Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

OVG Berlin-Brandenburg: eingliederung, wahlberechtigung, unmittelbare anwendbarkeit, bekanntmachung, wahlrecht, arbeitsorganisation, dienstleistung, begriff, mitbestimmung, zugehörigkeit

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 61.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 61 PV 2.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 1 PersVG BB, § 13
PersVG BB, § 14 Abs 1 PersVG
BB, § 4 Abs 1 PersVG BB
Wirksamkeit einer Personalratswahl; Beteiligung von der ARGE
zugewiesenen Beschäftigten
Leitsatz
Auf die Wahlberechtigung zur Personalratswahl von Beschäftigten eines Landkreises, die einer
organisatorisch und räumlich verselbständigten sog. ARGE gemäß § 44 b SGB II zur
Dienstleistung zugewiesen sind, findet § 13 Abs 2 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für
das Land Brandenburg unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass die Wahlberechtigung in
der bisherigen Dienstelle nach einer länger als drei Monate währenden Zuweisung erlischt.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigten in der ARGE einen Personalrat wählen
können.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam
vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Beteiligten richtet sich gegen den Beschluss der Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen, mit dem diese die Wahl des örtlichen Personalrats in
der Kreisverwaltung des Landkreises Elbe-Elster, die vom 15. bis 17. Mai 2006
stattgefunden hat, in der Gruppe der Angestellten für unwirksam erklärt hat.
Die Beteiligten streiten über die aktive und passive Wahlberechtigung von 71
Beschäftigten, die im Zeitpunkt der Wahl der durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
zwischen dem Landkreis Elbe-Elster und der Bundesagentur für Arbeit auf der Grundlage
von § 44 b SGB II errichteten, räumlich und organisatorisch verselbständigten
Arbeitsgemeinschaft – i.F.: ARGE – zur Dienstleistung zugewiesen waren, wobei die
Zuweisung bei 63 Beschäftigten bereits mehr als drei Monate zurücklag. Fünf dieser
Mitarbeiter kandidierten auf Wahlvorschlägen für die Gruppe der Angestellten, die Wahl
wurde in den Außenstellen der ARGE durchgeführt. Nach der am 18. Mai 2006
ausgehängten Bekanntmachung des Wahlvorstandes über das Wahlergebnis wurde die
Angestellte T., die seit dem 1. Januar 2006 der ARGE zugewiesen war, in den Personalrat
als Bewerberin ihrer Gruppe gewählt. Die übrigen vier Kandidaten aus dem Bereich der
ARGE wurden für ihre jeweiligen Listen Ersatzmitglieder.
Am 1. Juni 2006 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet, weil die bei der
ARGE Beschäftigten weder aktiv noch passiv wahlberechtigt gewesen seien. Die ARGE sei
keine Dienststelle des Landkreises. Mit der Zuweisung von Dienstkräften des
Landkreises zur ARGE ende deren Eingliederung in die bisherige Dienststelle. Mit der
Beteiligung der Beschäftigten der ARGE an der Wahl liege ein ergebnisrelevanter Verstoß
gegen die wahlrechtlichen Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes vor.
Der im Verfahren beteiligte Personalrat hält die Durchführung der Wahl unter
Einbeziehung der der ARGE zugewiesenen Beschäftigten für rechtmäßig.
Personalvertretungsrechtlich blieben im Falle einer Zuweisung die Kompetenzen bei der
Stammdienststelle. Die Bestimmung über die Wahlberechtigung bei Abordnung könne
nicht entsprechend angewendet werden. Zudem habe der Antragsteller die bei der ARGE
Beschäftigten in der von ihm erbetenen Liste der wahlberechtigten Mitarbeiter selbst
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Beschäftigten in der von ihm erbetenen Liste der wahlberechtigten Mitarbeiter selbst
aufgeführt. In der Vergangenheit seien Personalratsmitglieder, die der ARGE zugewiesen
wurden, unbeanstandet weiter im Personalrat verblieben.
Die Fachkammer hat dem Wahlanfechtungsantrag im Wesentlichen der Begründung des
Antragstellers folgend entsprochen. Mit der Zuweisung zur ARGE ende vergleichbar einer
Abordnung zu einer anderen Dienststelle die Eingliederung in die bisherige Dienststelle,
die der personalvertretungsrechtliche Anknüpfungspunkt für die Wahlberechtigung sei.
Deshalb sei § 13 Abs. 2 Satz 1 Personalvertretungsgesetz des Landes Brandenburg –
PersVG – entsprechend anzuwenden, wonach das aktive Wahlrecht bei einer Abordnung
nach drei Monaten und demgemäß nach § 14 Abs. 1 PersVG auch das passive Wahlrecht
entfalle.
Mit der Beschwerde beanstandet der Beteiligte die analoge Anwendung der gesetzlichen
Regelung für die Wahlberechtigung bei Abordnungen. Diese Vorschrift gelte nach dem
Wortlaut für die Abordnung in eine andere Dienststelle. Sie sei daher nur anzuwenden,
wenn personalvertretungsrechtlich keine Beteiligungslücke gegeben sei. Die Frage der
Dienststellenzugehörigkeit sei nicht generalisierend, sondern speziell mit Blick auf die
Besonderheiten der ARGE zu beurteilen. Insofern sei maßgeblich, dass der Antragsteller
in personeller Hinsicht weitgehend für die bei der ARGE beschäftigten Mitarbeiter
zuständig bleibe, insbesondere obliege ihm die Entscheidung in Statusangelegenheiten
und die Disziplinarbefugnis. Auch sei er für die Genehmigung von Dienstreisen und die
Reisekostenabrechnungen zuständig, auch im Bereich des Unfallschutzes und der
Unfallversicherung und des Betriebsarztes nehme der Landkreis die Aufgaben für die der
ARGE zugewiesenen Beschäftigten wahr. Auch werde der Personalrat in
Angelegenheiten, die diese Mitarbeiter beträfen, vom Antragsteller beteiligt. Von einer
Ausgliederung aus der bisherigen Dienststelle könne daher keine Rede sein. Dem
Geschäftsführer der ARGE obliege lediglich die Fachaufsicht, die Koordinierung und
Genehmigung des Urlaubs sowie von Freistellungen und die Entgegennahme von
Arbeitsunfähigkeitsmeldungen. Da die ARGE selbst keine Dienststelle sei und die
Mitarbeiter damit nicht anderweit eingegliedert seien, sondern vielmehr personelle
Kompetenzen des Antragstellers fortbestünden, könne eine Ausgliederung aus der
Dienststelle des Antragstellers nicht angenommen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 21. März 2007 - 6 P 4.06 -) habe bei dem
Einsatz erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zu zusätzlichen Arbeiten eine
Mitbestimmungspflicht unabhängig vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses
wegen ihrer Eingliederung in die Dienststelle angenommen. Damit habe es entschieden,
dass trotz der Beschäftigung in der gemeinsamen Einrichtungen die Eingliederung in die
kommunale Dienststelle fortbestehe.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2006 zu
ändern und den Wahlanfechtungsantrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss. Es fehle an der tatsächlichen
Eingliederung der bei der ARGE tätigen und dem Direktionsrecht des Geschäftsführers
der ARGE unterliegenden Beschäftigten. Die vom Beteiligten herangezogene
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befasse sich nicht mit der
Dienststelleneigenschaft der ARGE; allenfalls könne ihr entnommen werden, dass es für
die Eingliederung in eine Dienststelle nicht darauf ankomme, ob und zu welcher
juristischen Person ein Arbeitsverhältnis bestehe.
II.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten ist unbegründet. Die Fachkammer hat die
Unwirksamkeit der Wahl in der Gruppe der Angestellten im Ergebnis zutreffend
antragsgemäß festgestellt.
Der Antragsteller ist zur Anfechtung der Wahl des örtlichen Personalrats befugt, denn
gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 PersVG ist auch die Dienststelle zur Anfechtung berechtigt.
Sein Anfechtungsantrag ist nach § 25 Abs. 2 Satz 3 PersVG auch rechtzeitig, denn er ist
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim
Verwaltungsgericht anhängig gemacht worden. Die Bekanntmachung des
Wahlergebnisses erfolgte am Donnerstag, den 18. Mai 2006. Der Antrag ist am 1. Juni
2006 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam eingegangen. Unter Berücksichtigung des
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2006 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam eingegangen. Unter Berücksichtigung des
Feiertages am 25. Mai 2006 (Christi Himmelfahrt) ist der Antrag damit rechtzeitig,
nämlich am neunten Arbeitstag nach dem Tag der Bekanntmachung des
Wahlergebnisses, gestellt worden.
In der Sache ist die Anfechtbarkeit einer Personalratswahl nach § 25 Abs. 1 PersVG
gegeben, wenn gegen wesentliche Vorschriften u.a. über das Wahlrecht und die
Wählbarkeit verstoßen ist. Ein solcher Verstoß liegt vor und es bedarf keiner näheren
Ausführungen, dass der Verstoß auch das Wahlergebnis beeinflusst hat, nachdem in der
Gruppe der Angestellten nicht wählbare Dienstkräfte kandidiert haben und zum Mitglied
bzw. zu Ersatzmitgliedern des Personalrats gewählt sind. Deshalb führt der Verstoß zur
Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl in der Gruppe der Angestellten.
Die über drei Monate hinaus der ARGE zugewiesenen Beschäftigten des Landkreises sind
infolge der organisatorischen und räumlichen Verselbständigung dieser
gemeinschaftlichen Einrichtung tatsächlich nicht mehr in die Dienststelle des
Antragstellers eingegliedert. Wahlberechtigt zur Personalvertretung sind nach § 13 Abs.
1 Satz 1 PersVG alle Beschäftigten der Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 1 PersVG. Wer
nach seiner tatsächlichen Beschäftigung nicht mehr in die Dienststelle eingegliedert ist,
kann daher auch nicht in ihr zur Personalvertretung wahlberechtigt sein. Die
Wahlberechtigung erlischt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 PersVG nach Ablauf einer
Zuweisungsdauer von drei Monaten. In der Folge sind die betroffenen Beschäftigten
nach § 14 Abs. 1 PersVG auch nicht wählbar.
Im Personalvertretungsrecht soll für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle nicht die auf
dem Dienstvertrag beruhende rechtliche Beziehung, sondern das tatsächliche
Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebend sein; diese grundlegende Feststellung ist zur
Auslegung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften heranzuziehen (st. Rspr: BVerwG,
Beschluss vom 25. September 1995 – 6 P 44.93 - BVerwGE 99, 230, Beschluss vom 2.
September 1983 – 6 P 29.82 – PersV 1985, 164, Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG
6 P 8.79 - PersV 1983, 69, Beschluss vom 8. Dezember 1967 – VII P 17.66 - BVerwGE 28,
282, Beschluss vom 8. Juni 1962 – VII P 7.61 - BVerwGE 14, 241, Beschluss vom 21.
November 1958 – VII P 3.58 – BVerwGE 7, 331). Ihr liegt die Überlegung zugrunde, dass
die Belange des jeweiligen Beschäftigten von der Personalvertretung wahrgenommen
werden sollen, die am ehesten zu seinem Wohl (§ 2 Abs. 1 PersVG) tätig werden kann.
Das aber ist der Personalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, die die konkreten
Bedingungen der Dienstleistung des Beschäftigten in persönlicher und sachlicher
Hinsicht festlegt, und der die Beachtung ihrer Anweisungen überwacht. Denn diese
Dienststelle gibt dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen Dienstherrn/Arbeitgeber in
erster Linie seine individuelle Ausgestaltung und lässt es damit von der abstrakten
Rechtsbeziehung zum konkreten, den Arbeitsalltag des Bediensteten bestimmenden
und ausfüllenden Beschäftigungsverhältnis werden. Gegenüber dieser Dienststelle aber
kann in aller Regel der bei ihr gebildete Personalrat die der Personalvertretung nach dem
Personalvertretungsgesetz obliegenden Aufgaben am ehesten sinnvoll "zum Wohl der
Beschäftigten" (§ 2 Abs. 1 PersVG) wahrnehmen; denn er ist wegen seiner Sachnähe
und Personenkenntnis in erster Linie berufen, die Belange der Beschäftigten einerseits
und die Erfordernisse des Dienstbetriebes andererseits einzuschätzen und in
Zusammenarbeit mit der Dienststelle auf eine an ihnen ausgerichtete Ausgestaltung
des Dienstbetriebes und der Beschäftigungsverhältnisse hinzuwirken. Auf dieser
Erkenntnis beruht nicht nur der das Personalvertretungsrecht beherrschende Grundsatz,
dass in erster Linie die Dienststelle und der bei ihr gebildete Personalrat als Partner
zusammenzuwirken haben und nur in gesetzlich besonders geregelten Fällen eine ferner
stehende Personalvertretung zu beteiligen ist. Aus ihr folgt auch, dass die Zugehörigkeit
des einzelnen Beschäftigten zu einer Dienststelle für den Bereich des
Personalvertretungsrechts nicht nach formalen rechtlichen Kriterien, sondern nach den
tatsächlichen Gegebenheiten zu bestimmen ist, um ihm den Schutz der
Personalvertretung in größtmöglichem Umfang zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom
2. September 1983, a.a.O.). Im Lichte dieses Grundverständnisses sind auch die §§ 4
und 13 PersVG auszulegen.
Aus den tatsächlichen Gegebenheiten folgt in Bezug auf die der ARGE zugewiesenen
Beschäftigten, dass ihre bisherige Eingliederung in die Dienststelle des Antragstellers
nicht mehr fortbesteht. Begrifflich geschieht die Eingliederung zum einen durch
tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Arbeit im Rahmen der Arbeitsorganisation der
Dienststelle, zum anderen bedarf es eines rechtlichen Bandes, durch welches das
Weisungsrecht der Dienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, und
damit korrespondierend die Weisungs-gebundenheit des Dienstleistenden, verbunden
mit entsprechenden Schutz-rechten, begründet werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss
vom 21. März 2007– 6 P 4.06 – PersR 2007, 301 m.w.N.). Die ARGE ist zwar keine eigene
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vom 21. März 2007– 6 P 4.06 – PersR 2007, 301 m.w.N.). Die ARGE ist zwar keine eigene
Dienststelle, aber räumlich und organisatorisch von der Dienststelle des Antragstellers
getrennt. Das vom Landkreis gestellte Personal ist tatsächlich voll in die
Arbeitsorganisation der ARGE integriert und aus der rechtlichen Beziehung zum
Arbeitgeber sind diejenigen Elemente, deren es für diese vollständige Integration in die
Arbeitsorganisation der ARGE bedarf, nämlich das Direktionsrecht und die damit
korrespondierende Weisungsgebundenheit, die Befugnis zu Umsetzungen innerhalb der
ARGE, die Anordnung von Urlaub und Freistellungen sowie von Dienstreisen,
herausgelöst und der Leitung der ARGE zugewiesen. Dass das rechtliche Band zum
Landkreis darüber hinaus insbesondere in den vom Beteiligten angeführten
Statusangelegenheiten fortbesteht, vermag die Beurteilung, dass ihre Eingliederung in
die bisherige Dienststelle nicht mehr fortbesteht, nicht zu erschüttern. Denn die
tatsächliche Beschäftigung in dem dargestellten, für die Eingliederung in die Dienststelle
maßgeblichen Sinn findet bei der ARGE statt.
Mangels fortbestehender Eingliederung erlischt die Wahlberechtigung zum Personalrat in
der bisherigen Dienststelle gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz PersVG nach drei
Monaten der Zuweisung zur ARGE. Für diese Feststellung bedarf es der vom
Verwaltungsgericht bemühten Rechtsanalogie nicht. Auf die rechtliche Beziehung,
insbesondere die Frage nach der Rechtsnatur der Personalgestellung durch den
Landkreis, kommt es für die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift nicht an. Die
Anknüpfung an die Formulierung „zu einer Dienststelle abgeordnete Beschäftigte“ führt
zu keiner Regelungslücke für den vorliegenden Fall. Auch wenn der Begriff der Abordnung
dem Beamtenrecht entlehnt ist, folgt daraus nicht, dass er im vorliegenden
personalvertretungsrechtlichen Zusammenhang nur als die vorübergehende
Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes in einer anderen Dienststelle desselben
oder eines anderen Dienstherren zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.
November 1958 und vom 8. Juni 1962, jeweils a.a.O.). Das kann schon deshalb nicht
angenommen werden, weil die Vorschrift erkennbar die Wahlberechtigung aller
Beschäftigten im Sinne von § 4 Abs. 1 PersVG, also nicht nur diejenige der Beamten
regeln will. Personalvertretungsrechtlich ist der Begriff der Abordnung in § 13 PersVG
demnach weiter und erfasst - entsprechend dem umfassenden Regelungsansatz in
Bezug auf die Wahlberechtigung - alle Formen anderweitiger Beschäftigung, die die
Eingliederung in die bisherige Dienststelle aufheben. Ebenso wenig steht danach der
unmittelbaren Anwendbarkeit des § 13 Abs. 2 PersVG entgegen, dass mit dem Begriff
der Abordnung typischerweise die vorübergehende anderweitige Beschäftigung
verbunden ist. Dieser Gesichtspunkt spielt vielmehr im Regelungszusammenhang der
Norm nur insoweit eine Rolle, als nach Satz 3 der Vorschrift bei absehbarer Rückkehr
innerhalb von weiteren drei Monaten die Wirkungen nach Satz 1 nicht eintreten sollen. Im
Übrigen, also auch bei ungewisser Rückkehr, entscheidet das Gesetz die Frage der
Wahlberechtigung nur unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung in die Dienststelle und
dem Zeitablauf, der bei fortbestehender rechtlicher Beziehung zur Stammdienststelle
notwendig ist, um die die bisherige Eingliederung erlöschen zu lassen. Das bezweckt
erkennbar eine Anpassung des Wahlrechts an veränderte tatsächliche Verhältnisse.
Auch kann der Wendung „zu einer anderen Dienststelle“ nicht entnommen werden, dass
§ 13 Abs. 2 Satz 1 PersVG nur dann Anwendung findet, wenn die Aufhebung der
Eingliederung in die bisherige Dienststelle zugleich mit der Eingliederung in eine andere
Dienststelle einhergeht, also gleichsam gesichert sein müsste, dass das Wahlrecht in
der neuen Dienststelle ausgeübt werden kann. Hinter der im Gesetz verwendeten
Formulierung dürfte allerdings allgemein die Vorstellung stehen, dass nach § 1 PersVG
eine flächendeckende Bildung von Dienststellen und Personalvertretungen innerhalb des
Landes Brandenburg vorgesehen ist. Wenn deshalb an die Abordnung zu einer
Dienststelle in der Norm anknüpft wird, lässt dies allerdings noch nicht auf ein für deren
Anwendbarkeit konstitutives Merkmal schließen, sondern beschreibt nur den typischen
Sachverhalt, den es zu regeln galt. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der
Gesetzgeber für den atypischen Fall, dass die Einrichtung der anderweitigen
Beschäftigung keine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ist, sein
sonstiges Regelungskonzept der Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse
durchbrechen und betroffenen Beschäftigten die Wahlberechtigung in ihrer bisherigen
Dienststelle deshalb erhalten wollte, weil sie sonst keine Möglichkeit hätten, einen
Personalrat zu wählen und für diesen zu kandidieren.
Hiernach ist es für die Frage der Wahlberechtigung in der Dienststelle nicht erheblich, ob
die ARGE selbst eine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts darstellt und
die Beschäftigten dort wahlberechtigt sein können (mit beachtlichen, auf die
Verhältnisse im Land Brandenburg übertragbaren Gründen ablehnend nach LPersVG
NW: VG Arnsberg, Beschluss vom 22. März 2007– 20 K 2029/06.PVL – PersR 2007, 255).
Das Gesetz stellt insoweit keine Konnexität zwischen dem Erlöschen der
Wahlberechtigung in der Stammdienststelle und dem Erwerb einer anderweitigen
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Wahlberechtigung in der Stammdienststelle und dem Erwerb einer anderweitigen
personalvertretungsrechtlichen Wahl-berechtigung her (so auch OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 8. März 2006 – 5 A 11469/05 – NVwZ-RR 2006, 804); ein solcher
Zusammenhang ist auch im Lichte höherrangigen Rechts nicht geboten, weil die
Mitbestimmung der Beschäftigten nur nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet ist (Art.
50 VerfBbg) und Einbußen, die sich im Zusammenhang mit der Ausführung der
nachfolgenden Regelung des § 44 b SGB II aufgrund des geltenden
Personalvertretungsgesetzes hinsichtlich der Möglichkeit der Wahl des örtlichen
Personalrats der Kreisverwaltung für die von dort zugewiesenen Beschäftigten ergeben,
vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Korrekturen hinzunehmen sind. Eine Aushöhlung der
Mitbestimmung kann allein darin nicht gesehen werden. Rechtspolitisch führt die
Schaffung von gemeinschaftlichen Einrichtungen von Gebietskörperschaften ohne
Dienstherrenfähigkeit für die diesen Einrichtungen zugewiesenen Beschäftigten
allerdings zu einem personalvertretungsrechtlich unbefriedigenden Zustand, wenn
entgegen der dargestellten gesetzlichen Konzeption in einer (auch) vom Landkreis
getragenen Einrichtung, in die Beschäftigte eingegliedert sind, eine Personalvertretung
nicht gebildet werden kann. Diesen Zustand abzuändern ist allerdings nicht der Senat,
sondern (nur) der Gesetzgeber berufen.
Die Kostenentscheidung entfällt im Verfahren über die Beschwerde im
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
liegen nicht vor.
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und ist
unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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