Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 1 K 116.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Teil 3 Vorbem 3 Abs 3 RVG-VV
Eilverfahren; Terminsgebühr i.S.v. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3
VV zum RVG
Leitsatz
Eine Terminsgebühr für „auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete (…)
Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts“ im Sinne von Teil 3, Vorbemerkung 3,
Abs. 3 VV zum RVG fällt nur an, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche
Verhandlung oder Erörterung vorgeschrieben ist oder eine solche in dem betreffenden Fall
ausnahmsweise anberaumt wurde (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Oktober
2006 - 3 S 1748/05 -, NJW 2007, 860).
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Oktober
2008 wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung einer Terminsgebühr. In
dem Ausgangsrechtsstreit - einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
nach § 80 Abs. 5 VwGO (VG 1 A 71.08) - wandte sich der Erinnerungsführer gegen die
Vollziehbarkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage; der Antrag hatte überwiegend
Erfolg. Die Kosten des Verfahrens legte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.
März 2008 zu ¾ dem Erinnerungsgegner auf. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 31. Juli
2008 bat der Erinnerungsführer um Festsetzung (auch) einer 1,2 Terminsgebühr als sog.
Besprechungsgebühr nach Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 3 des
Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und machte
dazu geltend, in dem Eilverfahren sei eine Reihe von Telefonaten u.a. mit der Gegenseite
geführt worden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wies den Antrag mit der
Begründung zurück, in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entstehe eine
Terminsgebühr nicht. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Verwaltungsgericht
mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 zurückgewiesen. Wie es bereits bei anderer
Gelegenheit entschieden habe (Hinweis auf Beschluss vom 10. Juni 2008 - 14 KE 30.07 -,
abgedruckt bei Juris), könne die Terminsgebühr in der Variante der Besprechungsgebühr
nur in Verfahren entstehen, in denen eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, die allerdings in der Sache
ohne Erfolg bleibt. Eine Terminsgebühr für „auf die Vermeidung oder Erledigung des
Verfahrens gerichtete (…) Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts“ im Sinne
von Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 3 VV zum RVG fällt nur an, wenn für das betreffende
Verfahren eine mündliche Verhandlung oder Erörterung vorgeschrieben ist oder eine
solche in dem betreffenden Fall ausnahmsweise anberaumt wurde (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 3 S 1748/05 -, Juris, Rdn. 5 f. des
Abdrucks; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 – V ZB 110/06 -, Juris, Rdn.
19 des Abdrucks, und vom 15. März 2007 – V ZB 170/06 -, Juris, Rdn. 6 ff. des Abdrucks).
Der Gesetzgeber hat mit der Terminsgebühr in der Form der Besprechungsgebühr
fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt zu einer möglichst frühen Beendigung
des Verfahrens beiträgt; es soll ihm nunmehr erspart bleiben, einen gerichtlichen
Verhandlungstermin nur deswegen (noch) anzustreben, um - „nach Erörterung der
Sach- und Rechtslage“ und damit Entstehung der früheren Verhandlungs- bzw.
Erörterungsgebühr - einen (ausgehandelten) Vergleich protokollieren zu lassen (vgl.
Gesetzentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November
2003, BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Ist ein solcher Termin freilich von vornherein nicht
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2003, BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Ist ein solcher Termin freilich von vornherein nicht
vorgesehen, läuft diese gesetzgeberische Zwecksetzung leer und besteht deshalb in
einem solchen Fall für eine Terminsgebühr kein Raum; den entsprechenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts - auch in seinem Beschluss vom 10. Juni 2008
(VG 14 KE 30.07, Juris, Rdn. 2 des Ausdrucks) - ist insoweit nichts hinzuzufügen. Soweit
der Erinnerungsführer demgegenüber mit der Beschwerde geltend macht, das
Verwaltungsgericht folge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „nicht mehr“ und
stelle Kriterien auf, die sich aus dem Gesetz nicht entnehmen ließen, ist dem nicht zu
folgen. Das Verwaltungsgericht stützt sich in dem angefochtenen Beschluss tragend auf
seine Ausführungen in dem bereits zitierten Beschluss vom 10. Juni 2008, in dem es
zutreffend auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Bezug nimmt und diese sinngemäß
wiedergibt. Das Verwaltungsgericht ist auch den - der Kommentierung in
Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV Vorb. 3, Rdn. 92, entnommenen - Ausführungen
des Erinnerungsführers nicht ausgewichen, wie die Beschwerde meint; dieser
insbesondere auf den Gesichtspunkt gestützten Argumentation, dass nach VV Vorb.
3.3.2. selbst beim Mahnverfahren, das keine mündliche Verhandlung kenne, eine
Terminsgebühr anfallen könne, ist das Verwaltungsgericht mit der einleuchtenden
Erwägung entgegengetreten, dass mit der Terminsgebühr im Mahnverfahren die
Vermeidung eines nachfolgenden (gebührenträchtigen) Klageverfahrens honoriert
werden soll. Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, bei
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren widerspreche die mündliche Verhandlung
„durchaus nicht dem ‚normalen Verlauf’“, greift auch dies nicht durch. Abgesehen
davon, dass im Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung in der Praxis die Ausnahme ist, hatte das Verwaltungsgericht
jedenfalls vorliegend keine mündliche Verhandlung oder etwa einen Erörterungstermin
anberaumt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das
Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr von 50
Euro vorgesehen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum
Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).
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