leidet. Was die Ausführungen zur vermeintlichen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, den angeblichen Verstoß gegen das Verbot einer Vorwegnahme der
Beweiswürdigung und den Vorwurf der Überraschungsentscheidung angeht, so fehlt es
zudem an der Bezeichnung eines Zulassungsgrundes.
Unabhängig davon ist der Antrag unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor.
1. Mit den auf eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
zielenden Rügen zeigt die Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit - wie hier - eine
fehlerhafte Sachverhalts - bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird,
liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deshalb nur dann vor, wenn die
tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen
oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich
zweifelhaft sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 14 ZB 09.276 -,
juris Rn. 2; vgl. ferner OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. September 2004 - 1 Q 53.04 -,
juris Rn. 4 ff., und OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Januar 2010 - 3 B 197.07 -, juris Rn.
2). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials
oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung
nicht. Gemessen daran legt die Antragsbegründung an der auf der Grundlage der
aktenkundigen Erkenntnisse und der Anhörung des Klägers in der mündlichen
Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass er auswärtige
Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdende Bestrebungen von
Organisationen wie MB, IGD, IBP und IKEZ, insbesondere aber des Al-Aqsa e.V. und
damit mittelbar der HAMAS, unterstützt oder unterstützt hat, keine ernstlichen Zweifel
dar.
Ohne die unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Verbot
des Al-Aqsa e.V. und auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes gestützten
Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den ideologisch-religiösen Verbindungen
zwischen dem IKEZ und den genannten Organisationen in Frage zu stellen, greift die
Antragsbegründung lediglich zwei Punkte aus der auf zahlreiche Indizien gestützten
Urteilsbegründung heraus, mit denen sie den vom Verwaltungsgericht angenommenen
Verdacht des Unterstützens im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu erschüttern sucht:
Das betrifft zum einen die Feststellung, dass im Handy des Spendensammlers Hasan M.
die 2004 aktuelle Telefonnummer des Klägers gespeichert gewesen sei, obwohl sich der
Kontakt zu M. nach den Angaben des Klägers auf zwei mehr als neun Jahre
zurückliegende Treffen (1994/95) beschränkt haben solle, deren Anlass lediglich Fragen
aus dem Chemieunterricht gewesen sei. Dagegen wendet der Kläger ein, er habe in der
mündlichen Verhandlung erklärt, dass er, wie es der allgemeinen Lebenserfahrung
entspreche, seine alte Telefonnummer bei seinem Umzug „mitgenommen“ habe, und
es ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass diese Nummer in dem
Mobiltelefon von M. auch noch im Jahr 2004 gespeichert gewesen sei, weil Mobiltelefone
praktisch die Funktion von Adressbüchern übernommen hätten. Abgesehen davon, dass
dieser beziehungslos in den Raum gestellte Einwand aus sich heraus kaum verständlich
ist, geht er an der Begründung des Verwaltungsgerichts für die Indizwirkung, die es der
Tatsache der im Handy von M. gespeicherten Telefonnummer des Klägers beimisst,
vorbei. Denn als maßgeblich hat die Kammer angesehen, dass es dafür, dass M. über
Jahre hinweg die Telefonnummer einer Person aufbewahrt haben soll, die - träfen die
Angaben des Klägers zu - im Leben des M. keine oder nur eine völlig untergeordnete
Rolle gespielt haben kann, keine plausible Erklärung gibt. Eine derart naheliegende
Schlussfolgerung lässt sich mit dem schlichten Verweis auf eine angeblich bestehende,
aber durch nichts belegte allgemeine Lebenserfahrung nicht entkräften. Das gilt
nebenbei bemerkt umso mehr, als es Mobilfunk in Deutschland überhaupt erst seit 1992
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nebenbei bemerkt umso mehr, als es Mobilfunk in Deutschland überhaupt erst seit 1992
gibt und Handys - wenn sie denn überhaupt schon in nennenswertem Umfang verbreitet
gewesen sein sollten - 1994 schwerlich über gleiche oder ähnliche Speicherfunktionen
wie die heutigen verfügt haben dürften.
Zum anderen greift der Kläger aus den Entscheidungsgründen das Argument des
Verwaltungsgerichts auf, dass ihm angesichts seiner engen Beziehungen zum IKEZ und
seiner Besuche der Freitagsgebete nicht geglaubt werden könne, wenn er behaupte, M.
nie im IKEZ getroffen und erstmals durch die Einbürgerungsbehörde erfahren zu haben,
dass M. für Al-Aqsa Spenden gesammelt habe. Dagegen wendet der Kläger ein, dass
ihm weder vom Gericht noch vom Verfassungsschutz tatsächlich vorgeworfen worden
sei, dass er für Al-Aqsa gespendet habe; aus einem bloß flüchtigen Kontakt mit dem
Spendensammler M. könne jedoch nicht auf eine Unterstützungshandlung im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschlossen werden. Auch dieser
Einwand geht an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei, indem er die für
dessen Überzeugungsbildung maßgeblichen Umstände verkürzt wiedergibt und damit in
einem falschen Licht erscheinen lässt. Das Verwaltungsgericht hat die mangelnde
Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers bezüglich seines „flüchtigen“ Kontakts zu M.
auf mehrere Indizien gestützt: Das ist zum einen der mindestens sieben Jahre
andauernde regelmäßige Besuch des IKEZ - bis zu drei Mal in der Woche -, zu dem der
Kläger selbst angegeben hat, dass ihm diese Besuche wichtig gewesen seien, weil er
dort habe Arabisch sprechen und am Freitagsgebet teilnehmen können. Zum anderen
ist es die - zunächst bestrittene, schließlich aber eingestandene - Übernahme
ehrenamtlicher Tätigkeiten für den Verein sowie die Teilnahme an Vorstandswahlen.
Ferner hat das Verwaltungsgericht aus den Schilderungen des Klägers geschlussfolgert,
dass das IKEZ von 1994 an einen zentralen Ort in dessen Leben eingenommen habe
und seit dem Abschluss seines Studiums, d.h. ab 2001 oder 2002, keineswegs, wie er
zunächst angegeben habe, für ihn „gestorben“ gewesen sei. Und schließlich haben die
spontanen und ungefragten Angaben des Klägers zu den aktuellen Verhältnissen von M.,
zu dem er seit 1995 keinen Kontakt mehr gehabt haben will, die Überzeugung der
Vorinstanz abgerundet, dass der Kläger dem IKEZ seit Beginn seines Studiums im Jahre
1994 wesentlich enger verbunden sei, als er glauben machen wolle, und dass er die
Unwahrheit sage, wenn er behaupte, M. im IKEZ niemals getroffen und nichts von
dessen Spendensammeltätigkeit gewusst zu haben. Keinem dieser Argumente hat die
Zulassungsbegründung Substantielles entgegenzusetzen. Ebenso wenig setzt sie sich
mit der Gesamtschau, die das Verwaltungsgericht zur weiteren Begründung für seine
Überzeugung angeführt hat, auseinander.
Davon, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger im Ergebnis lediglich entgegengehalten
hätte, dass er sich regelmäßig im IKEZ aufgehalten und sich für dessen Veranstaltungen
und Versammlungen interessiert habe, kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Insofern entbehrt auch die hierauf gestützte Schlussfolgerung, ihm könne aus dem
bloßen Besuch eines gemeinnützigen Vereins und der Teilnahme an Gebeten nicht der
Vorwurf des wissentlichen und zielgerichteten Unterstützens von Bestrebungen im Sinne
von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gemacht werden, der Grundlage. Das gilt auch in Ansehung
der geltend gemachten - nicht zuletzt finanziellen - Unterstützung des IKEZ durch
deutsche staatliche Organisationen. Denn soweit eine solche Unterstützung im
Verfahren durch Unterlagen belegt worden ist, handelt es sich um Projektkooperationen
in den Bereichen Kultur, Bildung und Soziales zur Förderung der Integration, für die der
betreffende Verein in seinem Verband und seiner Arbeit als maßgeblich angesehen wird,
weshalb Unterstützung für bestimmte Projekte selbst dann gewährt wird, wenn die
betreffende Organisation unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht (vgl. hierzu
den Leitfaden „Handlungsfelder der Zusammenarbeit mit islamischen Vereinen im
Stadtteil“, herausgegeben von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und
Soziales, S. 8 ff). Um die Frage, ob und inwieweit sich das IKEZ an aus kultur- oder
sozialpolitischer Sicht begrüßenswerten Maßnahmen zur Förderung der Integration
beteiligt, geht es vorliegend jedoch nicht. Es geht vielmehr darum, dass das IKEZ nach
den auf der Grundlage langjähriger Beobachtung gewonnenen Erkenntnissen des
Verfassungsschutzes als Berliner Treffpunkt von HAMAS-Anhängern gilt und unbestritten
enge Verbindungen zu Organisationen wie MB, IGD und IBP unterhält, deren politisch-
ideologische Ausrichtung auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet; und es geht darum, dass aufgrund bestimmter Aktivitäten und
Verhaltensweisen des Klägers tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,
dass er die Spendensammlungen des Al-Aqsa-Vereins und damit mittelbar die HAMAS
wissentlich und willentlich unterstützt hat.
2. Die Rechtssache weist entgegen der Ansicht des Klägers auch keine besonderen
Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Geltend gemacht werden soll
offenbar, worauf der Verweis auf den stattgebenden Kammerbeschluss des
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offenbar, worauf der Verweis auf den stattgebenden Kammerbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 - (juris) schließen lässt,
der Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten. Welche Bedeutung
die zu Art. 19 Abs. 4 GG und zur Frage der Auslegung von §§ 51 Abs. 2 Satz 2 Var. 3
AuslG, 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG ergangene Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts für das vorliegende Verfahren haben soll, lässt sich der
Antragsbegründung jedoch nicht entnehmen, und zwar schon deshalb nicht, weil es in
jenem Verfahren um eine nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu Unrecht
versagte Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 78 Abs.
3 Nr. 1 AsylVerfG ging und - anders als in Bezug auf § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG - eine
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung der genannten
Rechtsvorschriften ausstand. Im Übrigen wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen,
soweit er darin die Frage nach den Anforderungen an das Maß einer für den Ausländer
erkennbaren und willentlichen Unterstützungshandlung anspricht, in Wahrheit erneut
gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wenn auch nunmehr unter dem
Etikett des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist
nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechts-
oder Tatsachenfrage aufwirft, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung
bedarf. Dementsprechend setzt sie die Formulierung einer bestimmten, für die
Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
bestehen soll (zu diesen Anforderungen vgl. etwa Beschluss des Senats vom 1. Februar
2008 - OVG 5 N 13.07 - unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117 und juris). Schon daran
fehlt es. Im Übrigen lässt sich die Frage, ob in Bezug auf die Person eines
Einbürgerungsbewerbers tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er
Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, nur
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2009 - BVerwG 5 B 51.08 -, juris
Rn. 5).
4. Schließlich vermögen auch die im Zusammenhang mit der Ablehnung der
Hilfsbeweisanträge des Klägers erhobenen Verfahrensrügen im Sinne des - wohl
gemeinten - § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu
verhelfen. Unabhängig davon, dass das hierzu Vorgebrachte ebenfalls kaum den
Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen dürfte, liegt ein zur
Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör oder einer unzulässigen Überraschungsentscheidung
nicht vor, weil die Ablehnung der hilfsweise gestellten Beweisanträge nicht zu
beanstanden ist. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist - anders als die
Antragsbegründung suggeriert - in keinem ihrer Begründungselemente darauf gestützt,
dass der Kläger Mitglied des IKEZ und/oder dessen Generalvollversammlung war oder ist
und als Mitglied an Vorstandswahlen teilgenommen hat. Dementsprechend kam es,
worauf die Kammer zu Recht hingewiesen hat, auf die unter Beweis gestellten Umstände
für die Entscheidung nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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